K121.517/0020-DSK/2009 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. ZIMMER und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 18. September 2009 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde des Anton S*** (Beschwerdeführer) vom 2. April 2009 gegen die J*** Rechtsanwalts GmbH (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird wie folgt entschieden:
Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 3 Z 1, 26 Abs. 1 und Abs. 4 und 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idgF (DSG 2000).
B e g r ü n d u n g
A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer erhob am 4. Februar 2009 Beschwerde gegen Rechtsanwalt Mag. Siegfried J*** an die Datenschutzkommission (protokolliert zur Zl. K121.505). Darin behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht auf Auskunft.
Mag. Siegfried J*** sei seinem Auskunftsbegehren vom 24. November 2008 mit Schreiben vom 12. Jänner 2009 und vom 21. Jänner 2009 nur unzureichend nachgekommen, weil darin 1. eine Aufstellung der Inkassokosten vom 19. September 2005, 2. eine Aufstellung der Zahlung seiner Versicherung vom 6. März 2007 und 3. eine Äußerung der W*** vom 27. November 2008 nicht beauskunftet worden sei.
In seiner Stellungnahme vom 17. März 2009 bestritt Dr. J*** u. a. seine Passivlegitimation. Das Auskunftsbegehren vom 14. November 2008 sei nicht an ihn als Einzelanwalt, sondern an die J*** Rechtsanwalts GmbH gerichtet gewesen. Weiters führte er darin aus, dass die Aufstellung der Inkassokosten vom 19. September 2005 dem Beschwerdeführer schon längst bekannt sei. Nicht nur dass diese in der zur Zl. 0 C 00**/**p beim Bezirksgericht (BG) V*** gegen ihn überreichten Mahnklage ausgeführt seien, seien diese auch im Bezug habenden Urteil des BG V*** bestätigt. Dasselbe gelte auch für die Zahlung der Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers, welche sogar aufgrund seiner eigenen Anweisung erfolgt sei. Der Eingang der vom Beschwerdeführer begehrten Äußerung der W*** vom 27. November 2008 („Drittschuldnererklärung“) sei erst nach dem Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers EDV mäßig erfasst worden und sei dies dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Jänner 2009 auch mitgeteilt worden. In dieser Äußerung hätten die W*** im gegen den Beschwerdeführer laufenden Exekutionsverfahren bekanntgegeben, dass sie in dieser Angelegenheit Drittschuldner seien.
Mit Schreiben vom 2. April 2009 bezeichnete der Beschwerdeführer die J*** Rechtsanwalts GmbH anstelle des Einzelanwalts Mag. Siegfried J*** als Beschwerdegegnerin.
Die Datenschutzkommission deutete dieses Vorbringen als konkludente Zurückziehung der Beschwerde gegen Mag. Siegfried J*** unter gleichzeitiger Einbringung einer neuen Beschwerde gegen die J*** Rechtsanwalts GmbH vom 2. April 2009, protokolliert zu dieser Zahl.
In ihren Stellungnahmen vom 16. April 2009 und vom 14. Mai 2009 verwies die Beschwerdegegnerin u.a. auf das zur Zl. K121.505 erstattete Vorbringen vom 17. März 2009. Weiters brachte sie vor, dass die Inkassokosten vom 19. September 2005 zwar mit einem Betrag von EUR 36,70 elektronisch – wie aus der angeschlossenen gegen den Beschwerdeführer gerichteten Mahnklage ersichtlich sei – erfasst seien, die Zusammensetzung dieser Inkassokosten sei jedoch nicht elektronisch erfasst. Die Aufschlüsselung sei lediglich in der ergänzenden Anspruchsbeschreibung der Mahnklage sowie in den Entscheidungsgründen des daraufhin ergangenen Urteils auffindbar, die der Beschwerdegegnerin aber nur in Papierform vorliegen.
In seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2009 führte der Beschwerdeführer aus, er habe, auch wenn das Auskunftsrecht des § 26 DSG 2000 kein Recht auf Ausfolgung von Kopien des Inhalts von Datensammlungen gewähre, ein Recht darauf, den Inhalt der Äußerung der Wr. Stadtwerke vom 27. Nov. 2008 zu erfahren. Darüber hinaus, sei das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, sie verarbeite den Inhalt der in Rede stehenden Äußerung nicht elektronisch, nicht nachvollziehbar, weil die Beschwerdegegnerin diese Äußerung vom BG V*** ja auch als elektronische Urkunde erhalten habe. Auch der aufgrund dieser Äußerung der W*** ergangene Beschluss des BG V*** sei in elektronischer Form verfasst worden.
Mit Stellungnahme vom 7. Juli 2009 legte die Beschwerdegegnerin ein an den Beschwerdeführer gerichtetes zusätzliches Auskunftsschreiben vom 7. Juli 2009 vor. Darin wiederholte sie ihr Vorbringen, dass sowohl die Aufstellung der Inkassokosten als auch der Inhalt der Äußerung der W*** ihr nur in Papierform und zwar in dem das Exekutionsverfahren des Beschwerdeführers betreffenden Handakt vorliegen.
Dazu führte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juli 2009 aus, die Beschwerdegegnerin habe ihm „bis heute noch keine Daten bezüglich der Äußerung der W*** übermittelt. Diese Daten seien – auch wenn sie „in sogenannten Handakten einer Firma Platz finden“ zu beauskunften.
In ihrer Stellungnahme vom 10. August 2009 führte die Beschwerdegegnerin aus, der in Rede stehende Handakt sei unter der AZ-***/0*-00** manuell abgelegt. Diese Zahl könne auch über den Familiennamen des Beschwerdeführers gefunden werden.
Dazu gab der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 23. August 2009 seiner Meinung apodiktisch Ausdruck, dass die Beschwerdegegnerin die Äußerung der W*** jedenfalls beauskunften müsse. Dem mehrfach vorgebrachten Einwand der Beschwerdegegnerin, dass diese Daten bei ihr nicht in elektronischer Form vorlägen, hielt der Beschwerdeführer nichts mehr entgegen.
B. Beschwerdegegenstand
Aufgrund des Beschwerdevorbringens ergibt sich, dass Gegenstand der Beschwerde die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auf sein Auskunftsbegehren vom 14. November 2008 eine dem Gesetz entsprechende Auskunft erteilt hat.
C. Sachverhalt
Aufgrund des Vorbringens der Parteien ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Aufgrund von offenen Rechnungen erhob die Firma Y*** Austria GmbH, vertreten durch Dr. Richard M***, gegen den Beschwerdeführer am 4. Oktober 2005 eine Mahnklage (zur Zl. 0C ****/0*) und zwar in der Form des von der Justiz zur Verfügung gestellten Gerichtsformulars für eine Klage wegen Geldleistung. In dem darin befindlichen Freitextfeld für die ergänzende Anspruchsbeschreibung wurde die geltend gemachte Nebenforderung („Inkassokosten“) in Form eines Fließtextes näher aufgeschlüsselt. Weiters wurden die Inkassokosten in den Entscheidungsgründen des daraufhin ergangenen Urteils des BG V*** vom 16. Februar 2007 näher - und zwar in Form eines Fließtextes - dargestellt.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Vorbringen der Beschwerdegegnerin in ihren Stellungnahmen vom 17. März 2009, vom 14. Mai 2009 und vom 7. Juli 2009 sowie der vorgelegten Mahnklage vom 4. Oktober 2005 und dem Urteil des BG V*** vom 16. Februar 2007, 0 C ****/00-**.
