K120.972/0004-DSK/2005 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
BESCHEID
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. DUSCHANEK, Dr. HEISSENBERGER, Mag. PREISS und Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER sowie der Schriftführer Mag. FLENDROVSKY und Fr. HAAS in ihrer Sitzung vom 5. April 2005 folgenden Beschluss gefasst:
Spruch
Über die Beschwerde des H in M(Beschwerdeführer) vom 17. Mai 2004 gegen die Salzburger Jägerschaft in Tenneck (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung in den Rechten auf Auskunft und Geheimhaltung wird gemäß den §§ 1 Abs. 5 und 31 Abs. 1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 136/2001, entschieden:
1. Der Beschwerde wird hinsichtlich der behaupteten Verletzungen im Recht auf Geheimhaltung gemäß den §§ 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 sowie § 151 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl Nr. 194/1994 idF BGBl I Nr. 111/2002, iVm den §§ 120 und 122 des Salzburger Jagdgesetzes 1993 (JG), LGBl Nr. 151 idF LGBl Nr. 70/2002, Folge gegeben und festgestellt, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer in diesem Recht dadurch verletzt hat, dass der Beschwerdegegner Name und Adresse des Beschwerdeführers verbunden mit der Tatsache seiner Mitgliedschaft zum Beschwerdegegner
a.) im August 2003 der A GmbH Co KG gegen Entgelt für Zwecke der Versendung von Werbematerial
b.) im November 2003 der Salzburger Kammer für Land- und Forstwirtschaft zum Zweck der Zusendung der von dieser herausgegebenen Zeitschrift 'Der Salzburger Bauer'
c.) im Jänner 2004 der B GmbH für Zwecke der Versendung einer Einladung zur Messe 'Hohe Jagd'
weitergegeben hat.
2. Die Beschwerde wird hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch Weitergabe des Namens und der Adresse des Beschwerdeführers verbunden mit der Tatsache seiner Mitgliedschaft zum Beschwerdegegner an die Steirische Landesjägerschaft als Herausgeberin, Medieninhaberin und Verlegerin der Jagdzeitschrift 'Der Anblick' gemäß § 34 Abs. 1 DSG 2000 abgewiesen.
3. Die Beschwerde wird hinsichtlich der behaupteten Weitergabe des Namens und der Adresse des Beschwerdeführers verbunden mit der Tatsache seiner Mitgliedschaft zum Beschwerdegegner an 'eine unbekannte Anzahl von Dritten' gemäß § 1 Abs. 1 DSG 2000 abgewiesen.
4. Die Beschwerde wird hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 abgewiesen.
Begründung:
Der Beschwerdeführer behauptet der Beschwerdegegnerin zuzurechnende Verletzungen im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass diese seinen Namen und seine Adresse an die A GmbH Co KG zum Zweck der Zusendung von Werbematerial an ihn 'verkauft' habe; weiters dadurch, dass die Beschwerdegegnerin diese Daten an die B GmbH zum Zweck der Versendung einer Einladung zur Messe 'Hohe Jagd' sowie an die Salzburger Kammer für Land- und Forstwirtschaft zum Zweck der Zusendung der von dieser herausgegebenen Zeitschrift 'Der Salzburger Bauer' weitergegeben habe. Darüber hinaus seien diese Daten an eine unbekannte Anzahl weiterer Personen weitergegeben worden, insbesondere an die C-Bank im Zuge der Ausfüllung von Vordrucken für die Einzahlung des Mitgliedsbeitrages an die Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Datenweitergaben an die A GmbH Co KG, die B GmbH sowie die Kammer für Land- und Forstwirtschaft nicht, hält diese jedoch für rechtmäßig. Eine darüber hinaus gehende Weitergabe von Daten, insbesondere an die C-Bank Salzburg, habe jedoch nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer behauptet außerdem eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass die Beschwerdegegnerin ihm infolge seines Auskunftsbegehrens betreffend Datenweitergaben vom 8. März 2004 am 9. März 2004 nur unvollständig Auskunft erteilt habe, weil nur die Datenweitergaben an die B GmbH Co KG sowie an die Zeitschrift 'Der Anblick' angeführt waren, nicht jedoch an weitere Unternehmen, welche nachweislich stattgefunden hätten.
