K202.047/0009-DSK/2006 – Dsk Rechtssatz
Wie aus seinem Abs. 3 Z 3 erkennbar ist, umfasst § 47 DSG 2000 auch Adressdatenübermittlungen für wissenschaftliche und statistische Zwecke. Daher ist dieser im Verhältnis zu § 46 DSG 2000 die speziellere Vorschrift.
…solche Daten rückgeschlossen werden kann (auch ein Anschein einer Auswahl anhand sensibler Datenarten entsteht nicht – vgl. dazu den Bescheid vom 7. September 2006, GZ K202.047/0009-DSK/2006). Weiters bewirkt erst eine Antwort auf das zugesendete Schreiben, dass man an der Studie teilnimmt (insofern handelt es sich zunächst nur um eine reine Information…
Rückverweise