K120.847/0002-DSK/2004 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
BESCHEID
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. STAUDIGL und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 25. Juni 2004 folgenden Beschluss gefasst:
Spruch
Über die Beschwerde des R (Beschwerdeführer) aus O, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in N, gegen die Bezirkshauptmannschaft O (Beschwerdegegner) vom 3. Jänner 2003, zuletzt geändert mit Eingabe vom 29. Mai 2003, wegen behaupteter Verletzung des Rechts auf Löschung personenbezogener Daten durch Nichterhalt einer Mitteilung gemäß § 27 Abs 4 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 136/2001, wird gemäß §§ 1 Abs 3 Z 2, 27 Abs 1 und 4 und 31 Abs 2 DSG 2000 wie [Anmerkung Bearbeiter:
im Original in Folge Redaktionsversehens 'wir'] folgt entschieden:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
Verfahrensgang und Vorbringen der Beteiligten
Mit Beschwerde vom 3. Jänner 2003 behauptete der Beschwerdeführer, auf erfolgtes Löschungsbegehren hin vom Beschwerdegegner keine Mitteilung über die Löschung der 'konventionell verarbeiteten' Daten erhalten zu haben. Der Beschwerdeführer hat dazu dargelegt, dass gegen ihn im Mai 2000 vom Gendarmerieposten O zu GZ Pxxxx/99 bei der Staatsanwaltschaft Anzeige wegen Verdachts nach dem früheren § 209 StGB erstattet worden sei, er jedoch mit Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck inzwischen rechtskräftig von diesem Vorwurf freigesprochen worden sei.
Der Beschwerdegegner teilte mit Schreiben vom 27. März 2003, Zahl III-xxxxxxx/2003, der Datenschutzkommission mit, dass die Löschung der Daten des Beschwerdeführers aus der zentralen Informationssammlung der Sicherheitsbehörden (kriminalpolizeilicher Aktenindex – KPA) erfolgt sei. Auch die Eintragungen im Protokollbuch des Gendarmeriepostens, der Akt GZ E1 xxxx/1999 sowie die Karteikarte der Indexkartei seien nachträglich auf Weisung des Beschwerdegegners vernichtet bzw. unleserlich gemacht worden.
Der Beschwerdeführer beschränkte sein Begehren darauf mit Eingabe vom 29. Mai 2003 auf die Feststellung einer Rechtsverletzung durch Nichterhalt einer Mitteilung über die erfolgte Löschung.
Sachverhaltsfeststellung
Die Datenschutzkommission stellt fest, dass der [Anmerkung Bearbeiter: im Original in Folge Redaktionsversehens 'dem'] Beschwerdeführer nach seinem Löschungsbegehren vom 22. Oktober 2002 samt Urgenzschreiben hinsichtlich der 'konventionell verarbeiteten Daten' vom 23. November 2002 eine Mitteilung über die erfolgte Löschung oder Nichtlöschung von Daten nur hinsichtlich der (automationsunterstützt geführten) zentralen Informationssammlung der Sicherheitsbehörden erhalten hat.
Beweiswürdigung: Diese Feststellung stützt sich im Wesentlich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers selbst samt Beilagen (Urkundenkopien) und die damit nicht im Widerspruch stehende Stellungnahme des Beschwerdegegners (Zahl: III-xxxxxx/2003 vom 27. März 2003).
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
anzuwendende Rechtsvorschriften
§ 1 Abs 3 Z 2 DSG 2000 legt als Verfassungsbestimmung den (Mindest )Umfang des subjektiv-öffentlichen Rechts auf Löschung personenbezogener Daten fest. Demnach hat jedermann in Bezug auf Daten für Zwecke einer Datenanwendung oder manuellen Datei, 'das Recht auf Richtigstellung unrichtiger und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.'
§ 27 DSG 2000 setzt dieses Recht auf einfachgesetzlicher Ebene um und konkretisiert es. Demnach hat gemäß Abs 1 Z 2 leg.cit. jeder Auftraggeber unrichtige oder entgegen den Bestimmungen des DSG 2000 verarbeitete Daten auf begründeten Antrag des Betroffenen zu löschen.
Gemäß § 27 Abs 4 DSG 2000 hat der Auftraggeber innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Löschungsbegehrens ('Antrags') die Löschung vorzunehmen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder eine schriftliche Begründung abzugeben, warum die verlangte Löschung nicht vorgenommen wird.