Der folgende Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens festgestellt:
Der Beschwerdeführer war bis 30. Juni 2004 langjähriges Mitglied der Beschwerdegegnerin.
Beweiswürdigung: Diese Feststellung beruht auf dem unbestrittenen Vorbringen der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2004.
I
m November/Dezember 2000 hat die Beschwerdegegnerin Namen und Adressen aller ihrer Mitglieder an die Steirische Landesjägerschaft, welche die Zeitschrift 'Der Anblick' herausgibt, verlegt und als deren Medieninhaber auftritt, weitergegeben. In dieser Zeitschrift werden die offiziellen Mitteilungen der Salzburger Jägerschaft veröffentlicht.
Beweiswürdigung: Diese Feststellung beruht auf dem unbestrittenen Vorbringen der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2004, welche sich mit dem entsprechenden Beschwerdevorbringen deckt, jedoch auch das Datum der Weitergabe nennt, welches der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten hat.
Im August 2003 gab die Beschwerdegegnerin Namen und Adressen sämtlicher Mitglieder, somit auch des Beschwerdeführers, an die A GmbH Co KG, welche unter anderem mit Jagdartikeln handelt, in Form von Klebeetiketten weiter, um diesem Unternehmen die Durchführung einer Werbeaussendung zu ermöglichen, was Ende Oktober 2003 ('Einladung zum Jägerfest') schließlich geschah. Die Weitergabe der Daten geschah im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung eines Jagdgewehrs als erster Preis für das Eröffnungsschießen des von der Beschwerdegegnerin errichteten Jagdzentrums P.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf dem Beschwerdevorbringen sowie dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben der A GmbH Co KG vom 2. Dezember 2003. Die Beschwerdegegnerin hat die Richtigkeit in ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2004 nicht bestritten sondern lediglich die Umstände und den Zweck der Weitergabe näher umschrieben. Dem wurde wiederum vom Beschwerdeführer nicht entgegen getreten.
Im November 2003 gab die Beschwerdegegnerin Namen und Adressen aller ihrer Mitglieder an die Salzburger Kammer für Land- und Forstwirtschaft weiter, welche in jeder Ausgabe der von der Kammer herausgegebenen Zeitschrift 'Salzburger Bauer' der Beschwerdegegnerin eine Seite für jagdliche Verlautbarungen zur Verfügung stellt. Um dies allen Mitgliedern bekannt zu machen, hatte die Kammer angeboten, diesen die Zeitschrift drei Mal kostenlos zuzusenden.
Beweiswürdigung: Diese Feststellung beruht auf der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2004, welcher der Beschwerdeführer in diesem Punkt nicht entgegen tritt.
Im Jänner 2004 schließlich gab die Beschwerdegegnerin nochmals Namen und Adressen aller ihrer Mitglieder weiter, und zwar an die B GmbH zum Zweck der Versendung von Einladungen für die von dieser Gesellschaft veranstaltete Messe 'Hohe Jagd'.
Beweiswürdigung: Diese Feststellung beruht auf dem unbestrittenen Beschwerdevorbringen sowie dem der Beschwerde angeschlossenen Schriftverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der B GmbH. Die Richtigkeit wird wiederum von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Weder die Beschwerdegegnerin noch die A GmbH Co KG, die Salzburger Kammer für Land- und Forstwirtschaft und die B GmbH verfügen über eine Gewerbeberechtigung als Adressverlag bzw. Direktmarketingunternehmen.
Beweiswürdigung: Diese Feststellung beruht auf den von der Datenschutzkommission beigeschafften Gewerberegisterauszügen bzw. Informationen der zuständigen Gewerbebehörden.
Datenweitergaben, welche über die soeben festgestellten hinausgehen, insbesondere an die C-Bank, konnten nicht erwiesen werden.
Beweiswürdigung: Die entsprechenden Behauptungen in der Beschwerde sowie der Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vom 18. August 2004 erschöpfen sich in bloßen Mutmaßungen und sind in keiner Weise konkretisiert. Das Vorbringen, es könne daraus, dass sich die C-Bank offenbar als Auftraggeber von zur Person des Beschwerdeführers verarbeiteten Daten betrachte, eine Weitergabe von der Beschwerdegegnerin an diese Genossenschaft [Anmerkung
Bearbeiter: Rechtsform der C-Bank] abgeleitet werden, ist nicht nachvollziehbar. Selbst wenn die Genossenschaft tatsächlich Auftraggeber solcher Daten sein sollte, liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass diese von der Beschwerdegegnerin stammen. Zum Argument, die Datenweitergabe sei im Rahmen des Bedruckens von Zahlscheinen für die Mitgliedsbeiträge erfolgt, hat die Beschwerdegegnerin in dem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Schreiben vom 23. August 2004 unwidersprochen dargelegt, dass sie selbst die Zahlscheine ausgefüllt habe.
Der Beschwerdeführer richtete am 8. März 2004 ein Schreiben an die Beschwerdegegnerin, in welcher er Auskunft darüber begehrte, ob seine personenbezogenen Daten an bestimmte namentlich genannte Dritte übermittelt worden seien.
Beweiswürdigung: Diese Feststellung beruht auf dem unbestrittenen Beschwerdevorbringen.
Darauf reagierte die Beschwerdegegnerin am 9. März 2004 mit einem Schreiben, in welchem sie mitteilte, es seien ihr, ausgenommen jene an die Zeitschrift 'Der Anblick', keine weiteren Datenweitergaben bekannt.
Beweiswürdigung: Diese Feststellung beruht auf dem unbestrittenen Beschwerdevorbringen sowie dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben vom 9. März 2004.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2004 schließlich informierte die Beschwerdegegnerin - zeitgleich mit der Abgabe einer Stellungnahme zu dieser Beschwerde gegenüber der Datenschutzkommission - den Beschwerdeführer auch von den Weitergaben an die A GmbH Co KG, die B GmbH, die Salzburger Kammer für Land- und Forstwirtschaft sowie nochmals über die Weitergabe an die Zeitschrift 'Der Anblick'. Sie berief sich in allen vier Fällen darauf, dass die Empfänger jeweils 'Dienstleister im Sinn des § 10 DSG 2000' gewesen seien.
Beweiswürdigung: Diese Feststellung beruht auf dem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 8. Juli 2004, welches von der Beschwerdegegnerin mit der Stellungnahme vom selben Tag vorgelegt wurde. Der Beschwerdeführer hat den Erhalt dieses Schreibens nicht bestritten.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
1. anzuwendende Rechtsvorschriften:
Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 DSG 2000, hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind nach Abs. 2 leg. cit. Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
Gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden.
Gemäß § 4 Z 4 DSG 2000 sind Auftraggeber natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten (Z 9), und zwar unabhängig davon, ob sie die Verarbeitung selbst durchführen oder hiezu einen anderen heranziehen. Als Auftraggeber gelten die genannten Personen, Personengemeinschaften und Einrichtungen auch dann, wenn sie einem anderen Daten zur Herstellung eines von ihnen aufgetragenen Werkes überlassen und der Auftragnehmer die Entscheidung trifft, diese Daten zu verarbeiten. Wurde jedoch dem Auftragnehmer anlässlich der Auftragserteilung die Verarbeitung der überlassenen Daten ausdrücklich untersagt oder hat der Auftragnehmer die Entscheidung über die Art und Weise der Verwendung, insbesondere die Vornahme einer Verarbeitung der überlassenen Daten, auf Grund von Rechtsvorschriften, Standesregeln oder Verhaltensregeln gemäß § 6 Abs. 4 eigenverantwortlich zu treffen, so gilt der mit der Herstellung des Werkes Betraute als datenschutzrechtlicher Auftraggeber.
