GZ: DSB-D122.272/0004-DSB/2014 vom 3. März 2015
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BESCHEID
SPRUCH
Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde des Dipl. Ing. G*** B*** (Beschwerdeführer) vom 27. November 2014 gegen die Bezirkshauptmannschaft XX (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft in Folge Weigerung, das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers inhaltlich zu beantworten wie folgt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen .
Rechtsgrundlagen : § 1 Abs. 3 Z 1, § 26 Abs. 1, 3 und 4, § 31 Abs. 1, 7 und 8 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.
BEGRÜNDUNG
A. Vorbringen der Parteien
1. Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass die Beschwerdegegnerin auf sein Auskunftsbegehren vom 14. September 2014 keine Auskunft erteilt habe. Die Mitwirkungspflicht umfasse nämlich eindeutig nicht, dass der Beschwerdeführer als Auskunftswerber bekannt geben müsse, auf welche Anwendungen sich sein Ansuchen beziehe. Der Beschwerdeführer habe keine Kenntnis, welche Verknüpfungen zwischen diversen Abteilungen bestünden und ob eventuell Querabfragen und damit Speicherungen seiner Daten erfolgen könnten. Die im Schreiben der Beschwerdegegnerin erhobene Forderung, die Aufstellung in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise zu befüllen, habe keine Rechtsgrundlage. Gegen die Meinung der Beschwerdegegnerin, sein Aufwand sei ungerechtfertigt und unverhältnismäßig hoch, spräche, dass auch andere Bezirkshauptmannschaften kein Problem damit hätten, diese Auskünfte zu übermitteln. Da sich die Auskunftspflicht nur auf strukturierte Sammlungen von Daten erstrecke, stelle der Aufwand, in den Datenanwendungen der Beschwerdegegnerin, auch wenn diese sehr viele seien, eine Suchabfrage nach dem Namen zu starten, keinen unzumutbaren Aufwand dar.
2. Die Beschwerdegegnerin brachte hierzu in ihrer Stellungnahme vom 15. Dezember 2014 vor, dass es derzeit bei den Bezirkshauptmannschaften in Niederösterreich 38 Anwendungen mit der Möglichkeit der Abspeicherung personenbezogener Daten durch die jeweiligen Bezirkshauptmannschaften gebe. Jede Abfrage sei mit einem Zeitaufwand von zwei Minuten je Anwendung zu beziffern. Ergebe die Abfrage ein Ergebnis in Bezug auf den Auskunftswerber, so stelle dies einen zusätzlichen Aufwand dar und sei für die Aufbereitung je Ergebnis eine Zeit von drei Minuten anzusetzen. Dieser Aufwand erhöhe sich zusätzlich, je öfter Ergebnisse zu dieser Person in den verschiedenen Anwendungen festgestellt würden. Ein weiterer zusätzlicher Aufwand durch das Auskunftsbegehren für alle 38 Anwendungen ergebe sich für die Koordinierung der Abfragen in den betroffenen Fachgebieten der Bezirkshauptmannschaft. Somit könne für jede Abfrage im Durchschnitt ein Aufwand von sechs Minuten angenommen werden, wodurch sich ein Gesamtaufwand von vier Stunden nur für die Abfragen ergebe. Der Zeitaufwand für die Konzipierung und Verfassung des Antwortschreibens müsse einschließlich allfälliger Nebentätigkeiten mit ca. zwei Stunden veranschlagt werden. Würde dem Auskunftsbegehren in der gewünschten Form entsprochen werden, wären somit insgesamt ca. sechs Stunden aufzuwenden. Trotz Aufforderung der Beschwerdegegnerin zur Mitwirkung am Verfahren in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise sei der Auskunftswerber diesem Ersuchen nicht einmal im Ansatz nachgekommen. Die von der Beschwerdegegnerin angeführten Anwendungen seien so ausgeführt, dass jeder Benützer eine eigene (eingeschränkte) Zugangsberechtigung durch den Dienststellenleiter benötige. Eine zentrale Vernetzung der Anwendungen innerhalb der Dienststelle sei nicht vorhanden, eine zentrale Abfragemöglichkeit zu derartigen Auskunftsersuchen gebe es daher nicht. Von der Bezirkshauptmannschaft sei auch nicht die Vorlage von Unterlagen gefordert worden. Es sei lediglich unter Anführung von Beispielen ersucht worden, zutreffender Weise Anwendungen mittels Formblatt bekannt zu geben. Die Bekanntgabe der Dienstleister wäre selbstverständlich bei einer Auskunftserteilung erfolgt.
