K121.947/0015-DSK/2013 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. ZIMMER und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 19. Juli 2013 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde der Dr. Bianca R*** (Beschwerdeführerin) aus G***, vertreten durch Dr. Herta O***, Rechtsanwältin in N***, vom 23. Jänner 2013 gegen die Landespolizeidirektion Oberösterreich (Beschwerdegegnerin) in Linz wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten in Folge Ermittlung von Sozialversicherungsdaten für Zwecke eines gegen die Beschwerdeführerin geführten disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahrens am 29. März 2012 wird entschieden:
- Der B e s c h w e r d e wird F o l g e g e g e b e n
und es wird f e s t g e s t e l l t, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin dadurch, dass sie am 29. März 2012 eine automationsunterstützte Abfrage eines vollständigen Versicherungsdatenauszugs der österreichischen Sozialversicherung betreffend die Beschwerdeführerin (Versicherungsnummer *3*1 *7 *2 8*) beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (DVR: 0024279) veranlasste, in ihrem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt hat.
Rechtsgrundlagen : § 1 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Z 1 und 2, § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 Z 1 und § 31 Abs. 2 und 7 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, iVm § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Amtshilfe der Sozialversicherungsträger für die Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege (Art 10 Strafrechtsänderungsgesetz 1996, kurz: AHSV-StrafrechtspflG), BGBl. Nr. 762/1996.
B e g r ü n d u n g:
A. Vorbringen der Parteien
1. Die vom Beginn des Verfahrens an durch eine Rechtsanwältin vertretene Beschwerdeführerin behauptete in ihrer vom 23. Jänner 2013 datierenden, am 24. Jänner 2013 (per Telefax) bei der Datenschutzkommission eingelangten und mit Schreiben vom 1. Februar 2013 ergänzten und präzisierten Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass Oberst Peter U*** im Zuge von ohne ihre Kenntnis gegen sie geführten Ermittlungen wegen des Verdachts von Dienstpflichtverletzungen am 29. März 2012 die Abfrage eines sie betreffenden Versicherungsdatenauszuges durch Chefinspektor T***, einen ihm unterstehenden Mitarbeiter, veranlasst habe. Für diese Datenermittlung habe es keine wie immer geartete Rechtsgrundlage gegeben. Am 19. Juli 2012 sei sodann gegen sie eine Disziplinaranzeige wegen des Verdachts der Unterlassung der Meldung einer Nebenbeschäftigung erstattet worden, in der angegeben worden sei, Oberst U*** habe durch einen „zufälligen Hinweis“ von einer Nebenbeschäftigung Kenntnis erlangt. Sie erachte sich durch die Verwendung ihrer Versicherungsdaten im Rahmen eines dienstrechtlichen Verfahrens in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt und beantragte die Feststellung dieser Rechtsverletzung durch die Datenschutzkommission.
2. Am 18. Februar 2013 richtete die Beschwerdeführerin ergänzend das Ersuchen an die Datenschutzkommission, den Rechtsgrund für den am 29. März 2012 ermittelten Versicherungsdatenauszug zu ermitteln.
3. Die Beschwerdegegnerin hielt dem in ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2013 entgegen, die von Oberst U***, dem Bezirkspolizeikommandanten von Ö***, veranlasste Abfrage der Versicherungsdaten der Beschwerdeführerin stütze sich auf § 8 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 iVm § 45 BDG 1979. Oberst U*** habe auf Grund eines Hinweises und eigener Recherche auf der Homepage des Vereins „J***“ disziplinarrechtliche Ermittlungen gegen die Beschwerdeführerin, die als Revierinspektorin bei der Polizeiinspektion I*** als Beamtin im Dienst der Bundespolizei stehe, begonnen. Dienstrechtlich habe der Verdacht einer Verletzung der Meldepflicht für Nebenbeschäftigungen (§ 56 Abs. 3 und 4 BDG 1979) bestanden. Oberst U*** treffe als Vorgesetzten der Beschwerdeführerin die Pflicht zur Wahrnehmung der Dienstaufsicht gemäß § 45 Abs. 1 BDG 1979. Seine dienstbehördlichen Befugnisse – bis 1. September 2012 namens des Landespolizeikommandos, seither namens der Beschwerdegegnerin, jeweils als zuständiger Dienstbehörde – hätten gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 DPÜ-VO 2005 bis zur vorläufigen Suspendierung eines Beamten vom Dienst gereicht. Als