§ 16b MeldeG regelt keineswegs umfassend die Verwendung von Daten des ZMR zu statistischen Zwecken, sondern trifft lediglich nähere Regelungen für bestimmte statistische Verwendungen. Insbesondere enthält weder der Text des § 16b MeldeG noch die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (424 BlgNR XXI.GP) bzw. der Bericht des Innenausschusses (501 BlgNR XXI.GP) eine Aussage, wonach eine darüber hinaus gehende Verwendung der Daten des ZMR zu statistischen Zwecken unzulässig wäre. Somit liege außerhalb der von § 16b MeldeG erfassten Fälle keine besondere gesetzliche Regelung im Sinn von § 46 Abs. 2 Z 1 DSG 2000 vor.
Rückverweise