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DSB-D122.321/0006-DSB-2015 – Datenschutzbehörde Entscheidung

Entscheidung
18. Mai 2015

Text

GZ: DSB-D122.321/0006-DSB-2015 vom 18.05.2015

[Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

BESCHEID

SPRUCH

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde des Nikolaus A*** (Beschwerdeführer) vom 9. März 2015 gegen die N*** Mobilfunk GmbH (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wie folgt:

- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen : §§ 1 Abs. 3 Z 1, 26, 31 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.

BEGRÜNDUNG

A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer behauptete in seiner (verbesserten) Beschwerde vom 9. März 2015 eine Verletzung im Recht auf Auskunft. Die Beschwerdegegnerin weigere sich, auf sein Auskunftsbegehren vom 9. Februar 2015 zu reagieren.

In ihrer Stellungnahme vom 23. April 2015 führte die Beschwerdegegnerin aus, das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers sei bedauerlicher Weise bei einer falschen Abteilung eingelangt, und irrtümlich als Bonitätsauskunft missverstanden worden. Es sei daher eine unrichtige Antwort erfolgt. Die Beschwerdegegnerin habe nunmehr nachträglich eine – der Stellungnahme angeschlossene – Datenschutzauskunft an den Beschwerdeführer übermittelt.

Die Datenschutzbehörde teilte daraufhin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. April 2015 mit, dass sie im Sinne des § 31 Abs. 8 DSG 2000 durch die Reaktion der Beschwerdegegnerin die Beschwerde als gegenstandslos betrachtet.

Dazu führte der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs aus, die Beschwerdegegnerin habe sein Auskunftsersuchen nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist beantwortet. Die von der Beschwerdegegnerin getätigte Aussage "irrtümlich als Anfrage zur Bonitätsauskunft missverstanden" sei inhaltlich nicht nachvollziehbar und als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren.

B. Beschwerdegegenstand

Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Auskunft verletzt hat.

C. Sachverhaltsfeststellungen

Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer begehrte mit Schreiben vom 9. Februar 2015 von der Beschwerdegegnerin eine näher begründete Auskunft.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen in Zusammenhalt mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Auskunftsbegehren vom 9. Februar 2015.

Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde mit Schreiben vom 23. April 2015 dem Beschwerdeführer eine Auskunft erteilt.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin in Zusammenhalt mit dem von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Antwortschreiben. Der Beschwerdeführer hat den Zugang dieses Schreibens nicht bestritten.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Der Beschwerdeführer bringt vor, die von ihm behauptete Verletzung in seinem Recht auf Auskunft sei nach wie vor aufrecht, weil die Beschwerdegegnerin seinem Auskunftsbegehren vom 9. Februar 2015 erst im Rahmen des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde mit Schreiben vom 23. April 2015 und somit nicht fristgerecht entsprochen habe.

Damit übersieht der Beschwerdeführer aber, dass gemäß § 31 Abs. 8 DSG 2000 ein Beschwerdegegner (gegen den wegen Verletzung im Recht auf Auskunft nach § 26 DSG 2000 Beschwerde erhoben wurde) bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde – demnach auch nach Ablauf der Frist von 8 Wochen – durch Reaktion gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 4 die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen kann.

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde unbestritten eine Auskunft erteilt. Damit hat sie die behauptete Rechtsverletzung – wie oben dargelegt – nachträglich beseitigt. Auf die Gründe einer verspäteten Auskunft ist in diesem Verfahren daher nicht näher einzugehen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

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