Anwendung auf den Beschwerdefall
Auf verfassungsrechtlicher Ebene ist kein subjektivöffentliches Recht auf Erhalt einer Mitteilung im Sinne von § 27 Abs 4 DSG 2000 über erfolgte Löschung verankert. Es bleibt daher zu prüfen, ob § 27 Abs 4 DSG 2000 ein subjektivöffentliches Recht auf Erhalt einer Mitteilung über eine unstrittigermaßen erfolgte Löschung von Daten bzw. die Vernichtung eines Papieraktes auf einfachgesetzlicher Ebene begründet. Wäre dies der Fall, so könnte der Beschwerdeführer im Sinne des geltenden Vorrangs von Leistungs- vor Feststellungsbescheiden (vgl. dazu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 8.Aufl. Rz 406f und die dort angeführte Judikatur) verlangen, dass die Datenschutzkommission dem Beschwerdegegner die Ausstellung einer solchen Mitteilung aufträgt.
Es ist allerdings nicht erkennbar, welchem spezifisch datenschutzrechtlichen Rechtschutzbedürfnis damit gedient sein sollte. Der rechtskonforme Zustand wurde im Beschwerdefall zu Gunsten des Beschwerdeführers hergestellt – und dies sogar in einem die Ansprüche nach der bisherigen Entscheidungspraxis der Datenschutzkommission übersteigenden Maße, wie anzumerken ist. Im Sinne des im Grundrecht festgelegten Umfangs seiner Datenschutzrechte ist der Beschwerdeführer daher keinesfalls mehr beschwert. Aus dem Wortlaut von § 27 Abs 4 DSG 2000, der als Verpflichtung des datenschutzrechtlichen Auftraggebers formuliert ist, lässt sich daher schließen, dass diese Bestimmung einerseits eine bloße Pflicht des Auftraggebers festlegt, andererseits den Charakter einer Fristenfestsetzung hat. Erst nach Ablauf der achtwöchigen Frist (bzw. nach Erhalt einer negativen Mitteilung) ist der Betroffene nämlich materiell berechtigt, die Verletzung im Recht auf Löschung vor der Datenschutzkommission mit Beschwerde geltend zu machen (vgl. etwa den Bescheid der Datenschutzkommission vom 11. Oktober 2002, GZ: K120.814/008-DSK/2002, enthalten in der RIS-Datenbank http://www.ris.bka.gv.at/dsk/). '§ 27 Abs. 4 DSG 2000 normiert daher kein einfachgesetzliches Recht auf Löschung binnen der achtwöchigen Frist des § 27 Abs. 4 DSG 2000 sondern regelt nur die näheren Bedingungen, unter denen die Löschung von Daten durchgesetzt werden kann. Insbesondere wird durch diese Bestimmung klar gestellt, dass der Betroffene erst nach Ablauf dieser Frist materiell berechtigt ist, eine Verletzung des Rechts auf Löschung vor der Datenschutzkommission bzw. einem Gericht geltend zu machen. Somit bedeutet alleine die verspätete Vornahme der Löschung keine Verletzung eines subjektiven Rechtes des Beschwerdeführers.' (Bescheid der Datenschutzkommission vom 12. September 2003, GZ: K120.845/012-DSK/2003, ähnlich der Bescheid vom 25. März 2003, GZ: K120.835/002-DSK/2003, alle RIS-Datenbank http://www.ris.bka.gv.at/dsk/)
Was im zuletzt zitierten Bescheid über das Nicht-Bestehen eines Rechts auf Feststellung der verspätet erfolgten Löschung von Daten gesagt wird, muss sinngemäß auf Grundlage eines Größenschlusses auch für das behauptete Recht auf Erhalt einer Mitteilung über die unstreitig erfolgte Löschung gelten.
Mangels Vorliegens einer Beschwer war daher über das offene Begehren spruchgemäß abschlägig zu entscheiden.
Mit Erkenntnis vom 28. März 2006, Zl. 2004/06/0125-8, hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen .
Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs, des Bescheidinhalts und des Vorbringens des Beschwerdeführers führt der VwGH in seinen Entscheidungsgründen aus:
„Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 (DSG 2000) in der Fassung BGBI. I Nr.136/2001, anzuwenden.
§ 4 DSG 2000 enthält Definitionen.
