K121.290/0015-DSK/2007 – Datenschutzkommission Rechtssatz
Gerade Bonitätsinformationen über einen Unternehmer sind typischerweise für das Zustandekommen von Geschäftsabschlüssen entscheidend. Daher ist ein Interesse, die Empfänger dieser Auskünfte konkret benannt zu erhalten, um einerseits die Rechtmäßigkeit der Übermittlung an diese nachprüfen zu können, insbesondere aber ein entsprechendes Verhalten der Empfänger im Geschäftsverkehr vorhersehen zu können, evident (Bescheid der Datenschutzkommission vom 15. Februar 2005, GZ: K120.981/0002-DSK/2005, RIS; siehe auch Erkenntnis des VwGH vom 19. Dezember 2006, Zl. 2005/06/0111). Auch im Fall einer Privatperson ergibt die Interessenabwägung nichts grundlegend Anderes. Stellt der Betroffene nämlich bei Prüfung der ihm erteilten Auskunft fest, dass unrichtige Daten betreffend seine Bonität übermittelt worden sind, so muss er sich nicht drauf verlassen, dass der Auftraggeber seiner Pflicht gemäß § 27 Abs. 8 DSG 2000 (Verständigung der Übermittlungsempfänger von einer durchgeführten Richtigstellung) nachkommen wird. Der Betroffene hat vielmehr ein überwiegendes berechtigtes Interesse daran, alle beim Auftraggeber vorhandenen Daten der Übermittlungsempfänger zu erhalten, die er benötigt, um diese nötigenfalls selber ansprechen zu können.