2022-0.140.408 – Datenschutzbehörde Entscheidung
Text
GZ: 2022-0.140.408 vom 24. März 2022 (Verfahrenszahl: DSB-D124.5125)
[Anmerkung BearbeiterIn: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
BESCHEID
SPRUCH
Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Monika A***, vormals S***, (Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang A***, vom 11. Oktober 2021 gegen Erwin N*** (Beschwerdegegner), vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Sofia L***, wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wie folgt:
- Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird festgestellt , dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem er am 4. Oktober 2020 per WhatsApp das die Beschwerdeführerin betreffende Urteil des Landesgerichts für Strafsachen *** zu * Hv **/20b vom 5. August 2020 sowie das dagegen eingebrachte Rechtsmittel vom 22. September 2020 an einen Dritten übermittelt hat.
Rechtsgrundlagen : Art. 4, Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 1, 18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.
BEGRÜNDUNG
A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang
1. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 11. Oktober 2021 brachte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin vor, sie habe am 30. September 2021 davon Kenntnis erlangt, dass der Beschwerdegegner an Barbara Z*** am 4. Oktober 2020 per WhatsApp das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen *** zu * Hv **/20b vom 5. August 2020 sowie das dagegen eingebrachte Rechtsmittel vom 22. September 2020 im Volltext und nicht anonymisiert übermittelt habe. Das Urteil sei von Barbara Z***in einem Gerichtsverfahren vorgelegt worden.
Mit dem übermittelten Urteil sei die Beschwerdeführerin wegen schwerer Körperverletzung und des teils versuchten Hausfriedensbruchs verurteilt worden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten sei gem. Art. 10 DSGVO allerdings nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig; diese liegen gegenständlich nicht vor. Das ebenfalls übermittelte Rechtsmittel gegen dieses Urteil enthalte ebenfalls detaillierte Ausführungen zur strafrechtlichen Verurteilung und zu den vorgeworfenen Straftaten. Durch die Übermittlungen sei die Beschwerdeführerin im Recht auf Geheimhaltung verletzt.
Als Beilagen übermittelte die Beschwerdeführerin mitunter einen WhatsApp Screenshot, das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen *** zu * Hv **/20b und das diesbezügliche Rechtsmittel.
2. Mit Stellungnahme vom 2. November 2021 führte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer aus, die DSGVO verbiete keine Übermittlung von PDF-Dateien oder eines Urteils als PDF per WhatsApp zwischen Privatpersonen. Wer als Privatperson WhatsApp auf dem privaten Handy nutze, sei von datenschutzrechtlichen Vorschriften befreit, da eine Datenverarbeitung für rein persönliche und familiäre Zwecke nicht erfasst werde.
Überdies sei keine Verarbeitung betreffend die Beschwerdeführerin über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten erfolgt und sei es der Empfängerin gar nicht möglich gewesen, die übermittelten PDF-Dateien zu öffnen. Das Urteil habe daher nachfolgend neuerlich übermittelt werden müssen. Auf der WhatsApp Nachricht seien lediglich Aktenzeichen und der Briefkopf des Gerichtes ersichtlich und keine personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin.
Gegen Frau Z*** sei von der Beschwerdeführerin eine Privatanklage wegen § 111 StGB eingebracht worden; dies aufgrund eines Schreibens, das von Frau Z*** am 15. Juni 2021 im Exekutionsverfahren an das Bezirksgericht *** übermittelt worden sei. Darin habe sie ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 2. Juni zu einer bedingten Freiheitsstrafe wegen mehrfacher Körperverletzung verurteilt worden sei. Frau Z*** habe das Urteil zum Nachweis der tatsächlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin im Privatanklageverfahren benötigt. Daher habe sie den Beschwerdegegner als Opfer der Beschwerdeführerin im Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen zu * Hv **/20b gebeten, ihr das Urteil zu übermitteln.
