JudikaturDSB

2025-0.303.076 – Datenschutzbehörde Entscheidung

Entscheidung
Datenschutzrecht
18. April 2025

Text

GZ: 2025-0.303.076 vom 18. April 2025 (Verfahrenszahl: DSB-D246.107)

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BESCHEID

SPRUCH

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Kiran A***, geb. **.**1989 (beschwerdeführende Partei), vom 17. März 2025 gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Löschung wie folgt:

- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen .

Rechtsgrundlagen : Art. 3, Art. 9 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 sowie Art. 19 der Verordnung (EU) 2018/1860 (Verordnung über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, in Folge: SIS Rückkehr VO), ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1; Art. 53 Abs. 1 sowie Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1861 (Verordnung über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, in Folge: SIS VO), ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14; Art. 17 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, in Folge: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 18 Abs. 1, 24 Abs. 1 und Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.

BEGRÜNDUNG

A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang

A.1. Mit Eingabe vom 17. März 2025 behauptete die beschwerdeführende Partei (in Folge: bP) eine Verletzung im Recht auf Löschung. Auf das Wesentliche zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die bP am 27. August 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, der mit Bescheid vom 29. November 2019 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei. Der Bescheid sei vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden und habe mit 23. Jänner 2020 Rechtskraft erlangt. Darüber hinaus habe der Beschwerdegegner (in Folge: BG) eine Eintragung (Ausschreibung) im SIS am 24. August 2023 vorgenommen worden. Die bP lebe nunmehr seit einigen Jahren in Portugal und gehe dort einer Arbeit nach. Die bP sehe sich im Recht auf Löschung verletzt, weil der BG keine Löschung der Ausschreibung aus dem Schengener Informationssystem (SIS) vornehme.

Der Eingabe waren mehrere Beilagen beigefügt.

A.2. Mit Stellungnahme vom 14. April 2025 brachte der BG auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass gegen die bP mit Bescheid vom 29. November 2019 eine Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot erlassen worden sei. Deshalb sei eine Ausschreibung am 24. August 2023 zur Rückkehr der bP im Schengener Informationssystem (SIS) erlassen worden. Die beantragte Löschung vom 30. September 2024 sei nicht durchgeführt worden. Eine Löschung sei nach der SIS-VO Rückkehr durchzuführen, wenn die zuständige Behörde die Entscheidung, aufgrund derer die Ausschreibung eingegeben wurde, zurückgenommen oder für nichtig erklärt hat, oder wenn ein Fremder das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nachweislich verlassen hat. Die bP habe angegeben, mit 1. Oktober 2022 Österreich verlassen zu haben und mit dem Flugzeug von Wien nach Lissabon gereist zu sein. Ein Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten sei im vorliegenden Fall weder behauptet noch nachgewiesen worden. Der Umstand, dass von der zuständigen Behörde aus Portugal eine Arbeitsbewilligung und eine Aufenthaltserlaubnis für den Fall der Löschung der Eintragung zugesagt worden sei, löse keine Löschungsverpflichtung nach der SIS-VO Rückkehr aus. Darüber hinaus sei zwar von der portugiesischen Behörde ein Konsultationsverfahren am 17. September 2023 eingeleitet worden, indem diese sich nach den Gründen für die Ausschreibung zur Rückkehr erkundigt habe, jedoch habe es nach der Beantwortung durch den BG keine Rückmeldung mehr gegeben.

A.3. Mit Stellungnahme vom 16. April 2025 brachte die bP zusammengefasst vor, dass diese am 1. Oktober 2022 um 14:00 Uhr mit der Fluggesellschaft N***air Österreich verlassen habe und nach Portugal geflogen sei. Die Bordkarte habe die bP verloren, jedoch verfüge diese über den Zahlungsbeleg. Des Weiteren verfüge die bP über einen ständigen Wohnsitz in Portugal. Die Agencia para a integracao migracoes e asilo (AIMA) habe der bP mitgeteilt, dass diese erst nach einer vorgenommenen Löschung der Ausschreibung zur Rückkehr eine Aufenthaltskarte ausstellen könne. Die bP verfüge über einen Nachweis ihres ständigen Wohnsitzes sowie über ihre Beschäftigung.

Als Beilagen waren

- eine Rechnung für ein Flugticket von Wien nach Lissabon,

- ein Gehaltszettel,

- eine Erklärung vom 14. April 2025, dass die bP für ein Logistikunternehmen arbeitet sowie

- der Reisepass der bP

angeschlossen.

B. Beschwerdegegenstand

B.1. Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob der BG die bP im Recht auf Löschung verletzt hat, indem dieser dem Antrag auf Löschung vom 30. September 2024 (Löschung der Ausschreibung aus dem SIS) bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde nicht nachgekommen ist.

