DSB-D550.185/0002-DSB/2019 – Datenschutzbehörde Entscheidung
Text
GZ: DSB-D550.185/0002-DSB/2019 vom 11.7.2019
[Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
Straferkenntnis
Beschuldigter: Thomas N****, geb. am *. ** 19**
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Allfällige weitere Aussprüche (zB über die Anrechnung der Vorhaft, über den Verfall oder über privatrechtliche Ansprüche):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
1.000,00
Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);
Euro als Ersatz der Barauslagen für
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
11.000,00
Euro
Zahlungsfrist:
Wird keine Beschwerde erhoben, ist dieses Straferkenntnis sofort vollstreckbar. Der Gesamtbetrag ist in diesem Fall binnen zwei Wochen nach Eintreten der Rechtskraft auf das Konto BAWAG P.S.K., Georg-Coch-Platz 2, 1018 Wien, IBAN: AT460100000005490031, BIC: BAWAATWW, lautend auf die Datenschutzbehörde, einzuzahlen. Als Verwendungszweck möge die Geschäftszahl sowie das Erledigungsdatum angegeben werden .
Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann der Gesamtbetrag eingemahnt werden. In diesem Fall ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Erfolgt dennoch keine Zahlung, wird der ausstehende Betrag vollstreckt und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die diesem Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen.
Begründung:
I. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest:
1. Thomas N**** (im Folgenden: der Beschuldigte), geboren am *. ** 19**, wohnhaft *straße */*/*, **** W*****, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M**** K****** in **** W*****, **platz *, hat jedenfalls am 2. Oktober 2018 von den im Spruch genannten weiblichen Personen, ohne deren Wissen und ohne deren Einwilligung, während sie sich nach dem Training in der Damenumkleidekabine und in der Dusche befanden, eine circa zwanzigminütige Videoaufnahme angefertigt. Frau Susi A*** und Frau Claudia B*** sind auf diesem Video nackt – mit einem Handtuch in der Hand – zu sehen, wie sie von der Umkleidekabine in den Duschraum gehen und wieder zurück, um sich dort anzuziehen.
2. Die betroffenen Frauen spielten jedenfalls bis zum gegenständlichen Vorfall seit vier Jahren aktiv Damenfußball im oben genannten Fußballverein. Der Beschuldigte war während dieser Zeit ihr Mannschaftstrainer.
3. Der Beschuldigte hat in den letzten drei Jahren vier bis fünf Mal heimlich in der gegenständlichen Umkleidekabine der Damen versteckte Videoaufnahmen angefertigt.
4. Der Beschuldigte fertigte die verfahrensrelevanten Bildaufnahmen am 2. Oktober 2018 mit der Intention an, sich diese jedenfalls selbst anzusehen.
5. Der Beschuldigte bezieht ein Nettoerwerbseinkommen in der Höhe von € 1.857,70 pro Monat.
[Beweis: Sachverhaltsfeststellungen der Datenschutzbehörde des mit Bescheid vom 24.04.2019 erledigten Beschwerdeverfahrens zu DSB-D124.273/0003-DSB/2019, Einstellungsbegründung der Staatsanwaltschaft ** vom 4. Februar 2019, rechtfertigender Schriftsatz des Beschuldigten zu DSB-D550.185/0002-DSB/2019 samt Beilagen ha. eingelangt am 6. Juni 2019]
6. Eine der Betroffenen, Frau Susi A***, hat durch die Tat eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert erlitten. Sie leidet seit dem Auffinden der Videoaufnahmen an massiven Schlafstörungen und begab sich deshalb in psychotherapeutische Behandlung, wobei von der behandelnden Therapeutin eine Anpassungsstörung diagnostiziert wurde.