3. Der Beschwerdeführer replizierte darauf in seinem Schreiben vom 16. Dezember 2014 im Wesentlichen, dass es völlig unzulässig sei, den Aufwand, der dann entstehe, wenn die Abfrage ein Ergebnis in Bezug auf den Auskunftswerber ergebe, den aus Sicht der Beschwerdegegnerin unzumutbaren Aufwendungen zuzurechnen. Gleiches gelte für den Aufwand, der für die Konzipierung und Verfassung des Antwortschreibens veranschlagt werde. Zusammenfassend sei der von der Beschwerdegegnerin bekannt gegebene Aufwand von sechs Stunden auf Grund der falschen und irreführenden Ansätze völlig überhöht. Es sei selbstverständlich, dass jede Anfrage einen Aufwand für den Angefragten bedeute. Es finde sich im DSG 2000 aber keine Bestimmung, dass man nur Anfragen stellen dürfe, die – auf Grund schon bekannter Datenerfassung – ein positives Ergebnis bringen würden. Dies würde das Recht zur Auskunftserteilung ad absurdum führen, weil dieses Recht genau die Fälle erfasse, in denen dem Auskunftswerber eben nicht bekannt sei, dass über ihn Daten erfasst seien. Daraus resultiere, dass nur ein Mehraufwand der angefragten Behörde als unzumutbar eingestuft werden könne. Dass heiße, so der Beschwerdeführer weiters, es könne keinesfalls der gesamte, im Zusammenhang mit einem Auskunftsbegehren entstehende Aufwand als unzumutbar eingestuft werden, weshalb sich der aus den Berechnungen ergebende zu berücksichtigende Zeitaufwand von ein bis zwei Stunden reduziere. Die Beschwerdegegnerin habe auch nicht dargelegt, wie hoch die Relation zwischen den aus ihrer Sicht akzeptablen Aufwendungen und den Aufwendungen, die ihr ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers entstünden, sei.
B. Beschwerdegegenstand
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer inhaltlichen Auskunft Abstand genommen hat.
C. Sachverhaltsfeststellungen
Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:
1. Der Beschwerdeführer richtete am 14. September 2014 per E-Mail mit sicherer elektronischer Signatur ein Auskunftsbegehren an die Beschwerdegegnerin, in dem er um Auskunft über alle zu seiner Person gespeicherten Daten sowie über Dienstleister ersuchte.
2. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2104 ersuchte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, bekannt zu geben, auf welche Datenanwendung(en) sich die Anfrage konkret beziehe und forderte ihn so zur Mitwirkung am Auskunftsverfahren auf.
