W288 2273029-7/35E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HÄFELE über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Klammer, gegen die Anhaltung in Schubhaft im Zeitraum von 21.09.2023 bis 11.10.2023 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Über den Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 23.05.2023, Zl. XXXX , die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und der BF ab diesem Zeitpunkt in Schubhaft angehalten.
Über die bescheidmäßige Verhängung der Schubhaft, insbesondere aber auch über die (fortgesetzte) Anhaltung des BF in Schubhaft sprach das Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge: BVwG) wiederholt rechtskräftig ab.
Am 11.10.2023, 14:40 Uhr, wurde der BF aus der Anhaltung in Schubhaft entlassen. Nach der Entlassung des BF, jedoch noch mit Eingabe vom selben Tag, erhob die im Spruch genannte Rechtsvertretung eine weitere Beschwerde gegen die (fortgesetzte) Anhaltung in Schubhaft. Beantragt wurde die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft „seit Zustellung des Erkenntnisses zur Haftprüfung vom 21.9.2023“ sowie die Feststellung, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Weiters wurde beantragt, dem BF zu Handen seiner Rechtsvertretung die Eingabengebühr und den Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang zuzusprechen.
Nach vorhergehendem Verbesserungsauftrag aufgrund von Zweifeln an Bestand und Umfang der Bevollmächtigung zur Beschwerdeerhebung, wies das BVwG die Beschwerde mit Beschluss vom 27.10.2023, Zl. W288 2273029-7, mangels Parteistellung des einschreitenden Rechtsvertreters, als unzulässig zurück.
Diese Entscheidung hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.09.2025, Zl. Ra 2023/21/0202, wobei auf ergänzenden Ermittlungsbedarf hingewiesen wurde.
In der Folge führte das BVwG weitere Ermittlungen (weiterer Verbesserungsauftrag, Amtshilfeersuchen samt Augenscheinnahme) und forderte das BFA zur Aktenvorlage und Stellungnahme auf.
Das BFA legte die erforderlichen Verwaltungsakten vor und erstattete eine Stellungnahme. Das BFA beantragte die Beschwerde abzuweisen und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten.
In weiterer Folge wurden die Ermittlungsergebnisse samt Stellungnahme des BFA der Rechtsvertretung des BF zur Kenntnisnahme und Stellungnahme übermittelt und dieser aufgefordert dem Gericht aktuelle Kontaktdaten des BF zu übermitteln.
Mit Eingabe vom 12.05.2026 brachte die Rechtsvertretung des BF eine Stellungnahme ein. Mit weiterer Eingabe vom selben Tag teilte die Rechtsvertretung aktuelle Kontaktinformationen des BF mit.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Pkt. I dargestellte Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben. Im Besonderen wird festgestellt:
1.1. Zum Verfahren des BF:
1.1.1. Zum Verfahren des BF betreffend die Anhaltung in Schubhaft bis zum 11.10.2023:
Der BF reiste illegal in das Österreichische Bundesgebiet ein und stellte im Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 10.10.2016 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana zulässig ist. Unter einem wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Mit Beschluss des BVwG vom 03.11.2016 wurde der in weiterer Folge fristgerecht eingebrachten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Im Rahmen einer Vorführung bei der ghanaischen Botschaft am 17.10.2017 wurde der BF als ghanaischer Staatsbürger identifiziert und lag zu diesem Zeitpunkt auch eine HRZ-Zustimmung vor.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 25.05.2020, Zl. I409 2138367-1, wurde seine Beschwerde rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
Laut Mitteilung der HRZ-Abteilung vom 26.05.2020 galt die HRZ-Zustimmung von 2017 als veraltet und musste erneut eine Vorführung vor die ghanaische Botschaft veranlasst werden.
Ein Mitwirkungsbescheid betreffend die Vorführung am 28.07.2021 zur ghanaischen Botschaft konnte nicht zugestellt werden, da laut Mitteilung einer näher genannten Polizeiinspektion der BF an seiner damaligen Wohnadresse mehrmals nicht angetroffen werden konnte und sein Aufenthalt unbekannt war. Der BF verfügte seit 23.07.2021 über keine Meldeadresse im Bundesgebiet.
Am 09.11.2021 wurde der BF mit einem Festnahmeauftrag des BFA gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 FPG zur Festnahme ausgeschrieben.
Am 22.05.2023 konnte er bei einer (zufälligen) Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten und festgenommen werden. Im Anschluss wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen.
Mit Bescheid des BFA vom 23.05.2023 wurde die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tag zugestellt und in Vollzug gesetzt.
Am 30.05.2023 wurde der BF (erneut) bei der ghanaischen Botschaft vorgeführt. Der BF konnte an diesem Tag eindeutig als ghanaischer Staatsbürger identifiziert werden. Die Entscheidung betreffend die HRZ-Zustimmung wurde jedoch ausgesetzt, da der BF angab, dass er noch humanitäre Gründe habe, die er mit seiner Rechtsvertretung besprechen wolle. Eine neuerliche Vorführung wurde für erforderlich erachtet.
Mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 09.06.2023, Zl. W250 2273029-1, wurde die (erste) Beschwerde des BF vom 05.06.2023 gegen den Bescheid vom 23.05.2023 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 27.06.2023, Zl. W288 2273029-2, wurde das Beschwerdeverfahren, soweit sich die (zweite) Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.05.2023 und die Anhaltung in Schubhaft von 23.05.2023 bis zum 12.06.2023 richtete, wegen Zurückziehung der darauf gerichteten Beschwerde eingestellt. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ab dem 12.06.2023 wurde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Mit rechtskräftigem Beschluss des BVwG vom 27.06.2023, Zl. W288 2273029-3, wurde auch die zunächst gegen die Festnahme und Anhaltung (in Verwaltungsverwahrungshaft) erhobene Beschwerde des BF wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
Am 05.07.2023 fand ein weiterer Vorführtermin bei der ghanaischen Botschaft statt. Der BF gab an, dass er nicht rückkehrwillig sei. Er gab an, lieber hier zu sterben als zurückzukehren. Der Konsul versicherte den Fall mit dem Botschafter zu besprechen und um Genehmigung eines HRZ zu ersuchen.
Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 02.08.2023, Zl. W150 2273029-4, wurde zur (dritten) Beschwerde des BF festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Anhaltung und Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen ab dem 28.06.2023 vorliegen.
Am 03.08.2023 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag wurde dem BF ein Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG zugestellt, indem ihm bekannt gegeben wurde, dass die Anhaltung in Schubhaft aufrecht bleibt, da Gründe zur Annahme bestanden, dass dieser Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Abschiebung) gestellt wurde.
Dem BF wurde mit Verfahrensanordnung vom 10.08.2023 mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Folgeantrag zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass entschiedene Sache vorliegt, sowie seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben.
Am 13.09.2023 erfolgte die erste Vorlage gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG an das BVwG.
Am 15.09.2023 erfolgte die mündliche Verkündung eines „Bescheides“ gemäß § 12a Abs. 2 AsylG (Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes).
Mit rechtskräftigem Beschluss des BVwG vom 21.09.2023, Zl. W294 2273029-5, wurde in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der weiteren Anhaltung in Schubhaft festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
Mit Beschluss des BVwG vom 25.09.2023, Zl. W124 2138367-2, wurde die von Amts wegen vorgelegte Beschwerde betreffend die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes – mangels Erlassung eines Bescheides – als unzulässig zurückgewiesen.
Aus diesem Grund erfolgte am 26.09.2023 erneut die mündliche Verkündung des Bescheides gemäß § 12a Abs. 2 AsylG (Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes).
