RKO0000028 – LG Korneuburg Rechtssatz
Der Fluggast hat Anspruch auf lediglich eine einzige Ausgleichsleitung gemäß Art. 7 EU-FluggastVO, wenn er sein Endziel mit einer zumindest dreistündigen Verspätung erreicht; auch dann, wenn er zunächst aufgrund eines verspäteten Zubringerfluges seinen (einheitlich) gebuchten Anschlussflug versäumt, und dann der Anschlussflug, mit dem er an sein Endziel ersatzbefördert wird, selbst zumindest drei Stunden (gegenüber dem eigenen Flugplan) verspätet ist.