Die Beschwerdegegnerin vertritt die Firma Y*** Austria GmbH im Exekutionsverfahren, das aufgrund des im Mahnverfahren ergangenen Urteils eingeleitet wurde. Zu diesem Zweck wurden der Beschwerdegegnerin die näher dargestellte Mahnklage vom 4. Oktober 2005 und das darauf aufbauende Urteil in Papierform übermittelt. Die Beschwerdegegnerin hat die Mahnklage und das Urteil, insbesondere die darin enthaltene Aufschlüsselung der Inkassokosten, nicht elektronisch erfasst. Beide Unterlagen sind vielmehr ausschließlich in einem das Exekutionsverfahren des Beschwerdeführers betreffenden Handakt, der über das Aktenzeichen AZ-***/0*-000 auffindbar ist, aufbewahrt. Das Aktenzeichen kann mit dem Namen des Beschwerdeführers verbunden werden.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der Auskunftserteilung der Beschwerdegegnerin vom 12. Jänner 2009 sowie ihrem Vorbringen in ihren Stellungnahmen vom 14. Mai 2009, vom 7. Juli 2009 und vom 10. August 2009. Der Beschwerdeführer hat diese Ausführungen der Beschwerdegegnerin zuletzt auch nicht mehr bestritten (vgl. seine Äußerung im zweiten Parteiengehör vom 23. August 2009).
Mit Schreiben vom 14. November 2008 begehrte der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin u.a. Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben vom 14. November 2008.
Die W*** haben mit Äußerung vom 27. November 2008 im Exekutionsverfahren gegenüber dem BG V*** eine Drittschuldnererklärung in Bezug auf den Beschwerdeführer abgegeben. Diese Äußerung wurde auch an die Beschwerdegegnerin in Papierform übermittelt. Die Beschwerdegegnerin hat lediglich den Eingang dieser Drittschuldnererklärung elektronisch erfasst. Die Äußerung an sich ist ausschließlich in dem den Beschwerdeführer betreffenden Handakt abgelegt.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich teils aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde teils aus dem glaubhaften Vorbringen der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 17. März 2009 und vom 7. Juli 2009, dem der Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage der elektronischen Speicherung kein stichhaltiges Gegenargument entgegen gehalten hat: Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, sie habe den Inhalt der Äußerung der W*** nicht elektronisch gespeichert, mit dem Argument, dass die vom BG V*** übermittelte Äußerung eben diese „elektronische Urkunde“ aufweise und darauf aufbauend das BG V*** auch einen Beschluss in elektronischer Form erlassen habe. Für die Datenschutzkommission ist allerdings nicht nachvollziehbar, inwiefern dieser Umstand die elektronische Verarbeitung dieser Daten bei der Beschwerdegegnerin beweisen könnte – nichts spricht dagegen, dass der Empfänger einer elektronischen Nachricht diese nur in ausgedruckter Form, also auf Papier dokumentiert. Da auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die die elektronische Erfassung des Inhalts der Äußerung bei der Beschwerdegegnerin beweisen oder zumindest äußerst wahrscheinlich machen würden, besteht von Seiten der Datenschutzkommission kein Anlass an der Glaubwürdigkeit der Ausführungen der Beschwerdegegnerin, sie habe den Inhalt der in Rede stehenden Äußerung nicht elektronisch erfasst, zu zweifeln.
Mit Schreiben vom 12. Jänner 2009 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer u.a. folgendes mit:
„…
Bezug nehmend auf Ihre Anfrage vom 24.11.2008 gebe ich Ihnen bekannt, dass folgende Datenarten von Ihnen in meiner EDV gespeichert sind:
…
Zum Dateninhalt
Herr Anton S***
…
Inkassokosten vom 19.09.2005
Zahlung gegnerische Versicherung vom 6.03.2007
…
Die Daten stammen:
Y*** GmbH
Wozu die Daten verwendet wurden:
Zur gerichtlichen Geltendmachung der offenen Forderung sowie Inkassokosten
….“
Daraufhin führte der Beschwerdeführer in seinem an die Beschwerdegegnerin gerichteten Schreiben vom 16. Jänner 2009 im Wesentlichen folgendes aus:
„..
Das Gericht hatte mir in seinem Beschluss vom 28. Nov. 2008 … mitgeteilt, dass Sie eine Äußerung der W*** Personalstelle … erhalten haben.
Diese Urkunden haben Sie unterschlagen. Schon aus diesem Grund hat Ihre Auskunftserteilung dem DSG 2000 NICHT entsprochen. Bitte übermitteln Sie mir diese Urkunden.