Mit Beschluss des BVwG vom 02.10.2023, Zl. W124 2138367-3, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig erklärt.
Als Folge des vom BF am 03.08.2023 gestellten Folgeantrages auf internationalen Schutz unterbrach das BFA das Verfahren zur Erlangung des HRZ vom 03.08.2023 bis 03.10.2023 und nahm dieses erst nach rechtskräftigem Abschluss der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes wieder auf. Die Bemühungen zur HRZ-Beschaffung wurden vom BFA Anfang Oktober 2023 wieder aufgenommen.
Am 04.10.2023 erfolgte eine HRZ-Urgenz per Mail sowie am 06.10.2023 telefonisch.
Am 09.10.2023 erfolgte die zweite Vorlage gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG an das BVwG.
Am 11.10.2023 fand erneut ein persönliches Gespräch durch Mitarbeiter der BFA-Direktion mit der ghanaischen Vertretungsbehörde statt, bei welcher mitgeteilt wurde, dass auf die Rückmeldung des Ghana Immigration Service in Accra gewartet werden müsse und keine zeitlichen Angaben gemacht werden könnten. Da sich keine konkreten Angaben zu einer etwaigen HRZ-Ausstellung ergaben und aus diesem Grund die Ausstellung eines solchen zeitlich nicht mehr weiter prognostiziert werden konnte, nahm das BFA von einer weiteren Anhaltung in Schubhaft Abstand.
Mit Bescheid vom 11.10.2023 des BFA wurde ein gelinderes Mittel mit einer Meldeverpflichtung, sich jeden 2. Tag bei einer näher genannten Polizeiinspektion regelmäßig zu melden, verhängt.
Der BF wurde am 11.10.2023, 14:40 Uhr, aus der Schubhaft entlassen.
Mit rechtskräftigem Beschluss des BVwG vom 13.10.2023, Zl. W288 2273029-6, wurde im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft das Verfahren als gegenstandslos eingestellt, weil der BF am 11.10.2023 vom BFA aus der Schubhaft entlassen wurde.
Mit im ersten Rechtsgang ergangenen Beschluss des BVwG vom 27.10.2023, Zl. W288 2273028-7, wurde die am Tag der Haftentlassung eingebrachte Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ab dem 21.09.2023 – nach vorhergehendem Verbesserungsauftrag – mangels Parteistellung des einschreitenden Rechtsvertreters zurückgewiesen. Diesen Beschluss hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.09.2025 auf und wies zugleich und auf ergänzende Ermittlungsverpflichten hin, welche vom BVwG in weitere Folge durchgeführt wurden (vgl. Ausführungen zum Verfahrensgang unter Pkt. I).
Zum Verfahren des BF betreffend seiner neuerlichen Inschubhaftnahme und Abschiebung:
Am 14.05.2024 langte die HRZ-Zusage für den BF ein.
Am 22.05.2024 erging ein Abschiebeauftrag betreffend den BF für den 06.06.2024.
Am 24.05.2024 wurde von der ghanaischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat mit Gültigkeit bis 25.08.2024 ausgestellt.
Die Festnahme zur Abschiebung erfolgte am 04.06.2024, 09:15 Uhr, im Zuge der Meldung zum gelinderen Mittel. In weiterer Folge wurde er in ein Polizeianhaltezentrum überführt.
Am 06.06.2024, 06:15 Uhr, vereitelte der BF durch Schreien, dass er nicht wisse, wo Ghana sei und er auf keinen Fall fliegen würde, die von der belangten Behörde geplante unbegleitete Außerlandesbringung. Der BF wurde, da er wild gestikulierte und schrie, von den Polizeibeamten unter maßanhaltender Körperkraft zurück in das Polizeianhaltezentrum verbracht.
Mit Bescheid des BFA vom 06.06.2024 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG abermals die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 20.06.2024, Zl. W291 2273029-8, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Mit Bescheid des BFA vom 20.06.2024 wurde der Folgeantrag des BF vom 03.08.2023 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dem BF wurde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ghana zulässig ist. Ihm wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.
Am 22.06.2024 wurde der BF in seinen Herkunftsstaat Ghana abgeschoben.
Mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 23.07.2024, Zl. I417 2138367-4, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 20.06.2024 abgewiesen und festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.
1.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
1.2.1. Der BF führt die im Spruch genannten Identitätsdaten. Der BF ist Staatsangehöriger von Ghana, die österreichische Staatsbürgerschaft besaß und besitzt er nicht. Er ist volljährig und war oder ist er weder Asyl- noch subsidiär Schutzberechtigter.
1.2.2. Der BF wurde von 23.05.2023, 15:05 Uhr, bis 11.10.2023, 14:40 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten, ehe er am 11.10.2023, 14:40 Uhr, ins gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung entlassen wurde. Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Anhaltung in Schubhaft im Zeitraum von 21.09.2023 (Zustellung des Beschlusses des BVwG vom 21.09.2023, Zl. W294 2273029-5) bis zur Entlassung am 11.10.2023.
Am 06.06.2024 wurde der BF neuerlich in Schubhaft genommen und am 22.06.2024 nach Ghana abgeschoben.
Der BF befindet sich im Entscheidungszeitpunkt nicht in Schubhaft. Er hält sich in Ghana auf.
1.2.3. Der BF litt während seiner Anhaltung in Schubhaft (somit auch im Zeitraum von 21.09.2023 bis zu seiner Entlassung am 11.10.2023) an keiner (unmittelbar) schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit. Zwar litt (und leidet) er an einer Hepatitis C-Erkrankung, doch bestand keine Medikation. Es lagen keine die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hatte in der Schubhaft Zugang zu benötigter medizinischer Versorgung.
1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:
1.3.1. Gegen den BF bestand eine rechtskräftige, durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.
Mit Bescheid des BFA vom 10.10.2016 wurde der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.07.2015 vollinhaltlich abgewiesen, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana zulässig ist. Die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme dieses Bescheides hat der BF verweigert. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 25.05.2020 abgewiesen.
1.3.2. Der BF stellte im Stande der Schubhaft am 03.08.2023 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag), um so eine Abschiebung zu verhindern.
Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 26.09.2023 wurde dem Folgeantrag des BF der faktische Abschiebeschutz aberkannt und die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes mit Beschluss des BVwG vom 02.10.2023 für rechtmäßig erklärt.
1.3.3. Die Zustellung eines Ladungsbescheides an den BF im Verfahren zur Erlangung eines HRZ war in der Zeit von 23.07.2021 bis 27.07.2021 nicht möglich, seit 30.07.2021 verfügte er (abgesehen von seiner erfolgten Meldung im Polizeianhaltezentrum während seiner Anhaltung in Schubhaft) über keine Meldeadresse im Bundesgebiet. Durch sein Untertauchen erschwerte er seine Abschiebung.
Erst nach seiner Entlassung aus der (damaligen) Schubhaft am 11.10.2023 verfügte er vorübergehend über eine Meldeadresse, ehe er erneut keine Meldung im Bundesgebiet aufwies.
1.3.4. Der BF machte vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.05.2023 falsche Angaben zu seinem Asylverfahren indem er angab, dass er in Österreich um Asyl angesucht, jedoch keinen Bescheid erhalten habe. Tatsächlich wurde ihm der – negative – Bescheid des BFA vom 10.10.2016 am 11.10.2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes persönlich übergeben. Die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme des Bescheides wurde dabei vom BF verweigert.
