JudikaturDSB

K121.273/0016-DSK/2007 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
24. Oktober 2007

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

[Mit diesem Bescheid wurde die Beschwerdesache Zl. K121.308 miterledigt, GZ: K121.308/0013-DSK/2007.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. HEISSENBERGER, Dr. KOTSCHY, Mag. HEILEGGER, Dr. BLAHA und Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom 24. Oktober 2007 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Über die Beschwerde des Georg W*** (Beschwerdeführer) aus Z*** vom 22. Jänner 2007, erweitert mit Stellungnahme vom 21. Februar 2007, gegen Herrn Ing. Rainer S*** (Beschwerdegegner) aus A*** wegen Verletzung im Recht auf Auskunft (Nichterteilung einer Auskunft bzw. eventualiter, Zl. K121.308, inhaltlich mangelhafte Auskunftserteilung) wird gemäß den §§ 1 Abs. 5, 26 Abs. 1 und 2 und 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005 iVm Art 3 Abs. 2 zweiter Anstrich der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (CELEX: 31995L0046), Amtsblatt Nr. L 281 vom 23. November 1995, S. 31 – 50 (im Folgenden kurz RL 95/46/EG), entschieden:

B e g r ü n d u n g:

A. Vorbringen der Parteien

a. Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass der Beschwerdegegner das mit eingeschriebener Briefsendung am 14. November 2006 an die Privatadresse des Beschwerdegegners in A*** gerichtete schriftliche Auskunftsbegehren nicht beantwortet habe. Der Beschwerdeführer habe am 14. November 2006 unter Bezugnahme auf den Schriftverkehr (E-Mails) des Beschwerdegegners mit der BH R*** Auskunft über die Verarbeitung und allfällige Übermittlung personenbezogener Daten des Beschwerdeführers verlangt. Der Beschwerdegegner habe möglicherweise unter Verletzung der Datenschutzrechte des Beschwerdeführers von der Obersten Zivilluftfahrtbehörde Informationen über den Inhalt von Genehmigungsbescheiden betr. das dem Beschwerdeführer gehörende Flugunternehmen „Hubschrauber W***- Flugdienst“ erlangt.

b. Der Beschwerdegegner übermittelte daraufhin am 20. Februar 2007 der DSK die Kopie eines e-mails vom 12. Dezember 2006 an die Adresse info@w****-flugdienst.at, in dem er ausführt, dass er „in keinerlei Daten oder Bescheide (des Beschwerdeführers) Einsicht“ habe; man habe lediglich die Auskunft der Obersten Zivilluftfahrtbehörde erhalten, dass das Unternehmen des Beschwerdeführers eine eingeschränkte Betriebsbewilligung für einen bestimmten Hubschraubertyp erhalten habe. Diese Information sei „für die BH zu überprüfen“ weitergegeben worden.

c. Der Beschwerdeführer bestritt in seiner im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs abgegebenen Äußerung vom 21. Februar 2007 (eingelangt am 26. Februar), das vom Beschwerdegegner angeführte E-Mail vom 12. Dezember 2006 erhalten zu haben - möglicherweise sei es auch im „sehr restriktiven Spam- und Virenfilter“ der „Hubschrauber W***- Flugdienst“ hängen geblieben. Selbst wenn die DSK zur Auffassung kommen sollte, dass die Auskunftsverpflichtung durch das ihm ursprünglich nicht bekannt gewordene e-mail erfüllt sei, so werde festgehalten, dass die „an die DSK vorgelegte Datenschutzauskunft unvollständig und inhaltlich unrichtig ist.“ Es werde daher der Antrag gestellt, dem Beschwerdegegner „bescheidmäßig aufzutragen, eine dem Antrag vom 14. November 2006 entsprechende, umfassende und inhaltlich richtige Auskunft zu erteilen.“

Der außerdem geäußerte Verdacht, dass die zuständige Luftfahrtbehörde diese Daten rechtswidrig an den Beschwerdegegner übermittelt habe, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zu Zl. K121.295.

B. Beschwerdegegenstand

Beschwerdegegenstand ist zunächst die Behauptung, dass das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom 14. November 2006 nicht beantwortet worden wäre.

Mit der Äußerung vom 21. Februar 2007 hat der Beschwerdeführer den Beschwerdegegenstand insofern erweitert, als er – für den Fall, dass die DSK die Auskunftspflicht durch ein ihm nicht zur Kenntnis gelangtes e-mail vom 12. Dezember 2006 als erfüllt erachten sollte – die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der in diesem e-mail enthaltenen Informationen bestreitet. Die Behandlung dieser Frage wurde vorsorglich zum Gegenstand eines eigenen Verfahrens K121.308 gemacht, das aber dann unter einem erledigt ist, wenn anzunehmen ist, dass eine bestehende Auskunftspflicht überhaupt nicht erfüllt wurde.