C. Sachverhaltsfeststellungen

C.1. Bei der bP handelt es sich um einen indischen Staatsbürger. Die bP stellte am 27. August 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz beim BG. Der BG hat diesen Antrag am 29. November 2019 bescheidmäßig abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid ist vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden und hierdurch hat dieser am 23. Jänner 2020 Rechtskraft erlangt.

In weiterer Folge wurden die Daten der bP am 24. August 2023 im Schengener Informationssystem (SIS) vom BG zur Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ausgeschrieben.

Die bP beantragte beim BG am 30. September 2024 die Löschung der Ausschreibung im SIS, welcher nicht entsprochen wurde.

Danach brachte die bP die gegenständliche Beschwerde bei der Datenschutzbehörde ein und behauptete eine Verletzung im Recht auf Löschung.

Beweiswürdigung zu C.1. : Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den übereinstimmenden Vorbringen der bP vom 17. März 2025 und des BG vom 14. April 2025.

C.2. Die bP hat das Hoheitsgebiet der (Schengen-) Mitgliedstaaten seit der genannten Entscheidung des BG vom 23. Jänner 2020 nicht verlassen. Am 17. September 2023 ist zwar zunächst ein Konsultationsverfahren durch die portugiesische Behörde eingeleitet worden, indem sie sich nach den Gründen für die Ausschreibung zur Rückkehr erkundigt hat, jedoch ist nach der Beantwortung durch den BG keine weitere Konsultation bzw. Rückmeldung erfolgt. Eine Unterrichtung des BG durch die zuständige portugiesische Behörde über eine allfällige Erteilung eines Aufenthaltstitels an die bP ist bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor der Datenschutzbehörde nicht erfolgt.

Beweiswürdigung zu C.2. : Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des BG vom 14. April 2025. Die bP hat das Vorbringen des BG – trotz eingeräumter Möglichkeit in Form von Parteiengehör – nicht bestritten. Zudem liegen keine Anhaltspunkte vor, das Vorbringen des BG in Zweifel zu ziehen. Die bP hat zudem in ihrer Stellungnahme vom 16. April 2025 im Rahmen des Parteiengehörs bestätigt, dass diese am 1. Oktober 2022 über die Fluggesellschaft N***air Österreich verlassen hat und direkt nach Portugal geflogen ist (vgl. insbesondere die übermittelte Beilage - Rechnung für ein Flugticket von Wien nach Lissabon). Einen Nachweis, dass diese das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten tatsächlich verlassen hat, ist von dieser bis zum Ende des Verfahrens nicht erbracht worden. Die bP hat zwar einen Gehaltszettel bzw. eine Arbeitsbestätigung vorgelegt, jedoch keinen Nachweis darüber, dass dieser von der zuständigen portugiesischen Behörde ein gültiger Aufenthaltstitel ausgestellt worden ist. Vielmehr hat diese vorgebracht, dass ihr erst einer bewilligt wird, wenn eine Löschung der Ausschreibung aus dem Schengen Informationssystem (SIS) vorgenommen wird (vgl. Stellungnahme vom 16. April 2025.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

D.1. Zu den verfahrensrelevanten Bestimmungen:

Art. 3 SIS Rückkehr VO lautet wie folgt:

Artikel 3

Eingabe von Ausschreibungen zur Rückkehr in das SIS

(1) Die Mitgliedstaaten geben Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen, gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, in das SIS ein, um überprüfen zu können, ob der Rückkehrverpflichtung nachgekommen wurde, und um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidungen zu unterstützen. Nach dem Erlass der Rückkehrentscheidung wird unverzüglich eine Ausschreibung zur Rückkehr in das SIS eingegeben.

(2) Die Mitgliedstaaten können davon absehen, Ausschreibungen zur Rückkehr in das SIS einzugeben, wenn die Rückkehrentscheidungen Drittstaatsangehörige betreffen, die bis zur Abschiebung in Haft genommen wurden. Wenn die betreffenden Drittstaatsangehörigen aus der Haft entlassen, aber nicht abgeschoben werden, wird unverzüglich eine Ausschreibung zur Rückkehr in das SIS eingegeben.

(3) Die Mitgliedstaaten können auch davon absehen, Ausschreibungen zur Rückkehr einzugeben, wenn die Rückkehrentscheidung an der Außengrenze eines Mitgliedstaats erlassen und umgehend vollstreckt wird.

(4) Die Frist für die freiwillige Ausreise, die gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2008/115/EG gewährt wurde, wird umgehend in der Ausschreibung zur Rückkehr vermerkt. Jegliche Verlängerung dieser Frist wird unverzüglich in der Ausschreibung vermerkt.

