JudikaturDSB

K121.387/0020-DSK/2008 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
22. Oktober 2008

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HUTTERER, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. ZIMMER, Dr. HEISSENBERGER und Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ sowie der Schriftführerin Mag. FRITZ in ihrer Sitzung vom 22. Oktober 2008 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Über die Beschwerde des Dr. Gerhard B*** (Beschwerdeführer) vom 1. Mai 2008 gegen das Arbeitsmarktservice Z*** (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird gemäß den §§ 1 Abs. 1, Abs. 3 Z 1, 26 und 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idgF, wie folgt entschieden:

1. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Auskunft verletzt hat, dass er ihm die Herkunft der im Schreiben vom 7. Jänner 2008 genannten Vermittlungsergebnisse (Anmerkungen) nicht genannt bzw. nicht begründet hat, weshalb diese Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt wird.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B e g r ü n d u n g:

A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde vom 1. Mai 2008 eine Verletzung in seinem Recht auf Auskunft, weil der Beschwerdegegner seinem Auskunftsbegehren vom 31. Dezember 2007 mit – der Beschwerde beigelegtem - Schreiben vom 7. Jänner 2008 nur unzureichend nachgekommen sei. Die erteilte Auskunft sei nämlich unverständlich, weil keine Abkürzungen erläutert worden seien, unrichtig, weil die Herkunftsangabe seiner E-Mail Adresse nicht stimme und auch unvollständig, weil weder die Herkunft von im Datensatz unter „Vermittlungsvorschläge“ gespeicherten Vermittlungsergebnissen (Anmerkungen), noch die Empfänger dieser Anmerkungen beauskunftet, in Bezug auf die seinen Datensatz mitbetreuenden Dienststellen keine Angaben zur DVR Nummer und zu den an diese übermittelten Daten gemacht und der ihn betreffende Verwaltungsakt weder ganz noch in Teilen übermittelt worden sei. Gleichzeitig machte der Beschwerdeführer eine (näher begründete) Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch den Beschwerdegegner gemäß § 30 DSG 2000 vor der Datenschutzkommission geltend. Diese Eingabe wurde als Kontroll- und Ombudsmannverfahren nach § 30 DSG 2000 zur Zl. K210.608 protokolliert und wird gesondert abgehandelt.

In seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2008 führte der Beschwerdegegner im Wesentlichen aus, die in der Auskunft vom 7. Jänner 2008 verwendete Abkürzung OST AA bedeute offene Stelle anderweitig abgedeckt. Im vorliegenden Fall handle es sich dabei um eine Eintragung des AMS B***, das sich bei der Wartung eines durch das AMS B*** betreuten Datensatzes in die Bewegungsseite des Personenstammdatensatzes des Beschwerdeführers eingespielt habe. „Lt. ES“ bedeute „laut Erinnerungsschreiben“ und sei ein Eintrag des AMS W***. Eintragungen in den unter „Vermittlungsvorschläge“ gespeicherten Anmerkungen würden grundsätzlich nach Rücksprache mit dem vermittlungsgegenständlichen Unternehmen getätigt. Insoweit ein Hand-Akt zur Dokumentation geführt werde, könne die Einsichtnahme vom Kunden im Sinne des § 17 AVG begehrt werden. Das Ersuchen um Erstellung eines Datenauszuges schließe das (schriftliche) Begehren auf Akteneinsicht nicht automatisch ein.

Mit laut Angaben des Beschwerdegegners am 15. Juli 2008 versendetem Schreiben erteilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine ergänzende Auskunft. Darin teilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die Vollbezeichnungen der Abkürzungen der Auskunft vom 7. Jänner 2008 mit. Weiters führte er darin aus, dass dem Beschwerdegegner die E-Mail Adresse des Beschwerdeführers nur in Kontakt mit dem Beschwerdeführer bekannt geworden sein könne, weil der Beschwerdegegner grundsätzlich keine anderen Strategien zum Erhalt von E-Mail Adressen verwende.

