K120.832/0002-DSK/2005 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.]
BESCHEID
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. DUSCHANEK, Mag. HUTTERER, Dr. KOTSCHY, Mag. PREISS und Dr. STAUDIGL sowie der Schriftführer Mag. SUDA und Fr. HAAS in ihrer Sitzung vom 1. Februar 2005 folgenden Beschluss gefasst:
Spruch
Über die datenschutzrechtliche Beschwerde des E (Beschwerdeführer) aus Wien, vertreten durch Dr.A, Rechtsanwalt, N****straße 7*, ***0 I**, vom 5. September 2002 gegen die Bundespolizeidirektion Wien (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung des Grundrechts auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten durch Übermittlung eines für erkennungsdienstliche Zwecke hergestellten Lichtbilds an die Medien (insbesondere die Tageszeitung 'U*****') am 7. November 2001, wird gemäß § 1 Abs 1, § 7 Abs 2 und 3, § 8 Abs 4 und § 31 Abs 2 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 136/2001, wie folgt entschieden:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung:
A) Verfahrensgang und Vorbringen der Beteiligten
In der am 5. September 2002 (Posteingang 9. September 2002) eingebrachten Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin habe am 7. November 2001 ein im Zuge erkennungsdienstlicher Behandlung von ihm hergestelltes Lichtbild an verschiedene Medien, unter anderem die Tageszeitung 'U*****', übermittelt. In einer gleichzeitig veröffentlichten Presseaussendung, in der sein Familienname abgekürzt wiedergegeben wurde, wurde veröffentlicht, der Beschwerdeführer sei verschiedener schwerer Straftaten, unter anderem des Raubes, verdächtig und würde sich selbst als Angehöriger der 'rechten Szene' deklarieren. Der Beschwerdeführer erachtete sich durch diese Informationsweitergabe, die im Falle des Lichtbilds als unzulässige Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten zu werten sei, in seinem Grundrecht gemäß § 1 Abs 1 DSG 2000 sowie im Recht auf 'Unterbleiben der Übermittlung von erkennungsdienstlichen Daten' gemäß § 71 SPG als verletzt und beantragte die Feststellung dieser Rechtsverletzung durch die Datenschutzkommission.
Die Beschwerdegegnerin, von der Datenschutzkommission zur Stellungnahme aufgefordert, wandte in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2002, AZ: P**0/2*/r/02, ein, die entsprechenden Informationen an die Medien wären mit Zustimmung des Untersuchungsrichters am Jugendgerichtshof Wien ergangen, folglich als Akte der Gerichtsbarkeit zu werten. Das SPG sei daher nicht anzuwenden.
B) Ermittlungsverfahren und verwendete Beweismittel
Die Datenschutzkommission hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die Urkundenkopien Presseaussendung der Bundespolizeidirektion Wien vom 7 November 2001, APA-OTS Nr 0**7, Artikel 'Skinheads gegen Skater-Buben: Zwei in Haft' aus der Tageszeitung U***** (Wien) vom 8. November 2001, Seite 11, beide vorgelegt vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vom 5. September 2002, durch die Stellungnahme der Bundespolizeidirektion Wien vom 18. November 2002, AZ: P**0/2*/r/02, durch die Mitteilung des Untersuchungsrichters am Jugendgerichtshof Wien vom 25. Oktober 2002, Beilage zur Stellungnahme der Bundespolizeidirektion Wien, durch die Stellungnahme des Jugendgerichtshofs Wien vom 3. Jänner 2003 (Abt. 1*, Richter Mag. D), AZ: 1* Hv 10**/01z, sowie durch Einsichtnahme in die vom Jugendgerichtshof Wien in Kopie vorgelegten Urteile des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Februar 2002, GZ:
*3 Hv *5/02i-5 und des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 11. September 2002, AZ: 1* Bs **4/02, beide ergangen in der Medienrechtssache des Beschwerdeführers gegen die U***** Zeitungsverlag und Druckerei AG.
Dem Beschwerdeführer wurde zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, soweit sie nicht von ihm selber stammen, Parteiengehör eingeräumt. Zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hat der Beschwerdeführer keine weitere Stellungnahme abgegeben.
C) Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung
Die Datenschutzkommission stellt demnach folgenden Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer wurde zusammen mit einem weiteren Tatverdächtigen am 4. November 2001 von Beamten der Bundespolizeidirektion Wien auf Grund eines Haftbefehls des Journalrichters des Jugendgerichtshofs Wien wegen des Verdachtes der Begehung eines am selben Tag begangenen Raubes (Wegnahme von Handys und Bargeld) in Haft genommen. Der Beschwerdeführer wurde während der behördlichen Anhaltung erkennungsdienstlich behandelt, unter anderem auch fotografiert, und zwar letzteres sowohl von Beamten des Bezirkspolizeikommissariats K während der Ersteinvernahme als auch im Zuge der Datenerfassung für das EKIS im Büro für Erkennungsdienst, Kriminaltechnik und Forschung (EKF) vor der Überstellung an den Jugendgerichtshof Wien. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers belastete sich dieser selbst insoweit, als er weitere ähnliche Delikte gestand ohne die Tatopfer namentlich bezeichnen zu können. Am 7. November 2001 veranlasste daher die ermittelnde Dienststelle der Beschwerdegegnerin (Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat K) eine Pressemeldung, die noch am selben Tag von der Pressestelle der Beschwerdegegnerin über den 'Originaltextservice' der Austria Presse Agentur an die Medien übermittelt wurde. Vorher wurde am 5. November 2001 telefonisch die Zustimmung des zuständigen Untersuchungsrichters am Jugendgerichtshof Wien, Mag. D, zur Veröffentlichung einer Pressemeldung samt Lichtbildveröffentlichung der Verdächtigen eingeholt. Unter der Überschrift 'Raub' enthielt diese Presseaussendung neben den bisher bekannten Tatfakten die Mitteilung, dass 'der 16- jährige E. aus Wien **' dieser Straftaten verdächtig sei. Weitere Geschädigte würden ersucht, sich mit dem Bezirkspolizeikommissariat K in Verbindung zu setzen. Die Presseaussendung enthielt auch einen Hinweis auf zur Verfügung stehende Lichtbilder; ein solches Lichtbild des Beschwerdeführers wurde jedenfalls auf Anfrage per Internet am selben Tag unter anderem an die Wiener Redaktion der Tageszeitung 'U*****' übermittelt. Nach den entsprechenden Veröffentlichungen in den Medien meldeten sich auch zwei Geschädigte beim Bezirkspolizeikommissariat K.
Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend die kriminalpolizeilichen Ermittlungen und Verdachtslage gegen den Beschwerdeführer allgemein gründen sich insbesondere auf die Sachverhaltsfeststellungen im Urteil des Landesgerichts für
Strafsachen vom 15. Februar 2002, GZ: *3 Hv *5/02i-5 (Seite 5 bis 9). Die genauen Feststellungen zu den beiden Lichtbildaufnahmen des Beschwerdeführers gründen sich auf die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 18. November 2002, AZ: P**0/2*/r/02. Hinsichtlich der Einholung der Zustimmung des Untersuchungsrichters zur Veröffentlichung der Lichtbilder der beiden Verdächtigen stützt sich die Datenschutzkommission auf die schriftliche Darstellung des Jugendgerichtshofs Wien vom 3. Jänner 2003 (Abt. 1*, Richter Mag. D), AZ: 1* Hv 10**/01z, die vom zuständigen Untersuchungsrichter verfasst und genehmigt wurde. Trotz der zeitlichen Distanz war es darin möglich, den Vorgang an Hand schriftlicher Aufzeichnungen (Geschäftskalender) zeitlich einzugrenzen. Demnach muss die telefonische Anfrage am 5. November gestellt worden sein. Der damals zuständige Richter bestätigt darin, einer Presseaussendung zur Verdachtslage und einer Veröffentlichung der Lichtbilder seine Zustimmung erteilt zu haben, nicht jedoch einer Namensveröffentlichung – eine solche ist auch nicht erfolgt. Dieses Ermittlungsergebnis war glaubwürdiger als die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach Mag D gegenüber den Eltern des Beschwerdeführers versichert habe, eine Zustimmung zur Veröffentlichung wäre von seiner Seite niemals erteilt worden. Hier liegt wohl eine Verwechslung mit der Zustimmung zur Veröffentlichung des Namens des Beschwerdeführers vor.
