DSB-D123.862/0008-DSB/2019 – Datenschutzbehörde Entscheidung
Text
GZ: DSB-D123.862/0008-DSB/2019 vom 2. September 2019
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BESCHEID
SPRUCH
Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde des Michael A*** (Beschwerdeführer) vom 29. November 2018 (ha. eingelangt am 4. Dezember 2018) gegen die Staatsanwaltschaft N*** (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wie folgt:
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft als unbegründet abgewiesen .
2. Der Antrag des Beschwerdeführers, sich dem „einzuleitenden Verfahren […] als Privatbeteiligter und Geschädigter mit einer vorläufigen Schadenersatzsumme von € 10.000,00 anzuschließen“ wird zurückgewiesen .
Rechtsgrundlagen : §§ 34 Abs. 5 iVm 24 Abs. 1, 5 und 6, 31 Abs. 1, 36 Abs. 1, 36 Abs. 2 Z 7 lit. a, 42 Abs. 4 und 44 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; § 9 des Amtshaftungsgesetzes – AHG, BGBl. Nr. 20/1949 idgF.
BEGRÜNDUNG
A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang
1. Mit Beschwerde vom 29. November 2018, verbessert durch Eingabe vom 12. Dezember 2018, brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er habe bei der Beschwerdegegnerin einen Antrag auf Auskunft nach der DSGVO gestellt. Er legte seiner Beschwerde sein Auskunftsbegehren vom 31. Oktober 2018 sowie die Antwort der Beschwerdegegnerin vom 16. November 2019 vor. Darin vertrete die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die Auffassung, dass die DSGVO für sie nicht gelte und die StPO vorgehe. Dem Verfahren schließe er sich als Privatbeteiligter und Geschädigter mit einer vorläufigen Schadenersatzsumme von EUR 10.000,- an.
2. Mit Eingabe vom 13. Februar 2019 (ha. eingelangt am 15. Februar 2019) übermittelte die Beschwerdegegnerin der Datenschutzbehörde ein an den Beschwerdeführer gerichtetes Schreiben, mit welchem sie dem Auskunftsbegehren entsprochen habe.
3. Mit Schreiben vom 8. März 2019 (ha. eingelangt am 12. März 2019) brachte der Beschwerdeführer vor, er habe das an ihn gerichtete Schreiben nie erhalten und dieses enthalte auch keine zweite Seite mit Unterschrift oder Datum. Es sei nachträglich erstellt worden, um eine ordnungsgemäße Auskunftserteilung vorzutäuschen. Die behauptete Rechtsverletzung sei daher nach wie vor gegeben und werde durch die nachträglich vorgetäuschte Erfüllung der Auskunftspflicht nicht beseitigt.
4. In ihrem Schreiben vom 30. April 2019 (ha. eingelangt am 9. Mai 2019) führte die Beschwerdegegnerin aus, sie verwehre sich gegen die Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach Dokumente nur zum Schein erstellt worden seien. Aus der in der Anlage befindlichen Unterlagen des betroffenen Zustellvorganges ergebe sich, dass der Adressat bei Zustellung am 15. Februar 2019 offenbar ortsabwesend war und das Poststück hinterlegt worden sei. Ob das Poststück behoben wurde, könne nicht beurteilt werden, retourniert sei es nicht worden. Der Eingabe wurde jedoch unter anderem eine Kopie eines RSb-Kuverts, gerichtet an den Beschwerdeführer, beigelegt.
5. Mit Stellungnahme vom 19. Mai 2019 (ha. eingelangt am 23. Mai 2019) brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor: Sein Antrag auf Auskunft sei der Beschwerdegegnerin am 5. November 2018 zugestellt worden, am 16. November 2018 habe der Leitende Staatsanwalt ein Schreiben ausgestellt, wonach er sich ausschließlich an die Bestimmungen der StPO halte und alles andere für ihn unerheblich sei. Sohin sei seinem Antrag weder innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat ab Zustellung entsprochen worden, noch sei innerhalb dieser einmonatigen Frist das Recht auf Fristerstreckung auf drei Monate von der Beschwerdegegnerin genutzt worden, weshalb der Verstoß evident sei. Es erhärte sich der Verdacht, dass es sich bei dem undatierten Auskunftsschreiben, welche die Beschwerdegegnerin als Rechtfertigung an die Datenschutzbehörde gesandt hat, um eine Deckungshandlung handle.
6. Mit Erledigung vom 12. Juli 2019 (GZ: DSB-D123.862/0007-DSB/2019) teilte die Datenschutzbehörde dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund eines Fehlers bei den Abfertigungen der Erledigungen vom 19. Februar 2019 und vom 23. Mai 2019 (GZ: DSB-D123.862/0001-DSB/2019, DSB D123.862/0006 DSB/2019) nur die erste von zwei Seiten der Auskunft dem Beschwerdeführer durch die Datenschutzbehörde übermittelt wurde und legte die vollständige Kopie der Auskunft dem Beschwerdeführer vor.
7. Darauf replizierend führte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme 1. August 2019 (ha. eingelangt am 6. August 2019) aus, es gehe klar hervor, dass die Beschwerdegegnerin die Auskunft dezidiert verweigert habe. Erst an dem Tag, an dem die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme an die Datenschutzbehörde abgefasst habe, sei Auskunft erteilt worden, die ihm bis dato durch die Beschwerdegegnerin noch nicht zur Kenntnis gebracht worden sei.
Die Auskunft sei gesetzeswidrig, zumal sie dezidiert verweigert worden sei, dem Beschwerdeführer nicht durch den Auskunftsverpflichteten zugestellt worden sei, weder die Frist eines Monats für die Ausstellung der Auskunft eingehalten, noch sei innerhalb eines Monats angezeigt worden, dass die Verlängerung, aufgrund eines umfangreichen Begehrens von zwei Monaten nicht in Anspruch genommen werde. Weiters sei selbst bei in Anspruch genommener Drei-Monatsfrist die Auskunft verspätet gewesen. Das Ansuchen auf Auskunft sei am 5. November 2018 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen und somit die Frist am 5. Februar 2019 abgelaufen.
B. Beschwerdegegenstand
Aus dem Parteivorbringen ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Auskunft verletzt wurde, indem ihm die Auskunft nicht durch die Beschwerdegegnerin selbst, sondern durch die Datenschutzbehörde im Laufe des Verfahrens übermittelt wurde.
Des Weiteren ist Beschwerdegegenstand die Frage, ob der Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Auskunft verletzt wurde, weil sein Auskunftsbegehren verspätet, jedoch vor Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde, in vollem Umfang beantwortet wurde.
C. Sachverhaltsfeststellungen
Der Beschwerdeführer begehrte mit Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 31. Oktober 2018, eingegangen bei der Beschwerdegegnerin am 5. November 2018, Auskunft über seine personenbezogenen Daten.
Beweiswürdigung : Diese Feststellung beruht der Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2018 und der von der Beschwerdegegnerin verfassten Auskunft vom 13. Februar 2019, in welcher sie angibt, dass ihr das Auskunftsbegehren am 5. November 2018 zugestellt wurde.
Mit Schreiben vom 16. November 2018 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass das Auskunftsrecht betreffend in Strafverfahren verarbeitete Daten sich nach den Bestimmungen der StPO richtet und Auskünfte bzw. die Einsicht in einen Akt nur bei Vorliegen der jeweiligen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen zu gewähren sind.
Beweiswürdigung : Diese Feststellung gründet sich auf das vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 29. November 2018 vorgelegte Schreiben der Beschwerdegegnerin an ihn vom 16. November 2018.
Im laufenden Verfahren richtete die Beschwerdegegnerin eine Auskunftserteilung postalisch an den Beschwerdeführer, wobei diese Briefsendung nicht behoben wurde. In dieser Auskunft wurde der Beschwerdeführer darüber unterrichtet, dass es in der Verfahrensautomation Justiz (VJ) im Register für Justizverwaltungssachen (JV) der Beschwerdegegnerin unter der Zahl *3* 000 Jv 5*1/18h einen Datensatz zur Person des Beschwerdeführers gebe (Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben):
„*3* 000 Jv 5*1/18h *4 05.11.2018 1. ES A*** Michael A A-**** Ersuchen um Auskunft nach dem Datenschutzgesetz.“
Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass er in 12 näher genannten Verfahren als Beschuldigter aufscheint und als Partei dieser Verfahren Akteneinsicht nehmen kann.
Beweiswürdigung: Dies ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwerdegegnerin sowie einer Kopie der Auskunft vom 13. Februar 2019 samt RSb-Kuvert, gerichtet an den Beschwerdeführer, welches vorgelegt wurde und auf welchem handschriftlich die Anmerkung „ortsabwesend bis 20.2.“ vermerkt war.
Die Datenschutzbehörde gewährte dem Beschwerdeführer Parteiengehör nach § 24 Abs. 6 DSG und teilte diesem mit, Gründe zu nennen, falls er die behauptete Rechtsverletzung nach wie vor als nicht beseitigt erachte. Der Erledigung angeschlossen war jedoch aufgrund eines Kanzleifehlers nur die erste Seite der erteilten Auskunft, welche weder Datum noch Unterschrift der Beschwerdegegnerin aufweist.
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 8. März 2019.
Das vollständige Schreiben (inklusive der zweiten Seite) wurde ihm durch die Datenschutzbehörde mit Erledigung vom 12. Juli 2019 übermittelt.
Den Inhalt dieser durch die Datenschutzbehörde übermittelten Auskunft bemängelte der Beschwerdeführer nicht.
Beweiswürdigung : Der Beschwerdeführer machte in seiner Stellungnahme 6. August 2019 keine Angaben dahingehend, dass er die Auskunft der Beschwerdegegnerin für mangelhaft oder unvollständig erachte.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Zu Spruchpunkt 1:
D.1 Zur Zuständigkeit der Datenschutzbehörde
Gemäß § 31 Abs. 1 1. Satz DSG wird die Datenschutzbehörde als nationale Aufsichtsbehörde für den in § 36 Abs. 1 DSG genannten Anwendungsbereich eingerichtet. Gemäß § 31 Abs. 1 2. Satz DSG ist die Datenschutzbehörde (hingegen) nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen. Die Richtlinie (EU) 2016/680 ermöglicht es den Mitgliedstaaten in Art. 45 Abs. 2, auch „andere unabhängige Justizbehörden“ im Rahmen der justiziellen Tätigkeit von der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden auszunehmen.
Staatsanwaltschaften unterliegen aufgrund ihrer Weisungsgebundenheit der Aufsicht durch die Datenschutzbehörde, weil es sich bei ihnen nicht um unabhängige Justizbehörden handelt (vgl. dazu die Erkenntnisse des BVwG vom 12. April 2019, GZ: W101 2187447-1/7E und vom 3. Juli 2019, GZ: W256 2210459-1/7E).
Die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde im gegenständlichen Fall ist somit zu bejahen.
D.2 In der Sache
Der Anwendungsbereich des 3. Hauptstücks des DSG umfasst nur Datenverarbeitungen durch eine „zuständige Behörde“, dh. durch eine Behörde, die (allgemein oder punktuell) mit Aufgaben im Zusammenhang mit den in § 36 Abs. 1 leg. cit. genannten Zwecken betraut ist.
Die Staatsanwaltschaft ist eine zuständige Behörde iSd § 36 Abs. 2 Z 7 lit. a DSG, deren primäre Zuständigkeiten und Aufgaben den in § 36 Abs. 1 leg. cit. genannten Zwecken dienen (vgl. auch Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl , Datenschutzgesetz, § 36, Rz. 14; siehe auch Schmidl , in Gantschacher †/Jelinek/Schmidl/Spanberger , Kommentar zum Datenschutzgesetz, § 36 Anm. 5 mwN).
Verfahrensgegenständlich richtet sich das Auskunftsrecht des Beschwerdeführers somit nach § 44 DSG.
D.2.a Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm die Auskunft nicht durch die Beschwerdegegnerin zugestellt wurde
Ziel eines auf § 44 DSG gestützten Beschwerdeverfahrens ist es, Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Beschwerdegegner zu erhalten. Der österreichische Gesetzgeber hat für Verantwortliche im § 24 Abs. 6 DSG die Möglichkeit geschaffen, behauptete Rechtsverletzungen bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde zu beseitigen.
§ 24 Abs. 6 DSG regelt, dass ein Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen kann, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht.
Dem Wortlaut des § 24 Abs. 6 DSG ist nicht zu entnehmen, dass die Reaktion auf einen Antrag während des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde zwingend gegenüber dem Beschwerdeführer zu erfolgen hat. Auch durch eine Übermittlung dieser Reaktion an die Datenschutzbehörde, welche das Schreiben im Rahmen des Parteiengehörs sodann an den Beschwerdeführer weiterleitet, kann eine behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigt werden.