Grundlage solcher Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Verdacht einer Dienstpflichtverletzung seien entsprechende Ermittlungen zwingende Voraussetzung. Oberst U*** habe am 26. März 2012 ein Telefongespräch mit Oberstleutnant Ü*** von der Personalabteilung des Landespolizeikommandos (Dienstbehörde) geführt. Es sei dabei abgeklärt worden, dass die Beschwerdeführerin keine gesetzlich gebotene Meldung einer Nebenbeschäftigung erstattet habe und eine Überprüfung der Sozialversicherungsdaten geboten sei. Oberst U*** sei angewiesen worden, diese selbst zu veranlassen. Dies sei am 29. März 2012 durch eine vom Kriminalreferenten des Bezirkspolizeikommandos Ö***, Chefinspektor Eduard T***, durchgeführte Abfrage eines Sozialversicherungsdatenauszugs der Beschwerdeführerin geschehen. Zweck sei eine, eventuell für die Beschwerdeführerin auch entlastende, Beweisaufnahme gewesen. Am 19. Juli 2012 sei eine Disziplinaranzeige wegen Verdachts der Unterlassung der Meldung einer Nebenbeschäftigung erfolgt. Die gewählte Vorgehensweise sei für die Beschwerdeführerin dabei schonender gewesen als etwa eine Erhebung durch Befragungen in ihrem Umfeld. Aufgrund dieser und weiterer Ermittlungsergebnisse sei außerdem am 5. Oktober 2012 unter GZ: B*/*4*8*9/2012 Anzeige bei der Staatsanwaltschaft N*** wegen Verdachts nach §§ 146, 148 StGB sowie §§ 12, 293 Abs. 2 StGB erstattet worden. Weiters sei am 14. Dezember 2012 unter derselben Zahl eine (weitere) Disziplinaranzeige wegen § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 erstattet worden. Rechtlich stehe die Beschwerdegegnerin auf dem Standpunkt, dass die Dienstbehörde durch die Abfrage der Sozialversicherungsdaten nur Kenntnis von Tatsachen (Beschäftigungsverhältnissen) erlangt habe, die die Beschwerdeführerin ohnehin pflichtgemäß hätte melden müssen. Es seien daher keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen verletzt worden.
4. Dem hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 14. März 2013 entgegen, es sei weiterhin nicht klar, welcher „Rechtsgrund“ bei der Anfrage der Sozialversicherungsdaten angegeben worden sei. Es fehle hier nämlich im Fall eines Verfahrens nach den Bestimmungen des AVG die gesetzliche Eingriffsermächtigung. Es fehle auch am überwiegenden berechtigten Interesse und an der gebotenen Verhältnismäßigkeit. Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt des Eingriffs in ihr Geheimhaltungsrecht weder über den bestehenden Verdacht, noch über die zu erhebenden Tatsachen informiert gewesen. Es sei auch nicht versucht worden, ihre Zustimmung einzuholen. Die Beschwerdegegnerin bzw. die handelnden Organe hätten auch selber eine Dienstpflichtenverletzung zu vertreten, da eine bis 31. Dezember 2012 geltende Dienstanweisung (des Landespolizeikommandos Oberösterreich vom 13. Jänner 2009, GZ: 1760/61409/08, „Datenschutzbefehl“) die Abfrage von Sozialversicherungsdaten ausdrücklich auf Zwecke der „Strafrechtspflege“ beschränkt habe. Die Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin datiere von einem späteren Zeitpunkt, sodass davon auszugehen sei, dass diese nur erfolgt sei, um die rechtswidrige Abfrage der Sozialversicherungsdaten für disziplinarrechtliche Zwecke nachträglich zu legitimieren.
5. Die Beschwerdegegnerin replizierte darauf mit Schreiben vom 27. März 2013, legte weitere Urkundenkopien vor und brachte vor, bei der elektronischen Abfrage der Sozialversicherungsdaten sei als Rechtsgrund „I4 - § 53 Abs. 3 SPG“ angeführt. Das strafprozessuale Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin sei mit Anlassbericht an die Staatsanwaltschaft N*** vom 5. Oktober 2012 begonnen worden.
6. Die Beschwerdeführerin brachte nach abschließendem Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens in ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 2013 vor, der bei der Abfrage der Daten angegebene Grund (§ 53 Abs. 3 SPG) sei unzutreffend, da sich die zitierte Bestimmung auf die Abwehr gefährlicher Angriffe, die erweiterte Gefahrenerforschung und die Abwehr krimineller Verbindungen beziehe. Zwecke der Abfrage sei aber ausschließlich die Frage gewesen, ob die Beschwerdeführerin eine Nebenbeschäftigung ausübe. Die Ermittlungen zu den strafrechtlich relevanten Sachverhalten hätten erst im August 2012 begonnen, nachdem die Datenschutzverletzung im Rahmen des Disziplinarverfahrens offengelegt wurde.