(5) Jede Aussetzung und jeder Aufschub der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung, einschließlich infolge der Einlegung eines Rechtsmittels, werden umgehend in der Ausschreibung zur Rückkehr vermerkt.

Art. 9 Abs. 2 SIS Rückkehr VO lautet wie folgt:

Artikel 9

Vorabkonsultation vor der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt

[…]

(2) Erwägt ein Mitgliedstaat, einem Drittstaatsangehörigen, zu dem ein anderer Mitgliedstaat eine nicht mit einem Einreiseverbot verbundene Ausschreibung zur Rückkehr eingegeben hat, einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt zu erteilen oder zu verlängern, so unterrichtet der erteilende Mitgliedstaat den ausschreibenden Mitgliedstaat unverzüglich von der beabsichtigten bzw. erfolgten Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt. Der ausschreibende Mitgliedstaat löscht unverzüglich die Ausschreibung zur Rückkehr.

Art. 14 Abs. 1 SIS Rückkehr VO lautet wie folgt:

Artikel 14

Löschung von Ausschreibungen

(1) Zusätzlich zu den Bestimmungen der Artikel 6 und 8 bis 12 werden Ausschreibungen zur Rückkehr gelöscht, wenn die zuständige Behörde die Entscheidung, aufgrund deren die Ausschreibung eingegeben wurde, zurückgenommen oder für nichtig erklärt hat. Ausschreibungen zur Rückkehr werden auch gelöscht, wenn der betroffene Drittstaatsangehörige nachweisen kann, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gemäß der entsprechenden Rückkehrentscheidung verlassen hat.

Art. 19 SIS Rückkehr VO lautet wie folgt:

Artikel 19

Anwendbarkeit der Verordnung (EU) 2018/1861

Sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gelten für die im Einklang mit der vorliegenden Verordnung in das SIS eingegebenen und dort verarbeiteten Daten die in Artikel 6 bis 19, Artikel 20 Absätze 3 und 4, Artikel 21, 23, 32 und 33, Artikel 34 Absatz 5 und Artikel 36a, 36b, 36c sowie 38 bis 60 der Verordnung (EU) 2018/1861 festgelegten Bedingungen für die Eingabe, Bearbeitung und Aktualisierung von Ausschreibungen, die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und von eu-LISA, die Voraussetzungen für den Zugriff auf Ausschreibungen und die Prüffristen für Ausschreibungen, die Datenverarbeitung, den Datenschutz, die Haftung und Überwachung sowie die Statistiken.

Art. 53 Abs. 1 SIS VO lautet wie folgt:

Artikel 53

Recht auf Auskunft, Berichtigung unrichtiger Daten und Löschung unrechtmäßig gespeicherter Daten

(1) Die betroffenen Personen müssen in der Lage sein, die in den Artikeln 15 bis 17 der Verordnung (EU) 2016/679 und in Artikel 14 und Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 genannten Rechte auszuüben.

Art. 53 Abs. 1 SIS VO lautet wie folgt:

Artikel 54

Rechtsbehelf

(1) Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 über den Rechtsbehelf hat jeder das Recht, einen Rechtsbehelf wegen einer seine Person betreffenden Ausschreibung auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Information oder Schadensersatz bei jeder zuständigen Behörde, einschließlich eines Gerichts, einzulegen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats zuständig ist.

D.2. Ausgehend von diesen Bestimmungen ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:

Am 29. November 2019 erging mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot gegen die bP. Gegen diesen erhob die bP am 30. Dezember 2019 eine Beschwerde und das Bundesverwaltungsgericht hat den Bescheid des BG am 20. Jänner 2020 bestätigt, indem dieses die Beschwerde der bP abgewiesen hat. Der Bescheid hat somit Rechtskraft erlangt.

Danach erfolgte vom BG am 24. August 2023 eine Ausschreibung zur Rückkehr in das SIS gemäß Art. 3 SIS Rückkehr VO. Der gegenständliche Antrag auf Löschung der bP betrifft diese Ausschreibung.

Eine Löschung von Ausschreibungen im SIS ist gemäß Art. 14 Abs. 1 erster Satz SIS Rückkehr VO nur unter den in Art. 6 und Art. 8 bis 12 leg. cit. genannten Voraussetzungen geboten oder wenn die zuständige Behörde die Entscheidung, aufgrund deren die Ausschreibung eingegeben wurde, zurückgenommen oder für nichtig erklärt hat. Darüber hinaus sind Ausschreibungen zur Rückkehr gemäß Art. 14 Abs. 1 zweiter Satz SIS Rückkehr VO dann zu löschen, wenn der betroffene Drittstaatsangehörige nachweisen kann, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gemäß der entsprechenden Rückkehrentscheidung verlassen hat.