3. Der Beschwerdeführer führte hierzu in einer E-Mail vom 15. Oktober 2014 Folgendes aus:
„ […]Das Muster‐Formular der Datenschutzkommission sieht mehrere Varianten des Ansuchens vor: Einerseits kann die Anfrage auf eine bestimmte Datenanwendung eingeschränkt werden, andererseits sieht das Formular ausdrücklich vor, dass ich um Auskunft bzgl. aller zu meiner Person gespeicherten Daten ersuchen kann. Da ich nicht wissen kann, in welchen Registern Daten gespeichert sein könnten und die Anfrage genau darauf abzielt, Datenspeicherungen zu meiner Person in Erfahrungen zu bringen, die ich bisher nicht kenne, ist es nicht zumutbar, dass ich die Abfrage auf einzelne Register beschränke. Auf der Homepage der DSB findet sich zur zumutbaren Mitwirkung z.B. das Beispiel, dass ich mitteilen soll/muss, wenn ich einen konkreten Anlass für eine Anfrage habe (z.B. ein Schriftstück mit fragwürdigen Daten), aber nicht die von Ihnen geforderte Mitwirkungspflicht. Andere BHs haben kein Problem damit, die gewünschte Auskunft zu erteilen, sodass auch das dagegen spricht, dass Ihr Aufwand unzumutbar hoch ist und eine Mitwirkung meinerseits erfordert. Weiters erstreckt sich Ihre Auskunftspflicht nur auf strukturierte Sammlungen von Daten, die nach mindestens einem Suchkriterium zugänglich sind. D.h., der Aufwand, in Ihren angeblich „sehr vielen“ Datenanwendung eine Suchabfrage zu starten, stellt auch keinen unzumutbaren Aufwand dar.
Abgesehen davon wäre die von Ihnen gewünschte Einschränkung schon prinzipiell nicht möglich, da ich keine Ahnung habe, welche Register bei Ihnen geführt werden, was in welchem Register erfasst wird und welche Dienstleister Sie in diesem Zusammenhang beauftragt haben. […]“
4. Daraufhin übermittelte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 eine Aufstellung der 38 bei der Bezirkshauptmannschaft XX in Verwendung stehenden Anwendungen mit der Möglichkeit zur Abspeicherung personenbezogener Daten. Diese lautet auszugsweise wie folgt:
„ […]
Nr. 1 Adress-, Gebäude- und Wohnungsregister
[…]
Nr. 5 Behindertenausweis
[…]
Nr. 7 Eingetragene Partnerschaften
[…]
Nr. 10 EMS – Elektr. Meldesystem Epidemien – Personen- u. Krankheitsdaten infekt. Erkr.
[…]
Nr. 15 Geflügeldatenverbund – Nutzgeflügelbetriebe-Datenbank
Nr. 16 Gesundheitskartei – Evidenz amtsärztlicher Gesundheitsdaten
[…]
Nr. 18 Heimtier-Datenbank – Pferde-, Hunderegistrierung; Tierexporte
Nr. 19 Heimvormerkprogramm – Vormerkungen für Pflegeheime
[…]
Nr. 22 Jagdverwaltung – Daten von Jagdausübungsberechtigten
Nr. 23 Kraftfahrzeug-Zulassung
[…]
Nr. 25 Staatsbürgerschaft – Anträge auf Verleihung der Staatsbürgerschaft
[…]
Nr. 31 Verkehrsunternehmensregister – Verwaltungsstrafen Transportunternehmen
[…]
Nr. 35 Weinbau
Nr. 36 Zentrales Gewerberegister
Nr. 37 Zentrales Vereinsregister
Nr. 38 Zentrales Waffenregister“
Des Weiteren ersuchte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, als Betroffener neben der Aufzählung der einzelnen Datenanwendungen die Spalte ja/nein zu befüllen. Dabei erklärte sie, dass der Beschwerdeführer in der entsprechenden Spalte kein Betroffener sein werde, wenn er keinen Weinbaubetrieb habe, kein Geflügel besitze (Geflügeldatenverbund) oder kein Amtsblatt beziehe. Zur Erfüllung der Mitwirkungsverpflichtung wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.
5. Hierauf wiederholte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 23. Oktober 2014 im Wesentlichen sein Vorbringen vom 15. Oktober 2014.
6. In ihrem Schreiben vom 3. November 2014 erstreckte die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen sowie auf Literatur und Judikatur der Datenschutzkommission die Frist zur Mitwirkung um weitere zwei Wochen. Darüber hinaus wurde auf § 26 Abs. 4 DSG 2000 hingewiesen.
