Im Namen der Republik
Das Landesgericht Korneuburg als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Iglseder als Vorsitzenden sowie Mag. Jarec, LL.M., und Mag. Rak in der Rechtssache der klagenden Partei S***** B***** , vertreten durch Skribe Rechtsanwaelte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei A***** A***** AG , vertreten durch Brenner Klemm, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 400,-- s.A. , infolge Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Schwechat vom 28.02.2023, GZ 24 C 239/22k-10, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 253,10 (darin EUR 42,18 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu Handen der Beklagtenvertreter zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger verfügte über eine bestätigte Buchung für folgende von der Beklagten durchzuführende Flugverbindung:
– OS 810 ab Thessaloniki 30.01.2022, 16:15 Uhr, an Wien 30.01.2022, 16:55 Uhr, und
– OS 235 ab Wien 30.01.2022, 17:25 Uhr, an Berlin 30.01.2022, 18:40 Uhr.
Der Flug OS 810 erreichte erst um 17:00 Uhr die Parkposition. Der Kläger verpasste den Anschlussflug und kam erst am Folgetag an seinem Endziel an. Die Flugstrecke von Thessaloniki nach Berlin umfasst eine Entfernung von mehr als 1.500 km.
Mit der beim Erstgericht am 13.06.2022 eingebrachten Klage begehrte der Kläger den Zuspruch von EUR 400,-- samt 4 % Zinsen zuletzt ab 24.02.2022 und brachte vor, dass sich der Flug OS 810 infolge eines allein von der Beklagten zu verantwortenden Umstandes verspätet habe. Das Flugzeug habe auf einer Außenposition geparkt, weshalb auf einen Passagierbus habe gewartet werden müssen. Mit diesem Bus sei es dann zum Ankunftsbereich gegangen, von dort habe er den Shuttle wieder zurück zu den Gates F nehmen müssen. Das Boarding für den Anschlussflug hätte am Gate F31 stattfinden sollen, also am anderen Ende des Flughafens. Er sei die ganze Strecke gelaufen. Die von der Beklagten für den vorgesehenen Idealfall vorgesehene Umstiegszeit sei nicht eingehalten worden. Es sei denklogisch, dass mindestens eine Minute für die Öffnung bzw das Verschließen der Türen erforderlich sei. Es gehe um die tatsächlich verbleibende Umstiegszeit und die nicht die pauschal festgelegte Mindestumstiegszeit. Die Umstiegszeit von 25 Minuten sei deutlich unterschritten worden. Nachdem bei Ankunft am Gate des Anschlussfluges die Flugzeugtür noch geöffnet gewesen seien, wäre auch ein tatsächlicher Einstieg möglich und die Mitnahme verpflichtend gewesen.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach, beantragte die Abweisung der Klage und brachte vor, der Folgeflug OS 235 sei minimal verspätet durchgeführt worden. Der Kläger habe sich dennoch nicht rechtzeitig zum Check-In bzw Abfertigung eingefunden, sodass die EU-Fluggast-VO nach ihrem Art 3 Abs 2 lit a nicht anwendbar sei. Mangels Annullierung oder Verspätung liege keine Anspruchsgrundlage für einen Ausgleichsanspruch vor. Die am Flughafen Wien bestehende Minimum Connecting Time (MCT) sei eingehalten worden. Tatsächlich sei der Flug OS 810 um 17:00 Uhr angekommen und der Flug OS 325 um 17:32 Uhr abgeflogen. Die MCT von 25 Minuten sei mit einem Puffer von 7 Minuten eingehalten worden. Der Bus sei von 17:07 Uhr bis 17:13 Uhr gefahren, habe sich um 17:13 Uhr als frei gemeldet, somit seien die Passagiere zuvor auch ausgestiegen. Vom Zugang der Halle des Anschlussfluges zur F-Ebene liege lediglich ein Stockwerk und anschließend 450 m Fußweg zum Gate F31, von wo der Anschlussflug abgeflogen sei. Von dorthin bis zum Gate werde mit einer maximalen Gehzeit von 7 Minuten gerechnet, es stünden Förderbänder für Passagiere zur schnelleren Fortbewegung zur Verfügung. Der Kläger habe weder Sicherheitskontrollen noch eine Gepäckabholung noch Zoll- oder Passkontrollen zu absolvieren gehabt. Er sei der einzige von zwei Passagieren mit dieser Verbindung gewesen, der den Umstieg nicht geschafft habe.