Wie festgestellt, ist die an die bP ergangene Rückkehrentscheidung des BG in Rechtskraft erwachsen und zum aktuellen Zeitpunkt aufrecht. Eine Löschung aufgrund von Art. 14 Abs. 1 erster Satz SIS Rückkehr VO kommt daher nicht in Betracht.

Darüber hinaus liegt kein Nachweis darüber vor, dass die bP das Hoheitsgebiet der (Schengen-) Mitgliedstaaten tatsächlich verlassen hat. Die vertretene bP hat hierzu – trotz eingeräumter Möglichkeit in Form von Parteiengehör – auch keinen entsprechenden Nachweis (bspw. Stempel im Reisepass) der Datenschutzbehörde vorgelegt. Es wird nicht verkannt, dass diese verfahrensgegenständlich eine Rechnung für ein Flugticket von Wien nach Lissabon übermittelt hat, jedoch handelt es sich bei Portugal und Österreich um (Schengen-) Mitgliedstaaten. Daher ist von der bP – wie oben bereits dargelegt – kein objektiver, faktisch nachvollziehbarer Beweis über eine Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der (Schengen-) Mitgliedstaaten während des laufenden Verfahrens erbracht worden.

In der Gesamtbetrachtung kommt hierdurch eine Löschung aufgrund von Art. 14 Abs. 1 zweiter Satz SIS Rückkehr VO daher nicht in Betracht.

Soweit die bP vorbringt, dass dieser von der zuständigen Behörde aus Portugal (Agencia para a integracao migracoes e asilo (AIMA)) eine Arbeitsbewilligung und Aufenthaltserlaubnis für den Fall der Löschung der Eintragung aus dem SIS zugesagt worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass dadurch keine Löschverpflichtung ausgelöst wird:

Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 SIS Rückkehr VO ergibt, hat ein Mitgliedstaat , der erwägt, einem Drittstaatsangehörigen, zu dem ein anderer Mitgliedstaat eine nicht mit einem Einreiseverbot verbundene Ausschreibung zur Rückkehr eingegeben hat, einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt zu erteilen oder zu verlängern, den ausschreibenden Mitgliedstaat unverzüglich zu unterrichten . Unter diesen Voraussetzungen löscht der ausschreibende Mitgliedstaat die Ausschreibung zur Rückkehr.

Wie festgestellt, ist eine Unterrichtung des BG durch die zuständige portugiesische Behörde über eine allfällige Erteilung eines Aufenthaltstitels an die bP bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor der Datenschutzbehörde nicht erfolgt.

Die zuständige portugiesische Behörde hat sich am 17. September 2023 zwar über die Gründe der Ausschreibung zur Rückkehr erkundigt, jedoch wurden von dieser nach der erfolgten Beantwortung (14. November 2023) keine weiteren Schritte gesetzt. Der BG ist jedenfalls nicht darüber informiert worden, dass die portugiesische Behörde beabsichtigt, der bP entweder einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt zu erteilen oder dies bereits erteilt hat. Die Datenschutzbehörde hält fest, dass hierdurch die formalen - durch den europäischen Gesetzgeber normierten - Voraussetzungen für eine Löschung der Ausschreibung zur Rückkehr ebenfalls gemäß Art. 9 Abs. 2 SIS Rückkehr VO nicht erfüllt sind.

Damit ist jedoch der Zweck der Ausschreibung im SIS, der gemäß Art. 3 Abs. 1 SIS-VO darin liegt, eine Überprüfung zu ermöglichen, ob der Rückkehrverpflichtung nachgekommen wurde und um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu unterstützen, nicht erfüllt und erweist sich die Datenverarbeitung weiterhin als erforderlich.

D.3. Ergebnis:

Im Ergebnis ist die gegenständliche Datenverarbeitung im SIS rechtmäßig und kann derzeit kein Löschgrund im Sinne der Art. 6 und Art. 8 bis Art. 12 sowie Art. 14 Abs. 1 erster Satz SIS Rückkehr VO festgestellt werden, weswegen keine Verletzung im Recht auf Löschung vorliegt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Hinweis: Es besteht kein Einwand, diese Entscheidung der österreichischen Datenschutzbehörde den portugiesischen Behörden zu übermitteln. Es wird nochmals ausdrücklich auf Art. 9 Abs. 2 der SIS Rückkehr VO verwiesen, wonach der einen Aufenthaltstitel erteilende Mitgliedstaat (hier: behauptet Portugal) den ausschreibenden Mitgliedstaat (hier: Österreich) unverzüglich von der beabsichtigten bzw. erfolgten Erteilung eines Aufenthaltstitels zu informieren hat .

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