[Beweis: Fortführungsantrag der Betroffenen an die Staatsanwaltschaft ** vom 20.02.2019, Aktenbeilagen zum Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzbehörde zu DSB-D124.273/0001-DSB/2019: Bestätigung der ärztlichen Untersuchung von Susi A*** , Rechnungsbelege über erfolgte psychotherapeutische Behandlungen vom 7. bzw. 20. November 2018]
II. Die Feststellungen werden aufgrund folgender Beweiswürdigung getroffen:
1. Die Feststellungen im Hinblick auf das Anfertigen der Bildaufnahmen der beiden Betroffenen am 2. Oktober 2018, während diese sich nackt in der Damenumkleidekabine und in der Dusche befunden haben, ergibt sich unstrittig aus den Feststellungen der Datenschutzbehörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu DSB-124.273/0003-DSB/2019 und der hierzu vorhandenen Aktenlage. Die Tat wurde vom Beschuldigten im Zuge polizeilicher Ermittlungen eingestanden. Das nunmehrige geständige Vorbringen des Beschuldigten im Rahmen des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens steht mit dessen Verantwortung vor den Ermittlungsbehörden und vor der Datenschutzbehörde im vorangegangenen Beschwerdeverfahren im Einklang. Wörtlich führt der Beschuldigte zu dessen Tatmotiv in seiner schriftlichen Rechtfertigung u.a. aus: „Es wird allerdings zugestanden, dass sich der Beschuldigte das Video nach der Aufnahme ansehen wollte, was aber nicht möglich war, da die Aufnahme von seinem Handy von den Beschwerdeführerinnen gelöscht worden war.“
2. Dass der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit, also vor dem 2. Oktober 2018, während seiner Zeit als Fußballtrainer, mehrfach Bildaufnahmen innerhalb der Damenumkleidekabine angefertigt hat, während sich darin Spielerinnen zum Umkleiden und Duschen aufgehalten haben, ergibt sich unstrittig anhand der durch die Staatsanwaltschaft ** im Rahmen der Einstellungsbegründung vom 4. Februar 2019 wiedergegebenen Aussage des Beschuldigten hierzu.
3. Der Umstand, wonach eine der von der Bildaufnahme vom 2. Oktober 2018 Betroffenen durch die Tat psychische Beeinträchtigungen erlitten hat, die auch eine psychotherapeutische Behandlung nach sich zog, ergibt sich anhand des glaubhaften und in sich schlüssigen Vorbringens der Betroffenen, welches durch den Beleg einer ärztlichen Untersuchung und für psychotherapeutische Behandlungen gelegte Rechnungen als Beilagen zum Fortführungsantrag an die Staatsanwaltschaft **, als erwiesen angesehen wird.
III. Rechtlich folgt daraus :
1. Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO legt fest, dass bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Art. 5 und 6 DSGVO Geldbußen von bis zu 20 000 000 Euro oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4% seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt werden können, je nachdem, welcher der Beträge höher ist. Nach § 22 Abs. 5 DSG liegt die Zuständigkeit für die Verhängung von Geldbußen gegenüber natürlichen und juristischen Personen für Österreich als nationaler Aufsichtsbehörde bei der Datenschutzbehörde.
2. Zum Spruch : Die DSGVO definiert den Begriff Verarbeitung in Art. 4 Z 2 DSGVO durch die Aufzählung einer Reihe von möglichen Nutzungsvorgängen. Mitumfasst sind dabei das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. Durch das Anfertigen der verfahrensgegenständlichen Bilddaten ist der sachliche Anwendungsbereich des Art. 2 DSGVO eröffnet. Das Argument des Beschuldigten, wonach in der – von diesem eingeräumten – Erstellung der Bildaufnahmen keine Datenverarbeitung zu erblicken sei, da die aufgenommenen Daten beim Entdecken durch die beiden betroffenen Frauen gelöscht worden seien und dadurch von ihm selbst nie betrachtet werden konnten, vermag an der rechtlichen Qualifikation der Datenverarbeitung nichts zu ändern. Der Datenverarbeitungsvorgang wurde – unabhängig davon, von welchem Personenkreis das Bildmaterial in weiterer Folge eingesehen werden konnte – vollendet.
3. Die aufgezeichneten Bilddaten stellen jedenfalls personenbezogene Daten iSd Art. 4 Z 1 DSGVO dar und ist aufgrund der Speicherung derselben jedenfalls auch eine Verarbeitung iSd Art. 4 Z 2 DSGVO gegeben. Der Beschuldigte ist dabei als Verantwortlicher für die vorliegende Datenverarbeitung iSd Art. 4 Z 7 DSGVO zu qualifizieren, da dieser – wie oben unter Punkt I. festgestellt – sein Mobiltelefon unter Verwendung der Videoaufnahmefunktion bewusst und aufgrund eigenen Antriebs in der Damenumkleidekabine platziert hat, um Nacktaufnahmen der betroffenen Fußballspielerinnen zu erlangen; sohin wurden Mittel und Zweck der Datenverarbeitung vom Beschuldigten festgelegt.