In Z. 4 wird "Auftraggeber" wie folgt definiert (die bezogene Z. 9 betrifft den Begriff "Verwenden von Daten"):
"natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten (Z 9), und zwar unabhängig davon, ob sie die Verarbeitung selbst durchführen oder hiezu einen anderen heranziehen. Als Auftraggeber gelten die genannten Personen, Personengemeinschaften und Einrichtungen auch dann, wenn sie einem anderen Daten zur Herstellung eines von ihnen aufgetragenen Werkes überlassen und der Auftragnehmer die Entscheidung trifft, diese Daten zu verarbeiten. Wurde jedoch dem Auftragnehmer anlässlich der Auftragserteilung die Verarbeitung der überlassenen Daten ausdrücklich untersagt oder hat der Auftragnehmer die Entscheidung über die Art und Weise der Verwendung, insbesondere die Vornahme einer Verarbeitung der überlassenen Daten, auf Grund von Rechtsvorschriften, Standesregeln oder Verhaltensregeln gemäß § 6 Abs.4 eigenverantwortlich zu treffen, so gilt der mit der Herstellung des Werkes Betraute als datenschutzrechtlicher Auftraggeber;"
§27 Abs. 1 und4 DSG 2000lautet:
"(1) Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtig zu stellen oder zu löschen, und zwar
1. aus eigenem, sobald ihm die Unrichtigkeit von Daten oder die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden ist, oder
2. auf begründeten Antrag des Betroffenen.
...
(2)...
(3)...
(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf Richtigstellung oder Löschung ist dem Antrag zu entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird."
§ 31 Abs.1 und 2 DSG 2000 lautet:
"(1) Die Datenschutzkommission erkennt auf Antrag des Betroffenen über behauptete Verletzungen des Rechtes auf Auskunft gemäß § 26 durch den Auftraggeber einer Datenanwendung, soweit sich das Auskunftsbegehren nicht auf die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
(2) Zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz ist die Datenschutzkommission dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist."
Im Beschwerdefall ist weiters das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2002, anzuwenden.
§ 51 SPG lautet:
"§ 51. (1) Die Sicherheitsbehörden haben beim Verwenden (Verarbeiten und Übermitteln) personenbezogener Daten die Verhältnismäßigkeit (§ 29) zu beachten. Beim Verwenden sensibler und strafrechtlich relevanter Daten haben sie angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen."
(2) Sofern nicht ausdrücklich Anderes angeordnet wird, finden auf das Verwenden personenbezogener Daten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBI. I Nr. 165/1999, Anwendung."
Die §§ 57 - 59 SPG treffen nähere Bestimmungen zur Zentralen Informationssammlung.
§ 63 SPG lautet:
"Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung
§ 63 (1) Wird festgestellt, dass unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ermittelte Daten aufbewahrt werden, so ist unverzüglich eine Richtigstellung oder Löschung vorzunehmen. Desgleichen sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgabe, für die sie verwendet worden sind, nicht mehr benötigt werden, es sei denn, für ihre Löschung wäre eine besondere Regelung getroffen worden.
(2) Die Sicherheitsbehörden haben automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten, die sechs Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob diese nicht gemäß Abs.1 richtig zu stellen oder zu löschen sind. Für Daten, die in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet werden, gelten die § 58 und 59."
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er durch die verspätete Mitteilung gemäß § 27 Abs. 4 DSG 2000 seitens der Bezirkshauptmannschaft O in seinem Recht auf Mitteilung im Sinne dieser Bestimmung verletzt worden sei, woraus folge, dass die belangte Behörde die Beschwerde nicht abweisen hätte dürfen, sondern die Rechtsverletzung festzustellen gehabt hätte. Dadurch, dass sie das nicht getan habe und damit im Ergebnis die Zulässigkeit der Unterlassung der rechtzeitigen Mitteilung bestätigt habe, habe sie selbst dieses Recht verletzt (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. März 2001, G 94/00).
Die Ansicht der belangten Behörde entzöge der eindeutigen Anordnung des § 27 Abs.4 DSG 2000 jegliche Schutzwirkung und jeglichen materiellen Gehalt, degradierte sie zu einer sinnlosen Vorschrift, deren Befolgung der Willkür der Behörde anheim gestellt wäre. Die Behörde hätte es dann in der Hand, die gesetzlich angeordnete Frist zu ignorieren und im Falle einer Beschwerdeerhebung durch die dann "(flugs)" erfolgte Nachholung der Mitteilung (sogar auch der Löschung) der Beschwerde den Boden zu entziehen und die Abweisung derselben zu bewirken. Die damit verbundene Konsequenz, nämlich, dass eine Behörde eine gesetzliche Anordnung völlig folgenlos ignorieren könne, nicht einmal die Feststellung der Rechtsverletzung befürchten müsse, weil sie einer dagegen erhobenen Beschwerde nach eigener Willkür jederzeit die Grundlage entziehen könne, widerspreche jedem rechtsstaatlichen Denken.