7. Mit Schreiben vom 27. November 2014 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass gemäß § 26 Abs. 4 DSG 2000 von der Erteilung der Auskunft mangels ausreichender Mitwirkung am Verfahren abgesehen werden müsse.
8. Die Beschwerdegegnerin verfügt über keine zentrale Abfragemöglichkeit betreffend alle ihre Datenanwendungen. Ausgehend von einer Dauer des Abfragevorganges von sechs Minuten erfordert die Abfrage bei allen Datenanwendungen knapp vier Stunden, die Beantwortung des Auskunftsbegehrens in der gewünschten Form daher in Summe mehr als vier Stunden.
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf den als Beilage mit der gegenständlichen Beschwerde vorgelegten zitierten Urkunden, samt Liste der „Anwendungen bei den Bezirkshauptmannschaften, mit durch die Bezirkshauptmannschaft XX abgespeicherten personenbezogenen Daten“, sowie dem Vorbingen der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 15. Dezember 2014.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus
1. Der Beschwerdeführer hat ein allgemeines, nicht auf bestimmte Datenanwendungen eingeschränktes Auskunftsbegehren auf Erhalt einer Auskunft über alle zu seiner Person gespeicherten Daten sowie über Dienstleister an die Beschwerdegegnerin gerichtet.
1.1. Vor diesem Hintergrund war die Beschwerdegegnerin berechtigt, die Mitwirkungsobliegenheit des Auskunftswerbers gemäß § 26 Abs. 3 DSG 2000 geltend zu machen, die bei Nichterfüllung gemäß § 26 Abs. 4 letzter Satz DSG 2000 zur Ablehnung der Beantwortung des Auskunftsbegehrens berechtigt.
2. Nach § 26 Abs. 1 DSG 2000 kommt dem Betroffenen (grundsätzlich) ein Recht auf eine umfassende und inhaltlich rechtmäßige Auskunft zu. Der Gesetzgeber hat dem von Datenverarbeitungen Betroffenen ein nicht weiter begründungsbedürftiges Interesse an der Auskunft in dem in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausmaß zuerkannt (siehe dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juni 2007, Zl. 2001/12/0004). Die Verpflichtung des Betroffenen, im Rahmen des Auskunftsverfahrens mitzuwirken, soll aber der Ausübung von Betroffenenrechten Grenzen setzen, und zwar dort, wo die Rechtsausübung des Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber verursachen würde. Dieser Grundsatz ist aus der Verpflichtung zur entsprechenden Berücksichtigung der Rechte und Freiheiten Dritter abzuleiten und wird auch beim Auskunftsrecht Geltung beanspruchen dürfen. Gerade bei Auftraggebern mit sehr vielen Datenverarbeitungen kann die Verpflichtung des Auftraggebers, alle seine Datenverarbeitungen zu durchsuchen, wenn der Betroffene nicht den mindesten Hinweis darauf gibt oder geben will, in welchem Zusammenhang er in den Datenwendungen des Auftraggebers vorhanden sein könnte, eine beträchtliche Belastung des Auftraggebers (unter Umständen sogar Stilllegung der Datenverarbeitung für einige Zeit) bewirken. In dem Bestreben, einen Interessensausgleich zwischen dem Betroffenen und dem Auftraggeber zu erzielen, statuiert daher Abs. 3, dass der Betroffene in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitwirken muss (sh. hierfür etwa den Bescheid der Datenschutzkommission vom 25. März 2003, GZ K120.744/001 DSK/2003, und die EB zur RV zum DSG 2000, 1613 dB XX. GP, 47).
