K121.342/0012-DSK/2008 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. HUTTERER, Dr. KOTSCHY, Mag. ZIMMER und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom 02. April 2008 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde des Dr. Josef V*** in U*** (Beschwerdeführer) vom 10. Oktober 2007 gegen die Bundespolizeidirektion Wien (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung schützwürdiger personenbezogener Daten wird gemäß § 1 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 3 Z 6 und § 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idgF (DSG 2000) sowie § 10 Abs. 4 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 662/1992 idgF (SPG), entschieden:
B e g r ü n d u n g:
A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang
In seiner Beschwerde vom 10. Oktober 2007 behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten durch die Beschwerdegegnerin. Der Polizeibeamte Helmut R*** habe am 4. September 2007 im Zuge von Erhebungen betreffend eine allfällige Ausübung einer Nebenbeschäftigung durch den Beschwerdeführer bei der Firma E*** GmbH dem Geschäftsführer der genannten Firma Roy S*** telefonisch mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer vom Bundesministerium für Inneres zur Beschwerdegegnerin versetzt und derzeit vom Dienst suspendiert sei. Diese Übermittlung der den Beschwerdeführer betreffenden personenbezogenen Daten sei rechtsgrundlos erfolgt und stünde in keinem Zusammenhang mit dem Erhebungssachverhalt „Ausübung einer Nebenbeschäftigung“. Als Beweis für diese Datenübermittlung legte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Roy S*** vom 5. September 2007 vor.
In ihrer Stellungnahme vom 8. November 2007 führte die Beschwerdegegnerin aus, der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt entspreche „weitestgehend den Tatsachen“. Der Beschwerdeführer sei Exekutivbediensteter im Landespolizeikommando Wien. Im Zuge einer Erhebung, ob der Beschwerdeführer eine nach § 56 Beamtendienstrechtsgesetz (BDG) meldepflichtige Nebenbeschäftigung ausübe, habe ein Angehöriger der für derartige Erhebungen im Landespolizeikommando Wien intern zuständigen Abteilung für Personal- und Logistiksteuerung (APLS), Hauptmann Helmut R***, dem Geschäftsführer der Firma E*** GmbH als Begründung für die Erhebungen in Bezug auf den Beschwerdeführer dessen Versetzung vom Bundesministerium für Inneres zum der Bundespolizeidirektion Wien beigegebenen Landespolizeikommando Wien sowie versehentlich auch dessen Suspendierung mitgeteilt. Für die Bekanntgabe der aufrechten Suspendierung habe keine konkrete Veranlassung bestanden. Eine Übermittlung im Sinne des Datenschutzgesetzes liege aber dennoch nicht vor, weil es sich „um keine Information aus einer Datenanwendung handelt, sondern Hptm. R*** aus dem laufenden Disziplinarverfahren als Teil des Akteninhaltes bekannt war“. Hptm. R*** habe sich überdies beim Beschwerdeführer am 14. September 2007 persönlich entschuldigt. Dieser habe die Entschuldigung auch vorerst akzeptiert und zu verstehen gegeben, die Sache auf sich beruhen zu lassen. Da jedoch im Zuge der weiteren Erhebungen des Disziplinarreferates unter Leitung von Hptm. R*** gegen den Beschwerdeführer Disziplinaranzeige und auch eine Verwaltungsstrafanzeige erstattet worden sei, habe der Beschwerdeführer - offensichtlich im Gegenzug - die gegenständliche Beschwerde bei der Datenschutzkommission erhoben.
Dazu führte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom
30. November 2007 im Wesentlichen aus, er fühle sich durch das
Vorbringen der Beschwerdegegnerin, dass gegen ihn Disziplinar-
und Verwaltungsstrafanzeige erhoben worden sei, neuerlich in
seinem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger
personenbezogener Daten verletzt. Insofern stellte er den
Antrag, „die DSK möge bescheidmäßig feststellen, dass ... [er]
durch die Bekanntgabe von ... [der Beschwerdegegnerin] an die
DSK, dass gegen ... [ihn] ein Verwaltungsstrafverfahren bzw.
Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, (was mit ... [seiner]
Grundrechtbeschwerde nichts zu tun hat) in ... [seinem]
Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt wurde“. Diese Vorwürfe wurden ha. zu K121.376 behandelt.