Der angefochtene Bescheid verkenne auch das Prinzip des effektiven Grundrechtsschutzes, das gebiete, nicht nur (letzten Endes) einen rechtskonformen Zustand herzustellen, sondern auch erfolgte Rechtsverletzungen festzustellen. § 31 Abs.2 DSG 2000 kenne keinerlei Einschränkung, wie sie der belangten Behörde vorschwebe. Nur durch die Unterlassung der Mitteilung sei der Beschwerdeführer zur Beschwerde an die belangte Behörde veranlasst worden und es sei auch der belangten Behörde erkennbar gewesen, dass der Beschwerdeführer in dem Verfahren vor ihr anwaltlich vertreten gewesen sei, und sie hätte keinerlei Grund zur (unzutreffenden) Annahme gehabt, dass der Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter nicht zu entlohnen hätte. Die Vertretungskosten in dem durch die Unterlassung der Verständigung verursachten Beschwerdeverfahren vor der belangten Behörde stellten einen realen Vermögensschaden des Beschwerdeführers dar. Zur Geltendmachung des Ersatzes dieses Schadens im Amtshaftungswege benötige der Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verweigerung der Löschung.
Maßgebliche Frage ist im vorliegenden Fall, ob der Beschwerdeführer, dem gegenüber auf seinen Antrag hin .- wenn auch nicht unter Einhaltung der in § 27 Abs.4 DSG 2000 vorgesehenen Frist - die Mitteilung der vorgenommenen Löschung der bezogenen Daten im Sinne des Antrages ergangen ist, ein Recht darauf hat, dass die Datenschutzkommission eine Feststellung darüber zu treffen hat, dass der Beschwerdeführer durch die Nichtvornahme einer Mitteilung über die Löschung bzw. über die Gründe der Nichtlöschung innerhalb der in § 27 Abs. 4 DSG 2000 vorgesehenen Frist in dem Recht auf Erhalt einer solchen Mitteilung gemäß dieser Bestimmung verletzt worden sei.
In diesem Zusammenhang ist es von zentraler Bedeutung, was der Gegenstand von Beschwerden bei der Datenschutzkommission gemäß § 31 Abs.2 DSG 2000 ist bzw. welche Entscheidungsbefugnisse der Datenschutzkommission dabei eingeräumt sind. Gemäß § 31 Abs.2 DSG 2000 ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung "über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz" zuständig. In § 40 Abs.4 DSG 2000 ist zur Wirkung von Bescheiden der Datenschutzkommission, wenn sie eine Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs festgestellt hat, vorgesehen, dass der betroffene Auftraggeber mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission entsprechenden Zustand herzustellen hat.
Wenn der Gesetzgeber in § 31 Abs.2 DSG 2000 von behaupteten Verletzungen u.a. des Rechtes auf Löschung von Daten spricht, weist diese Formulierung daraufhin, dass der Gesetzgeber damit aktuelle Verletzungen meint und nicht Verletzungen, die sich in der Vergangenheit abgespielt haben und der begehrte Zustand, u.a. die Löschung der in Frage stehenden Daten, mittlerweile eingetreten ist. Im Zusammenhalt mit dem verfassungsgesetzlich verankerten Recht auf Löschung in § 1 Abs.3 Z.2 DSG 2000 und der in § 27 Abs.1 DSG 2000 vorgesehenen Verpflichtung jedes Auftraggebers, unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtig zu stellen oder zu löschen, ergibt sieh auch nach den Regelungen des DSG 2000, dass eine Beschwerde gemäß § 31 Abs.2 DSG 2000 wegen Verletzung des Rechtes auf Löschung nach den Intentionen des Gesetzgebers ausschließlich zum Ziel hat, dem Beschwerdeführer erforderlichenfalls durch eine Entscheidung der Datenschutzkommission und ihre "Vollstreckung" (siehe dazu § 40 Abs. 4 DSG 2000) zur Durchsetzung des Rechtes auf Löschung zu verhelfen. Es kommt daher eine meritorische Entscheidung der DatenschutzkommissiOn über eine Beschwerde gemäß § 31 Abs.2 DSG 2000 wegen Verletzung im Recht auf Löschung nur dann und solange in Betracht, als die vom Beschwerdeführer angestrebte Löschung noch nicht durchgeführt bzw. veranlasst wurde. Ist dies aber geschehen und der Anspruch des Beschwerdeführers dadurch erfüllt, so ist einer meritorischen Entscheidung der Datenschutzkommission der Boden entzogen (vgl. dazu zur früheren Rechtslage das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 1991, VfSgl. Nr. 12.768; dazu ist anzumerken, dass die Bestimmung über die Entscheidungsbefugnis der Datenschutzkommission in § 14 Abs.1 DSG [Anmerkung Bearbeiter: im Original: "DSG 2000"], BGBl. Nr.565/1978, im Unterschied zu § 31 Abs.2 DSG 2000 sogar darauf abstellte, dass der Beschwerdeführer behauptete, wegen Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen in seinen Rechten verletzt worden zu sein).
Das in § 1 Abs.3 Z.2 DSG 2000 verankerte verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten "nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen" ist in § 27 DSG 2000 einfachgesetzlich ausgeführt worden. Aus dieser Bestimmung ergibt sich auch auf einfachgesetzlicher Ebene ein Recht des Einzelnen auf Löschung der in dieser Bestimmung näher bestimmten Daten. Die Durchsetzung dieses Rechtes ist im § 27 Abs.4 DSG 2000 in der Weise geregelt, dass die Löschung innerhalb von acht Wochen vorzunehmen ist und dem Betroffenen darüber eine entsprechende Mitteilung zu machen ist oder dem Betroffenen innerhalb dieser Frist die Gründe mitzuteilen sind, warum keine Löschung stattfindet. Auch die in § 27 Abs.4 DSG 2000 vorgesehene Mitteilung über die Löschung bzw. die Mitteilung der Gründe, dass keine Löschung stattfindet, die in einem engen Zusammenhang mit dem Recht auf Löschung steht, ist auf die Erbringung einer Leistung gegenüber dem Rechtsunterworfenen ausgerichtet. Erst durch eine solche Mitteilung erfährt der Rechtsunterworfene von der im Sinne des Antrages durchgeführten Löschung oder ihrer Nichtdurchführung. Erst diese Kenntnis ermöglicht ihm, entsprechende Rechtsmittel dagegen zu ergreifen (insbesondere eine Beschwerde gemäß § 31 Abs.2 DSG 2000). Aus § 27 Abs.4 DSG 2000 ist auch ein einfachgesetzliches Recht des Rechtsunterworfenen auf eine solche Mitteilung im Zusammenhalt mit einer beantragten Löschung von Daten abzuleiten. Wenn - wie im vorliegenden Fall - während des Beschwerdeverfahrens vor der Datenschutzkommission die Mitteilung des bezogenen öffentlichen Auftraggebers über die beantragte Löschung von Daten im Sinne dieser Bestimmung erfolgt, dann liegt keine aktuelle Verletzung in diesem Recht auf Mitteilung gemäß § 27 Abs.4 DSG 2000 mehr vor.
Auch über die in § 31 Abs.2 DSG 2000 vorgesehene Möglichkeit der Beschwerde zur Durchsetzung des Rechtes auf Löschung von Daten hinaus ist die Zulässigkeit der Erlassung von Feststellungsbescheiden durch die Datenschutzkommission über in der Vergangenheit erfolgte, aber nicht mehr aktuelle Verletzungen des im vorliegenden Fall relevanten Rechtes auf Mitteilung betreffend eine beantragte Löschung von Daten im Lichte der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zu verneinen. Dies schon deshalb, weil die Befugnis einer Verwaltungsbehörde zur Erlassung von Feststellungsbescheiden jedenfalls voraussetzt, dass sie auch zur Gestaltung (Begründung, Änderung oder Aufhebung) des bescheidmäßig festzustellenden Rechtes oder Rechtsverhältnisses zuständig ist (vgl. das bereits angeführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 1991 und die in diesem angeführte Vorjudikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes). Der Datenschutzkommission ist eine solche Aufgabe in Bezug auf das im vorliegenden Fall in Rede stehende Recht auf Mitteilung gemäß § 27 Abs. 4 DSG 2000 nicht eingeräumt.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers degradiert diese Auslegung des § 27 Abs.4 DSG 2000 diese Bestimmung nicht zu einer sinnlosen Vorschrift. Die belangte Behörde hat zutreffend ausgeführt, dass die in § 27 Abs.4 DSG 2000 vorgesehene Fristsetzung, um einem Löschungsbegehren zu entsprechen, eine maßgebliche Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde bei der Datenschutzkommission darstellt (vgl. dazu zur Vorgängerbestimmung des § 14 Abs.1 DSG 1978 i.d.F. BGBl. Nr.632/1994 die Ausführungen in der Regierungsvorlage 1640 BlgNR XVIII. GP, 85, zu § 14 Abs.1). Auch im Anwendungsbereich der bescheidmäßigen Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs.1 AVG kommt niemandem ein Recht auf Feststellung zu, dass ein Bescheid über einen Antrag ausschließlich auf Grund von von der Behörde verschuldeten Verzögerungen nicht innerhalb der vorgeschriebenen sechs Monate erlassen wurde. Auch hier stehen dem Rechtsunterworfenen Rechtsmittel zur Verfügung, um die angestrebte Erlassung eines Bescheides zu erreichen. Umso weniger kann im vorliegenden Zusammenhang, in dem der Gesetzgeber durch die Verwendung des Ausdruckes "Mitteilung" zum Ausdruck gebracht hat, dass keine bescheidmäßige Erledigung zu erfolgen hat, angenommen werden, dass über die Nichteinhaltung der in § 27 Abs.4 DSG 2000 vorgesehenen Frist für die Mitteilung ein Feststellungsbescheid zu ergehen hätte.
