RWZ0000236 – LG für ZRS Wien Rechtssatz
Der Käufer einer Liegenschaft erwirbt durch die (bloße) Verbücherung zwar Eigentum, nicht aber Besitz. Die Besitzverschaffung erfolgt vielmehr durch Vermittlung realer Herrschaftsbeziehung. Eine Besitzübergabe durch Erklärung (§ 428 ABGB) ist bei Liegenschaften nur möglich, wenn der Übernehmer der Liegenschaft schon bisher benützt. Da Inhalt und Umfang der Sachenrechte sowie ihrer Erwerbsarten der privatautonomen Ausgestaltung entzogen sind, können Parteien nicht frei vereinbaren, wann eine Liegenschaft sachrechtlich als übergeben anzusehen ist.