Bei der Prüfung, ob die Übermittlung einer PDF-Datei per WhatsApp sicher sei, komme man zum Ergebnis, dass durch die Übermittlung einer PDF-Datei und nicht von Fotos der Urteilsseiten davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin im konkreten Fall nicht kompromittiert worden sei. Übermittlungen mittels Messanger-Dienste seien aufgrund der Verschlüsselung als sicher einzustufen.
Entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin sei diese durch die Übermittlung der PDF-Datei nicht im Recht auf Geheimhaltung verletzt worden.
Als Beilagen übermittelte der Beschwerdegegner die Privatanklage vom 21. Juni 2021 der Beschwerdeführerin, das Schreiben von Frau Z*** an das Bezirksgericht sowie die Gegenäußerung zur Privatanklage.
3. Mit Stellungnahme vom 13. Dezember 2021 wiederholte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin teilweise ihr Vorbringen und führte ergänzend aus, dass nach Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten nicht unter die Verordnung falle. Der Beschwerdegegner übersehe dabei, dass sich die Beschwerde auf die verfassungsrechtliche Bestimmung des § 1 DSG stütze, und nicht auf die DSGVO. Das DSG sei keine unmittelbare Umsetzung der DSGVO. Es statuiere vielmehr die notwendigen Durchführungsbestimmungen und nutzte einige der Öffnungsklauseln der DSGVO. Der Schutzumfang des Grundrechts auf Datenschutz sei uneingeschränkt aufrecht. So sei die Einschränkung des Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO auf lediglich wirtschaftliche Tätigkeiten natürlicher Personen auf § 1 Abs. 1 DSG nicht anwendbar.
Der Beschwerdegegner behaupte, Barbara Z*** habe die an sie übermittelten PDF-Dateien nicht öffnen können. Aus diesem Grund würde keine Datenverarbeitung vorliegen. Die Übermittlung per WhatsApp werde vom Beschwerdegegner zugestanden. Dass das PDF nicht geöffnet hätte werden können, sei eine reine Schutzbehauptung; es werden dafür keine Beweismittel angeboten. WhatsApp unterstütze die Übermittlung von PDF-Dateien. Wenn Barbara Z*** WhatsApp Nachrichten empfangen könne, könne sie auch PDF-Dateien öffnen. Jedes Smartphone habe die dafür erforderlichen technischen Anwendungsprogramme installiert bzw. können diese erforderlichenfalls problemlos gratis im Internet heruntergeladen werden.
Um die inhaltlich unrichtige Schutzbehauptung zu plausibilisieren, werde die Behauptung aufgestellt, der Beschwerdeführer hätte Barbara Z*** die Dokumente nachfolgend nochmals übermitteln müssen. Dazu werde nicht angegeben, wann und wie diese Übermittlung stattgefunden haben solle. Das Recht auf Geheimhaltung beschränke sich nicht auf personenbezogene Daten, die in einer Datei aufscheinen, und sei und unabhängig von den technisch-organisatorischen Bedingungen der Verarbeitung der Daten anwendbar. Eine Übermittlung der Dokumente per Post ausgedruckt auf Papier oder eine persönliche Übergabe hätte gleichermaßen die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt.
Die Übermittlung sei zur Wahrung der Interessen der Angeklagten im Privatanklageverfahren nicht erforderlich gewesen.
4. Mit Schreiben vom 7. Jänner 2022 forderte die Datenschutzbehörde den Beschwerdegegner neuerlich zur Stellungnahme auf. Insbesondere wurde ersucht, den Zweck der Datenübermittlung vom 4. Oktober 2020 konkret darzulegen. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass den Ausführungen, wonach im Privatanklageverfahren die Verurteilung nachzuweisen gewesen sei, nicht zweifelsfrei gefolgt werden könne, zumal die Übermittlung durch den Beschwerdeführer scheinbar im Jahre 2020 stattgefunden habe; die Privatanklage jedoch augenscheinlich erst im Jahre 2021 eingebracht worden sei.
