Da die Geschäftseinteilung eines Bundesministeriums, welche auch eine Zuteilung der einzelnen Bediensteten zu den Organisationseinheiten des Bundesministeriums enthält, gemäß § 7 Abs. 8 BMG zur öffentlichen Einsicht aufzulegen ist, handelt es sich dabei um ein allgemein verfügbares Datum des Beschwerdeführers, auf das sich das Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1 DSG 2000) nicht erstreckt.
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