1. Nach § 54 Abs 3 EO ist im ordentlichen Bewilligungsverfahren dem Exekutionsantrag eine geschäftsordnungsgemäße Ausfertigung des Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschließen.
2. Die Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist nach § 150 Abs 3 Satz 1 Geo unter Verwendung der Unterfertigungsstampiglie des Richters (Diplomrechtspflegers) vom Leiter der Geschäftsabteilung mit der Wendung „Für die Richtigkeit der Ausfertigung der Leiter der Geschäftsabteilung:“ zu unterschreiben; im Falle einer elektronischen Ausfertigung ist stattdessen die Wendung „Elektronische Ausfertigung nach § 79 GOG“ zu verwenden.
3. Alle Ausfertigungen der Erledigungen der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen, die elektronisch erstellt und abgefertigt werden, sind seit Inkrafttreten des § 79 Abs 1 GOG idF ZVN 2022 am 1.7.2023 mit der elektronischen Signatur der Justiz zu versehen. Diese muss den Anforderungen der §§ 19 und 20 E-Government-Gesetz entsprechen. In der Ausfertigung ist auch der Name des Entscheidungsorgans anzuführen. Bei der Signatur handelt es sich seither um ein essentielles Element der Gestaltung des Fertigungsblocks elektronischer Ausfertigungen, ohne sie liegt keine geschäftsordnungsgemäße Ausfertigung für eine Exekutionsführung vor.
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