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab, traf die auf Seiten 2 bis 4 der Urteilsausfertigung ON 10 ersichtlichen Feststellungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, und folgerte in rechtlicher Hinsicht, dass nach Art 5 Abs 1 lit c in Verbindung mit Art 7 Abs 1 lit b EU-Fluggast-VO bei der Annullierung eines innergemeinschaftlichen Fluges über eine Entfernung von mehr als 1.500 km eine Ausgleichszahlung von EUR 400,-- gebühre. Nach der Rechtsprechung des EuGH seien Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruches Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt und könnten einen Ausgleichsanspruch somit jedenfalls geltend machen, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden. Komme es zu einer Verspätung am Endziel einer aus Zubringer- und Anschlussflug zusammengesetzten Flugreise, weil der Fluggast trotz ausreichender Umsteigezeit den Anschlussflug nicht erreiche, liege ein außergewöhnlicher Umstand vor. Der Beweis des ersten Anscheins spreche für ein Eigenverschulden des Fluggastes, wenn das Flugfahrtunternehmen darlege und beweise, dass der Zubringerflug planmäßig gelandet sei, die vorgesehene Umstiegszeit dem Fluggast zur Verfügung gestanden sei, und der Fluggast gleichwohl nicht rechtzeitig zum Boarding des Anschlussfluges erschienen sei. Werde hingegen die MCT durch die Verspätung des Zubringerfluges unterschritten, so sei das Luftfahrtunternehmen darlegungs- und beweispflichtig, dass das Erreichen des Anschlussfluges auch nach der verspäteten Landung des Zubringerfluges noch möglich gewesen wäre. Dem Kläger sei die am Flughafen Wien-Schwechat geltende Mindestumstiegszeit verblieben. Das Beweisverfahren habe ergeben, dass es keinerlei Verzögerungen auf dem Weg des Klägers gegeben habe. Ein Erreichen des Anschlussfluges sei unter Berücksichtigung dieser Zeiten selbst vor Abschluss des Boardings um 17:22 Uhr möglich gewesen. Es mangle an der Kausalität der Verspätung von OS 810 für das Verpassen des Anschlussfluges.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Auf- hebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Zunächst vermisst der Berufungswerber eine Feststellung, es habe nicht festgestellt werden können, wann die Türen des Zubringerfluges OS 810 geöffnet worden seien, frühestens jedenfalls aber um 17:01 Uhr.
Wenn – wie hier – die MCT eingehalten wird, muss der Fluggast darlegen, aus welchen Gründen ihm im konkreten Fall ein Erreichen des Anschlussfluges nicht möglich gewesen sei (RKO0000011 [T1]).
Das Erstgericht erörterte in der vorbereitenden Tagsatzung, dass das Vorbringen des Klägers zu seinem genauen Weg zu prüfen sein werde (Seite 2 in ON 7). Der Kläger erstattete zum Faktum „Öffnen der Flugzeugtür des Zubringerfluges“ das in der Berufung (Seite 4 in ON 11) zitierte Vorbringen (Seite 3 in ON 7) und ist dieser Darlegungsobliegenheit somit nachgekommen, sodass sich das Erstgericht grundsätzlich mit dem Vorbringen hätte auseinandersetzen müssen.