4. Art. 5 DSGVO legt die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest und bestimmt dessen Abs. 1 lit. a, dass personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden müssen („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“). Das wie oben festgestellte, heimliche Anfertigen der Bildaufnahmen in der Damenumkleidekabine war für die Betroffenen naturgemäß nicht vorhersehbar und stellt bereits dadurch einen Verstoß gegen den Grundsatz des Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO dar. Nach Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO dürfen Daten nur für „legitime“ Zwecke erhoben werden. Demnach muss die Verarbeitung der Daten für die betreffenden Zwecke rechtlich zulässig sein; dh es muss für sie eine einschlägige Rechtsgrundlage existieren, und die Verarbeitung zu diesen Zwecken darf nicht gegen geltende Rechtsnormen verstoßen. Das heimliche Anfertigen der Nacktaufnahmen der beiden Betroffenen ohne deren Einwilligung Verstößt jedenfalls gegen die abschließend normierten Erlaubnistatbestände des Art. 6 Abs. 1 DSGVO, da etwa eine Einwilligung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO – wie unter Punkt I. festgestellt – nicht vorliegt, die verfahrensgegenständliche Bildverarbeitung einer rechtfertigenden Interessenabwägung nicht zugänglich ist und auch sonst keiner der sonstigen Erlaubnistatbestände des Art. 6 Abs. 1 DSGVO zum Tragen kommt. Gemäß Art. 6 DSGVO ist die Verarbeitung nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Zur Rechtmäßigkeit von Verarbeitungsvorgängen in Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO führt Erwägungsgrund 47 unter anderem erläuternd aus, dass diese durch die berechtigten Interessen eines Verantwortlichen begründet sein kann, sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen; dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person , die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen. Auf jeden Fall ist das Bestehen eines berechtigten Interesses besonders sorgfältig abzuwägen, wobei auch zu prüfen ist, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird. Insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen muss , werden die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen überwiegen. Dass man in einer Dusche heimlich gefilmt wird, ist jedenfalls keine Situation, mit der man vernünftigerweise rechnen muss.
5. Zudem verstößt die vorliegende Datenverarbeitung gegen das explizite Verbot des § 12 Abs. 4 Z 1 DSG, wonach eine Bildaufnahme ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person in deren höchstpersönlichen Lebensbereich unzulässig ist. Ausweislich der ErlAB zu den §§ 12 und 13 idF des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (1761 BlgNR 25. GP 8 f) fallen unter das Verbot des § 12 Abs. 4 Z 1 DSG dabei jedenfalls Bildaufnahmen, mit denen in den höchstpersönlichen Lebensbereich einer betroffenen Person eingegriffen wird und sollen derartige Eingriffe ausschließlich mit ausdrücklicher Einwilligung zulässig sein. Abgesehen vom Kernbereich der Privatsphäre soll demnach bereits ein unverhältnismäßiger Eingriff in deren Vorfeld unzulässig sein. Unzweifelhaft unterfällt die verfahrensgegenständliche Bildaufzeichnung innerhalb der Damenumkleidekabine und Duschanlage dem Verbotsbereich des § 12 Abs. 4 Z 1 DSG, da sich an diesem Ort regelmäßig Sportlerinnen an- und auskleiden, die Dusche benutzen und dabei berechtigterweise von der Wahrung ihrer Intimsphäre ausgehen.
6. In Anwendung der Erfordernisse und Verpflichtungen nach Art. 5 Abs. 1 lit. a und lit. b in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 DSGVO sowie § 12 Abs. 4 Z 1 DSG auf den vorliegenden Sachverhalt kommt die erkennende Behörde zum Ergebnis, dass der Beschuldigte die verfahrensgegenständliche Bildaufnahme ohne Einwilligung der Betroffenen keinesfalls hätte durchführen dürfen.
7. Vor dem Hintergrund des als erwiesen festgestellten Sachverhalts hat der Beschuldigte als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO daher die objektive Tatseite der Verwaltungsübertretung des Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO zu verantworten.
8. Seitens des Beschuldigten wurde die Vollendung der Tat mit der Intention, sich die verfahrensgegenständlichen Bildaufnahmen (zumindest) selbst anzusehen, zugestanden und liegt daher auf der subjektiven Tatseite Verschulden in Form von Vorsatz im Sinne des Art. 83 Abs. 2 lit. b DSGVO vor.