D) rechtliche Beurteilung
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der VwGH in seinem Beschluss vom 24.3.2004, 98/12/0515, ausgesprochen hat, dass die Weitergabe des Lichtbildes einer in Haft genommenen Person an Printmedien zur Ausforschung von Tatzeugen, deshalb nicht im Rahmen sicherheitspolizeilicher Gefahrenabwehr erfolge, da solchem Behördenhandeln jede Gefahrenabwehr oder Vorbeugung von gefährlichen Angriffen fehle. Ein solches Polizeihandeln erfolge vielmehr im Dienste der Strafjustiz, da nach dem Zweck der (ergänzenden) Erhebungen gegen den Inhaftierten vielmehr die Verdachtslage gegen einen bereits Inhaftierten geklärt werden sollte (Aufruf in der Zeitung, es mögen sich Zeugen melden), sodass insgesamt keine Angelegenheit der Sicherheitspolizei vorliege. Dies muss auf Grund des nahezu identen Sachverhaltes (hier: Aufruf in der Zeitung, es mögen sich Opfer des Inhaftierten [= Zeugen] melden), auch im gegenständlichen Fall angenommen werden. Konsequenz dieser Annahme ist – wie der VwGH im obzit. Beschluss klargestellt hat –, dass nicht die Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung maßgebend sind, sondern ausschließlich jene des Datenschutzgesetzes 2000.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass im Beschwerdefall telefonisch das Einverständnis des Untersuchungsrichters zur Übermittlung des Fotos eingeholt wurde, den in Beschwerde gezogenen Sachverhalt, im Gegensatz zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin, nicht zu einer Angelegenheit der Gerichtsbarkeit macht, sodass die datenschutzrechtliche Beurteilung des Handelns der Bundespolizeidirektion Wien gemäß §§ 1 Abs 5 und 31 Abs 2 DSG 2000 in die Zuständigkeit der Datenschutzkommission fällt (vgl. dazu die ausführlichen Erwägungen der Datenschutzkommission im Bescheid vom 23. Oktober 1998, GZ: 120.566/15-DSK/98, enthalten in der RIS-Datenbank der Datenschutzkommission, http://www.ris.bka.gv.at/dsk/, und die dort zitierte Literatur und Judikatur).
Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs 1 und 2 DSG 2000 hat folgenden Wortlaut:
'§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.'
§ 7 Abs 2 und 3 DSG 2000 lautet:
'(2) Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn
1. sie aus einer gemäß Abs. 1 zulässigen Datenanwendung stammen und
2. der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis - soweit diese nicht außer Zweifel steht - im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und
3. durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.
(3) Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des § 6 eingehalten werden. '
§ 8 Abs 4 DSG 2000 lautet:
'(4) Die Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 - nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn
1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung solcher Daten besteht oder
2. die Verwendung derartiger Daten für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder
3. sich sonst die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten oder sonstigen, die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen überwiegenden berechtigten Interessen des Auftraggebers ergibt und die Art und Weise, in der die Datenanwendung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der Betroffenen nach diesem Bundesgesetz gewährleistet.'
§ 64 Abs 1 und 2 SPG in der im Beschwerdezeitpunkt anzuwendenden Fassung BGBl I Nr 146/1999 hatte unter der Überschrift '3. Hauptstück Erkennungsdienst Begriffsbestimmungen' folgenden Wortlaut:
'§ 64. (1) Erkennungsdienst ist das Ermitteln personenbezogener Daten durch erkennungs-dienstliche Maßnahmen sowie das Verarbeiten, Benützen, Übermitteln, Überlassen und Löschen dieser Daten.
(2) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind technische Verfahren zur Feststellung von Merkmalen eines Menschen, die seine Wiedererkennung ermöglichen, wie insbesondere die Abnahme von Papillarlinienabdrücken, die Vornahme von Mundhöhlenabstrichen, die Herstellung von Abbildungen, die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale, die Vornahme von Messungen oder die Erhebung von Stimm- oder Schriftproben.'