B. Beschwerdegegenstand
Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war, am 29. März 2013 eine Abfrage der Sozialversicherungsdaten (Versicherungsdatenauszug) durchzuführen.
C. Sachverhaltsfeststellungen
Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:
1. Durch eine Mitteilung aus seinem Bekanntenkreis wurde Oberst Peter U***, Bezirkspolizeikommandant von Ö*** und damit Dienstvorgesetzter der Beschwerdeführerin, die als Revierinspektorin bei der Polizeiinspektion I*** als Beamtin im Dienst der Bundespolizei steht, auf die Tätigkeit einer Beamtin der Bundespolizei bei dem auf dem Gebiet der Jugendwohlfahrt tätigen Verein „J***“ in N*** aufmerksam. Ihm war keine entsprechend gemeldete Nebenbeschäftigung einer seiner Mitarbeiterinnen in Erinnerung.
2. Er recherchierte am 25. März 2012 im Internet und entdeckte Namen und Foto der Beschwerdeführerin, die ihm als eine seiner Untergebenen bekannt war, auf der Website von „J***“ als dortige Mitarbeiterin. Am 26. März 2012 fragte er daher telefonisch bei Oberstleutnant Otto Ü*** von der Personalabteilung des Landespolizeikommandos Oberösterreich, der zuständigen Dienstbehörde, an, ob dort eine entsprechende Meldung einer Nebenbeschäftigung der Beschwerdeführerin vorliege. Dies wurde verneint. Oberst U*** hielt daraufhin nochmals mit Oberstleutnant Ü*** telefonisch Rücksprache. Es wurde abgesprochen, dass Oberst U*** zur Klärung der Frage, ob ein Beschäftigungsverhältnis zu „J***“ vorliege, eine Abfrage der Sozialversicherungsdaten der Beschwerdeführerin veranlassen sollte.
3. Diese erfolgte am 29. März 2012 über Auftrag von Oberst U*** durch den Kriminalreferenten des Bezirkspolizeikommandos Ö***, Chefinspektor Eduard T***. Der eingeholte Versicherungsdatenauszug enthielt u.a. die hier relevanten Daten, dass die Beschwerdeführerin vom 3. Oktober 2011 bis zum Abfragezeitpunkt als Angestellte bei „J*** – Verein für projektorientierte Sozialarbeit“ in N*** in einem Dienstverhältnis stand.
4. Konkret zählt der Versicherungsdatenauszug folgende gemeldete sozialversicherungspflichtigen Verhältnisse auf:
01.01.2009 – laufend gewerbl. selbständig Erwerbstätige
01.01.2009 – 28.01.2009 geringfügig besch § 4 Abs. 4 ASVG
Z***GmbH
01.01.2009 – laufend PV-Pflichtvers. wg. Vers.Zeit beim
Bund
01.01.2009 – laufend öffentlich Bedienstete
Landespolizeikommando Oberösterreich
01.01.2009 - 27.07.2009 Bezug/Anspruch auf
Kinderbetreuungsgeld
01.01.2009 – laufend vorl. Ersatzzeit wg. Kindererziehung
03.10.2011 – laufend Angestellte
J*** – Verein für projektorientierte
Sozialarbeit
01.11.2011 – 31.03.2012 nicht bezahlte Beiträge BSVG, GSVG,
FSVG
5. Am 19. Juli 2012 erstattete Oberst U*** zu GZ:
*3*2/**076/2012 (nach weiteren Ermittlungen, in deren Verlauf die seit 7. Mai 2012 rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin mit den Vorwürfen konfrontiert wurde) gegen die Beschwerdeführerin Disziplinaranzeige an das Landespolizeikommando. Der Vorwurf darin lautete, die Beschwerdeführerin habe es pflichtwidrig unterlassen, das vom 3. Oktober 2011 bis 2. Mai 2012 bestanden habende Dienstverhältnis zum Verein „J***“ als erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung der Dienstbehörde zu melden. Da die Beschwerdeführerin Dienst im reduzierten Ausmaß von 30 Stunden/Woche versehe (wegen Betreuungsbedarf für ein 3 und ein 6 Jahre altes Kind in ihrem Haushalt), hätte eine Nebenbeschäftigung überdies vorab genehmigt werden müssen. Der Ausdruck des Versicherungsdatenauszugs wurde der Disziplinaranzeige als Beweismittel angeschlossen.