IV. Zur Strafzumessung ist festzuhalten :
1. Gemäß Art. 83 Abs. 1 DSGVO hat die Datenschutzbehörde sicherzustellen, dass die Verhängung von Geldbußen für Verstöße gemäß den Absätzen 5 und 6 in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist. Näherhin bestimmt Abs. 2 leg cit, dass bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und über deren Betrag in jedem Einzelfall Folgendes gebührend zu berücksichtigen ist:
a) Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung sowie der Zahl der von der Verarbeitung betroffenen Personen und des Ausmaßes des von ihnen erlittenen Schadens;
b) Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes;
c) jegliche von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter getroffenen Maßnahmen zur Minderung des den betroffenen Personen entstandenen Schadens;
d) Grad der Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters unter Berücksichtigung der von ihnen gemäß den Artikeln 25 und 32 getroffenen technischen und
organisatorischen Maßnahmen;
e) etwaige einschlägige frühere Verstöße des Verantwortlichen
oder des Auftragsverarbeiters;
f) Umfang der Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, um dem Verstoß abzuhelfen und seine möglichen nachteiligen Auswirkungen zu mindern;
g) Kategorien personenbezogener Daten, die von dem Verstoß betroffen sind;
h) Art und Weise, wie der Verstoß der Aufsichtsbehörde bekannt wurde, insbesondere ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter den Verstoß mitgeteilt hat;
i) […]
j) […]
k) jegliche anderen erschwerenden oder mildernden Umstände im jeweiligen Fall, wie unmittelbar oder mittelbar durch den Verstoß erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste.
2. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Grundlagen für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind nach dem Zweck der Strafdrohung die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen; dies allerdings nur in dem Ausmaß, als nicht die unmittelbar zur Anwendung gelangenden Bestimmungen der DSGVO die Bestimmungen des VStG verdrängen und in dem Umfang, welcher von Art. 83 Abs. 8 DSGVO und Erwägungsgrund 148 im Hinblick auf die zu gewährleistenden Verfahrensgarantien angeordnet wird.
3. Durch Art. 83 Abs. 3 DSGVO wird in Abweichung zum mit § 22 Abs. 2 VStG normierten Kumulationsprinzip angeordnet, dass in Fällen von gleichen oder miteinander verbundenen Verarbeitungsvorgängen, durch die vorsätzlich oder fahrlässig gegen mehrere Bestimmungen der DSGVO verstoßen wird, der Gesamtbetrag der Geldbuße nicht den Betrag für den schwerwiegendsten Verstoß übersteigt. Somit gilt im Anwendungsbereich der DSGVO – wie im vorliegenden Fall zur Anwendung gebracht – das Absorptionsprinzip des Art. 83 Abs. 3 DSGVO.
4. Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt wurde bei der Strafzumessung Folgendes erschwerend berücksichtigt:
- Das heimliche Anfertigen der Nacktaufnahmen der beiden Betroffenen in einer Damenumkleidekabine greift auf äußerst schwerwiegende Weise in die durch Art. 8 EMRK und Art. 7 EuGRC geschützten Rechtsgüter der Privat- und Intimsphäre der beiden Frauen ein, wobei eine der Betroffenen in Folge dieses Eingriffes psychische Beeinträchtigungen erlitten hat, die eine psychotherapeutische Behandlung nach sich zog (Art. 83 Abs. 2 lit. a DSGVO und § 19 VStG iVm § 32 Abs. 3 StGB);
- Die Bildaufnahmen wurden durch den Beschuldigten zu dem Zweck angefertigt, diese sich (zumindest) selbst anzusehen; die Tat wurde somit vorsätzlich begangen.
- Seitens des Beschuldigten wurden keine nennenswerten Maßnahmen getroffen, den entstandenen Schaden der beiden Betroffenen zu mindern, vielmehr ist davon auszugehen, dass die erzeugten Nacktaufnahmen vom 2. Oktober 2018 – wären diese unentdeckt geblieben – vom Beschuldigten zumindest für einen bestimmten Zeitraum gespeichert und betrachtet worden wären. Dies kann auch aus dem vom Beschuldigten selbst eingeräumten Verhalten aus der Vergangenheit geschlossen werden, wonach dieser in den letzten Jahren bereits mehrfach Bildaufnahmen innerhalb der Damenumkleidekabine angefertigt hat (Art. 83 Abs. 2 lit. c DSGVO).
5. Mildernd wurde bei der Strafzumessung Folgendes berücksichtigt :
- Der Beschuldigte hat sich am Verwaltungsstrafverfahren vor der Datenschutzbehörde beteiligt und zugegeben die Aufnahmen angefertigt zu haben, er hat dadurch zur Wahrheitsfindung beigetragen;
- Gegen den Beschuldigten lagen bis dato bei der Datenschutzbehörde keine einschlägigen Vorstrafen vor.
6. Die konkret verhängte Strafe erscheint daher unter Berücksichtigung der festgestellten Einkommensverhältnisse des Beschuldigten im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert gemessen am zur Verfügung stehenden Strafrahmen des Art. 83 Abs. 5 DSGVO von bis zu € 20.000.000 tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschuldigten und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbaren Handlungen abzuhalten.