JudikaturLG LINZ

RLI0000002 – LG Linz Rechtssatz

Rechtssatz
17. Juli 1997

Für die Abgabe der Drittschuldnererklärung stehen dem Drittschuldner auch die Kosten einer rechtsanwaltlichen Vertretung nach dem Rechtsanwaltstarif zu; dies gilt auch, wenn der Rechtsanwalt als Masseverwalter die Drittschuldnerauskunft erstattet.

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