…“
Mit an die Beschwerdegegnerin gerichtetem Schreiben vom 18. Jänner 2009 führte der Beschwerdeführer weiters folgendes aus:
„…
Folgende Unterlagen nach DSG 2000 sind mir noch nachzureichen:
….“
Daraufhin teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Jänner 2009 mit, dass sie aufgrund seines Hinweises in Bezug auf die Äußerung der W***, Personalstelle, vom 27. November 2008 deren Eingang nun elektronisch erfasst habe und wurde dies dem Beschwerdeführer damit mitgeteilt. Die Erfassung des Eingangs dieser Äußerung sei von der Kanzlei bisher übersehen worden. Weiters teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer darin in Bezug auf die geforderte Aufstellung der Inkassokosten mit, dass hier ein Betrag in Höhe von EUR 36,70 in ihrem elektronischen Akt vermerkt sei. Hinsichtlich der Zahlung der gegnerischen Versicherung vom 6. März 2007 wurde ausgeführt, dass diese Zahlung aufgrund des Urteils des BG V*** vom 16.02.2007 resultiere und sei diese Zahlung dem Beschwerdeführer, da sie aufgrund seiner eigenen Anweisung erfolgt sei, ohnedies bekannt.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin in ihren Stellungnahmen.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2009 übermittelte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer einen Ausdruck des den Beschwerdeführer betreffenden „Gerichtskontos“, das bei der Beschwerdegegnerin elektronisch geführt wird, und teilte ihm ergänzend mit, dass eine Zahlung der Versicherung von EUR 733,26 (davon EUR 354,92 an Barauslagen) erfasst sei. Aus dem auch der DSK vorliegenden Ausdruck des „Gerichtskontos“ geht tatsächlich hervor, dass dort keine anderen als die mitgeteilten Daten aufgezeichnet sind.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Schreiben vom 7. Juli 2009.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
Die hier wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idgF (DSG 2000), lauten auszugsweise:
„§ 1.
…..
(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen
1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;
…..
§ 26. (1) Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
(2) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz des Betroffenen aus besonderen Gründen notwendig ist oder soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit
(3) Der Betroffene hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.
(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.
….“
2. rechtliche Schlussfolgerungen
Zunächst ist vorauszuschicken, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrem Vorbringen, dem Beschwerdeführer seien die von ihm begehrten Daten ohnedies bekannt, den eigentlichen Sinn und Zweck des Auskunftsrechts des § 26 DSG 2000 verkennt, wonach der Betroffene durch die Auskunft der beim Auftraggeber gespeicherten Daten in die Lage versetzt werden soll, seine sonstigen subjektiven Datenschutzrechte, wie z.B. das Recht auf Richtigstellung und Löschung der beim Auftraggeber gespeicherten Daten, verfolgen zu können (siehe dazu u.a. den Bescheid der Datenschutzkommission vom 5. April 2005, K120.972/0004-DSK/2005). Es ist daher völlig unbeachtlich, ob dem Betroffenen seine beim Auftraggeber allfällig gespeicherten Daten bekannt sind oder nicht, weil die Kenntnis der eigenen Daten mit der Kenntnis, welche Daten letztendlich beim Auftraggeber gespeichert sind, nicht immer gleichzusetzen ist.
Dennoch kommt dem Beschwerdevorbringen, die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer deshalb eine unvollständige Auskunft erteilt, weil sie ihm 1. eine Aufstellung der Inkassokosten vom 19. September 2005, 2. eine Aufstellung der Zahlung seiner Rechtsschutzversicherung vom 6. März 2007 und 3. eine Äußerung der W*** vom 27. November 2008 nicht übermittelt habe, keine Berechtigung zu.