1.3.5. Der BF machte am 30.05.2023 vor der Vertretungsbehörde Ghanas falsche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit. Er gab an, dass seine Mutter aus Burkina Faso stamme und er über seinen Vater keine Angaben machen könne. Darüber hinaus gab er an, dass er noch humanitäre Gründe habe, die er mit seiner Rechtsvertretung besprechen wolle, woraufhin sich der Konsul veranlasst sah, dem BF bis Ende Juni Zeit zu geben, um seine Angelegenheiten zu regeln. Eine neuerliche Vorführung wurde für erforderlich erachtet.
Auch gegenüber Organen des BFA bei seiner Einvernahme am 24.08.2023 tätigte er falsche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit. Er gab an, dass er in Wirklichkeit Staatsangehöriger Burkina Fasos sei, sein Vater von dort stamme und sich die Staatsbürgerschaft dem Vater folge.
1.3.6. Der BF verfügte im Bundesgebiet über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. In Österreich leben keine Familienangehörigen des BF. Der BF verfügte in Österreich über soziale Kontakte, verfestigte soziale Bindungen bestanden in Österreich nicht. Er hatte die Möglichkeit bei einem Bekannten zu wohnen. Der BF ging in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügte weder über ein Einkommen noch über nennenswertes Vermögen. Der BF war strafgerichtlich unbescholten.
1.3.7. Der BF zeigte sich vor und während der hg. Anhaltung in Schubhaft nicht rückkehrwillig, nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig.
1.3.8. Der BF war nicht in Besitz eines gültigen Reisedokuments, weshalb für ihn ein Heimreisezertifikat (HRZ) beschafft werden musste, um Österreich legal zu verlassen. Das BFA leitete ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ ein, lange bevor der BF in Schubhaft genommen wurde. Auch während seiner Anhaltung in Schubhaft hat das BFA die HRZ-Ausstellung mit Nachdruck betrieben. HRZ wurden und werden von der ghanaischen Botschaft grundsätzlich ausgestellt und sind und waren auch Flugverbindungen vorhanden. Etwaige Verzögerungen bei der HRZ-Ausstellung während der Anhaltung des BF in Schubhaft beruhten nicht auf dem BFA zuzurechnenden Umständen, sondern waren wesentlich dem Verhalten des BF geschuldet. Mit der Ausstellung eines HRZ für den BF war während des Anhaltezeitraums von 21.09.2023 bis 11.10.2023 weiterhin in absehbarer Dauer zu rechnen.
Die Vertretungsbehörde Ghanas erteilte bereits am 17.10.2017 die Zustimmung für die Ausstellung eines HRZ für den BF. Da das HRZ-Verfahren bis zur Rechtskraft seines ersten Asylverfahrens mit Erkenntnis des BVwG vom 25.05.2025 nicht weitergeführt werden konnte und die HRZ-Zustimmung schon veraltet war, wurde ein neuerlicher Vorführtermin vor die Vertretungsbehörde erforderlich. Die Zustellung eines Ladungsbescheides zu diesem Zweck für einen Termin am 28.01.2021 konnte – trotz mehreren Versuchen – nicht erfolgen. Der BF tauchte unter und konnte erst wieder bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 22.03.2023 aufgegriffen werden. Der BF wurde zum nächstmöglichen Termin am 30.05.2023 neuerlich der Vertretungsbehörde Ghanas vorgeführt und dabei seine Staatsangehörigkeit bestätigt. Auf Grund der Angaben des BF vor der Vertretungsbehörde, dass er aus humanitären Gründen in Österreich bleiben wolle, sah sich der Konsul veranlasst dem BF bis Ende Juni 2023 Zeit zu geben, um die entsprechenden Handlungen zu setzen. Am 05.07.2023 fand ein weiterer Vorführtermin bei der ghanaischen Botschaft statt, bei welcher der BF sich nicht rückkehrwillig zeigte. Der Konsul versicherte sich mit dem Botschafter zu besprechen und um Genehmigung zur Ausstellung eines HRZ zu ersuchen. Hernach befand sich der Botschafter im Ausland, sodass kein Treffen möglich war. Jedoch ersuchte das BFA bei der Vertretungsbehörde um einen dringenden Termin, samt Terminvorschlägen für den 27.07., 28.07. und 31.07. zur weiteren Urgenz.
Bereits am 03.08.2023 stellte der BF jedoch einen unbegründeten Folgeantrag, der dazu führte, dass das HRZ-Verfahren bis zur rechtskräftigen Bestätigung der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutz mit Beschluss des BVwG vom 02.10.2023 nicht fortgeführt werden konnte. Am 04.10.2023 wurde eine Urgenz per Mail und am 06.10.2023 zudem telefonisch an die Vertretungsbehörde gerichtet, wobei eine Rückmeldung zugesagt wurde, die es abzuwarten galt. Bei einem 1-stündigen Gespräch mit dem ghanaischen Konsul am 11.10.2023 wurde der BFA-Direktion mitgeteilt, dass die Rückmeldung des Ghana Immigration Service in Accra abgewartet werden müsse und diesbezüglich keine zeitlichen Angaben gemacht werden können.
Aufgrund dieser neuen Informationen und der somit ab diesem Zeitpunkt nicht (mehr) sicher absehbaren Dauer für die HRZ-Ausstellung wurde der BF noch am 11.10.2023, 14:40 Uhr, aus der Anhaltung in Schubhaft entlassen. Das BFA hat auf eine möglichst kurze Anhaltedauer hingewirkt.
Für den BF wurde schließlich am 24.05.2024 ein HRZ mit einer Gültigkeit bis zum 25.08.2024 ausgestellt und der BF am 22.06.2024 nach Ghana abgeschoben.
1.4. Zur Bevollmächtigung:
Die dem BVwG mit Schreiben vom 16.12.2023 elektronisch vorgelegte „digitalisierte“ Vollmachtsurkunde (datiert mit 14.06.2023) unterscheidet sich von der im Wege der Amtshilfe vom LKA Wien mit Schreiben vom 11.02.2026 übermittelten Vollmachtsurkunde „im Original“ (ebenso datiert mit 14.06.2023) in deren Größe bzw. Format. Es kann daher nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass es sich um dieselben Urkunden handelt, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser Unterschied lediglich der digitalen Verarbeitung („einscannen“) der erstgenannten Urkunde geschuldet ist.
Die mit Schreiben vom 11.02.2026 übermittelte Vollmachtsurkunde „im Original“ weist Merkmale einer echten und authentischen Unterschrift auf. Sie wurde eigenhändig unterschrieben.
Es erfolgte eine Bevollmächtigung zur gegenständlichen Beschwerdeerhebung.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, in die weiteren Akten des BVwG betreffend die fremden- und asylrechtlichen Verfahren des BF und die hierzu ergangenen rechtskräftigen Erkenntnisse und Beschlüsse (zur Schubhaft, Festnahme und Anhaltung: E vom 09.06.2023, Zl. W250 2273029-1, E vom 27.06.2023, Zl. W288 2273029-2, B vom 27.06.2023, Zl. W288 2273029-3, E vom 02.08.2023, Zl. W150 2273029-4, B vom 21.09.2023, Zl. W294 2273029-5, B vom 13.10.2023, Zl. W288 2273029-6, E vom 20.06.2024, Zl. W291 2273029-8; zu den Asylverfahren und Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes: E vom 25.05.2020, Zl. I409 2138367-1, B vom 25.09.2023, Zl. W124 2138367-2, B vom 02.10.2023, Zl. W124 2138367-3, E vom 23.07.2024, Zl. I417 2138367-4); weiters in den Beschwerdeschriftsatz und die von der Rechtsvertretung eingebrachten Stellungnahmen, in das zum ersten Rechtsgang ergangene aufhebende Erkenntnis des VwGH vom 17.09.2025, Zl. Ra 2023/21/0202 (OZ 12); durch Einsichtnahme in die vorgelegten Vollmachtsurkunden (OZn 4, 23, 24), in die Stellungnahme des BFA vom 23.04.2026 (OZ 27), in die amtlichen Auszüge des Zentralen Fremdenregisters, des Strafregisters, des Zentralen Melderegisters, des GVS-Informationssystems und der Anhaltedatei (OZn 1, 2, 13, 32).