5. Mit Stellungnahme vom 31. Jänner 2022 wiederholte der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner teilweise sein Vorbringen und brachte ergänzend vor, dass auch das DSG keine Übermittlung von PDF-Dateien oder eines Urteils per WhatsApp oder E-Mail verbiete.
Gesendet seien die PDF-Dateien worden, weil Frau Z*** 2019 vor dem Bezirksgericht zu * C **/19x von der Beschwerdeführerin auf Herausgabe ihrer Katze verklagt worden sei. Da die Beschwerdeführerin ihr gedroht habe, die Katze selbst zu holen und sie befürchten habe müssen, dass sich die Beschwerdeführerin in ihre Wohnung Zutritt verschaffen könnte, wie sie es beim Beschwerdegegner versucht und bei einem weiteren Opfer im Strafverfahren getan habe, weshalb sie verurteilt worden sei, habe Frau Z*** erbeten, ihr das Urteil zu übermitteln, um dies der Richterin zu beweisen.
Da Frau Z*** das Urteil nicht öffnen habe können und dieses dann erst im Privatanklageverfahren 2021 benötigt habe, habe Frau Z*** den Beschwerdegegner 2021 gebeten, das Urteil neuerlich zu übermitteln. Der Beschwerdegegner habe ihr das Urteil daher am 28. Juli 2021 per E-Mail übermittelt. Daraus ergebe sich zweifellos, dass sie die Dateien in der WhatsApp Nachricht nicht öffnen habe können, denn sonst hätte er es ihr nicht nochmals schicken müssen. Dadurch ergebe sich, dass die WhatsApp Nachricht nicht geöffnet habe werden können.
Der Beschwerdegegner wäre niemals auf die Idee gekommen, dass es nicht rechtens sein könnte, das Urteil zu übermitteln. Aus seiner Sicht sei es eine öffentliche Verhandlung gewesen. Jeder habe die Urteilsverkündung mit anhören können. Das Verfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen *** sei ein öffentliches Verfahren gewesen. Sämtliche Umstände, die im Urteil vorkommen, einschließlich der persönlichen Daten der Beschwerdeführerin, seien in der öffentlichen Verhandlung erörtert worden. Es seien zu Beginn der Hauptverhandlung überdies persönlichen Daten der Beschwerdeführerin, die weit über die Daten hinausgehen, die im Urteil stehen, erörtert worden. In keiner Weise sei das Urteil übermittelt worden, um die Beschwerdeführerin zu diskreditieren, sondern nur, damit sich Barbara Z*** gegen die Beschwerdeführerin wehren könne.
Durch die Übermittlung seien die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführerin nicht verletzt worden. Die Rechtfertigungsgründe für die Nichtverletzung der schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen bei Übermittlung strafrechtsbezogener Daten seien in § 8 Abs. 4 DSG 2000 geregelt. Die Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen verstoßen unter anderem dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn die berechtigten Interessen die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen überwiegen. Überdies bestehe kein schutzwürdiges Interesse zur Geheimhaltung von personenbezogenen Daten, wenn Daten allgemein verfügbar seien. Davon sei bei Daten, die in einer öffentlichen strafrechtlichen Hauptverhandlung vorkommen, jedenfalls auszugehen. Eine Beschränkung des Anspruchs auf Geheimhaltung sei gem. § 1 Abs. 2 DSG zulässig, wenn die Verwendung personenbezogenen Daten durch überwiegende berechtigte Interessen eines Dritten gerechtfertigt sei. § 4 Abs. 3 Z 2 DSG sehe vor, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich strafbare Handlungen zulässig sei, wenn dies zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erforderlich sei und die Art und Weise in der die Datenverarbeitung vorgenommen werde, die Wahrung der Interessen der betroffenen Person nach der DSGVO und diesem Bundesgesetz gewährleistet sei. Genau dies sei im gegenständlichen Fall gegeben. Das berechtigte Interesse im Sinne des DSG von Frau Z*** auf Erhalt des Urteils und die Übermittlung des Urteils bestehe aufgrund der Drohung der Beschwerdeführerin, dass sie sich die Katze selbst bei ihr holen würde in Verbindung mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen *** bereits zu zwei solchen Tatbeständen verurteilt worden sei.
Die Privatanklage nach § 111 StGB habe zur Folge, dass Frau Z*** der Entlastungsbeweis obliege. Sie sei daher angewiesen das Strafurteil zu ihrer zweckentsprechenden Verteidigung als Angeklagte im Privatanklageverfahren vorzulegen und habe ein berechtigtes Interesse.
6. Mit Stellungnahme vom 22. Februar 2022 wiederholte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin teilweise ihr Vorbringen und führte ergänzend aus, dass die beschwerdegegenständliche Übermittlung am 4. Oktober 2020 erfolgt sei und somit mehr als acht Monate vor der Einleitung des Privatanklageverfahrens.
Daher sei der Beschwerdegegner veranlasst gewesen, sich eine neue Geschichte auszudenken. Das Verfahren zu * C **/19x vor dem BG *** sei zum Zeitpunkt der Übermittlung bereits abgeschlossen gewesen. Das erstinstanzliche Urteil sei am 24. Februar 2020 zugestellt worden. Die dagegen erhobene Berufungsschrift stamme vom 25. Mai 2020. Sie hätte die übermittelten Unterlagen in den Herausgabeprozess nicht mehr einbringen können. Das Landesgericht für Zivilrechtsachen *** habe das erstinstanzliche Urteil am 9. Oktober 2021 bestätigt. Es widerspreche auch der zweite Erklärungsversuch der Chronologie der Ereignisse. Das Strafverfahren zu * Hv **/20b stehe mit dem Herausgabeverfahren weder in einem sachlichen noch rechtlichen Zusammenhang. Barbara Z*** sei an diesem Verfahren nicht beteiligt gewesen.
Zum Vorbringen, wonach das PDF nicht geöffnet hätte werden können, sei auszuführen, dass die Verfassungsbestimmung des § 1 DSG als zentrales Schutzgut einen Schutz vor Übermittlung und Preisgabe von Daten beinhalte. Bei der Übermittlung von Daten handle es sich um ein zeitlich begrenztes Ereignis, das mit ihrer Vollendung abgeschlossen sei. Auf eine tatsächliche Wahrnehmung der bloßgelegten Daten komme es nicht an. Das Recht der Beschwerdeführerin sei bereits durch die Übermittlung der PDF-Dateien per WhatsApp verletzt worden. Ob Barbara Z*** die Dateien geöffnet habe bzw. öffnen habe können, sei ohne Relevanz. Die Dokumente seien mit dem Ziel übermittelt worden, diese Barbara Z*** zur Verfügung zu stellen. Er habe die Verletzung nicht nur in Kauf genommen, sondern vielmehr beabsichtigt. Die Übermittlung der Dateien durch den Beschwerdegegner sei nach § 62 Abs. 1 Z 2 DSG eine Verwaltungsübertretung und sei gem. § 62 Abs. 2 DSG bereits der Versuch strafbar. Daraus ergebe sich für die vorliegende Beschwerde, dass in jedem Fall eine Datenschutzverletzung stattgefunden habe. Die Rechtsverletzung sei durch die Übermittlung erfolgt.
Der Beschwerdegegner habe entsprechend seiner Stellungnahme das Urteil über Ersuchen an Barbara Z*** übermittelt, weil diese große Angst vor einem eigenmächtigen Handeln der Beschwerdeführerin gehabt habe und das Urteil deswegen ganz dringend benötigt habe. Als sie das Urteil nicht lesen habe können, habe sie jedoch nichts getan. Sie sei erst im Juli 2021 wieder kontaktiert worden. Diese Geschichte sei in sich widersprüchlich und mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen. Hätte sie die Dokumente nicht öffnen können, hätte sie bereits zuvor massiv urgiert und hätte der Beschwerdegegner ihr das Dokument bereits Anfang Oktober 2020 per E-Mail nochmals übermittelt.
Überdies widersprechen die Behauptungen des Beschwerdegegners den Angaben von Barbara Z***. Die rechtsanwaltliche Vertretung von Barbara Z***, Rechtsanwältin Mag. Petra F***, führe in der Gegenäußerung zur Privatanklage vom 12. Oktober 2021 aus, dass das gegenständliche Urteil der hier Angeklagten von einem der Zeugen/Opfer im Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen *** zu * Hv **/20b am 4. Oktober 2020 per WhatsApp übermittelt worden sei. Zusammen mit dem Schriftsatz sei der Screenshot der WhatsApp Nachricht vorgelegt worden. Damit sei die Schutzbehauptung widerlegt.
Das Grundrecht auf ein öffentliches Verfahren und auf eine Veröffentlichung von Urteilen diene nicht dazu, Straftäter durch die Verbreitung nicht anonymisierter schriftlicher Urteilsausfertigungen an den Pranger zu stellen. Der Beschwerdegegner verkenne den Zweck dieser Normen des Art. 90 Abs. 1 B-VG, Art. 6 Abs. 1 S 2 EMRK und Art. 47 Abs. 2 GRC. Eine derartige Interpretation würde Art. 10 DSGVO als auch § 15 Abs. 4 OGHG obsolet machen.
Entsprechend Art. 4 Z 1 DSGVO seien personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen *** zu * Hv **/20b vom 5. August 2020 gegen die Beschwerdeführerin stelle zweifelsohne ein personenbezogenes Datum der Beschwerdeführerin dar. Eine Offenlegung durch Übermittlung stelle dabei eine Verarbeitung im Sinne des Art. 4 Z 2 DSGVO dar, weshalb der sachliche Anwendungsbereich für eine Datenschutzbeschwerde eröffnet sei. Überdies liegen personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne des Art. 10 DSGVO vor, konkret Informationen betreffend eine erstinstanzliche strafrechtliche Verurteilung. Die Tatsache der Öffentlichkeit exkulpiere den Beschwerdegegner nicht.
Es liegen keine schutzwürdigen Interessen vor, zumal das Privatanklageverfahren sich auf die Aussage von Barbara Z*** auf das Ergebnis der Berufungsverhandlung am 2. Juni 2021 am Oberlandesgericht *** beziehe. Dies lasse sich mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht beweisen. Sie versuche, die Beweiswürdigung des Gerichtes im Privatanklageverfahren unzulässig zu beeinflussen. Die Datenschutzbestimmungen sollen genau dies verhindern. Es sei diskriminierend, jemandem eine strafrechtliche Verurteilung vorzuwerfen und ihn deswegen anders zu behandeln. Nicht umsonst stelle Art. 10 DSGVO besonders strenge Regeln für die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten auf.
Als Beilagen übermittelte die Beschwerdeführerin zwei Gerichtsentscheidungen.
B. Beschwerdegegenstand
Ausgehend vom Vorbringen der Beschwerdeführerin ist Beschwerdegegenstand die Frage, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem er am 4. Oktober 2020 per WhatsApp das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen*** zu * Hv **/20b vom 5. August 2020 sowie das dagegen eingebrachte Rechtsmittel vom 22. September 2020 an einen Dritten übermittelt hat.
Nicht Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin durch die Übermittlung eines Urteils per E-Mail an 28. Juli 2021 im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat.
C. Sachverhaltsfeststellungen
1. Der Beschwerdegegner hat per WhatsApp am 4. Oktober 2020 an Barbara Z*** das die Beschwerdeführerin betreffende Urteil des Landesgerichts für Strafsachen *** zu * Hv **/20b vom 5. August 2020 sowie das diesbezügliche Rechtsmittel der Beschwerdeführerin übermittelt. Der Screenshot betreffend die Übermittlung stellt sich wie folgt dar:
[Anmerkung BearbeiterIn: die grafische Datei (Screenshot aus WhatsApp) wurde entfernt, da sie im RIS nicht dargestellt werden kann.]
