JudikaturDSB

K121.381/0008-DSK/2008 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
26. September 2008

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. KOTSCHY, Dr. BLAHA, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. ZIMMER und Dr. STAUDIGL sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom 26. September 2008 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Über die Beschwerde des Walter E*** (Beschwerdeführer) aus M***, vertreten durch Mag. Dr. Jens K***, Rechtsanwalt in **** M***, vom 27. März 2008 gegen die O***-Internet Telekom Gesellschaft m.b.H. (Beschwerdegegnerin) in M*** wegen Verletzung im Recht auf Auskunft in Folge Erteilung einer inhaltlich mangelhaften datenschutzrechtlichen Auskunft wird gemäß den §§ 26 Abs. 1, 3 und 4 und 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idgF, entschieden:

B e g r ü n d u n g:

A. Vorbringen der Parteien

Dieses Verfahren schließt inhaltlich an das durch konkludente Zurückziehung und Einstellung beendete Beschwerdeverfahren Zl. K121.357 der Datenschutzkommission an (Parteien gleich, Gegenstand: Nichterteilung einer datenschutzrechtlichen Auskunft). Der Beschwerdeführer behauptete in seiner Beschwerde (erstattet als „Stellungnahme“ im Verfahren Zl. K121.357) vom 27. März 2008 (bei der Datenschutzkommission eingegangen am 28. März 2008) eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass die Beschwerdegegnerin ihm verspätet, nämlich erst am 22. Jänner 2008 (sein Auskunftsbegehren datiere vom 11. September 2007), Auskunft über die zu seiner Person verarbeiten Daten erteilt habe. Die erteilte Auskunft sei überdies unvollständig und inhaltlich mangelhaft. Es würden konkrete Dateninhalte fehlen. Überdies würden Daten fehlen, etwa Angaben zu vom Beschwerdeführer erhobenen Rechnungseinsprüchen, Daten zum „Zahlungsverhalten“ sowie Daten zum „Surfverhalten“ des Beschwerdeführers. Die von der Beschwerdegegnerin in ihrem Auskunftsschreiben gegebenen Erklärungen seien nicht ausreichend. Außerdem fehlten Angaben zum Zweck der verschiedenen Datenanwendungen. Er beantragte, die Datenschutzkommission möge der Beschwerdegegnerin die Auskunftserteilung zu den fehlenden Daten binnen einer Frist von vierzehn Tagen auftragen.

Die Beschwerdegegnerin , von der Datenschutzkommission zur Stellungnahme aufgefordert, brachte in ihrer Stellungnahme vom 29. April 2008 vor, sie habe nach nochmaliger Prüfung der Sache dem Beschwerdeführer ein vom 28. April 2008 datierendes, erweitertes Auskunftsschreiben übermittelt, das sie als Kopie vorlegte. Sie verwies hinsichtlich „konkreter Dateninhalte“ auch auf die rege Korrespondenz zwischen den Parteien, die in der ergänzten Auskunft nun näherhin aufgelistet werde. Darüber hinaus gebe es noch „anwaltliche Korrespondenz“ zur Abwicklung des zwischen den Parteien anhängig gewesenen Prozesses zu AZ:

*2 C **7/08n des Bezirksgerichts M***. Hinsichtlich der Empfänger von Datenübermittlungen verweise man darauf, einen externen Dienstleister zum Druck von Rechnungen heranzuziehen, weitere Empfänger von Daten des Beschwerdeführers habe es nicht gegeben. Verkehrsdaten würden bei Produkten mit „limitierter Downloadrate“ zu Verrechnungszwecken gespeichert. Entsprechende Daten betreffend die Monate Juli und August 2007 seien im erwähnten Prozess als Beweismittel vorgelegt, aber nach Wirksamwerden des geschlossenen Vergleichs gelöscht worden. Die verarbeiteten Daten seien ausschließlich für Zwecke der Abwicklung der Vertragsbeziehung („Kundenverwaltung“) verwendet worden.

Der Beschwerdeführer replizierte darauf in seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2008, auch die nochmals ergänzte Auskunft sei unvollständig. So habe der Beschwerdeführer zwar nunmehr eine Liste von Kommunikationsvorgängen (z.B. versendete Telefax-Nachrichten) offen gelegt, der konkrete Dateninhalt dieser Nachrichten fehle aber wiederum. Er habe etwa die Telefax-Nachrichten vom 7. September 2007 und vom 1. Oktober 2007 nicht erhalten, weshalb über den Inhalt dieser Schreiben Auskunft zu geben sei. Weiters weise er darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin laut Liste seiner „persönlichen Daten“ keine Faxnummer ausweise, woraus folge, dass sie entweder keine Telefax-Nachrichten an ihn versenden habe können oder die Auskunftserteilung auch in diesem Punkt unvollständig gewesen sei. Er beantragte, die Datenschutzkommission möge der Beschwerde stattgeben und 1. „dafür Sorge tragen“, dass das gesetzliche Auskunftsrecht erfüllt werde, 2. der Beschwerdegegnerin auftragen, binnen einer Frist von 14 Tagen Auskunft über die fehlenden Daten zu geben, und 3. feststellen, dass die Beschwerdegegnerin sein Auskunftsrecht verletzt habe.

B. Beschwerdegegenstand

Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers (in der Fassung der Stellungnahme vom 12. Juni 2008) ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin verpflichtet war, im Rahmen einer Auskunftserteilung den vollständigen Inhalt von an den Beschwerdeführer gerichteten Nachrichten (E-Mails und Telefax-Nachrichten) offen zu legen und ob die erteilte Auskunft hinsichtlich des Faktums „Telefax-Nummer“ vollständig war.

C. Sachverhaltsfeststellungen

Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:

Die Parteien dieses Beschwerdeverfahrens standen in einer Vertragsbeziehung über Telekommunikationsdienstleistungen (XDSL-Dienst), die per 31. August 2007 durch Kündigung seitens des Beschwerdeführers beendet worden ist.

Am 11. September 2007 richtete der Beschwerdeführer per Telefax (an die Beschwerdegegnerin in M*** sowie unter einem auch an die E**A**/O*** Ges.m.b.H. in N***) ein datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren. Darin verlangte er Auskunft zu folgenden Fragen:

Weitere Fragen beziehen sich auf Name und Anschrift von Dienstleistern, vorliegende Genehmigungen für den internationalen Datenverkehr und die spezielle Auskunft über automatisierte Einzelentscheidungen gemäß § 49 DSG 2000.

Dieses Auskunftsbegehren wurde am 11. September 2007 vom Telekom-Anschluss mit der Nummer +43-**1-*543-*2424 an die Beschwerdegegnerin gesendet.

Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf dem übereinstimmenden bzw. unbestrittenen Vorbringen beider Parteien, die genauen Feststellungen zum Inhalt des Auskunftsbegehrens und zu der zum Versand benutzten Telekom-Anschlussnummer (Ausdruck der Faxbestätigung) sind vorliegenden Kopien der Originalurkunden entnommen (Beilagen zu GZ: K121.381/0001-DSK/2008, ursprünglich eingebracht als Beilagen zur Beschwerde vom 11. Dezember 2007 im Verfahren Zl. K121.357 der Datenschutzkommission).

Die Beschwerdegegnerin beantwortete dieses Auskunftsbegehren zunächst nicht und ließ die gesetzliche achtwöchige Frist verstreichen. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin, nunmehr bereits anwaltlich vertreten, am 11. Dezember 2007 gemäß § 31 Abs. 1 DSG 2000 Beschwerde an die Datenschutzkommission wegen Nichterteilung der Auskunft. Mit Schreiben vom 22. Jänner 2008 erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer schriftlich Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten, ein Auskunftsschreiben, das mit Schreiben vom 28. April 2008 ergänzt wurde, so dass die erteilte Auskunft nunmehr folgenden Inhalt hat:

„Ihr XDSL-Internet Dienst wurde mit 31. August 2007 gekündigt. Folgende aus dem Vertragsverhältnis resultierende historische Daten sind gespeichert. Eine Datenverarbeitung findet bei stillgelegten Anschlüssen nicht statt

Beweiswürdigung : Diese Feststellungen stützen sich auf den Inhalt der zitierten Urkunde, vorgelegt als Beilage zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 29. April 2008.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus :

1. anzuwendende Rechtsvorschriften

§ 26 Abs. 1 bis 4 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Auskunftsrecht“:

§ 26 . (1) Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.