In Bezug auf ihre Passivlegitimation im bisherigen Verfahren führte die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2008 aus, für die gegenständliche Beschwerde sei ein Verfahren zur Abklärung hinsichtlich der Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung ursächlich. Erhebungstätigkeiten und Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf eine allfällige Feststellung der Unzulässigkeit durch die Bundespolizeidirektion Wien seien dem Landespolizeikommando Wien verblieben, wobei aber nicht außer Acht gelassen werden dürfe, dass gemäß § 10 Abs. 3 SPG der Polizeipräsident verantwortlich bleibe.
Die Datenschutzkommission forderte daraufhin das Landespolizeikommando Wien auf, zur Beschwerde des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2007 Stellung zu nehmen.
Gleichzeitig forderte die Datenschutzkommission die Beschwerdegegnerin auf, darzulegen, welchem Verfahren die gegenständliche Handlung zugrunde gelegen ist.
In Ihrer Stellungnahme vom 7. März 2008 teilte das Landespolizeikommando für Wien, Abteilung für Personal- und Logistiksteuerung, der Datenschutzkommission mit, dass eine Beantwortung der Beschwerde bereits am 8. November 2007 durch das Büro für Rechtsfragen und Datenschutz erfolgt sei.
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2008 ergänzend aus, dass sie sich - wie bereits in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2008 dargelegt – in der gegenständlichen Angelegenheit als zuständig erachte. Sie sei im Juni 2007 seitens des BMI, Abteilung ***, über den Verdacht informiert worden, dass der Beschwerdeführer eine nichtgemeldete Nebenbeschäftigung bei der Firma E*** ausübe. Zur Abklärung des Sachverhaltes sei sowohl der Verantwortliche der Firma E*** GmbH, als auch der Beschwerdeführer befragt worden. Nach Durchführung weiterer Ermittlungen habe sich der Verdacht ergeben, dass der Beschwerdeführer die Meldung der Bezughabenden Nebenbeschäftigung erst aufgrund seiner obigen niederschriftlichen Einvernahme beim Landespolizeikommando für Wien verfasst und rückdatiert habe.
Aufgrund dieses Ermittlungsergebnisses sei eine Kopie des Aktes dem Büro für besondere Ermittlungen zur strafrechtlichen Beurteilung und auch eine Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres gemäß § 110 Abs. 1 BDG übermittelt worden. Unter Beachtung von § 10 SPG könne dem Landespolizeikommando für Wien die Besorgung einzelner Angelegenheiten des inneren Dienstes unter der Voraussetzung der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis übertragen werden.
So besorge das Landespolizeikommando Wien unter anderem gewisse dienstrechtliche Angelegenheiten selbständig. Die Besorgung der Angelegenheiten des inneren Dienstes habe nach Maßgabe der den Sicherheitsbehörden obliegenden Anordnungsbefugnis im Rahmen der Sicherheitsverwaltung zu erfolgen. Dessen unbenommen bleibe aber der Polizeipräsident von Wien gegenüber dem Landespolizeikommandanten weisungsbefugt und sei somit auch letztlich verantwortlich. Darüber hinaus gehe auch der Instanzenzug in jenen Angelegenheiten die zur selbständigen Besorgung übertragen worden seien, vom Landespolizeikommando zum Polizeipräsidenten. Daher erachte sich die Beschwerdegegnerin in der Bezug habenden Angelegenheit als passiv legitimiert. Allerdings könne auch der Ansicht der Datenschutzkommission gefolgt werden, wenn in der Bezug habenden Angelegenheit eine Verantwortung des Landespolizeikommandos Wien als datenschutzrechtlicher Auftraggeber gesehen werde. Unter einem wurde eine (unvollständige) Kopie des gegenständlichen Verfahrensaktes des Landespolizeikommandos Wien Zl. *6/***9*/2007 vorgelegt.
Dazu wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt. In seinem Schreiben vom 15. März 2008 führte er aus, es sei für die gegenständlichen Erhebungen völlig irrelevant gewesen, ob er vom Dienst suspendiert sei oder nicht. Die Aussage von Hauptmann R*** habe ausschließlich den Zweck verfolgt, ihn bei Roy S*** in Misskredit zu bringen.
Über Aufforderung der Datenschutzkommission legte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 19. März 2008 eine vollständige Kopie des Verfahrensaktes des Landespolizeikommandos Wien Zl. *6/***9*/2007 vor.
