JudikaturDSB

K121.582/0005-DSK/2010 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
24. Februar 2010

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. STAUDIGL, Dr. BLAHA, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. HEILEGGER und Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ sowie der Schriftführerin Mag. KIMM in ihrer Sitzung vom 24. Februar 2010 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Über die Beschwerde des Hans G*** (Beschwerdeführer) in H***, vom 24. November 2009 (ha. eingelangt am 25. November 2009), gegen die Austro Control GmbH (Beschwerdegegnerin) in Wien, wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, wird entschieden:

Der Beschwerde wird s t a t t g e g e b e n und es wird f e s t g e s t e l l t, dass die Erstbeschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, dass sie dem NÖ Landeshauptmann auf dessen Anfrage am 27. März 2009 mitgeteilt hat, dass ein den Beschwerdeführer betreffendes Verwaltungsstrafverfahren betreffend die „gewerbliche Verwendung C*** Works ohne § 18 Bewilligung“ bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach noch offen ist.

Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 Z 1 und 4 und Abs. 3 Z 2, § 31 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idgF,iVm § 9 Abs. 2 und §§ 170f Luftfahrtgesetz – LFG, BGBl Nr. 253/1957 idgF.

B e g r ü n d u n g

A. Vorbringen der Parteien

1. Mit Beschwerde vom 24. November 2009 macht der Beschwerdeführer geltend, durch die Beschwerdegegnerin dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt worden zu sein, dass diese mit Schreiben vom 27. März 2009 dem NÖ Landeshauptmann mitgeteilt habe, dass gegen das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers, die C***, ein Verwaltungsstrafverfahren wegen „gewerblicher Verwendung C*** Works ohne § 18 Bewilligung“ „beim Magistrat ***“ „offen“ sei. Diese Datenübermittlung sei rechtswidrig, weil der NÖ Landeshauptmann im Zuge des Verfahrens für die Erteilung einer Außenlandebewilligung (§ 9 Abs. 2 LFG) an die Beschwerdegegnerin das konkrete Ersuchen nach rechtskräftigen Verwaltungsübertretungen bezüglich einer Person/eines Piloten gestellt habe. Nach offenen Verfahren sei nicht gefragt worden. Die Datenübermittlung sei daher nicht vom Amtshilfeersuchen nach Art. 22 B-VG umfasst. Die Datenschutzkommission wurde ersucht, die Datenschutzverletzung durch die Beschwerdegegnerin bescheidmäßig festzustellen.

2. Mit diesen Vorwürfen konfrontiert gab die Beschwerdegegnerin an, die vom Beschwerdeführer behauptete Übermittlung, dass ein Verwaltungsstrafverfahren beim Magistrat *** offen sei, sei im Schreiben vom 27. März 2009 (Aktenzeichen der Beschwerdegegnerin ** 000-*/**-00) nicht enthalten. Weitere Datenübermittlungen an den NÖ Landeshauptmann habe es nicht gegeben, weshalb der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung von personenbezogenen Daten nicht verletzt sein kann und die Beschwerde daher abzuweisen sei. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 legte die Beschwerdegegnerin das Schreiben vom 27. März 2009 vor.

3. Im dazu gewährten Parteiengehör hielt der Beschwerdeführer seine Beschwerde aufrecht und markierte im Schreiben „vom 27. März 2008“ (richtig: 2009) die relevante Stelle.

B. Beschwerdegegenstand

Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Gegenstand der Beschwerde die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, dass sie dem NÖ Landeshauptmann auf dessen Anfrage vom 2. März 2009 am 27. März 2009 mitgeteilt habe, dass ein Verwaltungsstrafverfahren wegen „gewerbliche Verwendung C*** Works ohne § 18 Bewilligung“ noch nicht entschieden sei.

C. Sachverhalt

Aufgrund des Vorbringens der Parteien ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der Beschwerdeführer betreibt als Einzelunternehmer ein Luftfahrtunternehmen in Österreich. Die C*** L*** s.r.o., eine GmbH nach slowakischen Recht, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer ebenfalls der Beschwerdeführer ist, beantragte am 22. Dezember 2008 beim Niederösterreichischen Landeshauptmann die Bewilligung von Außenlandungen und Außenabflügen für das Luftfahrzeug *** in Niederösterreich für das Jahr 2009.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdegegners in seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2009 im Verfahren K121.522 und wurden vom Beschwerdeführer im dort gewährten Parteiengehör nicht bestritten.

Im Zuge dieses Verfahrens stellte der Niederösterreichische Landeshauptmann im Rahmen eines Schreibens vom 2. März 2009 folgende Frage an die Beschwerdegegnerin: „Gibt es rechtskräftige Verwaltungsstrafverfahren bezüglich einer Person/eines Piloten?“ Mit Schreiben vom 27. März 2009 antwortete die Beschwerdegegnerin (wesentlich) wie folgt:

„Ad 1. Status quo der Verwaltungsstrafverfahren gegen Firma C*** – [Beschwerdeführer]:

[Es folgt eine Tabelle.]

