DSB-D550.015/0003-DSB/2018 – Datenschutzbehörde Entscheidung
Text
GZ: D550.015/0003-DSB/2018 vom 18.12.2018
[Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
Ermahnung
Der XY Verein in 1XX0 Wien (im Folgenden: XY Verein), ZVR-Zahl XXX, hat
Der XY Verein hat dadurch als Verantwortlicher gemäß § 30 DSG folgende Rechtsvorschriften verletzt:
Es wird jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem XY Verein eine Ermahnung erteilt.
Rechtsgrundlage: § 45 Abs. 1 letzter Satz des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52 idgF.
Begründung: