DSB-D215.943/0001-DSB/2015 – Datenschutzbehörde Entscheidung
Text
GZ: DSB-D215.943/0001-DSB/2015 vom 4.12.2015
[Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
BESCHEID
SPRUCH
Die Datenschutzbehörde entscheidet über den Antrag des Bernhard K*** (Antragsteller) vom 30. November 2015, die Datenanwendung „Anti-***Scientolgy-Blog“ der datenschutzrechtlichen Auftraggeber 1. Andreas L*** und 2. Gesellschaft für **** (kurz: GF**) durch Mandatsbescheid gemäß § 30 Abs. 6a DSG 2000 zur Gänze oder zumindest hinsichtlich des Eintrags vom 7. November 2015, abrufbar unter der URL http://www.andreas****.org/blog/2015/11/****-das-oesterreichische-parlament-und-scientology-hand-in-hand/ zu untersagen, wie folgt:
Der Antrag wird zurückgewiesen .
Rechtsgrundlagen : § 30 Abs. 1 und 6a des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.
BEGRÜNDUNG
A. Vorbringen des Antragstellers und entscheidungsrelevanter Sachverhalt
Der Einschreiter und Antragsteller wandte sich am 30. November 2015 (Posteingang per E-Mail bei der Datenschutzbehörde ebenfalls am 30. November 2015) mit einer Eingabe mit dem Betreff „Sachverhaltsdarstellung und Antrag gemäß § 30 Abs. 6a DSG 2000“ an die Datenschutzbehörde.
Darin brachte er vor, die Auftraggeber Andreas L*** und GF** hätten am 7. November 2015 unter der aus dem Spruch hervorgehenden URL mehrere Personen, die eine auf der Hompage des Parlaments aufrufbare Petition unterstützt hätten, als Anhänger der Scientology-Religion geoutet.
Die entsprechende Passage im „Anti-***Scientolgy-Blog“ (die Bilddatei 11-07112015-unterzeichner-bc3bcrgerinitiative2.jpg, die die Datenschutzbehörde am 3. Dezember gesichert hat) lautet:
[Anmerkung Bearbeiter: Wiedergabe der grafischen Daten (Screenshot aus dem „Anti-***Scientolgy-Blog“, beruhend auf einer Website des Parlaments, die Familiennamen der im Blog durch einen roten Rahmen hervorgehobenen angeblichen Scientology-Mitglieder waren durch einen schwarzen Balken bis auf den Anfangsbuchstaben unleserlich gemacht) im RIS nicht möglich und auch nicht erforderlich.]
Der Antragsteller behauptet jedoch weder, eine der durch einen roten Rahmen hervorgehobenen Personen zu sein, noch ist ein solcher Schluss an Hand seines Namens und Wohnorts oder der am 3. Dezember 2015 unter URL https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/BI/****/index.shtml#tab-Zustimmungserklaerungen abrufbaren 79 Unterstützer, unter denen der Antragsteller nicht aufscheint, möglich.
Bei der Datenschutzbehörde ist aus dem Verfahren Zl. DSB-D215.861 (hier war der Antragsteller einer von drei Einschreitern und Antragstellern und bevollmächtigter Vertreter der beiden anderen) amtsbekannt, dass Andreas L*** der nach außen vertretungsbefugte Obmann des Vereins GF**, ZVR: **5*6*1, ist. Im Impressum des „Anti-***Scientolgy-Blog“ (http://www.andreas***.org/blog/impressum-und-kontakt/) scheint am 3. Dezember 2015 Andreas L*** als „Für den Inhalt verantwortlich“ auf.
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf dem aktenkundigen Vorbringen des Antragstellers, dem Inhalt der zitierten Websites (Stand 7. Dezember 2015, 15:00 Uhr MEZ) sowie dem Akteninhalt des Verfahrens Zl. DSB-D215.861, der dem Antragstellers als Partei bekannt ist (und im Übrigen, was die Obmannschaft des Andreas L*** bei der GF** angeht, jederzeit im öffentlich zugänglichen Zentralen Vereinsregister überprüft werden kann).
B. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Der Antragsteller ist nicht legitimiert, den gegenständlichen Antrag einzubringen.
Eine individuelle Antragstellung nach § 30 Abs. 6a DSG 2000, die darauf gerichtet ist, den Betrieb einer Datenanwendung wegen einer wesentlichen unmittelbaren Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen durch Mandatsbescheid zu untersagen, setzt voraus, dass der Antragsteller gemäß § 30 Abs. 1 DSG 2000 behaupten kann, durch die zu untersagenden Datenanwendung im subjektiven Recht auf Geheimhaltung verletzt zu sein. Um erfolgreich zu sein, muss der Antragsteller überdies die jeweilige wesentliche unmittelbare Gefährdung seiner schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen vor der Datenschutzbehörde bescheinigen, das heißt, einen Anscheinsbeweis dafür erbringen.
Hier hat der Antragsteller nicht einmal behauptet , durch Andreas L*** oder die GF** im Recht auf Geheimhaltung verletzt worden zu sein, da er nicht zu den im Blogeintrag aufscheinenden, durch einen schwarzen Balken über dem Familiennamen (außer dem Initial) pseudonymisierten Personen gehört.
Aus einer Auslegung des § 30 Abs. 6a DSG 2000, die in Rechnung stellt, dass die Datenschutzbehörde abstrakt berechtigt ist, bei Gefahr im Verzug und einem massiven Eingriff in Rechte „der Betroffenen“ eine Datenanwendung auch von Amts wegen zu untersagen, ist nicht der Schluss zu ziehen, dass ein solcher Mandatsbescheid auch von einem beliebigen, an einem solchen Bescheid aus welchen Gründen auch immer (etwa, weil er sich selbst zur Gruppe der Scientologen zählt) interessierten, jedoch nach eigenem Vorbringen nicht in subjektiven Rechten verletzten Antragsteller verlangt werden kann.
Weiteres Vorbringen des Antragstellers, durch das etwa der Nachweis erbracht werden soll, dass „Scientology eine Religion ist“, bzw. der „Anti-***Scientolgy-Blog“ kein „Dienst der Informationsgesellschaft“ (§ 3 Z 1 ECG) ist (Letzteres nimmt Bezug auf eine Schlussfolgerung der Datenschutzbehörde im Bescheid vom 29. Oktober 2015, GZ: D215.861/0010-DSB/2015, und gehört daher nicht in dieses Verfahren), geht ins Leere.
Der Antrag war daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.