2.1. Nun dürfen die Bestimmungen des § 26 Abs. 3 und 4 letzter Satz DSG 2000 zweifellos nicht so gelesen werden, dass der Auskunftswerber bereits vor Erteilung der Auskunft wissen müsste, welche Arten von Daten über ihn verarbeitet werden, doch wird eine faire Lastenverteilung verlangt, dass der Auskunftswerber auf Ersuchen des Befragten sein Wissen um die Art seiner Beziehung zum Befragten offenlegen muss, um den zur tatsächlichen Auffindung verarbeiteter Daten notwendigen Suchaufwand möglichst zu begrenzen (vgl. hierzu den Bescheid der Datenschutzkommission vom 16. Dezember 2009, GZ K121.541/0012-DSK/2009). Eine solche Offenlegung hat auch in der Weise zu erfolgen, dass der Auskunftswerber auf Ersuchen und Vorhalt der vom Befragten betriebenen Datenanwendungen mitteilt, in welchen dieser Datenanwendungen personenbezogene Daten des Auskunftswerbers enthalten sein könnten .
3. Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer in seinen Schreiben vom 15. und 23. Oktober 2014 in Beantwortung der Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 15. und 22. Oktober 2014 nicht bereit, die Datenanwendungen zu bezeichnen bzw. einzuschränken, bezüglich derer er Auskunft wünschte, weil er nicht wissen könne, in welchen Registern Daten gespeichert seien könnten und die Anfrage genau darauf abziele, Datenspeicherungen zu seiner Person in Erfahrung zu bringen, die er bisher nicht kenne. Daher sei es nicht zumutbar, dass er die Abfrage auf einzelne Register beschränke.
3.1. Ausgehend davon kann nicht in Abrede gestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Wissen um die Art der Beziehung zum Auftraggeber insofern bekanntgegeben und sohin der Mitwirkungspflicht insofern Folge geleistet hat, als er darlegte, keine konkrete Kenntnis über ihn betreffende Datenspeicherungen durch die Beschwerdegegnerin und somit über eine derartige Beziehung zur Beschwerdegegnerin zu haben.
3.2. Allerdings vertritt die Datenschutzbehörde die Auffassung, dass es dem Beschwerdeführer angesichts der in der gegenständlichen Aufstellung angeführten Datenanwendungen, die zum Teil auf einen bestimmten Beruf, den Gesundheitszustand, den Wohnort, die Freizeitgestaltung etc. des betroffenen Personenkreises abstellen, sehr wohl möglich und zumutbar gewesen wäre, anhand seiner konkreten Lebensumstände das Auskunftsbegehren auf bestimmte Datenanwendungen einzuschränken bzw. bestimmte Datenanwendungen davon auszuschließen, um im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 26 Abs. 3 DSG 2000 den notwendigen Suchaufwand möglichst zu begrenzen.
3.3. Der Beschwerdegegnerin ist somit beizupflichten, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 26 Abs. 3 DSG 2000 nicht im vom Gesetzgeber geforderten zumutbaren Ausmaß nachgekommen ist, sodass eine Suche in allen 38 Datenanwendungen des Beschwerdegegners – auch unter dem Gesichtspunkt des fehlenden zentralen Zugriffs auf alle ihre Datenanwendungen im Zusammenhalt mit dem dargelegten Zeiterfordernis – wohl nur mit einem ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Dabei übersieht die Datenschutzbehörde nicht, dass die von der Beschwerdegegnerin veranschlagte Gesamtbearbeitungszeit für sich alleine genommen noch nicht als unverhältnismäßiger Aufwand betrachtet werden kann. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass eine Bezirkshauptmannschaft die Hauptlast der Verwaltungsverfahren zu führen hat (§ 8 Abs. 5 lit. b des Übergangsgesetzes 1920, § 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), sodass die zeitliche Dauer der inhaltlichen Beantwortung eines Auskunftsersuchens in Relation zu den sonstigen Aufgaben zu setzen ist.
Folglich hat die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 27. November 2014 zu Recht von der Erteilung der Auskunft abgesehen.
4. Eine Verletzung des Rechts auf Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 durch den Beschwerdegegner konnte daher nicht festgestellt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
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