Wie nämlich das durchgeführte Ermittlungsverfahren hervorgebracht hat, verarbeitet die Beschwerdegegnerin weder den Inhalt der Äußerung der W*** (3.) noch die Aufstellung der Inkassokosten (1.) in elektronischer Form. Die Aufstellung der Inkassokosten ist für die Beschwerdegegnerin lediglich über die frei zu gestaltende ergänzende Anspruchsbeschreibung einer Mahnklage sowie über die Entscheidungsgründe des daraufhin ergangenen Urteils auffindbar. Sowohl diese beiden Unterlagen (Urteil und Mahnklage), als auch die in Rede stehende Äußerung der W*** wird von der Beschwerdegegnerin ausschließlich in Papierform in einem über eine Aktenzahl dem Beschwerdeführer zuordenbaren Handakt aufbewahrt.
Wie sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut der §§ 1 Abs. 3 Z 1 iVm 26 DSG 2000 ergibt, bezieht sich das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht zwar nicht nur auf automationsunterstützt verarbeitete Daten, sondern auch auf Daten, die in manuellen Dateien enthalten oder zur Verarbeitung in solchen bestimmt sind. Der vorliegende Handakt und auch die darin enthaltenen gegenständlichen Papieraktenstücke können allerdings nicht als eine solche Datei angesehen werden.
Die Struktur einer manuellen Datei als einer strukturierten Sammlung personenbezogener Daten ist dann zu bejahen, wenn sie – im Gegensatz zu einem Fließtext – eine äußere Ordnung aufweist, nach der die verschiedenen Arten von Daten in einer bestimmten räumlichen Verteilung auf dem oder den manuellen Datenträgern oder in einer bestimmten physikalischen oder logischen Struktur dargestellt sind. Darüber hinaus müssen die Daten nach bestimmten Kriterien zugänglich sein, d.h. es bestehen vereinfachte Möglichkeiten der inhaltlichen Erschließung, beispielsweise durch alphabetische oder chronologische Sortierung oder durch automatisierte Erschließungssysteme. Dies ist insofern von Bedeutung, als ein Zugriff auf personenbezogene Daten, die automationsunterstützt verarbeitet sind, in der Regel leichter erfolgen kann als auf solche, die in einem „Papierakt“ enthalten sind (weil dieser grundsätzlich Seite für Seite gelesen werden müsste) Unter „Dateien“ sind daher “Karteien und Listen, nicht aber Akten und Aktenkonvolute zu verstehen, wie dies auch Erwägungsgrund 27 der Datenschutzrichtlinie zum Ausdruck bringt“ (siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 2004, Zl.2004/06/0086). Entsprechend diesem Verständnis vom Wesen einer „Datei“ sind Handakten, die keine innere Struktur hinsichtlich der darin enthaltenen Schriftstücke aufweisen, nicht als „Datei“ im Sinne des § 4 Z 6 DSG 2000 anzusehen und unterliegen damit nicht dem Recht auf Auskunft nach § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000.
Aber auch in Bezug auf die Aufstellung der Zahlung der Versicherung vom 6. März 2007 ist eine Mangelhaftigkeit der Auskunft der Beschwerdegegnerin nicht erkennbar. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer nämlich noch vor Bescheiderlassung mit Schreiben vom 7. Juli 2009 diesbezüglich eine Auskunft erteilt. Dass ein datenschutzrechtlicher Auftraggeber eine ursprünglich nicht vollständig erbrachte Auskunft durch spätere Auskunft „sanieren“ kann, ist von der Datenschutzkommission in ständiger Spruchpraxis anerkannt:
„Die Nichteinhaltung der achtwöchigen Frist stellt nach ständiger Rechtsprechung der Datenschutzkommission zwar eine Verletzung im Recht auf Auskunft dar, die aber durch Nachholung der Auskunftserteilung bis zum Ende des Verfahrens vor der Datenschutzkommission sanierbar ist“ (vgl. u.a. den Bescheid der Datenschutzkommission vom 11. Oktober 2006, GZ: K121.214/0006-DSK/2006). Gründe, die die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Auskunft in Zweifel ziehen könnten, sind nicht hervorgekommen und wurden vom Beschwerdeführer im Übrigen im Laufe des Verfahrens vor der Datenschutzkommission auch gar nicht mehr behauptet.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.