K121.555/0002-DSK/2010 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. HUTTERER, Dr. HEISSENBERGER und Mag. HEILEGGER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 20. Jänner 2010 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde des Dr. Max H*** (Beschwerdeführer) vom 26. August 2009 gegen Mag. Leopold S*** (Beschwerdegegner) wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft wird wie folgt entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 3 Z 1, 26 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 2/2008 und § 31 Abs. 1 DSG 2000 idgF.
B e g r ü n d u n g:
A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde vom 26. August 2009 eine Verletzung in seinem Recht auf Auskunft. Der Beschwerdegegner sei seinem Auskunftsbegehren vom 10. Juni 2009 bisher nicht nachgekommen.
Mit seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2009 legte der Beschwerdegegner sein an den Beschwerdeführer gerichtetes Antwortschreiben vom selben Tag vor.
Dazu führte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 10. Oktober 2009 aus, der Beschwerdeführer habe ihm zwar zwischenzeitig Auskunft erteilt, diese sei allerdings in Bezug auf die Dienstleister unrichtig. In der 33. Kalenderwoche habe ihn nämlich der ehemalige ***-Vorsitzende des M***-Verbandes (***V) angerufen und ihm mitgeteilt, dass der Beschwerdegegner mit ihm wegen des Auskunftsbegehrens des Beschwerdeführers Kontakt aufgenommen habe. Der ehemalige ***-Vorsitzende habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass elektronische Daten aus dem Mitgliederverzeichnis des **V an den Beschwerdegegner weitergegeben worden seien. Diese Weitergabe sei ohne sein Wissen erfolgt und er wisse nicht, welche Person diese Daten an den Beschwerdegegner übergeben habe. Insofern vermute der Beschwerdeführer eine unrechtmäßige Weitergabe seiner Daten aus dem Mitgliederverzeichnis, sowie eine unrichtige Beantwortung seiner Anfrage durch den Beschwerdegegner. Außerdem werde darin auch ausschließlich Auskunft über „externe“ Dienstleister, nicht jedoch über „interne“ Dienstleister erteilt. Diese Frage sei daher insgesamt nicht ausreichend beantwortet.
Mit Stellungnahme vom 19. November 2009 führte der Beschwerdegegner aus, unter „externe“ Dienstleister habe er den im Gesetz definierten Dienstleisterbegriff verstanden.
Der Beschwerdeführer hat sich dazu im Rahmen des Parteiengehörs nicht geäußert.
B. Beschwerdegegenstand
Aufgrund des Beschwerdevorbringens ergibt sich, dass Gegenstand der Beschwerde die Frage ist, ob der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer auf sein Auskunftsbegehren vom 10. Juni 2009 eine dem Gesetz entsprechende Auskunft erteilt hat.
C. Sachverhalt
Aufgrund des Vorbringens der Parteien ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Beschwerdeführer teilte dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom 10. Juni 2009 mit, er habe von ihm per E-Mail einen Newsletter in Bezug auf die Europawahl 2009 erhalten. Er begehre daher vom Beschwerdegegner u.a. Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten, über deren Herkunft sowie über die mit der Verarbeitung seiner Daten betrauten Dienstleister.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2009 teilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer mit, dass er keine Daten über den Beschwerdeführer verarbeite. Die E-Mail Adressen und Namen für den in Rede stehenden Newsletter habe er aus dem Gesamtverzeichnis des *** Verbandes bezogen. Diese Daten habe er alleine für die in Rede stehende Aussendung verwendet und unmittelbar danach auch wieder gelöscht. Mit der Verarbeitung dieser Daten seien keine externen Dienstleister betraut worden.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vom Beschwerdegegner der Datenschutzkommission in Kopie vorgelegten Schreiben vom 5. Oktober 2009.
In der dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zugegangenen Stellungnahme vom 19. November 2009 führte der Beschwerdegegner aus, dass er unter „externer“ Dienstleister den im Gesetz definierten Dienstleister verstehe.
Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus der Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 19. November 2009. Der Beschwerdeführer hat sich dazu – im Rahmen des Parteiengehörs – nicht geäußert.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
Die hier wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 2/2008, lauten auszugsweise:
„§ 1. …
(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen
1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;
…
§ 26. (1) Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
…
(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.
…“
§ 31 Abs. 1 DSG 2000 idgF lautet:
§ 31. (1) Die Datenschutzkommission erkennt über
Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
2. rechtliche Schlussfolgerungen
§ 26 DSG 2000 gewährt einem Betroffenen das Recht, vom Auftraggeber Auskunft darüber zu erlangen, ob und wenn ja welche Daten dieser über den Betroffenen verarbeitet. Im Falle einer Datenverarbeitung räumt § 26 DSG 2000 einem Betroffenen zusätzlich das Recht ein, u.a. Auskunft über die Herkunft dieser Daten sowie über die mit der Datenverarbeitung betrauten Dienstleister zu erhalten.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer über dessen Begehren nach Beschwerdeerhebung, aber noch vor Bescheiderlassung mitgeteilt, dass er die Daten des Beschwerdeführers unmittelbar nach Versenden des Newsletters gelöscht hat und er insofern auch keine Daten über den Beschwerdeführer verarbeitet. Dass ein datenschutzrechtlicher Auftraggeber eine ursprünglich nicht erbrachte Auskunft durch spätere Auskunft „sanieren“ kann, ist von der Datenschutzkommission in ständiger Spruchpraxis anerkannt: „Die Nichteinhaltung der achtwöchigen Frist stellt nach ständiger Rechtsprechung der Datenschutzkommission zwar eine Verletzung im Recht auf Auskunft dar, die aber durch Nachholung der Auskunftserteilung bis zum Ende des Verfahrens vor der Datenschutzkommission sanierbar ist“ (vgl. u.a. den Bescheid der Datenschutzkommission vom 22. Oktober 2008, GZ: K121.387/0020-DSK/2008).
Gründe, die die Unrichtigkeit dieser Auskunft in Zweifel ziehen könnten, sind für die Datenschutzkommission nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer wendet sich im Übrigen aber auch gar nicht gegen die Richtigkeit dieser Auskunft, sondern behauptet, die zusätzlich erteilte Auskunft des Beschwerdegegners über die Herkunft dieser in der Vergangenheit gespeicherten, aber aktuell nicht mehr verarbeiteten Daten und über die mit ihrer Verarbeitung betrauten Dienstleister sei unverständlich und unrichtig.
Eine Verpflichtung zur Auskunft über die Herkunft in der Vergangenheit gespeicherter, aber aktuell nicht mehr verarbeiteter Daten, und über die mit ihrer Verarbeitung betrauten Dienstleister ist aber – wie bereits oben ausgeführt – aus § 26 DSG 2000 gar nicht ableitbar. Eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf (richtige und verständliche) Auskunft ist daher schon allein aus diesem Grund nicht ersichtlich. Davon abgesehen ist für die Datenschutzkommission aber auch nicht erkennbar, inwiefern die dennoch erteilte Auskunft des Beschwerdegegners, er habe für die Verarbeitung der vom ***-Verband – für den in Rede stehenden Newsletter – erworbenen Daten keine „externen“ Dienstleister eingesetzt, unverständlich und unrichtig sein soll. Der Beschwerdegegner hat nämlich im Laufe des Verfahrens vor der Datenschutzkommission klargestellt, dass sein Begriffsverständnis eines „externen“ Dienstleisters mit jenem des Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 einhergeht. Auch die Richtigkeit dieser Mitteilung in Bezug auf die Herkunft der Daten ist nicht zu bezweifeln, weil selbst der ehemalige Vorsitzende des ***-Verbandes – wie vom Beschwerdeführer eigens ausgeführt wurde – bestätigt hat, dass diese Daten vom ***-Verband stammten. Die in diesem Zusammenhang behauptete Unzulässigkeit dieser Datenweitergabe ist nicht Gegenstand eines Auskunftsverfahrens.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.