6. Am 5. Oktober 2012 richtete das Bezirkspolizeikommando Ö*** zu GZ: B*/*4*8*9/2012 namens der Bezirkshauptmannschaft Ö*** als kriminalpolizeilich verantwortlicher Sicherheitsbehörde überdies einen Anlass-Bericht gemäß § 100 StPO an die Staatsanwaltschaft N***. Darin wird die Beschwerdeführerin als verdächtig bezeichnet, das Verbrechen des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146 und 148 StGB begangen zu haben, indem sie im Rahmen von zwei nebeneinander bestehenden Dienstverhältnissen zeitgleich bzw. sich zeitlich überschneidend Dienstleistungen (teilweise während Urlaubs oder einer Krankmeldung beim jeweils anderen Dienstgeber) zur Verrechnung brachte, um sich durch Täuschung beider Dienstgeber und wiederkehrende Begehung unrechtmäßig fortlaufende Einnahmen zu verschaffen. Dies sei im Zuge des Disziplinarverfahrens „in mehreren Fällen“ (keine näheren Angaben) durch einen Vergleich der Dienstzeitaufzeichnungen von „J***“ mit den Dienstplänen der PI I*** ermittelt worden. Weiters wird die Beschwerdeführerin des Vergehens der Bestimmung zur Urkundenfälschung nach §§ 12, 293 Abs. 2 StGB bezichtigt, da sie vom Verein „J***“ verlangt habe, ihr eine Bestätigung des Inhalts auszustellen, dass sie lediglich ein unentgeltliches Praktikum absolviere, welche im gegen sie laufenden Disziplinarverfahren als Beweismittel zu ihrer Entlastung vorgelegt wurde.
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen zu 1. und 2. auf dem Aktenvermerk von Oberst U*** vom 29. März 2012, GZ: *3*2/**076/2012, des Bezirkspolizeikommandos Ö***, vorgelegt in Kopie als Beilage zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 19. Februar 2013, GZ: P*/2*45*/2013. Die Feststellungen zu 3. und 4. beruhen auf dem Inhalt des Versicherungsdatenauszugs vom 29.03.2012, 11:05:30 Uhr, betreffend Sozialversicherungsnummer *3*1 *7 *2 8*, mehrfach von den Parteien des Verfahrens als Kopie des Ausdrucks vorgelegt, erstmals von der Beschwerdeführerin als Beilage zur Beschwerde vom 23. Jänner 2013. Die Feststellungen zu 5. gründen sich auf den Inhalt der zitierten Disziplinaranzeige vom 19. Juli 2012, GZ: *3*2/**076/2012, des Bezirkspolizeikommandos Ö***, ebenfalls vorgelegt von der Beschwerdeführerin als Beilage zur Beschwerde vom 23. Jänner 2013. Die Feststellungen zu 6. schließlich stützen sich auf den Inhalt der zitierten Strafanzeige vom 5. Oktober 2012, GZ: B*/*4*8*9/2012, des Bezirkspolizeikommandos Ö***, vorgelegt von der Beschwerdegegnerin als Beilage zur Stellungnahme vom 27. März 2013, GZ: P*/2*45*/2013.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus :
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„ Grundrecht auf Datenschutz
§ 1 . (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“
Die §§ 6, 7 und 8 DSG 2000 lauten samt (Abschnitts-) Überschriften:
„ Verwendung von Daten
Grundsätze
§ 6 . (1) Daten dürfen nur
(2) Der Auftraggeber trägt bei jeder seiner Datenanwendungen die Verantwortung für die Einhaltung der in Abs. 1 genannten Grundsätze; dies gilt auch dann, wenn er für die Datenanwendung Dienstleister heranzieht.
(3) Der Auftraggeber einer diesem Bundesgesetz unterliegenden Datenanwendung hat, wenn er nicht im Gebiet der Europäischen Union niedergelassen ist, einen in Österreich ansässigen Vertreter zu benennen, der unbeschadet der Möglichkeit eines Vorgehens gegen den Auftraggeber selbst namens des Auftraggebers verantwortlich gemacht werden kann.
(4) Zur näheren Festlegung dessen, was in einzelnen Bereichen als Verwendung von Daten nach Treu und Glauben anzusehen ist, können für den privaten Bereich die gesetzlichen Interessenvertretungen, sonstige Berufsverbände und vergleichbare Einrichtungen Verhaltensregeln ausarbeiten. Solche Verhaltensregeln dürfen nur veröffentlicht werden, nachdem sie dem Bundeskanzler zur Begutachtung vorgelegt wurden und dieser ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes begutachtet und als gegeben erachtet hat.
Zulässigkeit der Verwendung von Daten
§ 7 . (1) Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.
(2) Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn
(3) Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.
Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei
Verwendung nicht-sensibler Daten
§ 8 . (1) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn
(2) Bei der Verwendung von zulässigerweise veröffentlichten Daten oder von nur indirekt personenbezogenen Daten gelten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen als nicht verletzt. Das Recht, gegen die Verwendung zulässigerweise veröffentlichter Daten gemäß § 28 Widerspruch zu erheben, bleibt unberührt.
(3) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem Grunde des Abs. 1 Z 4 insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten
(4) Die Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 - nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn
Die §§ 45, 56, 105, 109, und 110 BDG 1979 lauten samt Überschriften:
„ Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters
§ 45 . (1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.
(2) Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.
(3) Wird dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihm geleiteten Dienststelle betrifft, so hat er dies, sofern er nicht ohnehin gemäß § 109 Abs. 1 vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er selbst hiezu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631.
(4) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht,
„ Nebenbeschäftigung
§ 56 . (1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.
(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Der Beamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(4) Der Beamte,
darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 2 sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.
(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Beamte jedenfalls zu melden.
(6) Die Ausübung einer aus den Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Abs. 5 ist von der Dienstbehörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.
(7) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann mit Verordnung regeln, welche Nebenbeschäftigungen jedenfalls aus den Gründen des Abs. 2 unzulässig sind.“
„ Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes
§ 105 . Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren
anzuwenden.“
„ Disziplinaranzeige
§ 109 . (1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß § 78 StPO vorzugehen.
(2) Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ist abzusehen, wenn nach Ansicht des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist dem Beamten nachweislich mitzuteilen. Eine Ermahnung oder Belehrung darf nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an den Beamten zu keinen dienstlichen Nachteilen führen, wenn der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.
(3) Die Dienstbehörde hat, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der Disziplinaranzeige unverzüglich dem Beschuldigten zuzustellen.
§ 110 . (1) Auf Grund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes des Dienstvorgesetzten hat die Dienstbehörde
(2) Die Dienstbehörde kann von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf Verlangen des Beamten ist dieser hievon formlos zu verständigen.“
§ 360 Abs. 1 ASVG lautet samt Überschrift:
„ Rechts- und Verwaltungshilfe
§ 360 . (1) Die Verwaltungsbehörden und die Gerichte sind verpflichtet, den im Vollzug dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Versicherungsträger und des Hauptverbandes im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen. In gleicher Weise haben die Versicherungsträger (der Hauptverband) den Verwaltungsbehörden und den Gerichten Verwaltungshilfe zu leisten.“
§ 1 AHSV-StrafrechtspflG lautet samt Überschrift:
„ Auskunft
§ 1 . (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, bei den Sozialversicherungsträgern und deren Hauptverband Auskunft über Daten einzuholen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege (§§ 18 und 76 StPO) benötigen. Die Sozialversicherungsträger und deren Hauptverband sind in dem Umfang zur Auskunft verpflichtet, in dem sie die maßgeblichen Daten jeweils selbst verarbeiten.
(2) Die Anfragen der Sicherheitsbehörden dürfen sich nur auf die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Geburtsorte und Arbeits- oder Betriebsstätten der Versicherten, sonst Geschützten sowie der Arbeitgeber, den Beginn und das Ende der laufenden oder - wenn solche nicht bestehen - auch der letzten Versicherungsverhältnisse sowie die Bezeichnung einer sonstigen meldepflichtigen Stelle beziehen.
(3) Anfragen an die Sozialversicherungsträger sind nach Möglichkeit automationsunterstützt, Anfragen an deren Hauptverband jedenfalls automationsunterstützt zu stellen; Auskünfte sind nach Möglichkeit automationsunterstützt zu erteilen. § 31 Abs. 4 Z 3 lit. b ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“
2. rechtliche Schlussfolgerungen
Die Beschwerde hat sich als berechtigt erwiesen.
a) zeitlicher Verlauf des Sachverhalts, Zweck der Datenermittlung
Zunächst ist festzuhalten, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass die Abfrage der Sozialversicherungsdaten der Beschwerdeführerin ganz am Anfang (25. bis 29. März 2012) der gegen die Beschwerdeführerin geführten disziplinar- und später auch strafrechtlichen Ermittlungen steht. Zu diesem Zeitpunkt bestand der Anfangsverdacht von dienstrechtlichen und mit den Mitteln des Disziplinarrechts zu ahndenden Vergehen der Beschwerdeführerin. Oberst U*** führte als Dienstvorgesetzter der Beschwerdeführerin Erhebungen gemäß § 109 Abs. 1 BDG 1979 .
