JudikaturLG für ZRS Wien

RWZ0000241 – LG für ZRS Wien Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 2025

Bereits das Anbot eines unbedingt vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs beseitigt in der Regel die Wiederholungsgefahr (RS0079899). Weitere Ansprüche des Gestörten (hier: auf Schadenersatz) müssen nicht anerkannt oder gar beglichen werden.

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