Dienstleister sind gemäß § 4 Z 5 DSG 2000 natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie Daten, die ihnen zur Herstellung eines aufgetragenen Werkes überlassen wurden, verwenden.
Gemäß § 4 Z 11 DSG 2000 bedeutet das Überlassen von Daten die Weitergabe von Daten vom Auftraggeber an einen Dienstleister, während gemäß § 4 Z 12 DSG 2000 unter dem Übermitteln von Daten die Weitergabe von Daten einer Datenanwendung an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister, insbesondere auch das Veröffentlichen solcher Daten zu verstehen ist; darüber hinaus auch die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers zu verstehen ist.
Gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 DSG 2000 sind Auftraggeber des öffentlichen Bereichs alle Auftraggeber, die in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet sind, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft.
§ 26 DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 ('nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen') Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Auskunft über eigene Daten. Gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
Gemäß § 34 Abs. 1 DSG 2000 erlischt der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde nach § 31, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden nach § 31 sind abzuweisen.
Gemäß § 47 Abs. 1 DSG 2000 bedarf, soweit gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Übermittlung von Adreßdaten eines bestimmten Kreises von Betroffenen zum Zweck ihrer Benachrichtigung oder Befragung der Zustimmung der Betroffenen.
§ 151 Abs. 1 bis 4 GewO lauten:
'Adressverlage und Direktmarketingunternehmen
§ 151. (1) Auf die Verwendung von personenbezogenen Daten für Marketingzwecke Dritter durch die zur Ausübung des Gewerbes der Adressverlage und Direktmarketingunternehmen berechtigten Gewerbetreibenden sind die Bestimmungen des DSG 2000 anzuwenden, soweit im Folgenden nicht Besonderes angeordnet ist.
(2) Die Tätigkeit als Mittler zwischen Inhabern und Nutzern von Kunden- und Interessentendateien (Listbroking) ist den in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden vorbehalten.
(3) Die in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind berechtigt, für ihre Tätigkeiten gemäß Abs. 1 und 2 Daten aus öffentlich zugänglichen Informationen, durch Befragung der Betroffenen, aus Kunden- und Interessentendateien Dritter oder aus Marketingdateien anderer Adressverlage und Direktmarketingunternehmen zu ermitteln, soweit dies unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für
1. die Vorbereitung und Durchführung von Marketingaktionen Dritter einschließlich der Gestaltung und des Versands für Werbemitteln oder
2. das Listbroking
erforderlich und gemäß Abs. 4 und 5 zulässig ist.
(4) Soweit gemäß § 9 DSG 2000 an sensiblen Daten (§ 4 Z 2 DSG 2000) ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht, und soweit keine ausdrückliche Zustimmung gemäß § 4 Z 14 DSG 2000 vorliegt, dürfen sensible Daten von den in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden nur bei Vorliegen der ausdrücklichen Einwilligung des Betroffenen zur Verwendung seiner Daten für Marketingzwecke Dritter verwendet werden. Die Ermittlung und Weiterverwendung von sensiblen Daten aus Kunden- und Interessentendateien Dritter auf Grund einer solchen Einwilligung ist nur im Umfang des Abs. 5 und nur soweit zulässig, als der Inhaber der Datei gegenüber dem Gewerbetreibenden nach Abs. 1 schriftlich unbedenklich erklärt hat, dass die Betroffenen in die Verwendung ihrer Daten für Marketingzwecke Dritter ausdrücklich eingewilligt haben. Strafrechtlich relevante Daten im Sinne des § 8 Abs. 4 DSG 2000 dürfen von Gewerbetreibenden nach Abs. 1 für Marketingzwecke nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen Zustimmung gemäß § 4 Z 14 DSG 2000 verwendet werden.'