In seiner Eingabe vom 25. August 2008 brachte der Beschwerdeführer vor, sein Beschwerdepunkt über fehlende Abkürzungen sei durch das ergänzende Auskunftsschreiben abgedeckt worden. In Bezug auf die behauptete Unrichtigkeit wiederholte der Beschwerdeführer sein bereits in seiner Beschwerde erstattetes Vorbringen, wonach seine E-Mail Adresse nicht von ihm stammen könne. Diese sei scheinbar ohne sein Zutun ermittelt worden. Die Auskunft über die Herkunft seiner E-Mail Adresse sei daher nach wie vor unrichtig. Auch in Bezug auf die behauptete Unvollständigkeit von Eintragungen zu Stellenvermittlungen führte der Beschwerdeführer aus, die Auskunft enthalte nach wie vor keine Angaben über die Herkunft der unter „Vermittlungsvorschläge“ gespeicherten Anmerkungen sowie deren Empfänger. Auch enthalte die Auskunft unverändert keine Angaben, welche Daten an die seinen Datensatz mitbetreuenden Dienststellen übermittelt worden seien und auch keine Angaben zur DVR Nummer dieser Dienststellen. In Bezug auf die Übermittlung des beim Beschwerdegegner geführten Handaktes führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass zwar der Inhalt des Aktes unstrukturiert sein möge – was eher als Regelfall gelten könne – jedoch könne aus der Eigenschaft eines Teiles wohl nur im Ausnahmefall auf die Eigenschaft als Ganzes geschlossen werden. Im Übrigen würden Akteneinträge üblicher Weise nummeriert und es handle sich dabei um ein Sortierungskriterium. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer aus der Stellungnahme vom 18. Juni 2008 erfahren, dass eine Datenübertragung an das AMS B*** stattgefunden habe.

In seiner Stellungnahme vom 26. September 2008 führte der Beschwerdegegner aus, beim gegenständlichen Verwaltungsakt handle es sich um einen Papierakt. In diesem Akt würden die leistungsrelevanten Unterlagen (zB. Antrag auf Leistung, Arbeitsbescheinigung, Lohnbestätigung, Niederschriften usw.) abgelegt.

Mit Schreiben (vermutlich) vom 26. September 2008 erteilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine ergänzende Auskunft. Darin führte er u.a. aus, die Geschäftsstellen AMS B*** und AMS W*** hätten im vorliegenden Fall Unternehmen betreut, an welche der Beschwerdeführer vermittelt worden sei. Als Unternehmen betreuende Dienststellen hätten sie zwar das Ergebnis von Vermittlungsversuchen in den Datensatz des Beschwerdeführers eingespielt, Einsicht in den Datensatz des Beschwerdeführers hätten sie allerdings nicht genommen.

B. Beschwerdegegenstand

Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Behauptung ist, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer auf sein Begehren vom 31. Dezember 2007 keine vollständige dem Gesetz entsprechende Auskunft über seine personenbezogenen Daten erteilt hat.

C. Sachverhaltsfeststellungen

Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer richtete am 31. Dezember 2007 folgendes auszugsweise wiedergegebenes Auskunftsbegehren direkt an den Beschwerdegegner:

„...

Gegenstand: Auskunft gem. DSG 2000 (§§ 1, 26 u.a.)

Sehr geehrte Damen! Sehr geehrte Herren!

Sie führen personenbezogene Datenverarbeitung(en) und Datenanwendungen.

Ich ersuche Sie unter Hinweis auf das DSG 2000 um Beantwortung der folgenden Fragen:

Der Beschwerdegegner erteilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Jänner 2008 folgende (auszugsweise wiedergegebene) Auskunft:

„...

Auskunft gemäss § 26 Datenschutzgesetz (DSG)

Die im Arbeitsmarktservice ermittelten und verarbeiteten Daten stammen – sofern nichts anderes im Text der Auskunft angeführt ist – von den Betroffenen selbst. .... Daten, die aus anderen Quellen ermittelt wurden, sind samt Quelle angeführt.

...

Zum Zeitpunkt des Ausdruckes am 07.01.2008 sind im EDVunterstützten Arbeitsmarktservice (Datenverarbeitung, Arbeitsmarktservice, Arbeitsmarktbeobachtung, Ausländerbeschäftigung) folgende Daten zu Ihrer Person gespeichert:

NAME

....

ADRESSE; TELEFONNUMMER

....

E-Mail-Adresse(n): acm***@nzi***.at

...

AUSBILDUNGS- UND BERUFSLAUFBAHN

...

Mail: acm***@nzi***.at

....

Vermittlungsvorschläge:

DATUM DIENSTGEBER BERUF ERGEBNIS*) ANMERKUNG

SCHULUNGSTRÄGER

....