Fallbezogen kommt es auf die vom Berufungswerber vermisste Feststellung aber nicht an. Bei einem Erreichen der Parkposition um 17:00 Uhr und einem Öffnen der Tür um 17:01 (gäbe es eine solche Feststellung) ist kein vernünftiger Grund erkennbar, warum dieser Zeitabstand ursächlich dafür gewesen sein soll, dass der Kläger den Anschlussflug verpasste. Entscheidend ist vielmehr die Feststellung des Erstgerichtes, dass der Bus um 17:07 Uhr die Fluggäste aufnahm und vor 17:13 Uhr beim Ankunftsterminal absetzte (Seite 3 in ON 10).
Der Berufungswerber zitiert das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-452/13, wonach zur Auslegung des Begriffes Ankunftszeit auf den Zeitpunkt abgestellt werde, zu dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet werde; nichts anderes könne für die Berechnung der Umsteigezeit gelten. Der Zubringerflug habe um 17:00 Uhr die Parkposition erreicht, die Öffnung der Flugzeugtüren habe mindestens 1 Minute benötigt und könne daher frühestens um 17:01 Uhr stattgefunden haben. Die Mindestumsteigezeit sei nicht eingehalten worden. Von der MCT sei die echte Umstiegszeit zu unterscheiden, nämlich die Zeit zwischen dem Betreten des Terminals und dem Ende des Einsteigevorganges des Anschlussfluges. Die tatsächliche Umstiegszeit sei nicht ausreichend gewesen. Die Feststellung des Erstgerichtes, ein weiteres Zuwarten des Anschlussfluges sei nicht möglich gewesen, sei überschießend.
Der Zeitpunkt des Öffnens der Flugzeugtüre wurde im zitierten Urteil des EuGH in der Rechtssache Germanwings zur Ermittlung der Höhe der Ankunftsverspätung herangezogen. In seinem diese Rechtsprechung fortführenden Beschluss vom 01.10.2020 in der Rechtssache C-654/19 FP Passenger Service stellte der EuGH klar, dass es sich um jenen Zeitpunkt handle, zu dem die Situation der Fluggäste ende, sich nach Weisungen und unter der Kontrolle des Luftfahrtunternehmens in einem geschlossenen Raum aufzuhalten, in dem ihre Möglichkeiten mit der Außenwelt zu kommunizieren, aus technischen und aus Sicherheitsgründen erheblich beschränkt seien, und in dem sie sich nicht nach eigenem Gutdünken um ihre persönlichen, familiären, sozialen und beruflichen Angelegenheiten kümmern könnten (Beschluss FP Passenger Service Rn 30). Die vom EuGH entwickelte Definition des Endzieles am Ankunftsort hilft aber für die konkrete Falllösung, also für das Umsteigen zwischen einem Zubringer- und einem Anschlussflug, nicht weiter.
Das weitere Berufungsvorbringen verkennt die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senates zur Mindestumsteigezeit (MCT). Kommt es zur Verspätung des Zubringerfluges, versäumt der Fluggast den Anschlussflug und erreicht sein Endziel erst mit einer Verspätung von drei oder mehr Stunden, ist zu prüfen, ob die Verspätung des Zubringerfluges ursächlich für die Versäumung des Anschlussfluges war. Dem beklagten Luftfahrtunternehmen steht der Anscheinsbeweis offen, der dadurch erbracht wird, dass die für die konkrete Flugverbindung vom Flughafen vorgegebene MCT noch zur Verfügung stand. Dazu ist die tatsächliche Ankunftszeit des Zubringerfluges der tatsächlichen Abflugzeit des Anschlussfluges gegenüberzustellen. Wird die MCT zwischen den beiden Flügen eingehalten, spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen Umstand in der Sphäre des Fluggastes. Es ist dann Sache der klagenden Partei, Umstände zu behaupten und nachzuweisen, warum im konkreten Fall die MCT (für sie) nicht ausgereicht habe. Wird die MCT unterschritten, muss das Luftfahrtunternehmen darlegen und beweisen, dass der Fluggast in der konkreten Situation den Anschlussflug dennoch erreichen hätte können (RKO0000011).