(2) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz des Betroffenen aus besonderen Gründen notwendig ist oder soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit

(3) Der Betroffene hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.

(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.“

2. rechtliche Schlussfolgerungen

a) Fax- bzw. Telekom-Nummerndaten

Zunächst ist auszuführen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Auskunft sei hinsichtlich der Daten seines Telefax-Anschlusses unvollständig, nicht erwiesen werden konnte. Wie aus der Sachverhaltsfeststellung hervorgeht, hat der Beschwerdeführer zum Versand zumindest einer Faxsendung (nämlich des Auskunftsbegehrens) an die Beschwerdegegnerin den Anschluss unter jener Nummer (+43-**1- *543-*2424) verwendet, die in der erteilten Auskunft als Datenart „persönliche Daten/Telefonnummern“ ausgewiesen ist. Es steht daher fest, dass Telefaxsendungen an diese Adressierung möglich sind bzw. möglich waren. Ein Endgerät kann für den Telefax- wie den Sprachtelefonieverkehr unter der gleichen Rufnummer betrieben werden. Trotz einer gewissen sprachlichen Unschärfe (arg „Telefonnummern“) war die erteilte Auskunft in diesem Punkt nicht nachweislich unvollständig, und wurde der Beschwerdeführer dadurch nicht in seinem Recht auf Auskunft über eigene Daten verletzt.

b) Inhalt der Fax- und E-Mail-Korrespondenz

In diesem Punkt kommt der Beschwerde jedoch Berechtigung zu. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Auskunft ausdrücklich angeführt, Schriftverkehr, nämlich die aufgelisteten Telefax-Sendungen und E-Mails, zu speichern, damit automationsunterstützt zu verarbeiten, ohne jedoch über deren Dateninhalt Auskunft zu geben. Dass der auf eine bestimmte Person (Betroffener, Auskunftswerber) bezogene Inhalt einer elektronisch gespeicherten, nicht-privaten Korrespondenz dem datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht unterliegt, ist in der jüngeren Rechtsprechung der Datenschutzkommission dem Grunde nach anerkannt (vgl. den Bescheid der Datenschutzkommission vom 24. Oktober 2007, GZ K121.273/0016-DSK/2007).

Da die Beschwerdegegnerin nicht gemäß § 26 Abs. 4 erster Satz DSG 2000 dem Beschwerdeführer gegenüber schriftlich begründet hat, warum sie einen Anspruch auf Auskunft über den Inhalt der Korrespondenz nicht für gegeben hält, hat sie den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Auskunft über eigene Daten verletzt, und es war spruchgemäß der Auftrag zur Ergänzung der Auskunft binnen einer angemessenen Frist (§ 59 Abs. 2 AVG) von zwei Wochen zu erteilen.

c) weitere Anträge des Beschwerdeführers

Da das Beschwerdeverfahren nach § 31 DSG 2000 generell zum Ziel hat, die verletzten Rechte des Beschwerdeführers in der effektivsten, dem Gesetz entsprechenden Weise wiederherzustellen, gibt es weder ein subjektiv-öffentliches Recht auf Feststellung bereits beseitigter, in der Vergangenheit liegender Rechtsverletzungen (z.B. der verspäteten Auskunftserteilung, vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 27. September 2007, Zl. 2006/06/0330) noch ein solches auf unbestimmte Sorgetragung für die Erfüllung des Auskunftsrechts des Beschwerdeführers. Durch das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens und den vorliegenden Bescheid hat die Datenschutzkommission für die Durchsetzung der geltend gemachten subjektiven Rechte „Sorge“ getragen. Die Antragspunkte 1. und 2. des Beschwerdeführers sind daher, bis auf die Frage der Telefaxnummer, durch den stattgebenden Teil des Spruchs erledigt, Antragspunkt 3. ist im Sinne des oben Gesagten nicht begründet und ist als mit der summarischen Abweisung erledigt anzusehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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