26.11.2007 K*** AG Kassa- und - 5.12.2007 RSB +hat kein

Interesse

an dieser

Stelle

26.11.2007 99** I*** Metalhilf N 20.12.2007 OST AA

26.11.2007 88** N** Fiaker/inn N 20.12.2007 lt.tel.DG

26.11.2007 E** Fiaker/inn - 4.01.2008 kein Interesse

hat anderes

Stellenangebot

angenommen

26.11.2007 77** W** Abwascher/ - 12.12.2007 laut ES

....

*) Legende

Dienstgeber

N = Nicht eingestellt

E = Eingestellt

U = Unbestimmt

- = Nicht vorgestellt

....

Betreuende Dienststellen:

Die betreuende regionale Dienststelle des Arbeitsmarktservice:

Arbeitsmarktservice Z***

Ihr Datensatz wurde auch von folgenden Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung mitbetreut:

Wien

Wien A***

Linz

Wien I***

Wien K***“

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen und dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben.

Mit laut Angaben des Beschwerdegegners am 15. Juli 2008 versendetem Schreiben erteilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine ergänzende Auskunft. Darin entschlüsselte der Beschwerdegegner die in seiner Auskunft vom 7. Jänner 2008 verwendeten Abkürzungen.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vom Beschwerdegegner vorgelegten Schreiben und aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 25. August 2008.

Mit Schreiben vom 26. September 2008 erteilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine ergänzende Auskunft. Darin führte er u.a. aus, die Geschäftsstellen AMS B*** und AMS W*** hätten im vorliegenden Fall Unternehmen betreut, an welche der Beschwerdeführer vermittelt worden sei. Als Unternehmen betreuende Dienststellen hätte sie zwar das Ergebnis von Vermittlungsversuchen in den Datensatz des Beschwerdeführers eingespielt, Einsicht in den Datensatz des Beschwerdeführers hätten sie allerdings nicht genommen.

Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus dem vom Beschwerdegegner vorgelegten Schreiben und seiner Stellungnahme vom 26. September 2008.

Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer keine verständliche Auskunft zur Herkunft seiner unter „Vermittlungsvorschläge“ eingetragenen Vermittlungsergebnisse (Anmerkungen) erteilt.

Beweiswürdigung: Während die Auskünfte vom 7. Jänner 2008 und vom 15. Juli 2008 keinerlei Auskunft über die Herkunft dieser Daten geben, ist die ergänzende Auskunft vom 26. September 2008 in diesem Punkt unklar bzw. unvollständig. Darin führt der Beschwerdegegner zwar aus, die Dienststellen B*** und W*** hätten das Ergebnis der Betreuung von offenen Stellen in den Datensatz des Beschwerdeführers eingetragen und damit an den Beschwerdegegner weitergegeben. Welche Vermittlungsergebnisse genau von diesen Dienststellen an den Beschwerdegegner weitergegeben worden sind, geht daraus jedoch nicht hervor. Da aber somit nach wie vor sämtliche Vermittlungsergebnisse einer bestimmten Herkunft nicht zuordenbar sind, ist die Auskunft in diesem Punkt unverändert offen.

Das AMS B*** und das AMS W*** haben keine Einsicht in den Datensatz des Beschwerdeführers genommen.

Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus dem unbestrittenen Vorbringen des Beschwerdegegners in seiner Auskunft vom 26. September 2008.

Der vom Beschwerdegegner – neben dem elektronisch gespeicherten Datensatz – geführte Personalakt des Beschwerdeführers liegt ausschließlich in Papierform vor. In diesem Akt werden die leistungsrelevanten Unterlagen (zB. Antrag auf Leistung, Arbeitsbescheinigung, Lohnbestätigung, Niederschriften usw.) abgelegt.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Vorbringen des Beschwerdegegners vom 26. September 2008.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

1. anzuwendende Rechtsvorschriften

Die hier wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005 (DSG 2000), lauten auszugsweise:

§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

...

(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen

1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;

...

§ 4. Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

bedeuten die Begriffe:

...

6. „Datei'': strukturierte Sammlung von Daten, die nach mindestens einem Suchkriterium zugänglich sind;

...

§ 26. (1) Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.

(2) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz des Betroffenen aus besonderen Gründen notwendig ist oder soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit

(3) Der Betroffene hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.

(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.

...

(6) Die Auskunft ist unentgeltlich zu erteilen, wenn sie den aktuellen Datenbestand einer Datenanwendung betrifft und wenn der Betroffene im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen an den Auftraggeber zum selben Aufgabengebiet gestellt hat. In allen

anderen Fällen kann ein pauschalierter Kostenersatz von 18,89 Euro verlangt werden, von dem wegen tatsächlich erwachsender höherer Kosten abgewichen werden darf. Ein etwa geleisteter Kostenersatz ist ungeachtet allfälliger Schadenersatzansprüche zurückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig verwendet wurden oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat.

