Auch ein kurzfristiges Abstellen eines Kraftfahrzeuges (5 Minuten) ist ein Nachteil, somit eine Störung.
Die Wohnungseigentumsgemeinschaft ist zur Einbringung einer Besitzstörungsklage nicht legitimiert; sie ist nicht Besitzerin.
…Das Zuparken einer Ausfahrt in der Dauer von fünf Minuten ist kein derart geringer Eingriff, dass ihn kein vernünftiger Mensch als Nachteil empfindet (RIS-Justiz RFE0000066; vgl auch LGZ Wien, 34 R 14/17m). Bei Besitzstörungen durch Kraftfahrzeuge stellt das Rekursgericht in stRsp nicht auf das Vorliegen besonderer Zurechnungskriterien…
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