K121.022/0012-DSK/2005 – Datenschutzkommission Rechtssatz
Die Durchsetzung von Rechten nach § 31 Abs. 2 DSG 2000 stellt keine Vermögensangelegenheit im Sinne des § 154 Abs. 3 ABGB dar. Daher ist im Verfahren eine Vertretung von Kindern nach § 154 Abs. 1 (iVm § 9 AVG) ausreichend.