Beweiswürdigung : Die Feststellungen gründen im Wesentlichen auf dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie insbesondere dem seitens der Beschwerdeführerin vorgelegtem Screenshot. Auf dem Screenshot ist ersichtlich, dass das Urteil zu * Hv **/20b als 17-seitiges PDF übermittelt wurde; bei dem Rechtsmittel zu * Hv **/20b handelt es sich um ein 26-seitiges PDF. Daraus lässt sich schließen, dass die Dokumente jeweils vollständig per WhatsApp vom Beschwerdegegner übermittelt wurden.
2. Die Beschwerdeführerin hat Barbara Z***vor dem Bezirksgericht *** zu * C **/19x auf Herausgabe einer Katze geklagt. Das diesbezügliche Urteil wurde den Parteien am 24. Februar 2020 zugestellt. Barbara Z*** hat gegen diese Entscheidung Berufung erhoben. Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich am 3. Juni 2020 eine Berufungsbeantwortung erstattet. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen *** hat über die Berufung zu * R **/20t am 9. Oktober 2020 entschieden. Am 21. Juni 2021 hat die Beschwerdeführerin gegen Barbara Z*** vor dem Bezirksgericht *** Privatanklage erhoben.
Beweiswürdigung : Die Feststellungen zu den anhängig gemachten Verfahren gründen auf den insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Parteien. Die Ausführungen zum zeitlichen Ablauf des Herausgabeverfahrens betreffend die Katze fußt in den Ausführungen der Beschwerdeführerin. Die Feststellungen zur Privatanklage gründen auf den seitens des Beschwerdegegners übermittelten Beilagen.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
D.1. Zum Recht auf Geheimhaltung
Nach § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen (vgl. DSB 31.10.2018, GZ DSB-D123.076/0003-DSB/2018 mwN).
D.2. Zur (Nicht-)Anwendbarkeit der DSGVO und zur sog. „Haushaltsausnahme“
Gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. c findet die DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten (umgangssprachlich auch als „Haushaltsausnahme“ bezeichnet). Nach herrschender Auffassung ist diese Ausnahme – wie von der Beschwerdeführerin richtigerweise vorgebracht – restriktiv auszulegen (vgl. insbesondere EuGH 6.11.2003, C-101/01, zur weitgehend inhaltsgleichen Bestimmung des Art. 3 Abs. 2 zweiter Spiegelstrich der Richtlinie 95/46/EG). Nach ErwGr. 18 der DSGVO soll damit eine Abgrenzung zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit manifestiert werden. Zentrales Kriterium für die Anwendbarkeit der „Haushaltsausnahme“ – und damit Nichtanwendbarkeit der DSGVO – ist die Zurechenbarkeit der Datenverarbeitung zum privaten Bereich (vgl. Heißl in Knyrim [Hrsg.], DatKomm Art. 2 DSGVO Rz 70, mwN).
Ebenso hat der EuGH im Urteil vom 10.07.2018, C-25/17, zur „Haushaltsausnahme“ nach der Richtlinie 95/46/EG – unter Hinweis auf vorangegangene Rechtsprechung – ausgesprochen, dass sich die Ausdrücke „persönlich“ und „familiär“ auf die Tätigkeit der Person, die personenbezogene Daten verarbeitet, und nicht auf die Person, deren Daten verarbeitet werden, beziehen. Es werden nur Tätigkeiten erfasst, die zum Privat- oder Familienleben von Privatpersonen gehören. Insofern kann eine Tätigkeit nicht als ausschließlich persönlich oder familiär im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden, wenn sie zum Gegenstand hat, personenbezogene Daten einer unbegrenzten Zahl von Personen zugänglich zu machen, oder wenn sie sich auch nur teilweise auf den öffentlichen Raum erstreckt und dadurch auf einen Bereich außerhalb der privaten Sphäre desjenigen gerichtet ist, der die Daten verarbeitet (Rz 41, 42). Im genannten Urteil wurde daher die Tätigkeit einer Religionsgemeinschaft, die darin bestand, Verkündungstätigkeiten von Tür zu Tür durchzuführen, nicht als unter die Haushaltsausnahme fallend betrachtet.
