JudikaturDSB

K121.277/0016-DSK/2007 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
27. April 2007

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. HUTTERER, Dr. KOTSCHY, Mag. ZIMMER und Dr. STAUDIGL sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom 27. April 2007 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Über die Beschwerde des Vereins B*** in H*** (Beschwerdeführer), vom 8. August 2006 gegen die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in St. Pölten (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wird gemäß § 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, iVm § 367 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr. 189/1955 idF BGBl I Nr. 130/2006, entschieden:

- Die Beschwerde wird abgewiesen.

B e g r ü n d u n g:

A. Vorbringen der Parteien

Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass die Beschwerdegegnerin zwei Personen mit Schreiben vom 25. Juli 2006 mitteilte, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der zwischen ihm und der N***- Rettungsorganisation, Landesverband Niederösterreich, abgeschlossenen Vereinbarung vom 12. Juli 2005 untersagt sei, Flugtransporte dem Patienten direkt in Rechnung zu stellen. Es wird beantragt, diese Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz bescheidmäßig festzustellen.

Zur Stellungnahme aufgefordert, brachte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 7. September 2006 im Wesentlichen vor, an den gegenständlichen Daten bestehe kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse mehr, da diese bereits in einem Bericht der Tageszeitung L*** vom 15. August 2006 veröffentlicht worden seien. Darüber hinaus berühre der Inhalt der gegenständlichen Vertragsbestimmung auch Patienteninteressen, was in einer Abwägung zu deren Gunsten auszuschlagen hätte.

Im dazu gewährten Parteiengehör bemerkt der Beschwerdeführer im Schreiben vom 17. Oktober 2006, die Veröffentlichung am 15. August 2006 sei erst nach den gegenständlichen Schreiben „vom 11. Juli 2006“ erfolgt. Außerdem sei plötzlich von einem anderen Vertrag die Rede.

Die Beschwerdegegnerin brachte, erneut zur Stellungnahme aufgefordert, mit Schreiben vom 10. November 2006 im Wesentlichen vor, beide Verträge seien insofern gleich lautend, weshalb durch die Veröffentlichung ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich beider Regelungen nicht mehr gegeben sei. Seit dem Veröffentlichungsdatum könne ein rechtswidriges kausales Verhalten der Beschwerdegegnerin nicht mehr angenommen werden. Auskunftspflichten würden durch die geltenden Datenschutzbestimmungen ad absurdum geführt, würde die Beschwerdegegnerin verpflichtet sein, ein vertrags- und somit rechtswidriges Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber Versicherten zu verschweigen.

Im dazu gewährten Parteiengehör entgegnete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. November 2006, für den Zeitraum „12. Juli 2006“ (Schreiben an Personen) bis 15. August 2006 (Veröffentlichung) habe jedenfalls ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse bestanden.

Schließlich wurde die Beschwerdegegnerin ein drittes Mal zur Stellungnahme aufgefordert, um die Rolle der im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 25. Juli 2006 genannten Personen klarzustellen. Dem kam sie mit Schreiben vom 22. Februar 2007 nach.

Der Beschwerdeführer äußerte sich im dazu gewährten Parteiengehör nicht mehr.

B. Beschwerdegegenstand

Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Rechtmäßigkeit der Übermittlung der Informationen durch die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 25. Juli 2006 an zwei Personen ist, dass der Beschwerdeführer am 12. Juli 2005 mit der N***- Rettungsorganisation, Landesverband NÖ, eine Vereinbarung geschlossen hätte, wonach es dem Beschwerdeführer untersagt sei, Flugtransporte dem Patienten direkt in Rechnung zu stellen.

C. Sachverhaltsfeststellungen

Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist unter der Nummer *** im zuständigen lokalen Vereinsregister eingetragen und betreibt ein Flugtransportunternehmen.

Am 12. Juli 2005 schloss der Beschwerdeführer mit der N***- Rettungsorganisation, Landesverband Niederösterreich, für das Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich eine Vereinbarung ab, wonach im bestehenden Rettungssystem im Hubschrauberwesen zusammengearbeitet werden soll.

Im Punkt „III. Aufgaben des [Beschwerdeführers]“ ist unter 10) geregelt:

„Der [Beschwerdeführer] übernimmt folgende Verpflichtungen:

10) Verrechnung der Rettungstransportkosten mit den jeweiligen Kostenträgern (z.B. Sozialversicherungsträger, Privatversicherungen); grundsätzlich keine direkte Verrechnung mit den Patienten mit Ausnahme von den in den sozialversicherungsgesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich erwähnten Fällen von Unfällen/Verletzungen in Ausübung von Sport und Touristik im alpinen Gelände;

…“

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der genannten Vereinbarung selbst, die der Beschwerdeführer der Datenschutzkommission mit seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2006 übermittelte.

Diese Vereinbarung wurde vom stellvertretenden Obmann des Beschwerdeführers mit Unterschrift des Obmanns des Beschwerdeführers per Fax am 7. November 2005 an die Beschwerdegegnerin übermittelt.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen entstammen der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 7. September 2006 und wurden im dazu gewährten Parteiengehör vom Beschwerdeführer auch bestätigt.

Am 25. Juli 2006 sendete die Beschwerdegegnerin ein an zwei Personen mittels Textverarbeitung erstelltes Schreiben mit – im Wesentlichen – folgendem Inhalt:

„Sehr geehrte Frau DAS [richtig: DSA] T***, sehr geehrter Herr X***!

In der Beilage retournieren wir die mit Ihrem Schreiben vom 18.07.2006 vorgelegten Unterlagen und teilen dazu mit, dass uns aus datenschutzrechtlichen Gründen eine nähere Stellungnahme nicht möglich ist.

Unsererseits kann lediglich empfohlen werden, die an Frau K*** gerichtete Rechnung an den [Beschwerdeführer] – mit dem Hinweis, dass diese an die Obgenannte nicht mehr zustellbar ist – zu retournieren.

Darüber hinaus erlauben wir uns Sie davon in Kenntnis zu setzen, dass es [dem Beschwerdeführer] auf Grund der zwischen diese[m] und der N***-Rettungsorganisation Landesverband NÖ abgeschlossenen Vereinbarung vom 12. Juli 2005 (III. Punkt 10.) untersagt ist, Flugtransporte dem Patienten direkt in Rechnung zu stellen. Eine Ausnahme bilden nur die in den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich erwähnten Fälle von Unfällen/Verletzungen in Ausübung von Sport und Touristik im alpinen Gelände.“

Diese Personen haben zuvor Rechnungen an die Beschwerdegegnerin zur Erstattung der Kosten für Transportleistungen vorgelegt, nachdem sie selbst vom Beschwerdeführer diese Rechnungen übermittelt erhalten haben.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen und dem Inhalt der Beilagen zur Beschwerde. Der Sachverhalt wurde insoweit von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten. Zur Rechnungsvorlage an die Beschwerdegegnerin bestreitet der Beschwerdeführer lediglich, dass damit auch ein Verfahren zum Kostenersatz eingeleitet werde (Schreiben vom 17. Oktober 2006). Dass die Rechnungen zuvor vom Beschwerdeführer an die genannten Personen übermittelt worden sein müssen, ist unzweifelhaft.

Frau K*** wurde am 12. September 2005 vom Beschwerdeführer transportiert. Der Rettungsflug wurde ihr am 23. Juni 2006 in Rechnung gestellt, sie ist aber bereits am 19. Oktober 2005 verstorben. Herr X*** ist der Enkel von Frau K***, Frau T***, die zum Zeitpunkt des Notarzteinsatzes und nachfolgenden Hubschrauberabtransportes anwesend war, dessen Lebensgefährtin.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 22. Februar 2007, welcher der Beschwerdeführer im dazu gewährten Parteiengehör nicht entgegen getreten ist.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

1. anzuwendende Rechtsvorschriften

Gemäß § 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

Gemäß § 4 Z 1 DSG 2000 sind „Daten“ („personenbezogene Daten“) Angaben über Betroffene (Z 3), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; „nur indirekt personenbezogen“ sind Daten für einen Auftraggeber (Z 4), Dienstleister (Z 5) oder Empfänger einer Übermittlung (Z 12) dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, daß dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann.

§ 131 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl Nr 189/1955 idF BGBl I Nr 155/2005 (ASVG), lautet unter der Überschrift „Erstattung von Kosten der Krankenbehandlung“:

„§ 131. (1) Nimmt der Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner (§ 338) oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers zur Erbringung der Sachleistungen der Krankenbehandlung (ärztliche Hilfe, Heilmittel,Heilbehelfe) in Anspruch, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten dieser Krankenbehandlung im Ausmaß von 80 vH des Betrages, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner des Versicherungsträgers von diesem aufzuwenden gewesen wäre. Wird die Vergütung für die Tätigkeit des entsprechenden Vertragspartners nicht nach den erbrachten Einzelleistungen bestimmt, hat die Satzung des Versicherungsträgers Pauschbeträge für die Kostenerstattung festzusetzen.“

§ 367 Abs. 1 ASVG, BGBl Nr. 189/1955 idF BGBl I Nr. 130/2006, lautet unter der Überschrift „Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen“ auszugsweise:

„§ 367. (1) Über den Antrag auf Zuerkennung einer Leistung aus der Krankenversicherung oder auf Gewährung von Unfallheilbehandlung, von Familien-, Tag-, Versehrten- und Übergangsgeld oder von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln aus der Unfallversicherung, ferner bei amtswegiger Feststellung der angeführten Leistungen der Unfallversicherung sowie über den Antrag auf Gewährung von Übergangsgeld aus der Pensionsversicherung ist ein Bescheid zu erlassen, wenn

2. die beantragte Leistung ganz oder teilweise abgelehnt wird und der Anspruchswerber ausdrücklich einen Bescheid verlangt. …“

2. rechtliche Schlussfolgerungen

Gemäß § 131 Abs. 1 ASVG sind die Versicherungsträger wie die Beschwerdegegnerin zur Erstattung von Kosten der Krankenbehandlung (dazu zählen auch die Transportkosten) verpflichtet, worüber zunächst ein Verwaltungsverfahren vor dem Versicherungsträger stattzufinden hat (vgl. die §§ 361 ff ASVG). Die Übermittlung der Rechnung durch Angehörige der Versicherten wurde jeweils als entsprechende Antragstellung nach § 361 Abs. 2 ff ASVG gedeutet, die die Beschwerdegegnerin – entsprechend § 367 Abs. 1 Z 2 ASVG vorerst formlos, dh ohne Erlassung eines Bescheids – abgelehnt hat.

Die Mitteilung, dass der Beschwerdeführer am 12. Juli 2005 mit der N***-Rettungsorganisation, Landesverband NÖ, eine Vereinbarung geschlossen hätte, wonach es dem Beschwerdeführer untersagt sei, Flugtransporte dem Patienten direkt in Rechnung zu stellen, stellt eine Übermittlung iSd DSG 2000 dar. Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch die Beschwerdegegnerin ergibt sich dabei bereits aus der Tatsache, dass der gegenständliche Vertrag vom Beschwerdeführer selbst übermittelt wurde.

Die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin als Versicherungsträger zur Durchführung von Verfahren zur Kostenerstattung, ergibt sich aus § 131 Abs. 1 ASVG.

Es bleibt zu prüfen, ob die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen durch Zweck und Inhalt der Übermittlung nicht verletzt werden:

Die Datenschutzkommission hat wiederholt ausgesprochen (vgl. ua. den Bescheid vom 29. November 2005, GZ K121.046/0016- DSK/2005, abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes, http://www.ris.bka.gv.at/dsk/), dass sie nicht befugt ist, die Zulässigkeit von (Beweismittel )Erhebungen im Verwaltungsverfahren im Detail zu prüfen. Grundsätzlich besteht für diese ein in den Bestimmungen über das Ermittlungsverfahren (zB die §§ 37 ff AVG) zum Ausdruck kommendes überwiegendes berechtigtes Interesse. Als Abgrenzungskriterium wurde jedoch die Denkmöglichkeit als Ausdruck des in § 1 Abs. 2 DSG 2000 normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes herangezogen:

Wenn es denkmöglich ist, dass die von einer in der Sache zuständigen Behörde ermittelten Daten nach Art und Inhalt für die Feststellung des relevanten Sachverhalts geeignet sind, ist die Zulässigkeit der Ermittlung aus datenschutzrechtlicher Sicht gegeben. Die Inanspruchnahme einer tiefergehenden Beurteilung der Eignung der von der sachlich zuständigen Behörde gewählten Ermittlungsschritte würde einen Eingriff in die sachliche Zuständigkeit der ermittelnden Behörde bewirken, der gegen das aus dem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter abzuleitende Prinzip der präzisen Abgrenzung der Behördenzuständigkeit nach objektiven Kriterien (VfSlg 3156, 8349), in exakter (VfSlg 9937, 10.311) und in eindeutiger Weise (VfSlg 11.288, 13.029, 13.816) verstößt.

Diese Rechtsprechung ist auf andere in einem Verwaltungsverfahren von der verfahrensführenden Behörde zu setzende Verfahrensschritte, so auch eine formlose Ablehnung wie im vorliegenden Fall (vergleichbar auch der Gewährung von Parteiengehör nach § 45 Abs. 3 AVG), zu übertragen. Die von der Datenschutzkommission angestellten Überlegungen zum Eingriff in die Zuständigkeit einer anderen Behörde treffen auf solche Verfahrensschritte nämlich gleichermaßen zu.

Für das Leistungsverfahren vor der Beschwerdegegnerin kommt das AVG gemäß § 357 Abs. 1 ASVG teilweise zur Anwendung. Vorgesehen ist zwar nicht die Anwendung von § 45 Abs. 3 AVG, wohl aber von § 58 AVG, der eine Begründungspflicht der Behörde für Bescheide, jedenfalls wenn einem Antrag nicht Folge gegeben wird, anordnet. Es ist daher geboten, auch eine formlose Ablehnung nach § 367 Abs. 1 Z 2 ASVG zu begründen, vor allem auch im Hinblick auf den Rechtsschutzaspekt:

Ansonsten wäre dem Antragsteller eine Beurteilung, ob die weitere Rechtsverfolgung sinnvoll ist, nicht möglich. In einer derartigen Begründung darf der Versicherungsträger in sachverhaltsmäßiger wie rechtlicher Hinsicht alles ins Treffen führen, was zur Begründung seines Standpunktes denkmöglich geeignet scheint. Eine über diese Denkmöglichkeit hinausgehende Prüfung durch die Datenschutzkommission würde, wie schon oben ausgeführt, einen Zuständigkeitseingriff bedeuten.

Zieht also eine Behörde in einer (auch formlosen) Entscheidung über ihre Leistungspflicht in der Begründung Daten heran, die denkmöglicherweise geeignet sind, diese Leistungspflicht zu verneinen (und sei es auch wie hier in einem obiter dictum), so liegt in dieser Verwendung schon dadurch ihr überwiegendes berechtigtes Interesse gemäß § 1 Abs. 2 DSG 2000 begründet. Zwar heißt es in der zwischen dem Beschwerdeführer und der N***-Rettungsorganisation, Landesverband NÖ, geschlossenen Vereinbarung, dass Flugtransporte dem Patienten nicht direkt in Rechnung gestellt werden dürfen, doch ist eine solche Information denkmöglich auch für die mögliche Kostentragung durch den (Antrag stellenden) Angehörigen eines mittlerweile verstorbenen Patienten von Belang.

Im Hinblick auf die Antragsablehnung denkunmögliche Argumente finden sich daher darin nicht, sodass auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des § 1 Abs. 2 DSG 2000 gewahrt ist.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Auf die von der Beschwerdegegnerin ins Treffen geführte (nachfolgende) Veröffentlichung eines Vertragsverhältnisses in der Tageszeitung L*** vom 15. August 2006 musste nicht weiter eingegangen werden.

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