2.1. Zum Verfahren des BF:
Der Verfahrensgang und die unter Pkt. 1.1. getroffenen Feststellungen zum Verfahren des BF ergeben sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie den zuvor angeführten Gerichtsakten des BVwG und wurde die hierzu getroffenen Feststellungen im Wesentlichen auch schon den weiteren rechtskräftigen Entscheidungen des BVwG zur Schubhaft des BF zugrunde gelegt (vgl. etwa E vom 02.08.2023, Zl. W150 2273029-4, B vom 21.09.2023, Zl. W294 2273029-5, E vom 20.06.2024, Zl. W291 2273029-8). Der bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und blieb in der Beschwerde unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.
2.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.2.1. Die Feststellungen zur Identität und Volljährigkeit des BF beruhen einerseits auf seinen eigenen Angaben im Verfahren (vgl. etwa Einvernahme vom 23.05.2023, 2273029-2, OZ 10) und andererseits auf seiner Identifizierung durch die Vertretungsbehörde Ghanas vom 17.10.2017, 30.05.2023 und 05.07.2023. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besaß oder besitzt, finden sich in den Verwaltungs- und Gerichtsakten ebensowenig wie dafür, dass er Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter war oder ist. Vielmehr wurden seine Anträge auf internationalen Schutz in Österreich rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen (vgl. E vom 25.05.2020, Zl. I409 2138367-1und E vom 23.07.2024, Zl. I417 2138367-4).
2.2.2. Die Feststellung dazu, dass der BF von 23.05.2023, 15:05 Uhr bis zum 11.10.2023, 14:40 Uhr in Schubhaft angehalten wurde, ehe er ins gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung entlassen wurde, ergibt sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakten und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. Die Feststellung zu dem mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Zeitraum der Anhaltung in Schubhaft von 21.09.2023 bis 11.10.2023 folgt aus dem insoweit klaren Angaben in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 2, „... die Rechtswidrigkeit meiner Anhaltung in Schubhaft seit Zustellung des Erkenntnisses zur Haftprüfung vom 21.9.2023 feststellen...“) und dem Umstand, dass eben diese Schubhaft durch Entlassung des BF am 11.10.2023, 14:40 Uhr, endete (vgl. Entlassungsschein vom 11.10.2023, 2273029-6, OZ 21).
Dass der BF am 06.06.2024 neuerlich in Schubhaft genommen wurde und am 22.06.2024 nach Ghana abgeschoben wurde ergibt sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakten in Zusammenschau mit der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 20.06.2024, Zl. W291 2273029-8 sowie der im gegenständlichen Verfahren erstatteten unbedenklichen Stellungnahme des BFA vom 23.04.2026 (OZ 27).
Die Feststellung, dass der BF im Entscheidungszeitpunkt nicht in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus der Einsicht in die Anhaltedatei und das Zentrale Fremdenregister. Dass sich der BF in Ghana aufhält ergibt sich aus der Mitteilung seiner Rechtsvertretung vom 12.05.2026 (OZ 34).
2.2.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF während seiner Anhaltung in Schubhaft ergeben sich aus seinen Angaben vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 23.05.2023 sowie aus den in den Verwaltungsakten einliegenden Protokollen seiner polizeiamtsärztlichen Untersuchung am 23.05.2023, dem in früheren Verfahren vorgelegten Gesundheitsakt und den dort erstatteten amtsärztlicher Gutachten vom 23.06.2023 und 26.06.2023. Zwar geht daraus hervor, dass der BF an einer ausreichend behandelten Hepatitis C-Erkrankung litt bzw. leidet, er bei seiner Anhaltung jedoch keiner Dauermedikation bedurfte und beschwerdefrei war. Er verfügte über einen guten Gesundheitszustand (vgl. 2273029-2, OZn 6, 8, 10, 23). Auch der Anhaltedatei lassen sich keine auffälligen Arztbesuche entnehmen, die auf das Bestehen von ernsthaften Erkrankungen oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen während seiner Anhaltung in Schubhaft schließen lassen hätten. Anhaltspunkte, dass beim BF eine Haftunfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung entgegenstehende Beschwerden oder Erkrankungen vorlagen, liegen daher nicht vor. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hatte, ist unzweifelhaft.
2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:
2.3.1. Die Feststellung dazu, dass gegen den BF eine rechtskräftige, durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, ergibt sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakten und der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister.
Dass mit Bescheid des BFA vom 10.10.2016 der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, beruht auf der vom BFA bereits im Verfahren zur Zl. 2273029-1 vorgelegten Ausfertigung dieses Bescheides sowie dem Akt des BVwG zur. Zl. 2138367-1 die Beschwerde gegen diesen Bescheid betreffend. Dass dem BF dieser Bescheid durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.10.2016 zugestellt wurde und er im Rahmen der Zustellung die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme des Bescheides verweigerte, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden diesbezüglichen Bericht einer Landespolizeidirektion (2273029-1, OZn 6,7, 8). Die Abweisung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ergibt sich unmittelbar aus der Einsicht in das Erkenntnis des BVwG vom 25.05.2020, Zl. I409 2138367-1.
2.3.2. Die Feststellung dazu, dass der BF im Stande der Schubhaft am 03.08.2023 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) stellte, um so eine Abschiebung zu verhindern, ergibt sich einerseits daraus, dass der BF diesen erst aus dem Stande der Schubhaft stellte, obwohl er seit dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Verfahrens auf internationalen Schutz im Jahr 2020 ausreichend Gelegenheit hatte einen Folgeantrag zu stellen und andererseits daraus, dass dieser seinen Antrag mit Umständen begründete die bereits im ersten Verfahren auf internationalen Schutz bestanden (siehe dazu auch noch Pkt. 2.3.6.). Die Missbräuchlichkeit dieser Antragstellung aus den genannten Gründen legte schon das BVwG seiner rechtskräftigen Entscheidung zur amtswegigen Haftüberprüfung vom 21.09.2023, Zl. W294 2273029-5, zugrunde und wurde dies auch in der vorliegenden Beschwerde nicht weiter in Abrede gestellt. Lediglich der Vollständigkeit halber sei hier darauf verwiesen, dass sich diese Auffassung zwischenzeitlich auch insoweit bestätigte, als der Folgeantrag mit Bescheid des BFA vom 20.06.2024 zurückgewiesen und die Zurückweisung mit Erkenntnis des BVwG vom 23.07.2024, Zl. I417 2138367-4, auch rechtskräftig bestätigt wurde.
Die Feststellung dazu, dass diesem Folgeantrag zudem bereits mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 26.09.2023 (gerade auch wegen der Aussichtslosigkeit seines Vorbringens) der faktische Abschiebeschutz aberkannt und die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes mit Beschluss des BVwG vom 02.10.2023, Zl. W124 2138367-3, auch für rechtmäßig erklärt wurde, ergibt sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakten und der Einsicht in das Verfahren des BVwG zur Zl. 2138367-3, betreffend die Rechtmäßigkeit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes.