B. Beschwerdegegenstand
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten gemäß § 1 Abs. 1 DSG 2000 verletzt hat, indem sie Roy S*** seine Versetzung vom Bundesministerium für Inneres zur Bundespolizeidirektion Wien und seine derzeitige Suspendierung am 4. September 2007 telefonisch mitgeteilt hat.
C. Sachverhaltsfeststellungen
Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer wurde mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2005 vom Bundesministerium für Inneres, Referat *** zum Landespolizeikommando Wien (LPK), ***, versetzt.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2007 teilte das Bundesministerium für Inneres der Beschwerdegegnerin mit, es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer eine nichtgemeldete Nebenbeschäftigung als rechtsfreundlicher Vertreter bzw. Rechtsberater der Firma E*** GmbH (im Folgenden: Firma E.) ausübe. Eine telefonische Rücksprache mit dem Kommandanten des LPK habe ergeben, dass der Beschwerdeführer weiterhin dem Dienststand des LPK - *** angehöre, gegenwärtig aber vorläufig suspendiert sei. Das Bundesministerium für Inneres ersuchte daher die Dienstbehörde, den Sachverhalt dienst-, disziplinarrechtlich (Verdacht einer Dienstpflichtverletzung) und verwaltungsstrafrechtlich (Verdacht der Winkelschreiberei) zu prüfen.
Dieses Schreiben wurde dem Landespolizeikommando Wien mit Schreiben vom 22. Juni 2007 zuständigkeitshalber übermittelt.
Das Landepolizeikommando Wien übermittelte daraufhin eine Kopie des den Beschwerdeführer betreffenden Aktes an das Polizeikommissariat Innere Stadt zur verwaltungsstrafrechtlichen Beurteilung.
Die dienst- und disziplinarrechtlichen Erhebungen nach § 109 Beamtendienstrechtsgesetz 1979 ließ das Landespolizeikommando durch die Abteilung für Personal- und Logistiksteuerung durchführen.
Im Zuge der (Vor)Erhebungen, ob der Beschwerdeführer eine nichtgemeldete Nebenbeschäftigung bei der Firma E. ausübt und damit eine Dienstpflichtverletzung begangen hat, teilte ein Mitarbeiter der Abteilung für Personal- und Logistiksteuerung, Hauptmann R*** (im Folgenden: R.) dem Geschäftsführer der Firma E. am 4. September 2007 telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer vom Bundesministerium für Inneres zur Beschwerdegegnerin versetzt und derzeit vom Dienst suspendiert ist.
Als Folge der (Vor)Erhebungen nach § 109 Beamtendienstrechtsgesetz 1979 wurde am 4. Oktober 2007 gegen den Beschwerdeführer Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres erhoben.
Mit Beschwerde vom 10. Oktober 2007 behauptete der Beschwerdeführer gegenüber der Datenschutzkommission eine Verletzung in seinem Recht auf Geheimhaltung durch die Beschwerdegegnerin, weil R. am 4. September 2007 dem Geschäftsführer der Firma E. telefonisch mitgeteilt habe, dass er vom Bundesministerium für Inneres zur Beschwerdegegnerin versetzt und derzeit vom Dienst suspendiert ist.
Die Datenschutzkommission leitete daraufhin ein Beschwerdeverfahren nach § 31 Abs. 2 DSG 2000 gegen die Beschwerdegegnerin ein und forderte diese mit Verfügung vom 23. Oktober 2007 zur Stellungnahme auf.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen beiden Beschwerden vom 10. Oktober 2007 und 30. November 2007, seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15. März 2008 und dem von ihm vorgelegten Schreiben des Roy S*** vom 4. September 2007 sowie dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin in ihren Stellungnahmen vom 8. November 2007, vom 14. Februar 2007, vom 10. März 2008 und der von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Aktenkopie des LPK zur GZ.:*6/***9*/2007.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
§ 1 Abs. 1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idgF lautet:
„§ 1 (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“
§ 56 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 idgF (BDG 1979) lautet wie folgt:
„§ 56 (1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.
(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Der Beamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(4) Der Beamte,
1. dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b herabgesetzt worden ist oder
2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt oder
3. der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes nach § 75c befindet, darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 2 sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.
(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Beamte jedenfalls zu melden.
(6) Die Ausübung einer aus den Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Abs. 5 ist von der Dienstbehörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.“
§ 109 Abs. 1 BDG 1979 lautet:
„(1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß § 78 StPO, vorzugehen.”
