JudikaturLG LINZ

RLI0000003 – LG Linz Rechtssatz

Rechtssatz
08. Januar 1998

Inkassokosten sind in der Regel kein notwendiger vorprozessualer Aufwand; daran vermag auch die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen (BGBl 1996/141) nichts zu ändern.

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