(7) Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem Auskunftsverlangen darf der Auftraggeber Daten über den Betroffenen innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten und im Falle der Erhebung einer Beschwerde gemäß § 31 an die Datenschutzkommission bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens nicht vernichten.

...“

2. rechtliche Schlussfolgerungen

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 31. Dezember 2007 vom Beschwerdegegner gemäß §§ 1 und 26 DSG 2000 u.a. Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten, über ihre Herkunft und über allfällige Empfänger von Übermittlungen ersucht.

In der vorliegenden Beschwerdesache hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer nach Beschwerdeerhebung, aber noch vor Bescheiderlassung ergänzende Auskünfte erteilt. Dass ein datenschutzrechtlicher Auftraggeber eine ursprünglich nicht vollständig erbrachte Auskunft durch spätere Auskunft „sanieren“ kann, ist von der Datenschutzkommission in ständiger Spruchpraxis anerkannt: „Die Nichteinhaltung der achtwöchigen Frist stellt nach ständiger Rechtsprechung der Datenschutzkommission zwar eine Verletzung im Recht auf Auskunft dar, die aber durch Nachholung der Auskunftserteilung bis zum Ende des Verfahrens vor der Datenschutzkommission sanierbar ist“ (vgl. u.a. den Bescheid der Datenschutzkommission vom 11. Oktober 2006, GZ: K121.214/0006- DSK/2006). Entscheidend ist also, ob dem Beschwerdeführer als Betroffenem und Auskunftswerber noch vor einer bescheidmäßigen Erledigung seines Anbringens durch die Datenschutzkommission vollständig und richtig auf sein Auskunftsbegehren geantwortet wurde.

a) Unverständliche Abkürzungen

Der Beschwerdegegner hat – wie vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 25. August 2008 selbst zugestanden – die Bedeutung der von ihm in seiner Auskunft vom 7. Jänner 2008 verwendeten Abkürzungen in seiner ergänzenden Auskunft vom 15. Juli 2008 dem Beschwerdeführer dargelegt. Da insofern nunmehr die Auskunft vom 7. Jänner 2008 verständlich ist, erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt im relevanten Zeitpunkt als nicht (mehr) berechtigt.

b) Unrichtige Herkunftsangabe in Bezug auf seine Mail-Adresse

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sich die Auskunftspflicht des § 26 DSG 2000 ausschließlich auf beim Auftraggeber gespeicherte Daten bezieht (siehe dazu den Bescheid der Datenschutzkommission vom 18. Jänner 2008, GZ: K121.326/0002- DSK/2008; siehe dazu auch ausdrücklich § 26 Abs. 1 3. Satz DSG 2000 „Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft ... zu enthalten“). Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer in seiner Auskunft vom 7. Jänner 2008 mitgeteilt, dass die ermittelten und verarbeiteten Daten – sofern nichts anderes im Text der Auskunft angeführt ist – vom Beschwerdeführer selbst stammen. In seiner ergänzenden Auskunft teilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer nochmals ausdrücklich mit, dass die E-Mail Adresse – da zusätzliche Angaben beim Beschwerdegegner nicht gespeichert seien – offensichtlich vom Beschwerdeführer stammen würde. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner in Bezug auf die Herkunft der E-Mail Adresse weitere Daten gespeichert habe und die erteilte Auskunft aus dem vorhandenen bzw. „verfügbaren“ Datenbestand daher unrichtig sei, sind für die Datenschutzkommission nicht ersichtlich und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als nicht berechtigt.

c) Fehlende Angaben zu den Empfängern der unter den Vermittlungsvorschlägen gespeicherten Daten

Der Beschwerdegegner teilte dem Beschwerdeführer in seiner Auskunft vom 7. Jänner 2008 mit, dass sein Datensatz von (namentlich genannten) Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung mitbetreut worden sei und folglich sämtliche dem Beschwerdeführer genannten Daten, demnach auch jene über die Stellenvermittlung, an diese Dienststellen übermittelt worden seien. Es ist für die Datenschutzkommission insofern in keiner Weise nachvollziehbar, inwieweit die erteilte Auskunft in Bezug auf die Empfänger der Daten über die Stellenvermittlung unvollständig sein soll. Eine vom Beschwerdeführer behauptete Weitergabe u.a. dieser Daten an das AMS B*** und das AMS W*** fand – wie oben festgestellt – nicht statt. Gründe, die ansonsten für eine Unvollständigkeit der Auskunft in diesem Punkt sprechen würden, sind weder hervorgekommen, noch wurden solche vom Beschwerdeführer behauptet. Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als nicht berechtigt.

