W171 2337083–1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA. als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Huberta MAITZ-STRASSNIG und den fachkundigen Laienrichter MMag. Jakob KALINA über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 02.02.2026, GZ: XXXX in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Feststellungen:
1.1. Mit verfahrenseinleitender in Englisch abgefasster Datenschutzbeschwerde vom 11.10.2025 wandte sich der Beschwerdeführer (idF „BF“) – ein indischer Staatsangehöriger – an die Datenschutzbehörde (idF „belangte Behörde“) und führte – soweit erkennbar – aus, dass seine personenbezogenen Daten unzulässig im Schengener Informationssystem verarbeitet würden. Gleichzeitig übermittelte er diverse Dokumente in englischer oder portugiesischer Sprache.
1.2. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 14.10.2025 wies die belangte Behörde darauf hin, dass gem. Art. 8 Abs. 1 B-VG die Amtssprache in Österreich Deutsch sei und trug dem BF auf, eine in deutscher Sprache abgefasste Beschwerde einzubringen.
1.3. Da der Mängelbehebungsauftrag nicht in der gesetzten Frist beantwortet wurde, wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde mit verfahrensgegenständlichem Bescheid zurück.
1.4. Mit als Bescheidbeschwerde erkennbarem englischen Schriftsatz vom 18.02.2026 beschwerte sich der BF gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid. Gleichzeitig übermittelte er abermals diverse Dokumente in englischer und portugiesischer Sprache.
1.5. Am 27.02.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezugnehmendem Verwaltungsakt dem BVwG vor.
1.6. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 08.04.2026 trug das BVwG dem BF unter Hinweis auf eine allfällige Zurückweisung auf, eine gesetzmäßig ausgeführte, sohin in deutscher Sprache verfasste, Beschwerde einzubringen.
1.7. Mit 09.04.2025 übermittelte der BF ein auf Niederländisch abgefasstes E-Mail an das BVwG.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen basieren auf dem dem BVwG vorliegenden, unstrittigen Verwaltungsakt der belangten Behörde. Dem Akt liegen alle für die Beurteilung des Sachverhalts relevanten Dokumente ein und lassen sich sowohl die verwendeten Sprachen, als auch die Zustelldaten entsprechend nachvollziehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Hat die belangte Behörde in erster Instanz einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das VwG ist in einem solchen Fall ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. (vgl. VwGH 18.12.2025, Ra 2024/12/0023 mwN.)
3.2. Gemäß Art 8 Abs. 1 B-VG ist die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik Österreich.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
3.3. Aus Art. 8 Abs. 1 B-VG folgt, dass die deutsche Sprache im Verkehr mit österreichischen Ämtern und Behörden zu verwenden ist; mündliche und schriftliche Anbringen im Sinne des § 13 Abs. 1 AVG sind daher in deutscher Sprache einzubringen. (vgl. etwa VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0288; 22.11.2011, 2007/04/0096; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 18 [Stand 01.01.2014, rdb.at] mwN.)
Wird ein schriftliches Anbringen nicht in deutscher Sprache oder in einer zusätzlich zum Deutschen zulässigen Amtssprache abgefasst, so stellt dies einen nach § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähigen Mangel dar. (vgl. VwGH 02.11.2023, Ra 2022/02/0221 mwN.)
Ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG muss eine Fristsetzung und bei (unvertretenen) Parteien einen Hinweis auf eine drohende Zurückweisung des Antrages enthalten. (vgl. VwGH 11.12.2018, Ra 2018/02/0241; 18.12.2014, 2012/07/0200, jeweils mwN.) Nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag kann Grundlage für eine Zurückweisung eines Antrages sein. (vgl. VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040 sowie Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 29 [Stand 01.01.2014, rdb.at]) Die Zurückweisung ohne ein ordnungsgemäß durchgeführtes Verbesserungsverfahren ist als Verweigerung der Sachentscheidung und somit als Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter zu qualifizieren. (vgl. VfGH 27.11.2006, B 1084/06, sowie VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0076 mwN.)
Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt. (siehe grundlegend VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; vgl. auch VwGH 05.09.2022, Ra 2021/03/0084)
3.4. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Der BF brachte bei der belangten Behörde eine Datenschutzbeschwerde ein, wobei weder die Beschwerde an sich, noch die Beilagen in deutscher Sprache abgefasst waren oder deutschsprachige Textbausteine enthielten, wodurch die Beschwerdegründe ermittelt hätten werden können. Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung und Literatur handelt es sich dabei zweifellos um einen verbesserungsfähigen Mangel.
Die belangte Behörde erteilte – unter Hinweis auf allfällige Konsequenzen – einen Verbesserungsauftrag, dem der BF jedoch nicht nachkam. Er erstattete in weiterer Folge auch kein Vorbringen, dass der Verbesserungsauftrag nicht gesetzmäßig gewesen sei, sondern bekämpfte lediglich – wiederum in englischer Sprache – den ergangenen Zurückweisungsbescheid. Die Beschwerdegründe konnten dem Vorbringen auch nicht im Ansatz entnommen werden.
Das erkennende BVwG trug dem BF mittels Mängelbehebungsauftrag unter Hinweis auf die Rechtsprechung zur Amtssprache und auf die drohende Zurückweisung auf, eine in deutscher Sprache abgefasste Beschwerde einzubringen. Diesem Auftrag kam der BF nicht nach, übermittelte jedoch per E-Mail ein Schreiben auf Niederländisch.
Bei der gegenständlich genutzten Form der Einbringung (E-Mail) handelt es sich gem. §1 Abs. 1 BVwG-EVV um keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Insofern blieb die Frist des Mängelbehebungsauftrags ungenutzt.
Da sohin keine zulässig ausgeführte Beschwerde vorlag, war die Beschwerde zurückzuweisen.
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Aus der Aktenlage ergaben sich klar sämtliche zugrunde zu legenden Fakten, die für eine rechtliche Beurteilung der Rechtssache erforderliche gewesen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hatte sohin ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; oder etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG abzusehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das erkennende Gericht konnte sich hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Rechtsfrage auf umfangreiche höchstgerichtliche Judikatur stützen, weshalb die Revision im Ergebnis nicht zuzulassen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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