Verdeutlicht wird dies mit einem Vergleich zur alten Rechtslage nach dem DSG 2000, welche explizit eine Reaktion gegenüber dem Beschwerdeführer forderte. § 31 Abs. 8 erster Satz leg. cit. lautete:
„ Ein Beschwerdegegner, gegen den wegen Verletzung in Rechten nach den §§ 26 bis 28 Beschwerde erhoben wurde, kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde durch Reaktionen gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 4 oder § 27 Abs. 4 die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen.“
Die Passage „durch Reaktionen gegenüber dem Beschwerdeführer“ ist im § 24 Abs. 6 erster Satz DSG nicht mehr enthalten, weshalb die Datenschutzbehörde für eine Klaglosstellung im Sinne des § 24 Abs. 6 DSG es nunmehr als ausreichend erachtet, dass einem Beschwerdeführer im Ergebnis während des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die begehrte Auskunft durch die Datenschutzbehörde im Rahmen des Parteiengehörs zugestellt wird.
Denn Zweck des § 24 Abs. 6 DSG ist, dass der Beschwerdeführer die Gelegenheit erhält, zur Reaktion des Beschwerdegegners Stellung zu nehmen und Gründe anzuführen, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Dieser Zweck wird nicht dadurch vereitelt, indem ihm die Reaktion auf seinen Antrag durch die Datenschutzbehörde übermittelt wird und nicht durch den Beschwerdegegner selbst. Sohin bleibt das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers gewahrt.
Der Beschwerdeführer ist somit dadurch, dass ihm die erteilte Auskunft nicht durch die Beschwerdegegnerin selbst, sondern durch die Datenschutzbehörde am 12. Juli 2019 zugestellt wurde, nicht in seinem Recht auf Auskunft verletzt.
Dabei wird nicht übersehen, dass die Beschwerdegegnerin die begehrte Auskunft auch direkt dem Beschwerdeführer übermittelt hatte, die Zustellung jedoch infolge Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers nicht möglich war.
D.2.b Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm die Auskunft verspätet erteilt wurde
Der Beschwerdeführer hat sein Auskunftsbegehren am 5. November 2018 an die Beschwerdegegnerin übermittelt. Die einmonatige Frist des § 42 Abs. 4 DSG hat demnach am 5. Dezember 2018 geendet.
Dem Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers wurde innerhalb der Frist des § 42 Abs. 4 DSG nicht vollumfänglich entsprochen, indem die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. November 2018 auf die Bestimmungen der StPO verwies. Die Auskunft wurde somit verspätet erteilt.
Betreffend die Anträge, die Nichterteilung der Auskunft seitens der Beschwerdegegnerin vor Erhebung der Beschwerde sowie die verspätete Erteilung der Auskunft festzustellen, ist festzuhalten, dass aus § 34 Abs. 5 iVm § 24 DSG lediglich das Recht ableitbar ist, Beschwerde an eine Aufsichtsbehörde zu erheben und dadurch die Durchsetzung subjektiver Rechte – nötigenfalls mittels behördlichem Leistungsauftrag – zu ermöglichen. Ein Recht auf Feststellung, dass die Auskunft zu spät erteilt worden ist, kann dieser Bestimmung jedoch nicht entnommen werden (vgl. dazu zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem DSG 2000 das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 2007, Zl. 2006/06/0330, mwN sowie den Bescheid der Datenschutzbehörde, GZ: DSB-D123.223/0007-DSB/2018).
Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
D.2.c Zur Vollständigkeit der erteilten Auskunft
Selbst wenn der Beschwerdeführer die erteilte Auskunft inhaltlich nicht mehr bemängelte, so hält es die Datenschutzbehörde dennoch für erforderlich, sich damit auseinanderzusetzen:
§ 44 Abs. 5 DSG normiert den Vorrang von gesetzlich normierten Einsichtsrechten – wie dem Recht auf Akteneinsicht – vor dem Recht auf Auskunft. Zu beauskunften ist demnach lediglich der so genannte „datenschutzrechtliche Überhang“, das heißt jene Daten, die nicht im Wege einer Aktensicht ermittelt werden können.
In der erteilten Auskunft führt die Beschwerdegegnerin jenen Datensatz an, der in der VJ gespeichert ist. Weiters verweist sie auf insgesamt 12 näher bezeichnete Verfahren, in welchen der Beschwerdeführer Partei war und folglich sein Recht auf Akteneinsicht ausüben kann.
Die Beschwerdegegnerin hat daher dem Auskunftsbegehren vollumfänglich entsprochen.
Zu Spruchpunkt 2:
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er schließe sich dem Verfahren als Privatbeteiligter mit einer Schadenersatzsumme von EUR 10.000,- an: Betreffend die vom Beschwerdeführer erhobene Schadenersatzforderung im Rahmen der Amtshaftung liegt keine Zuständigkeit der Datenschutzbehörde vor. Amtshaftungsangelegenheiten sind vor den Zivilgerichten geltend zu machen.