d) Fehlende Angaben zu den an die Dienststellen übermittelten Daten

Angesichts der obigen Erwägungen, wonach der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer bereits in der Auskunft vom 7. Jänner 2008 mitgeteilt hat, dass die namentlich genannten Dienststellen seinen Datensatz mitbetreut haben und folglich sämtliche darin genannten Daten an diese Dienststellen übermittelt worden sind, kann die Datenschutzkommission auch an dieser Stelle keine Unvollständigkeit der Auskunft erkennen.

e) Fehlende Auskunft über die DVR-Nummer der mitbetreuenden Dienststellen

Die Bekanntgabe der DVR Nummer der Empfänger von Daten, die im Datenverarbeitungsregister ohnedies öffentlich zugänglich wäre, ist vom Auskunftsrecht nach § 26 DSG 2000 nicht umfasst. Der Beschwerdegegner konnte den Beschwerdeführer durch die Nichterteilung der DVR-Nummer der mitbetreuenden Dienststellen daher nicht in seinem Recht auf Auskunft verletzten, weshalb sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unberechtigt erweist.

f) Fehlende Übermittlung des Verwaltungsaktes

Laut festgestelltem Sachverhalt liegt der begehrte Personalakt des Beschwerdeführers ausschließlich in Papierform vor. Wie sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut der §§ 1 Abs. 3 Z 1 iVm 26 DSG 2000 ergibt, bezieht sich das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht nur auf Daten, die entweder in automationsunterstützten Datenanwendungen oder in manuellen Dateien enthalten oder zur Verarbeitung in solchen bestimmt sind. Die subjektiven Rechte gemäß der Verfassungsbestimmung von § 1 Abs. 3 DSG 2000 (Auskunftsrecht, Löschungsrecht, Richtigstellungsrecht) sind, wie e contrario zu schließen ist, auf andere Formen der Daten- bzw. Informationssammlung nicht anwendbar. Dies gilt insbesondere für Papierakten, die keine Sammlung strukturierter Datensätze darstellen bzw. als Sammlung von Daten nach keinem Suchkriterium geordnet sind. In ihren Bescheiden vom 4. Juni 2002, K120.810/005-DSK/2002 sowie vom 10. November 2000, 120.707/7-DSK/00, führte die Datenschutzkommission mit ausführlicher Begründung aus, dass Verwaltungs- bzw. Personalakten keine solche Sammlungen strukturierter Datensätze und damit keine manuellen Dateien im Sinne des § 4 Z 6 DSG 2000 darstellen, weil diese zwar wohl nach einem Suchbegriff geordnet, jedoch die einzelnen darin enthaltenen Datensätze keinen fest strukturierten Inhalt aufweisen. Auch im vorliegenden Fall ist der Inhalt der im Personalakt enthaltenen Aktenstücke wohl vom jeweils zu betreuenden Fall abhängig und damit – wie im Übrigen auch vom Beschwerdeführer selbst zugestanden – keinesfalls strukturiert. Mangels Vorliegens einer Datei im Sinne des § 4 Z 6 DSG 2000 konnte der Beschwerdeführer daher nicht in seinem Recht auf Auskunft verletzt werden. Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unberechtigt.

g) Fehlende Angaben zur Herkunft der unter den Vermittlungsvorschlägen gespeicherten Vermittlungsergebnisse

Wie oben festgestellt enthalten die Auskünfte des Beschwerdegegners keine (verständlichen) Angaben zur Herkunft der unter den „Vermittlungsvorschlägen“ eingetragenen Vermittlungsergebnisse (Anmerkungen). Da angesichts des eigenen Vorbringens des Beschwerdegegners an der Verfügbarkeit dieser Daten (siehe dazu § 26 Abs. 1 3. Satz DSG 2000) und damit an einer Auskunftspflicht des Beschwerdegegners für die Datenschutzkommission kein Zweifel bestehen kann, war der Beschwerde in diesem Punkt stattzugeben und wie unter Spruchpunkt 1 zu entscheiden.

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