§ 65 Abs. 1 SPG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 85/2000 lautet:
'(1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der in Verdacht steht, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn der Betroffene im Rahmen krimineller Verbindungen tätig wurde oder dies sonst zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe des Betroffenen erforderlich scheint.'
§ 16 Abs. 1 und 2 SPG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 85/2000 lautet:
'(1) Eine allgemeine Gefahr besteht
1. bei einem gefährlichen Angriff (Abs. 2 und 3)
oder
2. sobald sich drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen (kriminelle Verbindung).
(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand
1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278 und 278a Abs. 1 StGB oder
2. rechtliche Schlussfolgerungen daraus
Im Beschwerdefall steht auf Grund der Definitionen in § 16 Abs. 1 und 2 und § 64 Abs 1 und 2 sowie der Ermächtigung des § 65 Abs. 1 SPG fest, dass die Beschwerdegegnerin rechtmäßig personenbezogene Daten ermittelt und damit verarbeitet hat, in dem sie Lichtbilder des Beschwerdeführers zum Zwecke, seiner Wiedererkennung, somit für erkennungsdienstliche Zwecke anfertigen ließ. Ob dies ein- oder zweimal und bei welcher Dienststelle dies erfolgte, ist im gegebenen Zusammenhang ohne Bedeutung. Wesentlich ist, dass das übermittelte Datum somit jedenfalls aus einer zulässigen Datenanwendung iSd § 7 Abs. 2 Z 1 DSG 2000 stammt.
Auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Z 2 DSG 2000 liegen im Beschwerdefall vor, da der Beschwerdegegnerin als Sicherheitsbehörde neben der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit (eigentliche Sicherheitspolizei, Gefahrenabwehr, § 3 SPG) in vielfacher Weise die Mitwirkung an der Aufklärung von Straftaten und der Strafverfolgung übertragen ist (Gerichts- oder Kriminalpolizei, etwa § 88 StPO).
Im Beschwerdefall verfolgte die Datenübermittlung den Zweck, Opfer von Straftaten, derer der Beschwerdeführer bereits in Folge Selbstbelastung verdächtig war, auszuforschen und damit auch Tatzeugen zu finden. Da einerseits der Betroffene als Tatverdächtiger nicht die Namen der Opfer, die Opfer andererseits nicht den Namen des Betroffenen kannten, war der gewählte Weg, das Lichtbild des Betroffenen öffentlich bekannt zu machen, jedenfalls zweckmäßig, was auch durch den Erfolg der Maßnahme bestätigt wurde. Was schließlich die damit in Zusammenhang stehende Frage der Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen (§ 7 Abs. 2 Z 3 DSG 2000) betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass an der lückenlosen Aufklärung von Verbrechen der vorliegenden Art (Raub) ein eminent großes öffentliches Interesse im Allgemeinen und ein ganz spezielles der betroffenen Opfer, die überhaupt erst durch die Kenntnis des Täters ihre berechtigten Forderungen geltend machen können, besteht. Dass diese Aufklärungsarbeit u.a. der belangten Bundespolizeidirektion Wien obliegt, bedarf wohl keiner weiteren Darlegungen. Zusammenfassend kann daher für den zu beurteilenden Sachverhalt festgestellt werden, dass zumindest die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 Z 2 DSG 2000 erfüllt sind, sodass durch die Veröffentlichung des Fotos des Beschwerdeführers in der Zeitung bei Abwägung aller in Frage kommenden Interessen, wie z.B. dem Interesse an einer rascheren Aufklärung von Verbrechen, der Ausforschung von Zeugen und Opfern, deren Aussage letztlich zur Verurteilung oder aber auch zu einem Freispruch führen kann oder dem Interesse von Opfern an einer Schadensgutmachung gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers, anonym bleiben zu wollen, kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse des Beschwerdeführers verletzt wurde.
Da die erfolgte Übermittlung eines Lichtbilds somit für die Beschwerdegegnerin eine wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung einer ihr gesetzlich übertragenen Aufgabe war, war dieser Eingriff in schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers zulässig.
Die datenschutzrechtliche Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen.