JudikaturDSB

DSB-D123.154/0004-DSB/2019 – Datenschutzbehörde Entscheidung

Entscheidung
07. März 2019

Text

GZ: DSB-D123.154/0004-DSB/2019 vom 7.3.2019

[Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

BESCHEID

SPRUCH

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde des Mag. Gerhard A*** (Beschwerdeführer) vom 05. Juli 2018 gegen die Gemeinde N***bach (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wie folgt:

- Die Beschwerde wird a b g e w i e s e n.

Rechtsgrundlagen : §§ 1 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO, ABl. Nr. L119 vom 4.5.2016, S. 1.

BEGRÜNDUNG

A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang

1. Mit Datenschutzbeschwerde vom 05. Juli 2018 (konkretisiert in den Schreiben vom 11. Juli 2018 und 05. September 2018) brachte der Beschwerdeführer vor, er sei vom 03. Oktober 2016 bis zum 28. Februar 2018 Vertragsbediensteter und Amtsleiter der Beschwerdegegnerin gewesen, letzter Arbeitstag sei der 16. Jänner gewesen. Neben der offiziellen Mailadresse gde@n***bach.gv.at sei auf seinem Arbeitscomputer im Gemeindeamt auch die Mailadresse gerhard.a***@n***bach.gv.at eingerichtet gewesen.

Es habe seitens des Bürgermeisters keine Dienstanweisung oder Betriebsvereinbarung gegeben, dass privater E-Mail Verkehr von dieser personifizierten Emailadresse nicht erlaubt sei, sodass die private Nutzung des Accounts gerhard.a***@n***bach.gv.at geduldet gewesen sei. Darüber hinaus sei keine Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer getroffen worden, wie mit seinen privaten E-Mails nach seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zu verfahren sei.

Am 24. Jänner 2018 habe der Beschwerdeführer seine persönlichen Gegenstände aus dem Gemeindeamt abgeholt; der Bürgermeister habe ihm den Zugang zu seinem Arbeitscomputer, welcher an diesem Tag eingeschaltet und auf welchem das Mailprogramm „Outlook“ geöffnet gewesen sei, mit den Worten „in der Gemeinde gibt es nichts Privates“ verweigert. Besagter E-Mail Account des Beschwerdeführers sei an diesem Computer im Mailprogramm Outlook installiert gewesen und habe somit von jeder Person, die diesen Computer verwende, ohne Eingabe eines Passwortes eingesehen werden können. Der Bürgermeister habe zugegeben, Einsicht in diesen E-Mail Account genommen zu haben, da er der Auffassung gewesen sei, dass dies zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Gemeinde erforderlich gewesen sei. Dies sei dem Beschwerdeführer nach nicht zutreffend, da über diesen E-Mail Account keine behördlichen Mails der Beschwerdegegnerin geführt geworden seien.

Somit habe der Bürgermeister in rechtswidriger Weise Einsicht in die privaten Mails des Beschwerdeführers genommen und rechtfertige dies damit, dass eine private Nutzung dieses Accounts „zweckwidrig“ gewesen sei und er sich daraus sein Recht auf Einsichtnahme ableite.

Nach einschlägiger Rechtsprechung, so der Beschwerdeführer, hätte der Bürgermeister die Zustimmung des Beschwerdeführers einholen müssen, bevor er Einsicht in den E-Mail Account gerhard.a***@n***bach.gv.at hätte nehmen dürfe, zumal keine sonstigen Gründe vorgelegen gewesen seien, die eine Einsichtnahme rechtgefertigt hätten. Dadurch sei der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Datenschutz verletzt worden. Weiters habe die Beschwerdegegnerin nichts unternommen, um besagten E-Mail Account vor anderen Personen unzugänglich zu machen.

Der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit gehabt, seine privaten Mails einzusehen, zu löschen bzw. zu sichern. Besagter E-Mail Account sei seitens der Gemeinde auch nach dessen Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nicht gelöscht worden bzw. sei auch nicht in irgendeiner Form für einen entsprechenden diesbezüglichen Datenschutz gesorgt worden; vielmehr sei es nach wie vor möglich, Mails an besagten E-Mail Account zu versenden, wie die Versendung der Testmails ergeben habe.

Dem Beschwerdeführer selbst sei es nach dem 24. Jänner 1018 auch über eine verfügbare Webmail Applikation nicht mehr möglich gewesen, auf seinen ehemaliger E-Mail Account zuzugreifen, da der Bürgermeister offensichtlich veranlasst habe, das Passwort zu ändern. Auf eine E-Mail des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2018 habe die Beschwerdegegnerin nicht geantwortet. Erst nach Einbringen der Beschwerde bei der Datenschutzbehörde habe der Beschwerdeführer per Datenstick jene E-Mails, die nach seinem Austritt aus seinem Dienstverhältnis noch vorhanden gewesen seien, übermittelt bekommen sei darüber informiert worden, welche personenbezogenen Daten über ihn bei der Beschwerdegegnerin gespeichert worden seien.

Der Beschwerdeführer beantragte weder eine Verletzung im Recht auf Auskunft noch im Recht auf Löschung festzustellen, sondern erachtete sich in seinem Recht auf Geheimhaltung gem. § 1 DSG durch das Verhalten der Beschwerdegegnerin als verletzt.

2. Die Beschwerdegegnerin nahm mit Schreiben vom 27. September 2018 Stellung, indem sie den diesbezüglichen Schriftverkehr mit dem Beschwerdeführer (Schreiben vom 17. Juli 2018, Schreiben vom 01. August 2018, Schreiben vom 29. August 2018) an die Datenschutzbehörde übermittelte und ausführte, dass „ ich (Anm: der Bürgermeister) hoffe, dass in den Schreiben an Mag. A*** die Anschuldigung bezüglich Verletzung im Recht auf Geheimhaltung ausreichend dokumentiert ist “.

3. Im dazu gewährten Parteiengehör vom 08. Jänner 2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass er am 24. Jänner 2018, der Tag, an dem er seine persönlichen Gegenstände aus der Gemeinde abholen habe wollen, gesehen habe, dass sein ehemaliger dienstlicher Gemeinde-PC eingeschaltet gewesen sei und ein Log-In mit seinen Daten erfolgt gewesen sei, somit jede Person auf die in seinem ehemaligen E-Mail Account befindlichen Mails zugreifen habe können.

Über den E-Mail Account gerhard.a***@n***bach.gv.at seien keine dienstlichen Mails gesendet oder empfangen worden, die dahin gegenteilige Behauptung der Beschwerdegegnerin sei unrichtig. Sämtliche dienstliche Mails seien über die offizielle E-Mailadresse gde@n***bach.gv.at gesendet und empfangen worden, welche nur auf seinem Dienst-PC eingerichtet gewesen sei. Diese Tatsache sei dem Bürgermeister bekannt gewesen.

Über die Adresse gerhard.a***@n***bach.gv.at sei hingegen zeitweise privater E-Mail Verkehr geführt worden. Es habe keine Vereinbarung oder dienstliche Anweisung des Bürgermeisters gegeben, dass dieser E-Mail Account nicht auch für zeitweisen privaten Mailverkehr verwendet werden dürfe. Somit sei die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer den ehemaligen E-Mail Account zweckwidrig verwendet habe, unrichtig.

Der E-Mail Account sei im Juli 2018 gelöscht worden. Der Bürgermeister habe selbst zugegeben, diese Mails eingesehen zu haben. Er habe nach dem Austritt (Dienstverhältnis) des Beschwerdeführers auch keine Maßnahmen getroffen, um diese privaten Mails entsprechend zu sichern.

4. Mit Aufforderung zur Stellungnahme vom 11. Jänner 2019 forderte die Datenschutzbehörde die Beschwerdegegnerin insbesondere auf, entsprechende Nachweise zum E-Mail(account)gebrauch während/bei bzw. nach Beendigung des (aufrechten) Dienstverhältnisses mit dem Beschwerdegegner beizulegen und zu erörtern, wie der Zugriff auf den ehemaligen E-Mail Account des Beschwerdeführers geregelt sei.

5. Mit Schreiben vom 23. Jänner 2019 antwortete die Beschwerdegegnerin , dass es eine Vereinbarung über die (nicht-) private Nutzung nicht gäbe. Wie bei den meisten Gemeindeämtern üblich, gäbe es ein allgemeines Konto für den E-Mail Kontakt zur Gemeinde (gde@n***bach.gv.at) und weiters erhalte jeder Mitarbeiter bei Dienstantritt ein eigenes E-Mail Konto nach dem Muster: vorname.zuname@n***bach.gv.at und nicht nach Funktion, Bereich oder Tätigkeit (wie zB. Amtsleitung, Bauamt, Bürgerservice). Deshalb sei für den Beschwerdeführer und seinen Vorgänger ein entsprechendes Konto erstellt worden, welches zur Ausübung seiner Tätigkeit für die Gemeinde bestimmt gewesen sei.

Betreffend den Vorhalt, dass jede Person, die den ehemaligen Arbeitscomputer des Beschwerdeführers verwendet habe, ohne Passwortsicherung Zugriffmöglichkeit auf all seine E-Mails über Outlook gehabt habe, führte die Beschwerdegegnerin erstens aus, dass auf keinem weiteren PC die Zugangsdaten zum E-Mail-Konto eingerichtet gewesen seien. Es stimme nicht, dass alle anderen Mitarbeiter Zugang oder Zugriff auf das Konto des Beschwerdeführers gehabt hätten. Selbstverständlich gäbe es bei MS-Outlook einen Passwortschutz. Das Passwort sei nach dem Ausscheiden des Beschwerdeführers geändert worden. Möglicherweise hätte die Beschwerdegegnerin es verabsäumt, eine „automatische Antwort“ im MS Outlook einzurichten.

Das Konto des „Amtsleiters“ habe die Beschwerdegegnerin nicht unmittelbar nach dessen Ausscheiden löschen wollen, da die Beschwerdegegnerin offene behördliche Angelegenheiten, laufende Projekte oder Forderungen an die Gemeinde habe einsehen wollen. Das Konto hätte nach einem halben Jahr entfernt werden sollen. Die Beschwerdegegnerin habe sich bemüht, die privaten E-Mails nach Verlangen an den Beschwerdeführer zu übergeben. Um private von dienstlichen E-Mails zu unterscheiden, habe eine Mitarbeiterin die Betreffzeilen lesen und entsprechend filtern müssen. Private E-Mails seien dann auf einen verschlüsselten USB-Stick übertragen und an den Beschwerdeführer übergeben worden.

6. Im dazu gewährten Parteiengehör vom 28. Jänner 2019 stimmte der Beschwerdeführer mit der Beschwerdegegnerin überein, dass es keine Vereinbarung über die Nutzung von E-Mails in der Gemeinde N***bach gegeben habe. Eine teilweise private Nutzung sei dadurch auch erlaubt gewesen. Der Beschwerdeführer habe den Bürgermeister selbst diverse Male dabei betreten, wie er das ihm zur Verfügung stehende EDV-System der Gemeinde für private Zwecke benutzt habe; jedoch sei der Bürgermeister jedoch stets davon ausgegangen, dass die von ihm in den Raum gestellten Vorgaben nur für die Mitarbeiter der Gemeinde N***bach, jedoch nicht für ihn selbst gelten sollen.

Es habe jeder Mitarbeiter der Gemeinde ein E-Mail Konto nach dem Muster: Vorname.Zuname@n***bach.gv.at gehabt, jedoch habe auf das Konto gde@n***bach.gv.at nur der Amtsleiter und der Bürgermeister Zugriff gehabt und sei nur diese E-Mail Adresse für offizielle Belange der Gemeinde N***bach verwendet worden.

Daher sei dem Bürgermeister bekannt gewesen, dass die Mailadresse gerhard.a***@n***bach.gv.at für die Ausübung der Tätigkeit als Amtsleiter nicht bestimmt gewesen sei und über diesen E-Mail Account kein offizieller Mailverkehr geführt worden sei (daher werde die Datenschutzbehörde angeregt, sich jene offiziellen E-Mails vom Bürgermeister zusenden zu lassen).

Betreffend den Passwortschutz hinsichtlich „Outlook“ führte der Beschwerdeführer aus, dass der E-Mail Account, der auf dem PC des Amtsleiterbüros eingerichtet gewesen sei, eben von jedem Mitarbeiter ohne Eingabe eines zusätzlichen Passwortes abgerufen werden hätte können. Einen dahingehenden Passwortschutz habe es somit nicht gegeben. Nachdem man den PC im Amtsleiterbüro eingeschaltet hätte und mit Benutzername und Passwort, welche neben dem Amtsleiter und dem Bürgermeister auch den übrigen Mitarbeitern der Gemeinde bekannt gewesen seien, eingestiegen sei, seien in Outlook sämtliche E-Mails des Accounts „gde@n***bach.gv.at“ sowie „gerhard.a***@n***bach.gv.at“ ohne weitere Eingabe eines Passwortes einsehbar gewesen. Der Bürgermeister habe auch Einsicht genommen und dies zugegeben.

Betreffend die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass sie nach dem Ausscheiden des Beschwerdeführers deswegen den personifizierten E-Mail Account nicht habe löschen wollen, um laufende Projekte der Gemeinde etc. einzusehen, sei eine reine Schutzbehauptung, da über diesen Account ein dahingehender Mailverkehr eben gerade nicht geführt worden sei und die Beschwerdegegnerin daher angehalten werde, dahingehende Mails vorzulegen.

B. Beschwerdegegenstand

Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob durch die Möglichkeit der Einsichtnahme seitens der Beschwerdegegnerin bzw. Bediensteten derselben (Gemeinde N***bach) in einen E-Mail Account eines ehemaligen Bediensteten der Gemeinde mit E-Mail Adresse nach dem Muster vorname.zuname@Gemeindename.gv.at bzw. durch eine tatsächliche Einsichtnahme in denselben, samt darin (potentiell) beinhalteter dienstlicher und privater E-Mails des ehemaligen Bediensteten, derselbe in seinem Recht auf Geheimhaltung gem. § 1 DSG verletzt worden ist. Nicht vom Beschwerdegegenstand umfasst ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das Recht des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie dessen personenbezogenen Daten nach Beendigung des Dienstverhältnisses weiterhin gespeichert hat ( siehe Datenschutzbeschwerde vom 05. Juli 2018 bzw. Schreiben vom 11. Juli 2018 ).

C. Sachverhaltsfeststellungen

1. Der Beschwerdeführer war vom 03. Oktober 2016 bis zum 28. Februar 2018 Vertragsbediensteter und Amtsleiter bei der Beschwerdegegnerin. Neben der allgemeinen E-Mail Adresse der Beschwerdegegnerin (Gemeinde N***bach) gde@n***bach.gv.at wurde für den Beschwerdeführer im Rahmen seines (aufrechten) Dienstverhältnisses zur Beschwerdegegnerin die auf ihn personifizierte E Mail Adresse gerhard.a***@n***bach.gv.at eingerichtet, welche zur Ausübung seiner Tätigkeit für die Gemeinde bestimmt war. Eine Benennung der E-Mail-Adressen nach Funktion, Bereich oder Tätigkeit (wie z.B. Amtsleitung, Bauamt oder Bürgerservice) wurde nicht vorgenommen. Eine Vereinbarung, ob dieser E-Mail Account seitens des Beschwerdeführers während des Dienstverhältnisses privat genutzt werden darf, gab es nicht. Darüber hinaus gab es keine Regelung betreffend den Gebrauch des E-Mail Accounts nach Beendigung des Dienstverhältnisses mit dem Beschwerdeführer. Für die ausschließlich private Nutzung war der E-Mail Account unter gerhard.a***@n***bach.gv.at nicht bestimmt. Der Beschwerdeführer nutzte den E-Mail Account zumindest teilweise für private Zwecke.

Beweis: Ausführungen des Beschwerdeführers im Schreiben vom 05. Juli 2018; Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 17. Juli 2018, Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 29. August 2018; PV des Beschwerdeführers vom 08. Jänner 2019; Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 22. Jänner 2019 .

2. Mit bzw. nach Beendigung des Dienstverhältnisses zur Beschwerdegegnerin löschte diese zur E Mail Adresse gerhard.a***@n***bach.gv.at gespeicherten E-Mails nicht und bestand bis Juli 2018 die Möglichkeit , dass die Beschwerdegegnerin bzw. der Bürgermeister und Bedienstete derselben mit entsprechenden Log-In Daten (Benutzername und Passwort) für den ehemaligen Arbeitscomputer des Beschwerdeführers über das Programm „Outlook“ Zugriff auf sämtliche E-Mails, die der Beschwerdeführer unter dieser E-Mail-Adresse während seines aufrechten Dienstverhältnisses gesendet und empfangen hatte, zugreifen konnte.

Beweis: Ausführungen des Beschwerdeführers in den Schreiben vom 05. Juli 2018, 11. Juli 2018 und 08. Jänner 2018; Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 17. Juli 2018, Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 29. August 2018; Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 22. Jänner 2019.

3. Die Beschwerdegegnerin (eine dazu autorisierte Bedienstete) hat nach Beendigung des Dienstverhältnisses Einsicht in den E-Mail Account zu gerhard.a***@n***bach.gv.at gehalten , um insbesondere ausschließen zu können, dass offene behördliche Angelegenheiten nicht weiterbearbeitet werden. Zu diesem Zweck hat eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin die jeweiligen Betreffzeilen der E-Mails gelesen und entsprechend gefiltert.

Beweis: Ausführungen des Beschwerdeführers in den Schreiben vom 05. Juli 2018, 11. Juli 2018 und 08. Jänner 2018; Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 17. Juli 2018, Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 29. August 2018, Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 22. Jänner 2019.

4. Mit Juli 2018 wurde der personifizierte E-Mail Account des Beschwerdeführers gelöscht. Die privaten E-Mails wurden dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin während des laufenden Verfahrens vor der Datenschutzbehörde per USB-Stick ausgehändigt.

Beweis: Ausführungen des Beschwerdeführers in den Schreiben vom 05. Juli 2018 und 08. Jänner 2018; Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 17. Juli 2018, Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 29. August 2018 .

Beweiswürdigung : Die Feststellung, dass die personifizierte E-Mail Adresse im Rahmen des Dienstverhältnisses gerhard.a***@n***bach.gv.at eingerichtet worden ist, ergibt sich aus den übereinstimmenden Parteienvorbringen (so führt der Beschwerdeführer etwa aus: Es ist richtig, dass jeder Mitarbeiter/jede Mitarbeiterin der Gemeinde N***bach ein E-Mail Konto nach dem Muster […] erhielt. “).

Die Feststellung, dass dieser E-Mail Account für die Tätigkeit der Gemeinde bestimmt war, ergibt sich folgerichtig aus der vorigen Feststellung. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein E Mail Account, der eigens für ein Dienstverhältnis vom Arbeitgeber eingerichtet wird, auch – wenn nicht sogar ausschließlich – für dienstliche Angelegenheiten bestimmt ist. Darüber hinaus spricht die Endung der Domain „n***bach.gv.at“ im Zusammenhang mit der Anstellung als Amtsleiter der Gemeinde N***bach nicht für einen ausschließlich privaten E-Mail Account des Beschwerdeführers, sondern für einen primär dienstlichen. Dass dieser dienstliche E-Mail Account nach Angaben des Beschwerdeführers „auch“ zeitweise für privaten Mailverkehr verwendet hätte werden dürfen, schadet dem Zweck eines dienstlichen E-Mail Account, nämlich darüber dienstlichen E-Mailverkehr abzuwickeln, nicht. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, dass er tatsächlich sämtliche dienstliche Mails über den Account gde@n***bach.gv.at empfangen und gesendet habe und auch sein Amtsvorgänger die vorname.nachname@n***bach.gv.at Adresse zeitweise für privaten E-Mail-Verkehr verwendet habe, konterkariert die „Widmung“ des E-Mail Account zur Ausübung der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Beschwerdegegnerin (Gemeinde N***bach) nicht .

Die Feststellung, dass der E-Mail Account unter gerhard.a***@n***bach.gv.at für die ausschließlich private Nutzung nicht bestimmt war , ergibt sich neben obigen Absätzen zum einen aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 28. August 2018 und vom 22. Jänner 2019 sowie aus folgendem Vorbringen des Beschwerdeführers (Schreiben vom 28. Jänner 2019): „[…] existierte keine Vereinbarung über die Nutzung von Internet oder E-Mails in der Gemeinde N***bach, wodurch eine teilweise private Nutzung auch erlaubt war. Ich habe den Bürgermeister selbst diverse Mal dabei betreten, wie er das ihm zur Verfügung stehende EDV-System der Gemeinde für private Zwecke nutzte. Der Bürgermeister ging jedoch stets davon aus, dass die von ihm in den Raum gestellten Vorgaben nur für die Mitarbeiter der Gemeinde N***bach, jedoch nicht für ihn selbst gelten sollen “. Demnach war dem Beschwerdeführer sehr wohl bewusst, dass eine (ausschließlich) private Nutzung des besagten E Mail Accounts nicht bezweckt gewesen ist, auch wenn der Bürgermeister dies nach den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst anders gehandhabt haben soll.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den personifizierten E-Mail Account (auch) privat verwendet hat, basiert auf übereinstimmenden Parteienvorbringen.

Dass die Beschwerdegegnerin über sämtlichen Inhalt des Postfaches des Beschwerdeführers hinsichtlich des E-Mail Accounts gerhard.a***@n***bach.gv.at (bereits vor der Einsicht in den Account) Bescheid gewusst hat, konnte der Beschwerdeführer nicht hinreichend nachweisen. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer nicht hinreichend nachweisen, dass sämtliche Bedienstete der Beschwerdegegnerin über die Log-In Daten zu seinem ehemaligen Arbeits-PC, dem PC des Amtsleiters, Kenntnis hatten.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

1. Rechtmäßigkeit der Einsichtnahme in den dienstlichen E-Mail Account seitens der Beschwerdegegnerin (Bürgermeister, Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin):

Die gegenständliche E-Mail-Korrespondenz im Zusammenhang mit dem E-Mail Account unter der dienstlichen E-Mail Adresse gerhard.a***@n***bach.gv.at stellt personenbezogene Daten iSd Art. 4 Z 1 DSGVO dar, weil es sich dabei um Informationen handelt, die sich aufgrund der E-Mail Adresse auf eine identifizierte natürliche Person, konkret auf den Beschwerdeführer, beziehen.

Die Beschwerdegegnerin hat als Gemeinde sowohl in ihrem eigenen als auch in ihrem übertragenen Wirkungsbereich bestimmte behördliche Aufgaben zu erledigen (Art. 118 ff B-VG; § 39 ff Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 – GemO).

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, handelt es sich bei der personifizierten Adresse des Beschwerdeführers gerhard.a***@n***bach.gv.at um eine primär dienstliche E-Mail Adresse, welche zur Ausübung seiner Tätigkeit als Amtsleiter für die Gemeinde bestimmt war.

Im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Fall sei die Rechtsprechung zum sog. Übermaßverbot der früheren Datenschutzkommission, der Rechtsvorgängerin der Datenschutzbehörde, angeführt (siehe dazu Entscheidung der Datenschutzbehörde vom 09.11.2017, GZ DSB-D122.706/0005-DSB/2017):

Das Beschwerdebegehren, der zuständigen Behörde die Ermittlung von Daten oder Verwendung von Beweismitteln zu verbieten, die sie zur Feststellung eines von ihr zu ermittelnden Sachverhalts zu benötigen glaubt, würde bewirken, dass die Datenschutzkommission - zumindest teilweise - an die Stelle der sachlich zuständigen Behörde tritt und im Umwege über den Abspruch über die Zulässigkeit von Sachverhaltsermittlungen eine sachliche Allzuständigkeit arrogiert. Dass dies angesichts des Grundsatzes der festen Zuständigkeitsverteilung zwischen staatlichen Organen und dem Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht zulässig sein kann, ist evident. Die Datenschutzkommission geht daher davon aus, dass ihre Zuständigkeit zur Beurteilung der Zulässigkeit der Datenermittlung in Verwaltungsverfahren auf das Übermaßverbot beschränkt ist: Wenn es denkmöglich ist, dass die von einer in der Sache zuständigen Behörde ermittelten Daten nach Art und Inhalt für die Feststellung des relevanten Sachverhalts geeignet sind, ist die Zulässigkeit der Ermittlung aus datenschutzrechtlicher Sicht gegeben. Die Inanspruchnahme einer tiefer gehenden Beurteilung der Eignung der von der sachlich zuständigen Behörde gewählten Ermittlungsschritte würde einen Eingriff in die sachliche Zuständigkeit der ermittelnden Behörde bewirken, der gegen das aus dem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter abzuleitende Prinzip der präzisen Abgrenzung der Behördenzuständigkeit nach objektiven Kriterien (VfSlg 3156, 8349), in exakter (VfSlg 9937, 10.311) und eindeutigen Weise (VfSlg 11.288, 13.029, 13.816) verstößt.

Im gegenständlichen Verfahren wurde seitens der Beschwerdegegnerin nachvollziehbar behauptet und auch festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin (eine dazu autorisierte Bedienstete) nach Beendigung des Dienstverhältnisses Einsicht in den E-Mail Account zu gerhard.a***@n***bach.gv.at genommen hat, um ausschließen zu können, dass offene behördliche Angelegenheiten, das heißt Angelegenheiten, die die Gemeinde sowohl im eigenen als auch übertragenen Wirkungsbereich zu erledigen hat, nicht weiterbearbeitet werden. Als logische Voraussetzung , um feststellen zu können, ob ermittelte Daten (etwa in einem E-Mail betreffend ein behördliches Verfahren, das bei der Beschwerdegegnerin anhängig ist) nach Art und Inhalt für die Feststellung eines relevanten Sachverhalts geeignet sind, muss die dafür sachlich zuständige Behörde Kenntnis von den Daten erlangen können, im gegenständlichen Fall durch Einsicht in den (ehemaligen) dienstlichen E-Mail Account des Beschwerdeführers.

Es war aufgrund des Zweckes des dienstlichen E-Mail Accounts, der für den Beschwerdeführer betreffend seine ehemalige Tätigkeit als Amtsleiter der Beschwerdegegnerin eingerichtet worden ist, nicht ausgeschlossen, dass sich im Postein- und -ausgang E-Mails mit Inhalten, die bei der Beschwerdegegnerin anhängige behördliche Verfahren betreffen und in weiterer Folge denkmöglich für die Feststellung eines relevanten Sachverhalts geeignet sind, befinden.

Insgesamt ist der Eingriff demgemäß nicht als überschießend zu beurteilen.

So unterscheidet sich der Sachverhalt etwa von jenem betreffend die Entscheidung der Großen Kammer des EGMR vom 05.09.2017, 61496/08 (Rechtssache Bărbulescu gg Romania), insbesondere in folgenden Punkten:

Keine Überwachung des E-Mail-Verkehrs des Beschwerdeführers (auch nicht im Sinne einer Echtzeitaufzeichnung der Kommunikation über mehrere Tage), sondern zeitlich beschränktes Einsichtnehmen durch einen autorisierten Bediensteten der Beschwerdegegnerin, um etwaige dienstliche von etwaigen privaten E-Mails zu trennen, zu diesem Zweck wurde auch nicht der Inhalt der E-Mails gelesen, sondern aufgrund der Betreffzeilen aussortiert.

Das Einsichtnehmen fand nach Beendigung des Dienstverhältnisses mit dem Beschwerdeführer statt.

Einsicht wurde ausschließlich in einen dienstlichen E-Mail Account genommen und nicht in einen privaten.

Die Einsichtnahme wurde nachvollziehbar damit begründet, dass sie deswegen stattgefunden hat, damit behördliche Angelegenheiten nicht unerledigt bleiben (es handelte sich bei der Verantwortlichen nicht um ein Privatunternehmen, sondern um eine Körperschaft öffentlichen Rechts).

2. Zum Vorwurf der nicht hinreichenden technischen und organisatorischen Maßnahmen und einer damit einhergehenden Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung des Beschwerdeführers ( Möglichkeit der Einsichtnahme in den ehemaligen E-Mail Account des Beschwerdeführers):

Alleine das Bestehen einer Zugriffs möglichkeit von Mitarbeitern der Beschwerdegegnerin, welche Kenntnis des Benutzernamens und Passwortes zum ehemaligen Arbeits-PC (PC des Amtsleiters) und in weiterer Folge auf den E-Mail Account mit der Adresse gerhard.a***@n***bach.gv.at hatten, führt nicht zu einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, braucht es hierfür doch einen tatsächlich stattgefundenen Eingriff (vgl. Bescheid vom 13.9.2018, GZ: DSB-D123.070/0005-DSB/2018; zur tatsächlich stattgefundenen Einsichtnahme siehe Punkt D.1.).

3. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

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