2.3.3. Die Feststellung zum Versuch dem BF einen Ladungsbescheid für den 28.07.2021 (zu einem Interview vor der ghanaischen Botschaft) zuzustellen, ergibt sich aus dem in den Verwaltungsakten einliegenden Mitteilung einer Landespolizeidirektion vom 27.07.2021 (2273029-1, OZ 7). In dieser Mitteilung wird ausdrücklich festgehalten, dass der BF bereits am 23.07.2021 – dem Tag, an dem zum ersten Mal von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes versucht wurde, den BF an seiner Meldeadresse zu erreichen – telefonisch Kontakt mit der Polizei aufgenommen hat. Dabei gab der BF an, dass er noch am selben Tag den Bescheid bei der Polizeiinspektion abholen werde. Laut diesem Bericht konnte am 27.07.2021 noch einmal telefonisch Kontakt mit dem BF aufgenommen werden. Dabei teilte er mit, dass er sich seit ca. zwei Wochen in Wien aufhalte, die genaue Adresse aber nicht kenne. Von einer Absicht des BF, den Bescheid zu beheben, wird hinsichtlich dieses Telefonates im Polizeibericht nichts ausgeführt. Aus der genannten Mitteilung ergibt sich vielmehr, dass der BF am 23.07.2021 gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bewusst seinen Aufenthalt in Wien verschwieg und seine Bereitschaft, den Bescheid zu beheben, lediglich vorgetäuscht hat.
Dass er seit 30.07.2021 über keine Meldeadresse in Österreich mehr verfügte, ergibt sich aus der Einsicht in das Melderegister in Zusammenschau mit seinen Angaben bei der Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.05.2023 (2273029-2, OZ 10). Aus dem Melderegister ergibt sich, dass er am 30.07.2021 von seiner damaligen Meldeadresse abgemeldet wurde. Bei seiner Einvernahme am 23.05.2023 verneinte er die Frage nach einem Wohnsitz in Österreich oder im Bereich der Mitgliedstaaten selbst auch ausdrücklich. Daraus ergibt sich daher zweifelsfrei, dass er über mehrere Jahre über keinen Wohnsitz bzw. über keinen Aufenthaltsort, an dem er für die Fremdenbehörden greifbar gewesen wäre, verfügte und darüber auch in Kenntnis war. Dadurch wird verdeutlicht, dass er sich bewusst vor den Behörden im Verborgenen gehalten hat (vgl. idS etwa schon E vom 09.06.2023, Zl. W250 2273029-1, E vom 27.06.2023, Zl. W288 2273029-2 ua.).
Auch die Feststellung, dass er erst nach seiner Entlassung aus der (damaligen) Schubhaft am 11.10.2023 vorübergehend über eine Meldeadresse verfügte, ergibt sich aus der Einsicht in das Melderegister. Daraus geht hervor, dass er lediglich im Zeitraum von 24.10.2023 bis 28.03.2024, also für gerademal rd. 5 Monate, eine Meldeadresse im Bundesgebiet aufwies.
2.3.4. Dass der BF am 23.05.2023 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes falsche Angaben zu seinem Asylverfahren machte, ergibt sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakten und dem dort ersichtlichen Umstand, dass er bei der Einvernahme an diesem Tag angab, dass er in seinem Asylverfahren noch keinen Bescheid erhalten habe (2273029-2, OZ 10). Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bericht einer Landespolizeidirektion ergibt sich demgegenüber, dass dem BF am 11.10.2016 der Bescheid des BFA vom 10.10.2016, mit dem sein Asylantrag vollinhaltlich abgewiesen wurde, übergeben wurde (2273029-1, OZ 7). Dies wurde bereits in den rechtskräftigen Vorentscheidungen des BVwG festgestellt und blieb seit dem ersten Erkenntnis vom 09.06.2023, Zl. W250 2273029-1, so auch in der ggst. Beschwerde, unbestritten. Im Übrigen musste dem BF die Entscheidung in seinem Asylverfahren auch deshalb bekannt sein, da er gegen ebenselbe auch Beschwerde erhoben hatte (siehe bereits Pkt. 2.3.1.).
2.3.5. Dass der BF vor der Vertretungsbehörde Ghanas am 30.05.2023 falsche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit machte, ergibt sich aus dem im vorgelegten Verwaltungsakt einliegenden Bericht über sein Gespräch mit dem Konsul (2273029-1, OZ 7). Darin behauptete der BF, dass seine Mutter aus Burkina Faso stamme und er über seinen Vater keine Angaben machen könne. Hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit gab er an, dass er sich lediglich als Ghanaer „betrachte“. Dies steht im Widerspruch zu seinen eigenen Angaben im Verfahren (vgl. etwa Einvernahme vom 23.05.2023, 2273029-2, OZ 10) und dem unbestrittenen gebliebenen Aktenstand, wonach er von der Vertretungsbehörde wiederholt eindeutig als ghanaischer Staatsangehöriger identifiziert wurde (vgl. bereits Pkt. 2.2.1.). In Verbindung mit seinen weiteren Angaben vor der Vertretungsbehörde, dass er noch humanitäre Gründe habe und in Österreich bleiben wolle, ergibt sich, dass der BF insgesamt die Ausstellung eines HRZ verhindern wollte.
Dass er zudem auch bei seiner Einvernahme am 24.08.2023 falsche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit tätigte, indem er angab, dass er in Wirklichkeit Staatsangehöriger Burkina Fasos sei, sein Vater von dort stamme und sich die Staatsbürgerschaft dem Vater folge, ergibt sich aus dem in den Verwaltungsakten einliegenden Protokoll dieser Einvernahme (2273028-5, OZ 11). Auch dies steht im Widerspruch zu seinen eigenen früheren Angaben im Verfahren (vgl. Einvernahme vom 23.05.2023, 2273029-2, OZ 10) und dem Umstand, dass ihn die Vertretungsbehörde eindeutig als ghanaischen Staatsangehöriger identifizierte (vgl. erneut Pkt. 2.2.1.).
2.3.6. Dass der BF in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz verfügte ergibt sich nebst der Einsicht in das Melderegister (siehe schon Pkt. 2.2.3.) auch aus den eigenen Angaben des BF bei seiner Einvernahme am 23.05.2023 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (2273029-2, OZ 10). Bei dieser Einvernahme gab der BF auch an, dass er in Österreich keine Familienangehörigen hat. Aus seinen Angaben vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.05.2023 (2273029-2, OZ 10) sowie aus den Ausführungen in vorhergehenden Beschwerden (2273029-1, OZ 2; 2273029-2, OZ 1) ergibt sich auch, dass er über soziale Kontakte in Österreich verfügte. Zwar wurde in den angeführten früheren Beschwerden schließlich Personen in Erwähnung gebracht bei denen er wohnen könne, weshalb dies auch festzustellen war, doch war er davon abgesehen, so insb. auch bei seiner Einvernahme am 23.05.2023, weder in der Lage einen vollständigen Namen seiner Bekannten, noch deren Adressen zu nennen. Selbiges ist auch in Bezug auf die bei seiner Einvernahme am 24.08.2023 erstmals ins Treffen geführte vermeintliche sexuelle Beziehung anzuführen (2273029-5, OZ 11). Auch zu dieser Person war er nicht in der Lage einen vollständigen Namen, eine Adresse oder sonstige nähere Informationen zu nennen. Bei tatsächlich vorliegenden tiefergehenden sozialen Bezugspunkten des BF wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass er aus Eigenem nähere Informationen hätte bekanntgeben können. Folglich war die Feststellung zu treffen, dass er über keine verfestigten sozialen Bindungen verfügte. Die Feststellungen zur mangelnden Erwerbstätigkeit sowie den Vermögensverhältnissen des BF ergeben sich ebenso aus seinen Angaben bei seiner Einvernahme am 23.05.2023 sowie aus der Einsicht in die Anhaltedatei, aus welcher keine maßgeblichen Vermögenswerte hervorgehen. Die zu Pkt. 1.3.6. getroffenen Feststellungen wurden zudem bereits in den rechtskräftigen Vorentscheidungen des BVwG (vgl. E vom 09.06.2023, Zl. W250 2273029-1, E vom 27.06.2023, Zl. W288 2273029-2, E vom 02.08.2023, Zl. W150 2273029-4, insbesondere aber auch B vom 21.09.2023, Zl. W294 2273029-5) im Detail und ausführlich festgestellt und wurden diese Tatsachen durch den BF bzw. dessen Rechtsvertreter in der vorliegenden Beschwerde auch nicht mehr bestritten. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister.
2.3.7. Die Feststellung zur mangelnden Rückkehrwilligkeit, Kooperationsbereitschaft und fehlenden Vertrauenswürdigkeit des BF ergibt sich nachvollziehbar bereits aus dem zuvor dargestellten Gesamtverhalten des BF (vgl. insbesondere die Pkte. 2.3.2. bis 2.3.5.). Wie oben ausgeführt, hielt sich der BF vor den Behörden über Jahre hinweg im Verborgenen, er tauchte unter und entzog sich so seinem Verfahren. Sowohl gegenüber der ghanaischen Vertretungsbehörde als auch gegenüber den Fremdenbehörden tätigte der BF wiederholt falsche Angaben und stellte zudem im Stande der Schubhaft missbräuchlich einen weiteren Asylantrag, um so eine HRZ-Ausstellung und letztlich seine Abschiebung zu verhindern. Seine Rückkehrunwilligkeit ergibt sich nebst dem vorgenannten Verhalten zudem auch aus seinen eigenen Angaben im Verfahren, etwa bei seinen Rückkehrberatungsgesprächen (vgl. z.B. Rückkehrberatungsgespräch vom 25.05.2023, 2273029-1, OZ 6; Bericht über Rückkehrberatungsgespräch vom 27.06.2023, 2273029-5, OZ 9) und gegenüber dem Konsul der ghanaischen Botschaft bei seinem Vorführtermin am 05.07.2023, wo er angab, lieber hier sterben zu wollen, als zurückzukehren (Bericht zum Vorführtermin vor die ghanaischen Botschaft vom 05.07.2023, 2273029-5, OZ 9). Dass der BF gewillt gewesen wäre sich kooperativ zu verhalten und an seiner Außerlandesbringung mitzuwirken, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein über Jahre hinweg gezeigtes Verhalten und seine Einstellung im hier maßgeblichen Zeitraum der Anhaltung in Schubhaft geändert hatte oder dies zu erwarten gewesen wäre.
2.3.8. Die unter Pkt. 1.3.8. getroffenen Feststellungen zum konkreten Ablauf der HRZ-Beschaffung für den BF (Notwendigkeit der HRZ-Beschaffung, Vorführungen vor die Vertretungsbehörde, Identifizierung und HRZ-Zustimmung, Urgenzen des BFA, Verzögerungen bei der HRZ-Ausstellung durch Angaben des BF und seiner Folgeantragstellung, grundsätzliche Erlangbarkeit eines HRZ und Stattfinden von Flügen, Grund der Entlassung aus der Anhaltung in Schubhaft, Ausstellung und Gültigkeit des HRZ und Abschiebung) ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus der Verfahrensdokumentation der vorgelegten Verwaltungsakten in Zusammenschau mit den Feststellungen in den rechtskräftigen Entscheidungen des BVwG betreffend die Schubhaft des BF (insb. E vom 09.06.2023, Zl. W250 2273029-1, E vom 27.06.2023, Zl. W288 2273029-2, E vom 02.08.2023, Zl. W150 2273029-4, B vom 21.09.2023, Zl. W294 2273029-5) sowie der jeweils mit Bezug auf die Aktenseiten der Verwaltungsakten belegten, unbedenklichen und zudem – trotz hierzu eingeräumten Parteiengehör – im Verfahren unbestritten gebliebenen Stellungnahme des BFA vom 23.04.2026 (OZ 27).
Zumal der BF, wie in den Verwaltungsakten dokumentiert ist (2273029-5, OZ 3), schon am 17.10.2017 von der Vertretungsbehörde Ghanas interviewt und noch am selben Tag als Staatsangehöriger Ghanas identifiziert und die Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ erteilt wurde, konnte das BFA schon vor Anordnung der Schubhaft über den BF davon ausgehen, dass die Abschiebung des BF grundsätzlich möglich und nicht von vornherein aussichtslos ist. Aus der im hg. Verfahren eingebrachten Stellungnahme des BFA vom 23.04.2026 sowie dazu übereinstimmend aus dem Inhalt der Verwaltungsakten (2273029-5, OZ 10) geht dabei auch hervor, dass auch tatsächlich HRZ (wenngleich in geringer Zahl) ausgestellt wurden und Rückführungen stattfanden.
Wie ebenso in den Verwaltungsakten dokumentiert und auch aus der angeführten Stellungnahme des BFA ersichtlich, war eine neuerliche Vorführung des BF vor die Vertretungsbehörde notwendig, da dieses für die Dauer bis zur Rechtskraft seines ersten Asylverfahrens im Jahr 2020 nicht weiterbetriebenen werden konnte (2273029-5, OZ 3), ihm ein Ladungsbescheid zu diesem Zweck jedoch nicht zugestellt werden konnte und der BF stattdessen untertauchte (siehe schon Pkt. 2.3.3.).
Nach dem (zufälligen) Aufgreifen des BF und dessen Inschubhaftnahme wurde er bereits zum nächstmöglichen Termin am 30.05.2023 neuerlich der ghanaischen Botschaft vorgeführt, wo dieser abermals identifiziert wurde. Wie sich aus dem Bericht zu diesem Vorführtermin vom 31.05.2023 ergibt, wurde eine HRZ-Zustimmung nur deshalb nicht erteilt, da er gegenüber dem Konsul angab, noch humanitäre Gründen zu haben, worauf der Konsul dem BF bis Ende Juni 2023 Zeit gab, um die entsprechenden Handlungen zu setzen (2273029-5, OZ 3). Schon diese Verzögerung im Prozess der HRZ-Ausstellung ist daher dem BF anzulasten (vgl. auch Pkt. 2.3.5.).
Schon am 05.07.2023 wurde der BF neuerlich der ghanaischen Botschaft vorgeführt. Laut dem in den Verwaltungsakten dbzgl. einliegenden Bericht vom selben Tag, zeigte sich der BF weiterhin nicht rückkehrwillig, woraufhin der Konsul versicherte den Fall mit dem Botschafter zu besprechen und um Genehmigung der HRZ-Ausstellung zu ersuchen (Mitteilung der BFA-Direktion vom 05.07.2023, 2273029-5, OZ 9).
Aus der weiteren Dokumentation in den Verwaltungsakten geht hervor, dass in der Angelegenheit ein abschließendes Meeting mit dem Konsul und dem Botschafter zur Besprechung der HRZ-Ausstellung vereinbart wurde, wobei eine Terminvereinbarung erst nach der Rückkehr des Botschafters von einem Auslandaufenthalt bis 24.07.2023 in Aussicht gestellt wurde (siehe Mitteilung der BFA-Direktion vom 17.07.2023, 2273029-5, OZ 9). Das BFA setzte seine Bemühungen fort und ersuchte bereits am 27.07.2023 um einen dringenden Termin samt näherer Terminvorschlägen zur weiteren Urgenz (Mitteilung der BFA-Direktion vom 27.07.2023, 2273029-5, OZ 9).
Wie bereits oben dargetan, stellte der BF am 03.08.2023 im Stande der Schubhaft jedoch missbräuchlich einen unbegründeten Folgeantrag (siehe Pkt. 2.3.2), sodass vom BFA bis zur rechtskräftigen Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes mit Beschluss des BVwG vom 02.10.2023 (siehe abermals Pkt. 2.3.2.) keine weiteren Schritte zur Erlangung eines HRZ gesetzt werden konnten (siehe Mitteilung der BFA-Direktion vom 08.09.2023, 2273029-5, OZ 10). Auch diese Verzögerung ist daher klar dem BF selbst anzulasten.
Nach der rechtskräftigen Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes setzte das BFA ihre Bemühungen entsprechend der Verfahrensdokumentation in den Verwaltungsakten unvermindert fort (Ersuchen um Fortführung des HRZ-Verfahrens vom 04.10.2023, 2273029-6, OZ 9). Wie sich aus einer entsprechenden Mitteilung der BFA-Direktion vom 09.10.2023 ergibt, erfolgte noch am 04.10.2023 eine Urgenz per E-Mail an die Botschaft und am 06.10.2023 telefonisch, wobei eine Antwort zugesichert wurde, welche abzuwarten war (2273029-6, OZ 9).
Dies mündete schließlich in das am 11.10.2023 stattgefundene einstündige Gespräch mit dem ghanaischen Konsul. Laut weiterer Mitteilung der BFA-Direktion vom 11.10.2023 gab der Konsul dort zu verstehen, dass für die HRZ-Ausstellung noch die Rückmeldung des Ghana Immigration Service in Accra abgewartet werden müsse und diesbezüglich keine zeitlichen Angaben gemacht werden können (22273029-6, OZ 16). Auf Basis dieser Informationen entließ das BFA den BF noch am selben Tag aus der Anhaltung in Schubhaft und verhängte über ihn das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung (siehe dazu auch Pkt. 2.2.2.).
Daraus geht für das Gericht hinreichend klar hervor, dass sich das BFA über die gesamte Anhaltedauer des BF in Schubhaft, somit auch im verfahrensggst. Zeitraum von 21.09.2023 bis 11.10.2023, nachhaltig und konsequent um die Ausstellung eines HRZ für den BF bemühte und ausreichend Schritte setzte dieses auch zu erlangen. Ebenso deutlich erschließt sich aus der Verfahrensdokumentation, dass das BFA bis zum Gespräch mit der ghanaischen Vertretungsbehörde am 11.10.2023 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer zeitnahen Ausstellung eines HRZ für den BF sowie einer daran anknüpfenden Abschiebung rechnen konnte. Umgehend nach Erhalt der Informationen durch die Vertretungsbehörde über die nicht abschätzbare Dauer zur Rückmeldung des Ghana Immigration Service und der damit einhergehend nicht mehr hinreichend prognostizierbaren weiteren Anhaltedauer des BF in Schubhaft, nahm das BFA von der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft Abstand und entließ ihn – trotz seines nachhaltig vertrauensunwürdigen Verhaltens (vgl. Pkt. 2.3.7.) – in ein gelinderes Mittel (vgl. Entlassungsschein vom 11.10.2023, und Bescheid über gelinderes Mittel, 2273029-7, OZn 27, 28).
Soweit in der Beschwerde daher – im Übrigen auch bloß pauschal – in den Raum gestellt wurde, dass seitens des BFA keinerlei Bemühen vorlagen um den BF tatsächlich abzuschieben, war dem vor dem aufgezeigten Hintergrund nicht zu folgen. Das BFA hat vor dem aufgezeigten Hintergrund jedenfalls auf eine möglichst kurze Anhaltedauer in Schubhaft hingewirkt.
Dass schließlich für den BF auch tatsächlich ein HRZ mit einer Gültigkeit bis zum 25.08.2024 ausgestellt und er am 22.06.2024 nach Ghana abgeschoben wurde, ergibt sich nebst der unbestritten gebliebenen Stellungnahme des BFA vom 26.04.2026 aus der vorliegenden HRZ-Kopie (OZ 26) und den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister.
Soweit daher in der Beschwerde noch in den Raum gestellt wurde, dass für den BF kein HRZ ausgestellt werde und er nicht nach Ghana abgeschoben werden könne, erweist sich dies als haltlos, wobei auch schon – wie dargestellt – bei seiner damaligen Anhaltung in Schubhaft bis zu seiner Entlassung am 11.10.2023 keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass für den BF kein HRZ erlangt und dieser nicht abgeschoben werden können sollte.
2.4. Zur Bevollmächtigung:
Die unter Pkt. 2.4. getroffenen Feststellungen zu den Vollmachtsurkunden beruhen auf dem Inhalt des Gerichtsaktes, insbesondere einer Inaugenscheinnahme durch das erkennende Gericht (OZ 24), der Einsicht in die von der Rechtsvertretung des BF mit Eingaben vom 20.10.2025 und 21.10.2025 (OZn 15, 17) übermittelten Einvernahmeprotokolle einer Landespolizeidirektion sowie der Einsicht in die Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 12.05.2026, in der den zur Kenntnis gebrachten Ergebnissen der Beweisaufnahme, insbesondere auch zum Ergebnis der Inaugenscheinnahme, abgesehen von polemischen Äußerungen, inhaltlich nicht bzw. nicht substantiiert entgegengetreten wurde, sodass diese dem Sachverhalt zu Grunde gelegt werden konnten.
Die Gegenüberstellung der dem BVwG mit Schreiben vom 16.12.2023 elektronisch vorgelegten „digitalisierten“ Vollmachtsurkunde (datiert mit 14.06.2023) und der im Wege der Amtshilfe vom LKA Wien mit Schreiben vom 11.02.2026 an das BVwG übermittelten Vollmachtsurkunde „im Original“ (ebenso datiert mit 14.06.2023) zeigte dabei bei freiem Auge einen gut sichtbaren Unterschied in deren Größe bzw. Format, sodass daraus nicht mit hinreichender Sicherheit geschlossen werden konnte, dass es sich um dieselben Urkunden handelt. Allerdings war aufgrund der übrigen Ähnlichkeit im Erscheinungsbild ebenso nicht auszuschließen, dass dieser Unterschied zwischen den Urkunden lediglich von der digitalen Verarbeitung, etwa durch den Scan-Vorgang selbst, der mit Schreiben vom 16.12.2023 elektronisch vorgelegten Urkunde herrührt, weshalb die Feststellungen hierzu entsprechend zu treffen waren.
