RLI0000002 – LG Linz Rechtssatz
Für die Abgabe der Drittschuldnererklärung stehen dem Drittschuldner auch die Kosten einer rechtsanwaltlichen Vertretung nach dem Rechtsanwaltstarif zu; dies gilt auch, wenn der Rechtsanwalt als Masseverwalter die Drittschuldnerauskunft erstattet.