RFE0000066 – LG Feldkirch Rechtssatz
Auch ein kurzfristiges Abstellen eines Kraftfahrzeuges (5 Minuten) ist ein Nachteil, somit eine Störung.
Die Wohnungseigentumsgemeinschaft ist zur Einbringung einer Besitzstörungsklage nicht legitimiert; sie ist nicht Besitzerin.