Die Zurückweisung des erst unmittelbar vor Schluß der Verhandlung gestellten Beweisantrags ist gerechtfertigt, wenn das beantragte Beweismittel dem Beweisführer schon zu Beginn des Verfahrens bekannt und die spätere Antragstellung nicht durch den Verlauf der Verhandlung veranlaßt war und bei Zulassung des Beweises eine Erstreckung der Verhandlung notwendig wäre.
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