§ 120 JG lautet:
'Einrichtung
§ 120
(1) Zur Wahrung der Interessen der im Land Salzburg die Jagd ausübenden Personen und zur Förderung der Jagd und Jagdwirtschaft wird die Salzburger Jägerschaft eingerichtet.
(2) Die Salzburger Jägerschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes, besitzt Rechtspersönlichkeit und hat ihren Sitz in Salzburg. Sie ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.
(3) Der Salzburger Jägerschaft kommt das Recht zur Selbstverwaltung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.'
Konkrete Aufgaben der Salzburger Jägerschaft sind in § 122 JG demonstrativ aufgezählt, wobei bei keiner dieser Aufgaben ein Zusammenhang zum beschwerdegegenständlichen Sachverhalt erkennbar ist.
2. Auftraggebereigenschaft der Beschwerdegegnerin
Bei der 'Salzburger Jägerschaft' handelt es sich um einen durch das JG eingerichteten Selbstverwaltungskörper und damit um eine juristische Person. Eine Zurechnung zu einem bestimmten Organ sieht § 4 Z 4 DSG 2000 nur für Gebietskörperschaften vor. Da es sich bei der Salzburger Jägerschaft um eine solche nicht handelt (vgl. Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht, 9. Aufl. (2000), Rz 863), ist eine weitere Zurechnung zu einem konkreten Organ (Geschäftsapparat) der jagdlichen Selbstverwaltung nicht erforderlich und daher die Person 'Salzburger Jägerschaft' als belangte Auftraggeberin und damit Beschwerdegegnerin zu behandeln. Die Beschwerdegegnerin ist gemäß § 120 Abs. 2 JG eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und daher unzweifelhaft gemäß § 5 Abs. 2 DSG 2000 Auftraggeberin des öffentlichen Bereichs.
3. Rechtliche Schlussfolgerungen im Hinblick auf die behaupteten Verletzungen im Recht auf Geheimhaltung
a. Weitergaben an die A GmbH Co KG, die Salzburger Kammer für Land- und Forstwirtschaft (als Herausgeber der Zeitschrift 'Salzburger Bauer') und die B GmbH
§ 47 DSG 2000 ist zwar eine die Verfassungsbestimmung des § 1 DSG 2000 konkretisierende einfachgesetzliche Spezialnorm für den Fall der Weitergabe von Adressdaten eines bestimmten Personenkreises. Sie steht jedoch gemäß ihrem Abs. 1 unter dem Vorbehalt, nur dort zu gelten, wo nicht besondere gesetzliche Regelungen über die Weitergabe von Adressdaten bestehen.
Insbesondere § 151 GewO, welcher die Verwendung von Daten für Zwecke der Direktwerbung zum Gegenstand hat, ist eine solche Bestimmung (vgl. die Erl. zur Regierungsvorlage 1613 Blg XX.GP zu § 47 DSG 2000). Für die Weitergabe von Kunden- und Interessentendaten an Dritte für deren Werbezwecke gilt ausschließlich § 151 GewO, näherhin dessen Abs. 4: Die Ermittlung von Daten aus Kunden- und Interessentendateien (dem sind Mitgliederdateien der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Kontext gleichzuhalten) ist ausschließlich den Adressverlagen und Direktmarketingunternehmen vorbehalten; der direkte Datenaustausch zwischen Rechtsträgern zu Werbezwecken ist durch die Übermittlungstatbestände des DSG 2000 nicht gedeckt und ausschließlich im Rahmen des § 151 GewO zulässig.
Dem liegt die Auffassung zu Grunde, dass der Umgang mit Daten für Marketingzwecke besondere Kenntnisse, Sorgfalt und ein gewisses Verantwortungsbewusstsein voraussetzt, Eigenschaften, die durch die Konzentration relevanter Tätigkeiten bei einem bestimmten Gewerbezweig besser gewährleistet sind als wenn sie jedermann ohne Weiteres vornehmen könnte. Außerdem unterliegen Gewerbetreibende der Gewerbeaufsicht.
