K121.268/0007-DSK/2007 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. HEISSENBERGER, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. KOTSCHY, Mag. ZIMMER und Mag. HUTTERER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 29. Juni 2007 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde des Ingolf U*** in Wien (Beschwerdeführer) vom 27. Dezember 2006 gegen Diarhmud Q*** in T*** (Beschwerdegegner), wegen Verletzung im Recht auf Auskunft personenbezogener Daten wird gemäß § 1 Abs. 3 Z 1, § 1 Abs. 5, § 26 und § 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, entschieden:
B e g r ü n d u n g :
A. Vorbringen der Parteien
a. Der Beschwerdeführer erhob am 12. Juli 2006 gegen „den Nationalrat der Republik Österreich Herrn Diarhmud Q***“ Beschwerde an die Datenschutzkommission und behauptete eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass der Beschwerdegegner auf sein Auskunftsersuchen vom 14. Mai 2006 nicht reagiert habe. Er beantragte daher, dem „Abgeordneten zum österreichischen Nationalrat Diarhmud Q***“ bei sonstiger Exekution bescheidmäßig aufzutragen, die begehrte Auskunft zu erteilen.
b. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2006 teilte der Beschwerdegegner der Datenschutzkommission mit, dem Beschwerdeführer am selben Tag Auskunft dergestalt erteilt zu haben, dass er keine personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers verarbeite.
c. In dem dazu gewährten Parteiengehör zog der Beschwerdeführer am 26. Dezember 2006 die Richtigkeit dieser Auskunft in Zweifel und zitiert dazu (ausschließlich) personenbezogene Daten aus einer parlamentarischen Anfrage vom 13. November 2005 (***).
d. Da Verfahrensgegenstand somit nicht mehr das Unterbleiben einer Reaktion auf das Auskunftsbegehren vom 14. Mai 2006, sondern vielmehr die behauptete Unrichtigkeit der nunmehr erteilten Auskunft ist und damit eine nach § 13 Abs. 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) unzulässige wesentliche Änderung des Verfahrensgegenstandes vorliegt, hat die Datenschutzkommission das zur Grundzahl K121.232 über die Beschwerde vom 12. Juli 2006 anhängige Verfahren mit Verfügung vom 22. Jänner 2007 eingestellt und zur Grundzahl K121.268 ein neues Beschwerdeverfahren eröffnet.
B. Beschwerdegegenstand
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers vom 26. Dezember 2006 ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der Auskunft vom 4. Dezember 2006 ist.
C. Sachverhaltsfeststellungen
Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:
Am 14. Mai 2006 stellte der Beschwerdeführer per Fax an die Faxnummer der Parlaments an den „Nationalrat der Republik Österreich Herrn Diarhmud Q***“ (Beschwerdegegner) folgendes Auskunftsersuchen:
„Sehr geehrter Herr Q***!
Nach § 1 DSG hat jedermann das Recht auf Achtung seiner Privat- und Familiensphäre der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Nach § 1 Abs. 3 DSG hat jedermann das Recht auf Auskunft, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden. Insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden.
Ich ersuche um folgende Datenschutzauskunft:
1. welche personenbezogene Daten über meine Person verarbeiten Sie,
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen ergeben sich unbestritten aus der zu K121.232 protokollierten Beschwerde vom 12. Juli 2006.
Der Beschwerdegegner teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Dezember 2006 mit:
„Zu Ihrem Fax vom 14.5.2006 und Ihrer Beschwerde an die Datenschutzkommission vom 12.7.2006 teile ich mit, dass ich Sie nicht kenne und auch keine personenbezogenen Daten über Ihre Person verarbeite. Damit erübrigt sich die Beantwortung Ihrer weiteren Fragen zu 2. bis 7.“
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen ergeben sich aus der Stellungnahme des Beschwerdegegners an die Datenschutzkommission vom selben Tag.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden.
Gemäß § 1 Abs. 5 DSG 2000 ist gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, daß Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.
§ 26 DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 („nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen“) Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Auskunft über eigene Daten. Gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
Gemäß § 31 Abs. 1 DSG 2000 erkennt die Datenschutzkommission auf Antrag des Betroffenen über behauptete Verletzungen des Rechtes auf Auskunft gemäß § 26 durch den Auftraggeber einer Datenanwendung, soweit sich das Auskunftsbegehren nicht auf die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
2. rechtliche Schlussfolgerungen
Der Beschwerdeführer richtet sich in seiner hier allein gegenständlichen Stellungnahme vom 26. Dezember 2006 gegen die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der am 4. Dezember 2006 erteilten Auskunft. Dazu zitiert er in seiner Stellungnahme ihn betreffende personenbezogene Daten aus einer parlamentarischen Anfrage vom 7. Dezember 2005, die u.a. vom Beschwerdegegner an die Bundesministerin für Justiz gestellt wurde.
Die Datenschutzkommission hat schon in ihrem Bescheid vom 29. September 2006, GZ K121.159/0008-DSK/2006 (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes – RIS, http://www.ris.bka.gv.at/dsk/), festgestellt, dass zur Staatsfunktion „Gesetzgebung“ nach Adamovich/Funk/Holzinger, Österreichisches Staatsrecht, Band 2: Staatliche Organisation, Rz 26014, alle Tätigkeiten von gesetzgebenden Organen zu rechnen sind. Dazu gehören Akte der parlamentarischen Versammlung selbst (zB Gesetzesbeschlüsse) und von Ausschüssen, aber auch von Organen (zB dem Präsidenten des Nationalrates und der Parlamentsdirektion) oder von Abgeordneten bei Ausübung ihres Berufes. Zur Gesetzgebung gehören insbesondere auch jene Tätigkeiten gesetzgebender Organe, die das B-VG unter dem Titel „Mitwirkung an der Vollziehung“ behandelt (Art. 50 bis 55 B-VG).
Es ist unbestritten, dass schriftlich eingebrachte Anfragen von Mitgliedern des Nationalrates an eine Bundesministerin zu jenen Angelegenheiten zählen, die der Mitwirkung des Nationalrates an der Vollziehung zugehören.
Damit ist aber die parlamentarische Anfrage, hinsichtlich derer der Beschwerdeführer Auskunft begehrt, als ein Akt der Gesetzgebung im Sinn des § 1 Abs. 5 DSG 2000 sowie des § 31 Abs. 1 DSG 2000 anzusehen, sodass keine Entscheidungszuständigkeit der Datenschutzkommission über diesbezügliche Auskunftsbeschwerden besteht, weshalb die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen war.