Der Beschwerdegegner führt in seinen Stellungnahmen gegenüber der Datenschutzbehörde selbst aus, dass die Übermittlung der Daten per WhatsApp zum Zweck der potenziellen Verwendung durch Barbara Z*** in gerichtlichen Verfahren erfolgt sei. Barbara Z*** habe die gegenständlichen Dokumente einerseits zur Vorlage im Zivilverfahren betreffend die Herausgabe der Katze benötigt und andererseits im Privatanklageverfahren nach § 111 StGB gegen sie.
Das zentrale Kriterium für die Anwendbarkeit der „Haushaltsausnahme“, nämlich die ausschließliche Zurechenbarkeit zum privaten Bereich, liegt folglich nicht vor. Selbst eine gemischte Verwendung („dual use“), sohin die Verarbeitung zu privaten als auch beruflichen bzw. wirtschaftlichen Zwecken, würde in Anbetracht des Wortlautes des Art. 2 Abs. 2 lit. c. DSGVO („ausschließlich“) zur Anwendbarkeit der DSGVO führen (vgl. erneut Heißl in Knyrim [Hrsg.], DatKomm Art. 2 DSGVO Rz 75, mwN). Im Übrigen bestehen zwischen dem Beschwerdegegner und Barbara Z*** keine familiären Bande.
Diesen Ausführungen folgend, ist im gegenständlichen Fall die Ausnahmebestimmung jedenfalls nicht anwendbar und die Anwendbarkeit der DSGVO im gegenständlichen Fall jedenfalls gegeben.
D.3. Zum sachlichen Anwendungsbereich
Das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen *** zu * Hv **/20b vom 5. August 2020 gegen die Beschwerdeführerin sowie das diesbezügliche Rechtsmittel vom 22. September 2020 stellen personenbezogene Daten der Beschwerdeführerin dar. Konkret handelt es sich dabei um personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten iSd Art. 10 DSGVO. Die Übermittlung per WhatsApp stellt eine Verarbeitung iSd Art. 4 Z 2 DSGVO dar, weshalb der sachliche Anwendungsbereich eröffnet ist.
D.4. Beschränkungen des Rechtes auf Geheimhaltung
Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung sind gemäß § 1 Abs. 2 DSG dann zulässig, wenn personenbezogene Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen verwendet werden, der Betroffene seine Zustimmung (bzw. in der Terminologie der DSGVO: Einwilligung) erteilt hat, wenn eine qualifizierte gesetzliche Grundlage für die Verwendung besteht, oder wenn die Verwendung durch überwiegende berechtigte Interessen eines Dritten gerechtfertigt ist.
Entsprechend Art. 10 DSGVO darf die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln aufgrund von Art. 6 Abs. 1 leg.cit. nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden oder wenn dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht, zulässig ist.
Der österreichische Gesetzgeber hat von ebendieser Abweichungsbefugnis bzw. Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und in § 4 Abs. 3 DSG die Verarbeitung von strafrechtlich relevanten Daten durch Private geregelt (vgl. Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim , DatKomm Art 10 DSGVO, Rz 24).
§ 4 Abs. 3 Z 2 DSG sieht vor, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen unter Einhaltung der Vorgaben der DSGVO zulässig ist, wenn sich sonst die Zulässigkeit der Verarbeitung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten ergibt oder die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erforderlich ist, und die Art und Weise, in der die Datenverarbeitung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der betroffenen Person nach der DSGVO und diesem Bundesgesetz gewährleistet.
Insoweit der Beschwerdegegner die Rechtmäßigkeit in § 8 Abs. 4 DSG 2000 erblickt, wird darauf hingewiesen, dass das diese Bestimmung mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft getreten ist. Die Prüfung des Sachverhaltes erfolgt entsprechend der oben angeführten geltenden Bestimmungen.