C. Sachverhaltsfeststellungen

Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer, der als Einzelunternehmer das Luftfahrtunternehmen „Hubschrauber W***- Flugdienst“ betreibt, richtete am 14. November 2006 an den Beschwerdegegner, der für ein anderes Luftfahrtunternehmen (die österreichische Niederlassung der N*** AG in Salzburg) arbeitet, an dessen Privatadresse in A*** ein datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren. Dieses verlangt unter Hinweis auf den „sehr guten Zugang zu den verschiedenen Behörden“, den der Beschwerdegegner angeblich habe, und die beim Beschwerdeführer scheinbar gegebene Kenntnis vom „Inhalt von auf die Firma Hubschrauber W***- Flugdienst ausgestellter Bescheide“, folgende Auskunft:

Weiters der Beschwerdeführer wörtlich:

„Wie sich aus Ihrem Schriftverkehr mit der Bezirkshauptmannschaft R***, ****, ergibt, haben Sie unzulässigerweise Kenntnis über Bescheidinhalte unseres Unternehmens, möglicherweise gelangten Sie zu diesen Daten unter Verletzung des Datenschutzgesetzes, da Sie in Ihrem E-Mailverkehr ausdrücklich darauf hinweisen, dass Sie die entsprechenden Daten von Herrn H*** von der ACG erhalten haben.“

Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf dem glaubwürdigen und unbestrittenen Vorbringen des Beschwerdeführers. Von Seiten des Beschwerdegegners wurde nicht bestritten, dieses Schreiben erhalten zu haben.

In seiner Äußerung im Parteiengehör vom 21. Februar 2007 hat der Beschwerdeführer als Beispiel für den vom Beschwerdegegner vorgenommenen Schriftverkehr den Inhalt einer e-mail vorgebracht, in welcher der Beschwerdegegner unter der Bezeichnung und Adresse „Ing. Rainer S***, **** Nr.**, AT- *123 A*** “ an die BH R*** Anzeige erstattet, dass ein dem Beschwerdeführer als Halter zuzurechnender Helicopter unerlaubte Außenlandungen und Außenabflüge durchführe.

Hiezu mit Schreiben der DSK vom 23. April 2007 zur Stellungnahme aufgefordert, hat der Beschwerdegegner keine Stellungnahme erstattet, er ist somit den Ausführungen des Beschwerdeführers in keiner Weise entgegen getreten. Vielmehr hat er in seiner Äußerung vom 25. Juni 2007 im Verfahren K121.308 – betr. die Unvollständigkeit bzw. Unrichtigkeit der am 12. Dezember erteilten Auskunft – ausdrücklich zugestanden:

„Es hat von mir korrekter Weise eine Anzeige gegen die Fa. Hubschrauber W***- Flugdienst bei der Bezirkshauptmannschaft R*** und **** wegen unerlaubten Aussenlandungen und unerlaubten Durchführungen von Flügen gegeben“.

Die DSK sieht es somit als erwiesen an, dass der Beschwerdegegner unter seiner Privatadresse mit e-mail Anzeige an die BH R*** über ein dem Beschwerdeführer zuzurechnendes Verhalten erstattet hat.

Beweiswürdigung : Der Beschwerdeführer hat im Parteiengehör vom 21. Februar 2007 ausgeführt, dass die oben dargestellten Informationen in einem e-mail vom 18. August 2006, 12:23 Uhr, sowohl an Herrn Q*** Theo bei der BH R***, ****, als auch an Herrn C*** Johannes übermittelt worden seien. Der Beschwerdegegner hat die Existenz diese Anzeige in einer Äußerung im Verfahren K121.308 ausdrücklich bestätigt und ist der Behauptung, dass diese Anzeige mit e-mail und unter Angabe (nur) seiner Privatadresse erfolgt sei, nie entgegen getreten.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

1. anzuwendende Rechtsvorschriften

Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 1 bis 4 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Grundrecht auf Datenschutz“:

§ 1 . (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen

(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.“

§ 26 Abs 1 und Abs 2 erster Satz DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Auskunftsrecht“:

§ 26 . (1) Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.

(2) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz des Betroffenen aus besonderen Gründen notwendig ist oder soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen.“

§ 45 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Private Zwecke“:

§ 45 . (1) Für ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten dürfen natürliche Personen Daten verarbeiten, wenn sie ihnen vom Betroffenen selbst mitgeteilt wurden oder ihnen sonst rechtmäßigerweise, insbesondere in Übereinstimmung mit § 7 Abs. 2, zugekommen sind.