Ein kriminalpolizeiliches Ermittlungsverfahren nach den Bestimmungen der StPO war zu diesem Zeitpunkt noch nicht anhängig, eine dahingehende Behauptung werde von der Beschwerdegegnerin auch gar nicht aufgestellt. Aus dem Anlass-Bericht vom 5. Oktober 2012 an die Staatsanwaltschaft N*** geht klar hervor, dass a) der Verdacht von Betrugshandlungen erst durch im Zuge der disziplinarrechtlichen Ermittlungen vorgenommene Vergleiche von Zeitaufzeichnungen entstanden ist und b) sich der Verdacht in Bezug auf das Delikt der Bestimmung zur Urkundenfälschung überhaupt erst auf eine Urkunde bezieht, die für den Zweck der Vorlage im Disziplinarverfahren angefertigt worden ist.
Daraus ergibt sich die Schlussfolgerung, dass die Datenermittlung vom 29. März 2012 nicht für Zwecke der Kriminalpolizei oder der Strafrechtspflege sondern in einem disziplinarrechtlichen, das heißt „quasi-zivilrechtlichen“ Ermittlungsverfahren gemäß §§ 37 ff AVG iVm § 105 BDG 1979 erfolgte. Dieses Verwaltungshandeln ist der Landespolizeidirektion als Rechtsnachfolgerin des Landespolizeikommandos in seiner Funktion als Dienstbehörde (§ 96 Z 1, § 97 Z 1 BDG 1979) auftraggeberisch zuzurechnen.
b) gesetzliche Ermächtigungen zum Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz
Gemäß § 1 Abs. 2 DSG 2000 bedarf ein Eingriff in das Grundrecht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten bei Eingriffen einer staatlichen Behörde einer gesetzlichen Ermächtigung.
Die hier vorgenommene direkte, automationsunterstützte Abfrage von Sozialversicherungsdaten durch die Sicherheitsbehörden und ihnen unterstehende Dienststellen der Bundespolizei ist gemäß § 1 Abs. 1 und 2 AHSV-StrafrechtspflG nur für „Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege“ zulässig.
Auch der von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 14. März 2013 zitierte datenschutzrechtliche Erlass des Landespolizeikommandos vom 13. Jänner 2009, GZ: 1760/61409/08, gibt die Rechtslage korrekt wieder, wenn er auf Seite 3 unter der Überschrift „Sozialversicherungsdaten-Anfrage“ ausführt (Unterstreichung im Original): „Datenanforderungen von Sozialversicherungsträgern sind nur zur Strafrechtspflege erlaubt – nicht bei Verwaltungsdelikten.“
§ 360 Abs. 1 Satz 2 ASVG iVm § 8 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 Z 1 DSG 2000 kommt hier nicht zur Anwendung, da ein Ersuchen um Verwaltungshilfe (als besonders geregelte Form der Amtshilfe gemäß Art 22 B-VG) nicht erfolgt ist. Im Rahmen der Amtshilfe ist dem ersuchten datenschutzrechtlichen Auftraggeber eine Prüfung (und eventuell auch eine Ablehnung) des Ersuchens möglich (solche Fälle lagen den Bescheiden der Datenschutzkommission vom 16. Mai 2008, GZ K121.353/0008- DSK/2008, vom 11. Juli 2008, GZ K121.366/0008-DSK/2008, und vom 19. August 2008, GZ K121.372/0008-DSK/2008, alle im RIS, zugrunde). Angesichts der Tatsache, dass sich die Organe der Beschwerdegegnerin hier des technischen Mittels der direkten Datenabfrage gemäß § 1 Abs. 3 AHSV-StrafrechtspflG bedient haben, das gemäß § 1 Abs. 1 und 2 AHSV-StrafrechtspflG nur für Zwecke der Strafrechtspflege vorgesehen ist, hatten der Hauptverband und die beteiligten Sozialversicherungsträger hier keine solche Möglichkeit.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß Folge zu geben, und es waren entsprechende Feststellungen zu treffen.