…“

Der Beschwerdeführer wandte sich in seiner Beschwerde vom 24. November 2009 zwar dagegen, dass die Beschwerdegegnerin an den NÖ Landeshauptmann mit Schreiben vom 27. März 2009 übermittelte, dass ein Verwaltungsstrafverfahren wegen gewerblicher Verwendung C*** Works ohne § 18 Bewilligung „beim Magistrat *** „offen““ sei, gemeint ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens aber offensichtlich, dass dieses Verwaltungsstrafverfahren bei der BH *** offen ist. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den genannten Schreiben selbst. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich aus seiner Beschwerde. Dass er dort den Magistrat *** als zuständige Behörde des eindeutig bestimmten vorgeworfenen verwaltungsstrafrechtlich relevanten Verhaltens bezeichnet hat, beruht auf einem offensichtlichen Versehen beim Übertragen des Inhalts des Schreibens vom 27. März 2009 in seine Beschwerde (falsche Zeile). Dass der Beschwerdeführer diesen Fehler auch im Parteiengehör zu den Ermittlungsergebnissen nicht erkannt hat, schadet nicht, vielmehr wird nunmehr (im Parteiengehör übermittelte der Beschwerdeführer ein Faksimile des Schreibens vom 27. März 2009, in dem er das von ihm übermittelte, gemeinte Verwaltungsstrafverfahren markierte) klar, dass es sich bei den Angaben in der Beschwerde um ein Versehen handelte.

B. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

1. anzuwendende Rechtsvorschriften

Die Verfassungsbestimmung des § 1 DSG 2000 lautet auszugsweise:

„§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. …“

§ 8 Abs. 1 Z 1 und 4, Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 DSG 2000 lauten:

„§ 8. (1) Gemäß § 1 Abs. 1 bestehende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn

1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht oder

4. überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern.

(3) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem Grunde des Abs. 1 Z 4 insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten

2. durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in Erfüllung der Verpflichtung zur Amtshilfe geschieht oder

(4) Die Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 - nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn

1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung solcher Daten besteht oder

2. die Verwendung derartiger Daten für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder

3. sich sonst die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten oder sonstigen, die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen überwiegenden berechtigten Interessen des Auftraggebers ergibt und die Art und Weise, in der die Datenanwendung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der Betroffenen nach diesem Bundesgesetz gewährleistet.“

§ 9 Abs. 2 Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl Nr 253/1957 idgF lautet:

„(2) Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen) dürfen, soweit es sich um Zivilluftfahrzeuge handelt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder ein am Außenabflug oder an der Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse überwiegt. Die Bewilligung ist befristet und, insoweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich ist, mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Sie ist unverzüglich zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.“

§ 170 LFG lautet:

„§ 170. (1) Die Austro Control GmbH hat ein Verzeichnis aller nach diesem Bundesgesetz rechtskräftig verhängten Strafen zu führen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat alle nach diesem Bundesgesetz rechtskräftig verhängten Strafen unter Angabe des Bestraften und Strafausmaßes der Austro Control GmbH mitzuteilen.“

§ 171 Abs. 1 LFG lautet:

„§ 171. (1) Bei Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt oder anderer öffentlicher Interessen obliegt es den von der Austro Control GmbH ermächtigten Organen, den mit der Wahrnehmung des Flugverkehrsdienstes betrauten Organen, in für die militärische Nutzung reservierten Lufträumen (§ 121) den in Betracht kommenden militärischen Dienststellen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Durchführung von Flügen zu verbieten. Eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt oder anderer öffentlicher Interessen ist insbesondere anzunehmen, wenn

1. die für den Flug notwendigen Zivilluftfahrerberechtigungen oder die Voraussetzungen für eine Verwendung des Luftfahrzeuges im Fluge weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden können,

2. der verantwortliche Pilot sich offensichtlich in einem durch Alkohol, Drogen oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet,

3. versucht wird, Personen oder Sachen mit Zivilluftfahrzeugen ohne die nach § 102 erforderlichen Bewilligungen zu befördern oder

4. Zivilluftfahrer ohne die erforderliche Genehmigung oder Registrierung auszubilden,

5. der Flug gegen im Interesse der Verminderung des Fluglärms erlassene Gesetze, Verordnungen oder Bescheide verstoßen würde,

6. versucht wird, Außenabflüge oder Außenlandungen ohne die nach § 9 erforderlichen Bewilligungen durchzuführen.“

