K121.028/0006-DSK/2013 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. ZIMMER, Mag. HUTTERER und Dr. HEISSENBERGER sowie der Schriftführerin Dr. MONTAGNI in ihrer Sitzung vom 14. Juni 2013 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Anträge des Adi Ä*** (Beschwerdeführer) vom 2. Dezember 2012 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 Abs. 4 AVG im Verfahren betreffend eine gegen das Bundesministerium für Inneres (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung eingebrachte Beschwerde (Zlen. DSK-K120.987 und DSK-K121.028) wird entschieden:
- Die Anträge werden z u r ü c k g e w i e s e n.
Rechtsgrundlagen: § 31 Abs. 1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; § 9 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51 1991; §§ 268 Abs. 1 und 3, 275 Abs. 1 und 280 Abs. 1 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811 idgF.
B e g r ü n d u n g:
A. Vorbringen und Verfahrensgang
1. In seiner Eingabe vom 2. Dezember 2012, bei der Datenschutzkommission eingelangt am 4. Dezember 2012, stellte der Beschwerdeführer einen „Wiedereinsetzungsantrag gem. § 71 Abs. 4 AVG“. Er brachte dazu vor, es fehlten ihm in den Beschwerdesachen Zlen. DSK-K120.987 und DSK-K121.028 näher bezeichnete Bescheide. Es handelt sich dabei um ein und dasselbe Verfahren, das mit dem formell rechtskräftigen Bescheid der Datenschutzkommission vom 8. Oktober 2004, GZ: K120.987/0007-DSK/2004, beendet und später, nach weiteren Eingaben des Beschwerdeführers, unter der Zl. DSK-K121.028 weitergeführt worden ist. Der Beschwerdeführer bringt, ähnlich wie in früheren Eingaben vor, er sei durch die Weitergabe von Daten betreffend eine Reihe von Erfindungen (u.a. das „McCafe“, Heumilchprodukte, E-Cars und E-Bikes und „erneuerbare Energieformen“) durch eine Behörde (wie aus den früheren Eingaben des Beschwerdeführers bekannt: das Bundesministerium für Inneres bzw. eine auf dessen Weisung handelnde andere Sicherheitsbehörde) in seinem geistigen Eigentum verletzt und geschädigt worden. Er habe das Recht auf einen Rechtsanwalt seiner Wahl („die Behörde“ verhindere, dass seine Rechtsschutzversicherung und „alle Anwälte“ ihn vertreten könnten) bzw. auf eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Er beantrage weiters „die Untersagung aller Ermittlungsarbeiten von Daten von und zu meiner Person gemäß § 31 Abs. 3 DSG“. Gefahr im Verzug sei gegeben. Weiters begehrte der Beschwerdeführer Auskunft („Bekanntgabe“) zu allen zu seiner Person verarbeiteten Daten gemäß § 26 DSG 2000.
2. Mit Schreiben der Datenschutzkommission vom 7. Dezember 2012 wurde das Bezirksgericht Y*** gemäß § 126 Abs. 4 AußStrG um Auskunft ersucht, ob die aus früheren Verfahren bekannten Beschränkungen betreffend die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers (Bestellung eines Sachwalters zur Vertretung vor Behörden) noch aufrecht seien.
3. Am 17. April 2013 langte bei der Datenschutzkommission (unter Bezugnahme auf ein neues, vom Beschwerdeführer eingeleitetes Verfahren, Zl. DSK-K121.961) eine Mitteilung des Bezirksgerichts Y*** ein, mit welcher der Beschluss des Bezirksgerichts X*** vom 23. November 2004, GZ 00 P 000/0*h- **, in Kopie übermittelt wurde. Daraus ergibt sich, dass für den Beschwerdeführer Mag. Heidelinde W***, ***straße 0, 0000 Y***, gemäß § 273 ABGB zur Sachwalterin bestellt wird und u.a. die Vertretung bei Ämtern/Behörden und in zivilgerichtlichen Verfahren zu besorgen hat. Diese Sachwalterschaft ist bis heute aufrecht.