(2) Daten, die eine natürliche Person für ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten verarbeitet, dürfen, soweit gesetzlich nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, für andere Zwecke nur mit Zustimmung des Betroffenen übermittelt werden.“

Art 3 RL 95/46/EG lautete samt Überschrift:

„Artikel 3 – Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einer Datei gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

(2) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten,

2. Rechtliche Schlussfolgerungen

Das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom 14. November 2006 war, wie eine Würdigung des Sachverhalts ergibt, darauf gerichtet, Auskunft darüber zu erhalten, welche Daten der Beschwerdegegner über den Beschwerdeführer gespeichert und allenfalls auch in Form von e-Mails oder eventuell auch Briefen an andere weitergegeben hat. Das Auskunftsbegehren wurde an den Beschwerdeführer an dessen Privatadresse gerichtet und nimmt keinerlei Bezug auf datenschutzrechtlich relevante Handlungen der N*** AG. Dies steht im Einklang mit der aus dem Parteiengehör ersichtlichen Behauptung des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdegegner mit e-mails unter Angabe genau dieser Privatadresse Daten über den Beschwerdeführer u.a. an die BH R*** übermittelt habe.

Angesichts der Adressierung eines Auskunftsbegehrens an eine natürliche Person unter ihrer privaten Adresse erhebt sich zunächst die Frage, ob hier überhaupt ein der Auskunftspflicht nach § 26 DSG 2000 unterliegendes Begehren vorliegt, da eine Datenverarbeitung für rein persönliche oder familiäre Zwecke entsprechend der RL 95/46/EG (Art. 3 Abs. 2, 2. Anstrich) keine Auftraggeberpflichten erzeugt, vielmehr von der Anwendung der RL ausgenommen ist. § 45 DSG 2000 stellt diesbezüglich zusätzlich klar, dass von einer Verwendung von personenbezogenen Daten für „ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten“ grundsätzlich nicht die Rede sein könne, wenn diese Daten an Dritte – außerhalb des familiären oder Freundeskreises – übermittelt werden. Aus den Beschwerdebehauptungen geht hervor, dass die behauptete Übermittlung von Daten des Beschwerdeführers an die BH R*** durch den Beschwerdegegner der Hauptgrund für die Stellung des Auskunftsbegehrens war – daraus folgt, dass der Beschwerdeführer jedenfalls davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdegegner seine Daten zu anderen Zwecken als für „ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten“ verwendet hat. Insofern sich das Auskunftsbegehren auf diese „außer-private“ Datenverwendung bezieht, ist das Bestehen einer Auskunftspflicht des Beschwerdegegners jedenfalls anzunehmen. Der Beschwerdegegner hat das Bestehen einer Auskunftsverpflichtung seinerseits auch nie bestritten.

Der Beschwerdegegner hat ins Treffen geführt, dass er seiner Auskunftsverpflichtung dadurch entsprochen habe, dass er dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 2006 mit e-mail geantwortet habe. Der Beschwerdeführer hat angegeben, dieses e-mail nie erhalten zu haben, wobei er allerdings einräumt, dass es möglicherweise in seinem äußerst restriktiv konfigurierten Spam-Filter hängen geblieben sei.

Die Frage, zu Lasten wessen - des Absenders oder des Empfängers - technisch/organisatorische Schwierigkeiten der Zustellung von e-mails gehen, kann allerdings im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, da das vom Beschwerdegegner am 12. Dezember 2006 - glaublich - abgesandte e-mail schon aufgrund seines Inhalts keine Antwort auf ein Auskunftsbegehren darstellt: In diesem e-mail wird nicht Auskunft darüber gegeben, ob Daten verarbeitet werden, sondern nur, „dass (der Befragte) in keinerlei Daten oder Bescheide (des Anfragenden) Einsicht hat“, jedoch eine „Auskunft der Obersten Zivilluftfahrtbehörde erhalten“ habe. Daraus lässt sich nicht erkennen, ob der Befragte seinerseits Daten des Anfragenden – etwa in Form des Inhalts der Auskunft der Obersten Zivilluftfahrtbehörde – verarbeitet oder nicht. Es liegt daher keine Beantwortung des Auskunftsbegehrens vor und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner hinsichtlich seiner Pflicht zur Beantwortung eines an ihn gerichteten Auskunftsbegehrens säumig ist.

Eine Entscheidung über die Frage der Vollständigkeit oder Richtigkeit einer erteilten Auskunft stellt sich somit nicht. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

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