2. Rechtliche Schlussfolgerungen

Wenn die Beschwerdegegnerin meint, die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde behauptete Übermittlung wäre ihrem Schreiben vom 27. März 2009 an den NÖ Landeshauptmann nicht zu entnehmen, so muss ihr entgegen gehalten werden, dass es für sie – wie auch für die Datenschutzkommission – offensichtlich hätte sein müssen, dass der Beschwerdeführer die Übermittlung des Verfahrensstandes des Verwaltungsstrafverfahrens betreffend „gewerblicher Verwendung C*** Works ohne § 18 Bewilligung“ gemeint hat und nur irrtümlich als zuständige Behörde statt der BH *** den Magistrat *** erwähnte. Dies hätte auch schon deshalb auffallen müssen, da sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch auf jüngste Vorjudikatur bezogen hat, der ein Sachverhalt zugrunde liegt, dessen rechtliche Beurteilung nur auf das (einzige übermittelte) offene Verwaltungsstrafverfahren überhaupt Anwendung finden kann. Mit der Bezugnahme auf den Vorfall („gewerblicher Verwendung C*** Works ohne § 18 Bewilligung“) ist daher der Sachverhalt in der Beschwerde ausreichend konkretisiert. Die Übermittlung selbst des Schreibens vom 27. März 2009 hat die Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten. Die Beschwerde ist in der Sache aus folgenden Gründen berechtigt: Die Beschwerdegegnerin muss deshalb Überblick über rechtskräftige Verwaltungsstrafverfahren haben, weil sie gemäß § 170 Abs. 1 LFG verpflichtet ist, ein Verzeichnis aller nach diesem Bundesgesetz rechtskräftig verhängten Strafen zu führen. Überdies hat ihr die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Abs. 2 leg.cit. alle nach diesem Bundesgesetz rechtskräftig verhängten Strafen unter Angabe des Bestraften und des Strafausmaßes mitzuteilen.

Die Beschwerdegegnerin hätte im Rahmen der Anfrage des NÖ Landeshauptmanns vom 2. März 2009 nach rechtskräftig verhängten Verwaltungsstrafen die offenen Verwaltungsstrafverfahren nicht an den NÖ Landeshauptmann weiterleiten dürfen. Dies ist außerhalb des Ersuchens geschehen und kann daher auch nicht auf Amtshilfe gemäß Art 22 B-VG gestützt werden (siehe dazu den Bescheid der Datenschutzkommission vom 16. Mai 2008, GZ K121.353/0008- DSK/2008).

Wie bereits im Bescheid der Datenschutzkommission vom 18. November 2009, GZ K121.522/0015-DSK/2009, ausgeführt, ist diese Weiterleitung zur Beurteilung der Verlässlichkeit des Beschwerdeführers in einem Verfahren um Bewilligung von Abflügen und Landungen außerhalb eines Flugplatzes gemäß § 9 Abs. 2 LFG nicht notwendig, da das Vorliegen eines öffentlichen Interesses (für das auch die Verlässlichkeit des Antragstellers eine Rolle spielen kann) nicht der Beurteilung der Beschwerdegegnerin unterliegt, sondern ausschließlich jener des NÖ Landeshauptmanns. Hätte dieser jenen Umstand für wesentlich erachtet, hätte er die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Amtshilfe auch danach gefragt.

§ 170 LFG darf auch nicht so auslegt werden, dass über das Verzeichnis rechtskräftig verhängter Strafen auch nicht rechtskräftige Verfahren oder nicht mit Strafe bedrohte Verhaltensweisen durch die Beschwerdegegnerin verarbeitet werden dürften, da neben dem Gesetzeswortlaut von § 170 Abs. 1 LFG, der einer solche Auslegung ausdrücklich widerspricht, auch gegen eine solche Auslegung spricht, dass selbst wenn die Verarbeitung dieser Informationen gesetzlich vorgesehen wäre, dies nicht zur Weiterleitung an Dritte berechtigen würde (zumal dies vom NÖ Landeshauptmann auch nicht verlangt wurde). Auch liegt kein Fall des § 8 Abs. 4 DSG 2000 vor, der denkbar als Rechtsgrundlage für die Weiterleitung von Daten über (ua.) verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen herangezogen werden könnte. Dass eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung solcher Daten (Z 1) fehlt, wurde dargelegt. Auch ist die Verwendung derartiger Daten für den Auftraggeber des öffentlichen Bereichs, die Beschwerdegegnerin, keine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihr gesetzlich übertragenen Aufgabe (Z 2), da – wie ebenfalls schon mehrfach erwähnt – Bewilligungen nach § 9 Abs. 2 LFG durch den Landeshauptmann erfolgen. Z 3 schließlich richtet sich an Auftraggeber des privaten Bereichs (siehe GP XX, RV 1613, zu § 8 Abs. 4 DSG 2000).

Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.

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