§ 10 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 idgF (SPG) lautet unter der Überschrift „Polizeikommando“:
„§ 10. (1) Für jedes Bundesland ist ein Landespolizeikommando, dem Bezirks- und Stadtpolizeikommanden sowie deren Polizeiinspektionen untergeordnet sind, eingerichtet.
(2) Die Angelegenheiten des inneren Dienstes, insbesondere
1. die Festlegung und Errichtung von Dienststellen und Organisationseinheiten, ihre Systemisierung einschließlich die leistungsorientierte Steuerung des Exekutivdienstes,
2. die Organisation und Führung des allgemeinen Streifen- und Überwachungsdienstes,
3. auf der Grundlage behördlicher Aufträge oder sonstiger übertragener Aufgaben die Durchführung von Schwerpunkt- und Sondereinsätzen sowie sonstiger Überwachungsmaßnahmen,
(3) In Wien obliegt die Besorgung der in Abs. 2 Z 6 und 7 angeführten Angelegenheiten dem Polizeipräsidenten (§ 7 Abs. 5).
(4) Sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Bundesminister für Inneres Angelegenheiten des inneren Dienstes mit Ausnahme der in Abs. 2 Z 1 genannten den Bezirks- und Stadtpolizeikommanden mit Verordnung zur selbständigen Besorgung oder zur gemeinsamen Besorgung mit dem jeweiligen Landespolizeikommando übertragen; darüber hinaus kann er dem Landespolizeikommando Wien Angelegenheiten des Abs. 2 Z 6 und 7 zur selbständigen Besorgung übertragen.
(5) Die Besorgung der Angelegenheiten des inneren Dienstes hat nach Maßgabe der den Sicherheitsbehörden obliegenden Anordnungsbefugnis im Rahmen der Besorgung der Sicherheitsverwaltung zu erfolgen und darf dieser nicht entgegenstehen.
(6) Soweit für den inneren Dienst automationsunterstützt Daten verwendet werden, ist das jeweilige Polizeikommando Auftraggeber (§ 4 Z 4 DSG 2000).“
§ 3 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Regelung der Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten der Beamten und Vertragsbediensteten des Bundesministeriums für Inneres, die Einrichtung von Bezirks- und Stadtpolizeikommanden sowie über die Übertragung von Angelegenheiten an die Bundespolizeidirektionen, Bezirks- und Stadtpolizeikommanden und das Landespolizeikommando Wien, BGBl. II Nr. 205/2005 (Dienstrechtsverfahrens-, Personalstellen- und Übertragungsverordnung
2005; DPÜ-VO 2005) lautet:
“§ 3. (1) Dem Landespolizeikommando Wien werden gemäß § 10 Abs. 4 SPG sämtliche dienstrechtliche Angelegenheiten als Dienstbehörde I. Instanz (§ 2 Abs. 2 DVG) und gemäß § 2e Abs. 1 zweiter Satz VBG (Personalstellen) der ihm angehörenden Bediensteten (mit Ausnahme des Landespolizeikommandanten) zur selbständigen Besorgung mit Ausnahme folgender Angelegenheiten übertragen:
10. Nebentätigkeiten sowie Bemessung ihrer Vergütung, soweit sie bescheidmäßig zu verfügen sind.
(3) Das Landespolizeikommando Wien bedient sich nach Maßgabe der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit für die Durchführung der ihm nach Abs. 1 und 2 übertragenen Angelegenheiten der bei der Bundespolizeidirektion Wien für diese Zwecke eingerichteten Organisationseinheiten.“
2. rechtliche Schlussfolgerungen:
Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde vom 10. Oktober 2007 eine Verletzung in seinem Recht auf Geheimhaltung, weil R. dem Geschäftsführer der Firma E. am 4. September 2007 telefonisch mitgeteilt hat, dass der Beschwerdeführer vom Bundesministerium für Inneres zur Bundespolizeidirektion Wien versetzt und derzeit vom Dienst suspendiert sei.
