JudikaturLG Feldkirch

RFE0000066 – LG Feldkirch Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juni 2002

Auch ein kurzfristiges Abstellen eines Kraftfahrzeuges (5 Minuten) ist ein Nachteil, somit eine Störung.

Die Wohnungseigentumsgemeinschaft ist zur Einbringung einer Besitzstörungsklage nicht legitimiert; sie ist nicht Besitzerin.

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