In der vom Berufungswerber zitierten Entscheidung (LG Korneuburg 26.05.2020, 22 R 51/20k) setzte sich der erkennende Senat ausführlich mit der Berechnung der MCT und mit den vom Teil des Schrifttums verwendeten „echten Umstiegszeit“ auseinander. Diese Abgrenzung bekräftigte der Senat (LG Korneuburg 02.07.2020, 22 R 106/20y) und bildete den zitierten Rechtssatz. Dem Begriff der „echten Umstiegszeit“ kommt somit nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates keine Bedeutung zu.
Es ist wie ausgeführt für den vorliegenden Fall davon auszugehen, dass dem Kläger die Mindestumsteigezeit zur Verfügung stand. Daher spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen Umstand in der Sphäre des Klägers. Die Regeln für den Anscheinsbeweis sind jedoch nicht anzuwenden, wenn sich die Umstände, die zu einer verzögerten Ankunft am Terminal des Anschlussfluges führen, feststellen lassen (LG Korneuburg 28.01.2020, 22 R 71/19z; 26.05.2020, 2 R 51/20k; 03.12.2020, 22 R 279/20i). Im konkreten Fall ist der Weg des Klägers, seit der Flug OS 810 seine Parkposition K46 erreicht hat, bis zum Einfinden am Abfluggate F31 (nahezu) lückenlos festgestellt. Ein Umstand, der zu einer Verzögerung des Transportes des Klägers von der Parkposition K46 zum Abfluggate F31 geführt hätte, ist diesen Feststellungen nicht zu entnehmen. Vielmehr konnte das Erstgericht feststellen, dass der Anschlussflug auf den Kläger und einen weiteren Passagier wartete, und der andere Passagier den Anschlussflug erreichte (Seite 3 in ON 10).
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände wäre es Sache des Klägers gewesen, (weitere) Behauptungen aufzustellen und diese unter Beweis zu stellen, aus welchen Gründen ihm in konkreten Fall ein Erreichen des Anschlussfluges nicht möglich gewesen sei (LG Korneuburg 15.12.2020, 22 R 177/20i), zumal sich den erstgerichtlichen Feststellungen entnehmen lässt, dass der Kläger mit normaler Gehgeschwindigkeit den Anschlussflug vor dem Schließen der Türen erreichen hätte können.
Schließlich ist auf das Argument einzugehen, dass ein verspäteter Passagier grundsätzlich auch mitgenommen werden muss, solange dies ohne Beeinträchtigung des Flugbetriebes möglich sei. Ein entsprechendes Vorbringen erstattete der Kläger in der Tagsatzung vom 03.02.2023 (Seite 5 in ON 9). Dazu stellte das Erstgericht fest, dass der Flug OS 235 auf den Kläger (und einen weiteren Passagier) zugewartet habe, die Türen seien um 17:25 Uhr geschlossen worden. Der Kläger habe sich erst nach dem Schließen der Türen eingefunden, ein weiteres Zuwarten sei nicht möglich gewesen (Seite 3 in ON 10).
Damit ist klargestellt, dass die Feststellungen des Erstgerichtes keineswegs überschießend sind, sondern auf Prozessvorbringen (und zwar des Klägers) beruhen. Weiters ergibt sich daraus, dass – im Hinblick auf die unstrittige planmäßige Abflugzeit um 17:25 Uhr – die Beklagte erst zu diesem Zeitpunkt die Türen schloss, und der Anschlussflug erst um 17:30 Uhr seine Parkposition verließ (Seite 3 in ON 10). Dies entspricht einem Zuwarten des Anschlussfluges um fünf Minuten.
Insgesamt war die fünfminütige Verspätung des Zubringerfluges nicht die Ursache dafür, dass der Kläger seinen Anschlussflug verpasst hat. Ihm steht schon aus diesem Grund eine Ausgleichszahlung nach Art 7 EU-Fluggast-VO nicht zu.
Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.
Die Revision ist nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
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