Diese in Beschwerde gezogene Weitergabe von den Beschwerdeführer betreffenden Daten ist – wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat – im Auftrag des Landespolizeikommandos Wien und zwar im Zuge von (Vor)Erhebungen nach § 109 BDG 1979, ob der Beschwerdeführer eine meldepflichtige Nebenbeschäftigung ohne Meldung an die Dienstbehörde ausübt und insofern eine Dienstpflichtverletzung nach § 56 Abs. 3 BDG 1979 begangen hat, erfolgt. Die dem widersprechende Behauptung der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2008, wonach die gegenständliche Handlung im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung nach § 56 Abs. 6 BDG 1979 erfolgt sei, wurde von dieser in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2008 nicht weiter aufrecht erhalten und wäre im Übrigen auch mit dem vorgelegten Verfahrensakt des Landespolizeikommandos Wien nicht in Einklang zu bringen.
Nach § 10 Abs. 4 letzter Satz SPG iVm § 3 Abs. 1 DPÜ-VO 2005 obliegt dem Landespolizeikommando Wien die selbständige Besorgung sämtlicher dienstrechtlicher Angelegenheiten als Dienstbehörde I. Instanz (§ 2 Abs. 2 DVG) und gemäß § 2e Abs. 1 zweiter Satz VBG (Personalstellen) der ihm angehörenden Bediensteten (mit Ausnahme des Landespolizeikommandanten) mit Ausnahme der in Z. 1 bis Z. 10 genannten Angelegenheiten. Damit wird das Landespolizeikommando Wien in Bezug auf die Besorgung von dienstrechtlichen Angelegenheiten – sofern nicht ein Ausnahmetatbestand des Abs. 1 Z. 1 bis Z. 10 vorliegt – den anderen Bundesländern gleichgestellt (siehe dazu § 10 Abs. 2 Z. 6 SPG sowie Hauer/Keplinger , Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz 3.Aufl, Anm. A.3. zu § 10 Abs. 3 SPG). In den ihr zugewiesenen Angelegenheiten ist das Landespolizeikommando Wien daher nicht der Sicherheitsdirektion, sondern unmittelbar dem Bundesministerium für Inneres unterstellt (siehe Hauer/Keplinger , a.a.O., Anm. A.2.1. zu § 10 Abs.2 SPG), weshalb auch nicht der Polizeipräsident als Sicherheitsdirektor, sondern der Bundesminister für Inneres weisungsbefugt ist. Daran ändert auch entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin § 10 Abs. 5 SPG nichts, wonach die Besorgung der Angelegenheiten des inneren Dienstes nach Maßgabe der den Sicherheitsbehörden obliegenden Anordnungsbefugnis im Rahmen der Besorgung der Sicherheitsverwaltung zu erfolgen hat und dieser nicht entgegen stehen darf. Diese Bestimmung verfolgt alleine den Zweck, allfälligen beim Zusammentreffen einer Angelegenheit des inneren Dienstes und einer Angelegenheit der Sicherheitsverwaltung gegebenen Weisungskonflikts durch Einräumung einer Vorrangstellung der fachlichen Weisung gegenüber der dienstlichen Weisung entgegenzuwirken. Eine Weisungsbefugnis der Sicherheitsdirektionen in – wie im vorliegenden Fall – dienstrechtlichen Angelegenheiten wird durch diese Bestimmung aber nicht begründet.
Die gegenständliche Überprüfung einer allfälligen Dienstpflichtverletzung eines dem Landespolizeikommando Wien angehörenden Bediensteten bildet keine von der selbständigen Besorgung des Landespolizeikommandos Wien in Z. 1 bis Z. 10 ausgenommene dienstrechtliche Angelegenheit. Da somit aber das Landespolizeikommando Wien im vorliegenden Fall nicht bloß als Hilfsorgan anderer Behörden wie bei der Besorgung der Sicherheitsverwaltung tätig wurde (siehe Hauer/Keplinger , a.a.O., Anm. A.2.1. zu § 10 Abs. 2 SPG), sondern vielmehr selbstständig und damit unabhängig von der Beschwerdegegnerin agierte, ist ihr und nicht der Beschwerdegegnerin das hier datenschutzrechtlich relevante Handeln als datenschutzrechtlichem Auftraggeber zuzurechnen (vgl. dazu auch § 10 Abs. 6 SPG, wonach, soweit für den inneren Dienst (automationsunterstützt) Daten verwendet werden, das jeweilige Polizeikommando Auftraggeber (§ 4 Z 4 DSG 2000) ist).
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2007 war daher mangels passiver Beschwerdelegitimation der Beschwerdegegnerin als unbegründet abzuweisen.