Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
W227 2350328/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der mj. XXXX , vertreten durch ihren erziehungsberechtigten Vater XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 4. August 2026, Zl. 74.607/0001-allg/2026:
I. Das Verfahren wird gemäß § 71 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) unterbrochen.
II. XXXX wird hinsichtlich der Aufnahmeprüfung im Prüfungsgebiet „Mathematik“ zu einer kommissionellen Prüfung über den Lehrstoff der betreffenden Aufnahmeprüfung zugelassen. Dabei ist auf § 11 Abs. 8 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) Bedacht zu nehmen.
III. Die Bildungsdirektion für Tirol wird im Rahmen der Amtshilfe ersucht, die Prüfungskommission gemäß § 71 Abs. 5 SchUG durch Betrauung eines dafür geeigneten Schulaufsichtsbeamten mit dem Vorsitz zu bilden und die kommissionelle Prüfung administrativ durchzuführen.
IV. Die Bildungsdirektion für Tirol hat Ort und Termin der kommissionellen Prüfung so rechtzeitig bekannt zu geben, dass der Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit bleibt, die für den Prüfungsantritt erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen.
Begründung:
Die vorgelegten Unterlagen ermöglichen keine sichere Beurteilung, ob die mit „Nicht genügend“ beurteilte Aufnahmeprüfung im Prüfungsgebiet „Mathematik“ richtig oder unrichtig beurteilt wurde.
Eine kommissionelle Prüfung ist anzusetzen, wenn die der Behörde vorliegenden Unterlagen eine sichere Einschätzung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer negativen Beurteilung nicht zulassen (siehe Jonak-Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, Anm. 17 zu § 71 SchUG, S. 732).
Für die Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung von Schülern mit körperlichen Beeinträchtigungen oder gesundheitlichen Gefährdungen enthalten § 2 Abs. 4 und § 11 Abs. 8 LBVO besondere Vorgaben. Gemäß § 2 Abs. 4 LBVO ist eine Leistungsfeststellung insoweit nicht durchzuführen, als feststeht, dass der Schüler wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen kann oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet ist.
Gemäß § 11 Abs. 8 LBVO sind Schüler, bei denen hinsichtlich der Leistungsfeststellung § 2 Abs. 4 anzuwenden ist, entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtes zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird (vgl. auch die §§ 27 Abs. 1 und 37 Abs. 1 VO-Aufnahme und Eignungsprüfung, wonach § 11 Abs. 8 LBVO anzuwenden ist).
Bei der Beschwerdeführerin wurde nach dem klinisch-psychologischen Befund vom 11. März 2024 eine Rechenstörung (F 81.2) diagnostiziert. Der von der für die Bildungsdirektion Tirol tätigen Schulpsychologin erstellte Befund war der belangten Behörde jedenfalls vor Erlassung des angefochtenen Bescheides bekannt. Darin wird insbesondere die Anwendung von Maßnahmen nach dem Rundschreiben des Bundesministeriums für Bildung Nr. 27/2017 („Richtlinien für den schulischen Umgang mit Schülerinnen und Schülern mit Schwierigkeiten beim Rechnenlernen“) empfohlen.
Den vorliegenden Unterlagen lässt sich jedoch nicht entnehmen, ob die Rechenstörung der Beschwerdeführerin bei der Leistungsbeurteilung berücksichtigt wurde. Damit fehlt eine ausreichende Grundlage für die sichere Beurteilung, ob die negative Beurteilung der Aufnahmeprüfung im Prüfungsgebiet „Mathematik“ richtig oder unrichtig war.
Die Voraussetzungen für die Durchführung einer kommissionellen Prüfung liegen daher vor. Bei dieser ist im Hinblick auf die pädagogischen Erfordernisse etwa eine längere Bearbeitungszeit oder die Bereitstellung technischer Hilfsmittel für die Beschwerdeführerin vorzusehen (siehe wiederum das Rundschreiben Nr. 27/2017).
Das SchUG sieht zwar keine (Mindest-)Frist zwischen der Verständigung von der Durchführung einer kommissionellen Prüfung und dem Prüfungstermin vor. Der Zeitraum zwischen Bekanntgabe und Prüfungstermin muss jedoch so bemessen sein, dass der Schülerin ausreichend Zeit für die notwendigen organisatorischen Vorbereitungen verbleibt (siehe etwa VwGH 10.06.1985, 84/10/0272).
Hinweise:
Tritt die Beschwerdeführerin zur kommissionellen Prüfung nicht an, unterbleibt eine allfällige Änderung der Beurteilung der Aufnahmeprüfung im Prüfungsgebiet „Mathematik“; die Beurteilung mit „Nicht genügend“ bleibt somit aufrecht.
Gemäß § 25a Abs. 3 VwGG ist gegen diesen Beschluss eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Der Beschluss kann erst gemeinsam mit der die Rechtssache erledigenden Entscheidung in Revision angefochten werden.
Gemäß § 88a Abs. 3 VfGG ist gegen diesen Beschluss eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Der Beschluss kann erst gemeinsam mit der die Rechtssache erledigenden Entscheidung mit Beschwerde angefochten werden.
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