JudikaturDSB

K121.522/0015-DSK/2009 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
18. November 2009

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. KOTSCHY, Mag. HUTTERER, Mag. HEILEGGER, Dr. HEISSENBERGER und Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom 18. November 2009 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Über die Beschwerde des V*** (Beschwerdeführer) in A***, vom 8. April 2009 (ha. eingelangt am 9. April 2009), gegen 1. die D*** GmbH (Erstbeschwerdegegnerin) in Wien und 2. die Bezirkshauptmannschaft F*** (Zweitbeschwerdegegnerin), jeweils wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, wird entschieden:

Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 Z 1 und 4 und Abs. 3 Z 2, § 31 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idgF,iVm § 9 Abs. 2 und §§ 170f Luftfahrtgesetz – LFG, BGBl Nr. 253/1957 idgF.

B e g r ü n d u n g:

A. Vorbringen der Parteien

1. Mit Beschwerde vom 8. April 2009 macht der Beschwerdeführer geltend, durch die Erstbeschwerdegegnerin dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt worden zu sein, dass diese bei der Zweitbeschwerdegegnerin rechtsgrundlos seine personenbezogenen Daten ermittelt und in der Folge rechtsgrundlos an die X*** Landesregierung (X*** LReg; richtig: den X*** Landeshauptmann) übermittelt habe. In einem Schreiben vom 27. März 2009 an den X*** Landeshauptmann habe die Erstbeschwerdegegnerin angeführt, gegen das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers sei ein Verwaltungsstrafverfahren aus April 2006 betreffend eines Vorfalles bei der ***hütte anhängig gewesen und am 10. Jänner 2007 gemäß § 45 VStG eingestellt worden. Nach § 170 LFG seien aber nur rechtskräftige Bestrafungen an die Erstbeschwerdegegnerin zu melden, was auf eine Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens nicht zutreffe. Durch die Weitergabe der Daten an die Erstbeschwerdegegnerin habe die Zweitbeschwerdegegnerin, durch die Ermittlung dieser Daten und die Weiterleitung an den X*** Landeshauptmann habe die Erstbeschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt.

2. Mit diesen Vorwürfen konfrontiert erläuterte die Erstbeschwerdegegnerin , dass der Landeshauptmann dann eine Bewilligung für Außenabflüge bzw. -landungen zu erteilen habe, wenn öffentliche Interessen nicht entgegen stünden. Da sich der Bescheidwerber auch zukünftig an Gesetze halten solle, könne die entscheidende Behörde Bedingungen, Befristungen und Auflagen in den Bescheid aufnehmen. Für die Bearbeitung des Antrages sei daher auch zu beurteilen, ob zu erwarten stehe, dass sich der Bescheidwerber im Erteilungsfalle künftig an den Bescheid, seine Bedingungen und Auflagen halten werde, dh ob er als zuverlässig im Sinne der luftfahrtrechtlichen Bestimmungen einzustufen sei. Unzuverlässig sei auch jemand, der den Verkehrsvorschriften zuwider handle, was laut VwGH auch vorliege, wenn die Nichtbeachtung der Vorschriften nicht strafbar sei oder aus formalen Gründen im Einzelfall nicht erfolgreich geahndet worden sei. Daraus folge, dass die grundlegende Geisteshaltung des Betroffenen zu beurteilen sei und nicht einzelne Fälle. § 170 LFG bestimme lediglich, dass die Erstbeschwerdegegnerin ein Verzeichnis aller nach diesem Bundesgesetz rechtskräftig verhängten Strafen zu führen habe, schließe aber eine Führung nicht rechtskräftig entschiedener Verfahren oder nicht mit Strafe bedrohter Verhaltensweisen nicht aus.

Die vom X*** Landeshauptmann gestellte Frage „Gibt es rechtskräftige Verwaltungsstrafverfahren bezüglich einer Person/eines Piloten?“ sei im Sinne des dargestellten Rechtsstandpunktes auf laufende Verfahren oder solche, die aus formalen Gründen eingestellt worden seien, zu erweitern. Da die Erstbeschwerdegegnerin keine Strafgewalt habe, sei die Zweitbeschwerdegegnerin im Rahmen der Amtshilfe gemäß Artikel 22 B-VG herangezogen worden. Um dem X*** Landeshauptmann eine Gesamtschau der für die Frage der Verlässlichkeit beurteilungsrelevanten Sachverhalte zu ermöglichen, sei das Handeln der Erstbeschwerdegegnerin erforderlich gewesen, sodass keine rechtsgrundlose Ermittlung von personenbezogenen Daten vorliege und die Beschwerde daher abzuweisen sei.

3. Im dazu gewährten Parteiengehör hielt der Beschwerdeführer seine Beschwerde aufrecht und tat die Ausführungen der Erstbeschwerdegegnerin als irrelevant ab, da für die Erteilung einer Außenlandebewilligung nur der Landeshauptmann zuständig sei, dessen konkrete Frage nicht die übermittelten Daten umfasst habe. Die Erstbeschwerdegegnerin sei daher für die Datenerhebung unzuständig, wenn überhaupt hätte nur der Landeshauptmann selbst diese Daten bei der Zweitbeschwerdegegnerin ermitteln dürfen.

4. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 legte die Erstbeschwerdegegnerin nach entsprechender Aufforderung das Schreiben des X*** Landeshauptmanns vom 2. März 2009 vor, mit welchem sie nach rechtskräftigen Verwaltungsstrafverfahren bezüglich einer Person/eines Piloten gefragt worden ist.

5. Die Zweitbeschwerdegegnerin gab in ihrer Stellungnahme vom 5. November 2009 an, sie habe fernmündlich mitgeteilt, dass keine rechtskräftige Bestrafung vorliege bzw. ein eingeleitetes Verfahren eingestellt worden sei.

6. Da diese Ermittlungsergebnisse lediglich bestätigend sind, war dazu die Gewährung von Parteiengehör nicht notwendig.

B. Beschwerdegegenstand

Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Gegenstand der Beschwerde die Fragen sind,

a. ob die Erstbeschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, dass sie von der Zweitbeschwerdegegnerin ermittelt habe, dass ein Verwaltungsstrafverfahren aus April 2006 betreffend den Beschwerdeführer durchgeführt worden sei und gemäß § 45 VStG am 10. Jänner 2007 eingestellt worden sei.

b. ob die Erstbeschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, dass sie diesen Umstand dem X*** Landeshauptmann auf dessen Anfrage vom 2. März 2009 am 27. März 2009 übermittelt habe.

c. ob die Zweitbeschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, dass sie der Erstbeschwerdegegnerin diesen Umstand zwischen 2. und 27. März 2009 auf Anfrage übermittelt habe.

C. Sachverhalt

Aufgrund des Vorbringens der Parteien ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der Beschwerdeführer betreibt als Einzelunternehmer ein Luftfahrtunternehmen in Österreich. Die U*** s.r.o., eine GmbH nach slowakischen Recht, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer ebenfalls der Beschwerdeführer ist, beantragte am 22. Dezember 2008 beim X*** Landeshauptmann die Bewilligung von Außenlandungen und Außenabflügen für das Luftfahrzeug **-*** in X*** für das Jahr 2009.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Erstbeschwerdegegners in seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2009 und wurden vom Beschwerdeführer im Parteiengehör nicht bestritten.

Im Zuge dieses Verfahrens stellte der X*** Landeshauptmann im Rahmen eines Schreibens vom 2. März 2009 folgende Frage an die Erstbeschwerdegegnerin: „Gibt es rechtskräftige Verwaltungsstrafverfahren bezüglich einer Person/eines Piloten?“ Die Erstbeschwerdegegnerin ersuchte daraufhin fernmündlich die Zweitbeschwerdegegnerin, ihr im Rahmen der Amtshilfe gemäß Artikel 22 B-VG den aktuellen Stand betreffend eines der Erstbeschwerdegegnerin bekannten Verwaltungsstrafverfahrens betreffend eines Vorfalles bei der ***hütte aus April 2006 mitzuteilen. Die Zweitbeschwerdegegnerin teilte der Erstbeschwerdegegnerin mit, dass dieses Verwaltungsstrafverfahren am 10. Jänner 2007 gemäß § 45 VStG eingestellt wurde. Diesen Umstand brachte die Erstbeschwerdegegnerin in einem Schreiben vom 27. März 2009 dem X*** Landeshauptmann zum Antragsverfahren zur Kenntnis.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 8. April 2009 und der Erstbeschwerdegegnerin vom 5. Mai 2009 sowie dem Schreiben des X*** Landeshauptmanns vom 2. März 2009 selbst, und sind inhaltlich unbestritten.

B. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

1. anzuwendende Rechtsvorschriften

Die Verfassungsbestimmung des § 1 DSG 2000 lautet auszugsweise:

„§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

…“

§ 8 Abs. 1 Z 1 und 4, Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 DSG 2000 lauten:

„§ 8. (1) Gemäß § 1 Abs. 1 bestehende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn

1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht oder

4. überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern.

(3) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem Grunde des Abs. 1 Z 4 insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten

2. durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in Erfüllung der Verpflichtung zur Amtshilfe geschieht oder

(4) Die Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 - nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn

§ 9 Abs. 2 Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl Nr 253/1957 idgF lautet:

„(2) Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen) dürfen, soweit es sich um Zivilluftfahrzeuge handelt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder ein am Außenabflug oder an der Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse überwiegt. Die Bewilligung ist befristet und, insoweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich ist, mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Sie ist unverzüglich zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.“

§ 170 Abs. 1 und 2 LFG lautet:

„§ 170. (1) Die Austro Control GmbH hat ein Verzeichnis aller nach diesem Bundesgesetz rechtskräftig verhängten Strafen zu führen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat alle nach diesem Bundesgesetz rechtskräftig verhängten Strafen unter Angabe des Bestraften und Strafausmaßes der Austro Control GmbH mitzuteilen.“

§ 171 Abs. 1 LFG lautet:

„§ 171. (1) Bei Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt oder anderer öffentlicher Interessen obliegt es den von der Austro Control GmbH ermächtigten Organen, den mit der Wahrnehmung des Flugverkehrsdienstes betrauten Organen, in für die militärische Nutzung reservierten Lufträumen (§ 121) den in Betracht kommenden militärischen Dienststellen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Durchführung von Flügen zu verbieten. Eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt oder anderer öffentlicher Interessen ist insbesondere anzunehmen, wenn

2. Rechtliche Schlussfolgerungen

a. hinsichtlich der Zweitbeschwerdegegnerin

Die Zweitbeschwerdegegnerin wurde gemäß den Feststellungen unter dem Titel Amtshilfe gemäß Artikel 22 B-VG von der Erstbeschwerdegegnerin gefragt, wie ein bestimmtes Verwaltungsstrafverfahren ausgegangen ist. Die Rückmeldung, dieses Verfahren sei am 10. Jänner 2007 gemäß § 45 VStG eingestellt, ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 Abs. 1 DSG 2000, der aber gemäß § 1 Abs. 2 DSG 2000 iVm § 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000 iVm § 8 Abs. 3 Z 2 DSG 2000 im Rahmen der Amtshilfe gerechtfertigt war, da es ein fernmündliches Amtshilfeersuchen gegeben hat, das in den gesetzlichen Wirkungsbereich des ersuchten Organs (Durchführung des konkreten Verwaltungsstrafverfahrens) gefallen ist (siehe dazu auch den Bescheid der Datenschutzkommission vom 16. Mai 2008, GZ K121.353/0008-DSK/2008). Die Beschwerde war daher hinsichtlich der Zweitbeschwerdegegnerin abzuweisen.

b. hinsichtlich der Erstbeschwerdegegnerin

i. Ermittlung von der Zweitbeschwerdegegnerin

Die Erstbeschwerdegegnerin hat gemäß den Feststellungen aus Anlass der Frage des X*** Landeshauptmanns in einem Verfahren um Bewilligung von Abflügen und Landungen außerhalb eines Flugplatzes gemäß § 9 Abs. 2 LFG „Gibt es rechtskräftige Verwaltungsstrafverfahren bezüglich einer Person/eines Piloten?“ die Zweitbeschwerdegegnerin nach dem Verfahrensstand eines der Erstbeschwerdegegnerin bekannten Verwaltungsstrafverfahrens gefragt. Auch diese Ermittlungshandlung der Erstbeschwerdegegnerin ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 Abs. 1 DSG 2000. Auch dieser Eingriff ist aber gerechtfertigt: die Frage des X*** Landeshauptmanns beruht erneut auf Amtshilfe gemäß Art. 22 B-VG, sodass insofern das oben Gesagte gilt. Die Erstbeschwerdegegnerin muss deshalb Überblick über rechtskräftige Verwaltungsstrafverfahren haben, weil sie gemäß § 170 Abs. 1 LFG verpflichtet ist, ein Verzeichnis aller nach diesem Bundesgesetz rechtskräftig verhängten Strafen zu führen. Überdies hat ihr die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Abs. 2 leg.cit. alle nach diesem Bundesgesetz rechtskräftig verhängten Strafen unter Angabe des Bestraften und Strafausmaßes mitzuteilen. Schon im Rahmen dieser gesetzlichen Verpflichtung zur Führung eines solchen Registers – zumal hier aus Anlass der Frage des X*** Landeshauptmanns – war die Erstbeschwerdegegnerin befugt, von der Zweitbeschwerdegegnerin den Verfahrensstand bzw. den Verfahrensausgang zu erfahren (§ 8 Abs. 1 Z 1 DSG 2000).

Auch insofern war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.

ii. Weiterleitung an den NÖ Landeshauptmann

In diesem Punkt war die Beschwerde allerdings berechtigt: die Erstbeschwerdegegnerin hätte nämlich im Rahmen der Anfrage des X*** Landeshauptmanns vom 2. März 2009 nach rechtskräftig verhängten Verwaltungsstrafen die in Erfahrung gebrachte Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 VStG nicht an den X*** Landeshauptmann weiterleiten dürfen. Dies ist außerhalb des Ersuchens geschehen und kann daher auch nicht mehr auf Amtshilfe gestützt werden (siehe auch dazu den bereits zitierten Bescheid der Datenschutzkommission vom 16. Mai 2008, GZ K121.353/0008-DSK/2008).

Wenn in diesem Zusammenhang die Erstbeschwerdegegnerin im Ergebnis meint, dass diese Weiterleitung zur Beurteilung der Verlässlichkeit des Beschwerdeführers, deren Fehlen ein entgegenstehendes öffentliches Interesse, das in einem Verfahren um Bewilligung von Abflügen und Landungen außerhalb eines Flugplatzes gemäß § 9 Abs. 2 LFG den Ausschlag gibt, notwendig gewesen sei, so übersieht sie, dass das Vorliegen eines öffentlichen Interesses (für das auch die Verlässlichkeit des Antragstellers eine Rolle spielen kann) nicht der Beurteilung der Erstbeschwerdegegnerin unterliegt, sondern ausschließlich jener des X*** Landeshauptmanns. Hätte dieser jenen Umstand für wesentlich erachtet, hätte er die Erstbeschwerdegegnerin im Rahmen der Amtshilfe auch danach gefragt. Wenn die Erstbeschwerdegegnerin weiters § 170 LFG so auslegt, dass über das Verzeichnis rechtskräftig verhängter Strafen auch nicht rechtskräftige Verfahren oder nicht mit Strafe bedrohte Verhaltensweisen durch sie verarbeitet werden dürften, so ist ihr neben dem Gesetzeswortlaut von § 170 Abs. 1 LFG, der einer solche Auslegung ausdrücklich widerspricht, entgegen zu halten, dass selbst wenn die Verarbeitung dieser Informationen gesetzlich vorgesehen wäre, dies nicht zur Weiterleitung an Dritte berechtigen würde (zumal dies vom X*** Landeshauptmann auch nicht verlangt wurde). Für diese Weiterleitung an den X*** Landeshauptmann hat die Erstbeschwerdegegnerin nur die Ermöglichung einer Gesamtschau der für die Frage der Verlässlichkeit beurteilungsrelevanten Sachverhalte ins Treffen geführt, wobei entsprechend dem oben Gesagten solche Ermittlungshandlungen im Verfahren nach § 9 Abs. 2 LFG ausschließlich der X*** Landeshauptmann durchführen darf.

Auch liegt kein Fall des § 8 Abs. 4 DSG 2000 vor, der denkbar als Rechtsgrundlage für die Weiterleitung von Daten über (ua.) verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen herangezogen werden könnte. Dass eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung solcher Daten (Z 1) fehlt, wurde soeben gründlich dargelegt. Auch ist die Verwendung derartiger Daten hierfür den Auftraggeber des öffentlichen Bereichs, die Erstbeschwerdegegnerin, keine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihr gesetzlich übertragenen Aufgabe (Z 2), da – wie ebenfalls schon mehrfach erwähnt – Bewilligungen nach § 9 Abs. 2 LFG durch den Landeshauptmann erfolgen. Z 3 schließlich richtet sich an Auftraggeber des privaten Bereichs (siehe GP XX, RV 1613, zu § 8 Abs. 4 DSG 2000).

Der Beschwerde war daher in diesem Punkt spruchgemäß stattzugeben.

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