4. Mit Schreiben der Datenschutzkommission vom 23. April 2013, GZ: DSK-K121.028/0002-DSK/2013, wurde Frau Mag. Y*** aufgefordert mitzuteilen, ob sie die vom Beschwerdeführer verfasste Beschwerde bestätige oder sonst in seinem Namen einschreite.
5. Es ist keine entsprechende Äußerung der Sachwalterin zu den gegenständlichen Anträgen eingelangt.
B. Sachverhaltsdarstellung:
Mit Beschluss des Bezirksgerichts X*** vom 23. November 2004, GZ 00 P 000/0*h-**, wurde Mag. Heidelinde W*** gemäß § 273 ABGB zur (neuen) Sachwalterin für den Beschwerdeführer bestellt und u.a. mit der Vertretung des Beschwerdeführers bei Ämtern/Behörden und in zivilgerichtlichen Verfahren betraut.
Zu den vom Beschwerdeführer eigenständig verfassten und eingebrachten Anträgen gab die Sachwalterin nach Aufforderung vom 23. April 2013 keine Stellungnahme ab.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergaben sich aus den Akten und dem zitierten Beschluss des Bezirksgerichts X***.
C. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
§ 31 Abs. 1 und 2 DSG 2000 samt Überschrift lautet:
„Beschwerde an die Datenschutzkommission
§ 31. (1) Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
(2) Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.“
§ 9 AVG lautet:
„Rechts- und Handlungsfähigkeit
§ 9. Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.“
Die §§ 268, 275 und 280 ABGB lauten auszugsweise samt Überschrift:
„Sechstes Hauptstück
Von der Sachwalterschaft, der sonstigen gesetzlichen Vertretung und der Vorsorgevollmacht
Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters oder Kurators
a) für behinderte Personen;
§ 268. (1) Vermag eine volljährige Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist (behinderte Person), alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, so ist ihr auf ihren Antrag oder von Amts wegen dazu ein Sachwalter zu bestellen.
…
(3) Je nach Ausmaß der Behinderung sowie Art und Umfang der zu besorgenden Angelegenheiten ist der Sachwalter zu betrauen
„Rechte und Pflichten
§ 275. (1) Die Sachwalterschaft (Kuratel) umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die dem Sachwalter (Kurator) übertragenen Angelegenheiten zu besorgen. Der Sachwalter (Kurator) hat dabei das Wohl des Pflegebefohlenen bestmöglich zu fördern.“
„b) Geschäftsfähigkeit der behinderten
Person;
§ 280. (1) Die behinderte Person kann innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten.“
2. rechtliche Schlussfolgerungen
Gemäß § 280 Abs. 1 ABGB kann die behinderte Person innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten.
Gemäß § 9 AVG gilt Gleiches für die Frage der Handlungsfähigkeit im Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine vom Beschwerdeführer selbst verfasste und eingebrachte Beschwerde, die vom bestellten Sachwalter nicht genehmigt wird, mangels Berechtigung zur Beschwerdeerhebung zurückzuweisen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war (vgl. dazu die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juli 1998, Zl. 98/01/0063, vom 4. April 2001, Zl. 2000/01/0121, und vom 12. November 2008, Zl. 2008/12/0168, sowie auch Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz [2004], § 9 Rz 6; vgl. dazu auch die Bescheide der Datenschutzkommission vom 16. Mai 2008, GZ K121.350/0003-DSK/2008, und vom 30. Mai 2008, GZ K121.351/0008-DSK/2008).
Als Empfänger eines einem Besachwalterten zuzustellenden Schriftstückes ist sein gesetzlicher Vertreter, somit der Sachwalter, zu bezeichnen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Oktober 2008, Zl. 2008/08/0097, mit weiteren Nachweisen zur Judikatur des Obersten Gerichtshofes).