D.5. In der Sache
Ein lebenswichtiges Interesse der Beschwerdeführerin oder ihre Zustimmung sind gegenständlich offenkundig nicht gegeben. Es ist daher zu prüfen, ob berechtigten Interessen im Sinne der obigen Ausführungen vorliegen.
Der Beschwerdegegner führt wiederholt aus, dass die gegenständliche Übermittlung erfolgt sei, weil Frau Barbara Z*** die Daten zum Nachweis der tatsächlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin im Privatanklageverfahren benötigt habe. Dazu bleibt lediglich festzuhalten, dass die verfahrensgegenständliche Übermittlung am 4. Oktober 2020 erfolgte und die angesprochene Privatanklage, wie festgestellt, erst am 21. Juni 2021 erhoben wurde. Eine Rechtfertigung kann im Zusammenhang mit der der Privatanklage folglich nicht erblickt werden, da diese erst beinahe ein Jahr nach der gegenständlichen Übermittlung anhängig gemacht wurde. Somit sind die Ausführungen des Beschwerdegegners, als auch der Beschwerdeführerin, betreffend die Privatanklage schon aus diesem Grund unbeachtlich.
Der Beschwerdegegner gibt weiters in seiner ergänzenden Stellungnahme an, Frau Barbara Z*** habe die gegenständlichen Daten zur Vorlage im zivilrechtlichen Herausgabeverfahren betreffend die Katze, welches von der Beschwerdeführerin gegen Barbara Z*** anhängig gemacht wurde, benötigt. Wie der Beschwerdegegner selbst jedoch weiterführend vorbringt, ist eine Vorlage der Unterlagen in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht erfolgt. Schon aus diesem Grund ist nicht ersichtlich, dass in diesem Zusammenhang berechtigte Interessen seitens Frau Barbara Z*** vorliegen würden. Überdies ist insofern den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu folgen, dass die zeitliche Komponente nicht ganz stimmig erscheint. Wie aus den Sachverhaltsfeststellungen ersichtlich, war das diesbezügliche erstinstanzliche Verfahren zum Zeitpunkt der gegenständlichen Übermittlung bereits abgeschlossen.
Zusammenfassend liegt gegenständlich keine zulässige Beschränkung des Anspruchs auf Geheimhaltung vor.
Ob die unbefugte Empfängerin die personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin auch tatsächlich eingesehen hat, kann im Übrigen dahingestellt bleiben, da bereits der Tatbestand der unzulässigen Übermittlung in das elektronische Postfach eines Dritten eine Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung begründet, was gleichermaßen für eine Übermittlung per WhatsApp zu gelten hat (vgl. das Erkenntnis des BVwG vom 3. September 2019, GZ W214 2219944-1/9E, wonach weder § 1 Abs. 2 DSG noch Art. 4 Z 2 iVm Art. 6 DSGVO auf eine gewisse „Mindestverarbeitung“ abstellt).
Sofern der Beschwerdegegner vorbringt, dass gegenständlich betreffend die Daten bereits aufgrund der öffentlichen Gerichtsverhandlung kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse bestehe und diese einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich seien, ist dem zu entgegnen, dass bereits die generelle Annahme des Nichtvorliegens einer Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen für zulässigerweise veröffentlichte Daten nicht mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbar ist (vgl. das Urteil des EuGH vom 16. Dezember 2008, C-73/07 Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia vgl, das Erkenntnis des BVwG vom 29. Juli 2020, GZ W211 2221963-1, und vom 25. Februar 2021, GZ W274 2236016 -1, sowie den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 23. April 2019, GZ D123.626/0006-DSB/2018). Insofern erscheint auch das diesbezügliche Vorbringen unbeachtlich.
Im Ergebnis liegt daher eine Verletzung des Rechtes auf Geheimhaltung der Beschwerdeführerin vor und war spruchgemäß zu entscheiden.