Wenn der Beschwerdeführer weiters meint, dass das Prinzip des effektiven Grundrechtsschutzes gebiete es, dass nicht nur letzten Endes ein rechtskonformer Zustand hergestellt werde, sondern auch erfolgte Rechtsverletzungen festgestellt werden, ist ihm auf der Ebene einfachgesetzlich gewährleisteter Rechte im Rahmen des Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgerichtshof dazu zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof aus seiner Zuständigkeitsregelung in Art.131 Abs.1 Z.1 B-VG, nach der Beschwerde erheben kann, wer durch den letztinstanzlichen Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (und nicht in seinen Rechten verletzt worden zu sein behauptet), ableitet, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht zur allfälligen Feststellung von in der Vergangenheit gelegenen, für den Beschwerdeführer jedoch nicht mehr fortwirkenden Rechtsverletzungen berufen ist (vgl. u.a. den hg. Beschluss vom 30. Oktober l984, VwSlg. Nr. 11.568/A). Abgesehen davon entspricht es einem effektiven Rechtsschutz, wenn im Fall der Gewährleistung eines bestimmten Verwaltungshandelns (wie die Löschung oder die Mitteilung von der Löschung oder von den Gründen für die Nichtlöschung), entsprechende Rechtsmittel zur Erreichung dieses Verwaltungshandelns bestehen. Nachträgliche Feststellungen in diesem Zusammenhang dienen gerade nicht mehr der Durchsetzung einer gesetzlich vorgesehenen Leistung durch Verwaltungsorgane.
Wenn der Beschwerdeführer die Erlassung eines Feststellungsbescheides aber für geboten hält, um die aus der Beschwerdeführung vor der belangten Behörde durch einen Rechtsvertreter entstandenen Kosten in einem Amtshaftungsverfahren geltend machen zu können, ist er auf die ausdrückliche Regelung des § 11 Abs.1 Amtshaftungsgesetz zu verweisen, nach der das Amtshaftungsgericht im Falle, dass der Rechtsstreit von der Frage der Rechtswidrigkeit eines Bescheides abhängt, über die noch kein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, und das Gericht den Bescheid für rechtswidrig hält, das Verfahren zu unterbrechen und mit Beschwerde gemäß Art.131 Abs.2 B-VG die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides beim Verwaltungsgerichtshof zu begehren hat. Diese Regelung spricht dagegen, zum Zwecke der Verfolgung von Amtshaftungsansprüchen ein Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers anzunehmen (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 16. November 2002, Zl. 99/16/0450).
Die verfahrensgegenständliche Beschwerde bei der belangten Behörde hätte rechtens wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses während des Verfahrens zurückgewiesen werden müssen. Die belangte Behörde hat zwar im Spruch die Beschwerde abgewiesen, aus der Begründung des Bescheides ergibt sich aber, dass die negative Entscheidung über die Beschwerde im Fehlen einer Beschwer begründet lag, Wenn die belangte Behörde den Ausdruck abweisen im Spruch verwendet hat, hat sie sich offensichtlich im Ausdruck vergriffen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs.1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
[Begründung des Kostenpunkts nicht wiedergegeben]