Der Verkauf – oder auch die sonstige direkte Weitergabe von Daten der Vereinsmitglieder an andere Gewerbetreibende, die keine Direktmarketingunternehmen sind –, verstößt – unabhängig von der Frage, ob dem Betroffenen Gelegenheit zur Untersagung gemäß § 151 Abs. 4 gegeben wurde – jedenfalls gegen § 151 GewO und hat dadurch den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG 2000 verletzt, da auch eine besondere Zustimmung zur Datenweitergabe (§ 4 Z 14 DSG 2000) nicht vorlag.
b. Weitergabe an die Steirische Landesjägerschaft (als Herausgeberin, Medieninhaberin und Verlegerin der Jagdzeitschrift 'Der Anblick')
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass diese Weitergabe bereits im November oder spätestens im Dezember 2000 erfolgt ist. Der Beschwerdeführer hat dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin, aus dem diese Feststellung resultiert, nicht widersprochen. Daher ist in diesem Umfang die Beschwerde nach § 34 Abs. 1 DSG 2000 verspätet und war wie im Spruchpunkt 2. abzuweisen.
c. Sonstige Weitergaben
Für die vom Beschwerdeführer behaupteten Weitergaben an eine unbestimmte Anzahl von Dritten, insbesondere an die C-Bank hat das Ermittlungsverfahren keine Anhaltspunkte ergeben, weshalb ein entsprechender Sachverhalt nicht festgestellt werden konnte. Die entsprechenden Beschwerdebehauptungen waren daher im Spruchpunkt 3. abzuweisen.
4. Rechtliche Schlussfolgerungen im Hinblick auf die behaupteten Verletzungen im Recht auf Auskunft
Das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom 8. März 2004 war lediglich auf die Bekanntgabe von Übermittlungen bzw. Übermittlungsempfängern gerichtet.
Die Beschwerdegegnerin hat schließlich mit Ihrem Schreiben vom 8. Juli 2004 die festgestellten Übermittlungsvorgänge beauskunftet und erklärt, weitere Übermittlungen hätten nicht stattgefunden. Dies entspricht den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen.
Dass in diesem Schreiben die Rechtsgrundlage jeweils unrichtig mit § 10 DSG 2000 angegeben war, ist eine logische Folge angesichts des soeben in Pkt. 3.a. dargelegten Umstandes, dass für diese Übermittlungen eine Rechtsgrundlage nicht existiert, und stellt für sich alleine keine Verletzung im Recht auf Auskunft dar. Eindeutig dem Gesetz bzw. den Materialien entnehmbarer Zweck des Auskunftsrechts und damit auch des Anspruches auf Bekanntgabe der Rechtsgrundlage von Verwendungsvorgängen ist es nämlich, dem Betroffenen die Verfolgung seiner sonstigen subjektiven Datenschutzrechte, insbesondere des Rechts auf Geheimhaltung, zu ermöglichen. Somit ist es ausreichend, wenn der Auftraggeber die aus seiner Sicht in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen bekannt gibt. Wenn der Beschwerdeführer diese für unzutreffend hält, so hat er dies mittels des ihm zur Verfügung stehenden Rechtsschutzes gegen Verletzungen im Recht auf Geheimhaltung (§§ 30 ff DSG 2000) geltend zu machen, wie es im vorliegenden Fall auch geschehen ist.
Die nach § 26 Abs. 4 DSG 2000 verspätete Erteilung von Auskunft begründet nach der ständigen Rechtsprechung der Datenschutzkommission ebenfalls keine Verletzung im Recht auf Auskunft (vgl. zB den Bescheid vom 18. Mai 2004, GZ K120.899/004-DSK/2004 mwN).
Somit liegt eine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Auskunft durch die Beschwerdegegnerin nicht vor, weshalb die Beschwerde im Umfang des Spruchpunktes 4. abzuweisen war.