RLI0000003 – LG Linz Rechtssatz
Inkassokosten sind in der Regel kein notwendiger vorprozessualer Aufwand; daran vermag auch die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen (BGBl 1996/141) nichts zu ändern.