Der im Wege der Amtshilfe vom LKA Wien mit Schreiben vom 11.02.2026 an das BVwG übermittelte Vollmachtsurkunde (OZ 23) war bei deren Inaugenscheinnahme Merkmale einer eigenhändigen Unterschrift zu entnehmen. Bei der Unterschrift wurde gegenüber dem sonstigen Dokumententext ein anderes Schreib- bzw. Druckmittel verwendet, weist die Schrift einen natürlichen Druckwechsel (dick, dünn) auf und scheint in einem Fluss gesetzt. Freistellungszeichen, wie diese noch im Beschluss des BVwG vom 27.10.2023 hinsichtlich der mit Schreiben vom 16.12.2023 elektronisch vorgelegten Vollmachtsurkunde festgestellt worden waren (und entsprechend vorgenannter Ausführungen womöglich ebenso vom Scan-Vorgang herrühren), weist diese Urkunde nicht auf. Im Ergebnis war daher von einer echten und authentischen Unterschrift auszugehen.
Dies deckt sich auch insoweit mit dem Inhalt der von der Rechtsvertretung vorgelegten Einvernahmeprotokollen einer Landespolizeidirektion vom 03.01.2024, als dort die eigenhändige Unterzeichnung einer Vollmachtsurkunde durch den BF am 14.06.2023 bestätigt wurde (OZn 15, 16). Aufgrund dieser Ermittlungsergebnisse konnte daher auch von einer Einvernahme des BF, welcher sich zwischenzeitlich in Ghana befindet, wie diese noch mit Eingabe vom 16.10.2023 (OZ 4) angeregt wurde, abgesehen werden. Ebenso von weiteren begehrten Einvernahmen von Personen als Zeugen der Bevollmächtigung.
In Hinblick und unter Berücksichtigung der im Wege der Amtshilfe mit Schreiben vom 11.02.2026 dem BVwG vorgelegten Vollmachtsurkunde „im Original“ (OZ 23) bestehen für das Gericht im fortgesetzten Verfahren keine weiteren Zweifel an Bestand und Umfang einer Bevollmächtigung zur Erhebung der ggst. Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Bevollmächtigung zur Beschwerdeerhebung:
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.09.2025, Zl. Ra 2023/21/0202-7, wurde der im ersten Rechtsgang ergangene Beschluss des BVwG vom 27.10.2023, mit dem die eingebrachte Beschwerde mangels Parteistellung des einschreitenden Rechtswanwalts zurückgewiesen wurde, aufgehoben. In seiner Entscheidung wies der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die die zurückweisende Entscheidung des BVwG tragenden Gründe auf ergänzende Ermittlungsverpflichtungen zur Frage des Bestandes einer Vollmacht hin.
Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG ist das BVwG im fortgesetzten Verfahren an die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden.
Dem folgend wurde der einschreitenden Rechtsvertretung mit (weiterem) Verbesserungsauftrag vom 14.10.2025 (OZ 14) zunächst aufgetragen, dem Gericht die mit Eingabe vom 16.10.2023 übermittelte („digitalisierte“) Vollmachtsurkunde (datiert mit 14.06.2023) „im Original“ vorzulegen. Nachdem die Rechtsvertretung mit Eingabe vom 20.10.2025 noch mitteilte, dass die erteilten Vollmachten „im Original“ aufbehalten und nur ungern aus der Hand gegeben würden sowie vom Gericht, angesichts der eindeutigen Aussagen des BF vor der Polizei, mitgeteilt werden möge, ob die Vollmacht (noch) gebraucht werde, informierte die Rechtsvertretung mit weiterer Eingabe vom 21.10.2025 das Gericht darüber, dass sich die Vollmacht „im Original“ bei der Polizei befinde (OZ 15). Mit Schreiben vom 26.01.2026 richtete das BVwG daher gemäß § 55a AVG iVm § 17 VwGVG ein Amtshilfersuchen an das LKA Wien, mit der Bitte um Übermittlung der in den dortigen Akten befindlichen Vollmachtsurkunde, welchem mit Schreiben vom 11.02.2026 entsprochen wurde und dem BVwG die Inaugenscheinnahme ermöglichte.
Wie den Feststellungen zu entnehmen (und beweiswürdigenden dargelegt), konnte dabei, aufgrund eines Unterschieds in Größe bzw. Format, zwar nicht mit letztgültiger Sicherheit erkannt werden, dass es sich bei der vom LKA Wien vorgelegten Vollmachtsurkunde um jene handelt, wie diese dem BVwG durch die Rechtsvertretung bereits mit Eingabe vom 16.10.2023 in digitalisierter Form vorgelegt wurde, doch konnte aufgrund der übrigen Ähnlichkeiten auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Unterschied womöglich von der digitalen Verarbeitung herrührt.
Dem kommt jedoch auch deshalb keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, da es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entspricht, dass im Wege eines gemäß § 10 Abs. 2 lS iVm § 13 Abs. 3 AVG ergangenen Verbesserungsauftrages eine (fehlerfreie) Vollmachtsurkunde nicht nur nachgereicht, sondern auch erst im Nachhinein errichtet werden kann, zumal lediglich entscheidend ist, ob das Vollmachtsverhältnis tatsächlich bei der Setzung der Verhandlungshandlung durch den Vertreter bereits bestanden hat, da der Zweck der §§ 10 und 13 Abs. 3 AVG darin gelegen ist, eine den rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechende Durchsetzung der materiellen Rechte der Partei zu gewährleisten, ohne durch Formvorschriften die Durchsetzung dieser Rechte in größerem Maß als unbedingt erforderlich einzuschränken (vgl. VwGH 22.02.2023, Ra 2023/05/0010).
Dies lässt sich auf den vorliegenden Fall insoweit übertragen, als es dahinstehen kann, ob es sich bei der mit Eingabe vom 16.10.2023 in digitaler Form übermittelten Vollmachtsurkunde um ebenselbe handelt, die vom LKA Wien mit Schreiben vom 26.01.2026 übermittelt wurde, da es – wie auch bei einer erst nachträglich errichteten Vollmachtsurkunde – lediglich darauf ankommt, ob das Vollmachtsverhältnis bei Setzung der Verfahrenshandlung bereits bestand. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang auch noch, dass vor dem Hintergrund der vorgenannten Ausführungen zu einer Rückdatierung der vom LKA Wien vorgelegten Vollmachtsurkunde keine Aussage getroffen, der Errichtungszeitpunkt – unter Hinweis der vorzitierten Judikatur – vielmehr offengelassen und demgemäß vom Gericht – entgegen den Ausführungen der Rechtsvertretung in der Eingabe vom 12.05.2025 – eine solche auch nicht unterstellt wird (vgl. Parteiengehör vom 05.05.2026). Wie gezeigt, käme einer solchen auch keine verfahrensrelevante Bedeutung zu.
Der vom LKA Wien vorgelegten Vollmachtsurkunde waren – wie dargestellt – jedenfalls Merkmale einer eigenhändigen (authentisch und echten) Unterschrift des BF zu entnehmen. In Anbetracht der (nunmehr) vorliegenden, mit einer eigenhändigen Unterschrift des BF versehenen und somit fehlerfreien Vollmachtsurkunde „im Original“, war (unter Berücksichtigung der sonstigen vorgelegten Dokumente der Rechtsvertretung) daher für das fortgesetzten Verfahren vor dem BVwG von einer Bevollmächtigung im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung, nämlich zur Erhebung der ggst. Beschwerde, auszugehen. Folglich war das Verfahren nunmehr „in der Sache“ zu führen und eine inhaltliche Entscheidung über die Beschwerde zu treffen.
Zu Spruchteil A)
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen und Judikatur:
3.2.1. Gesetzliche Grundlagen:
§§ 76, 77 und 80 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) lauten:
„Schubhaft
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
„Gelinderes Mittel
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
„Dauer der Schubhaft
„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen
Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den
Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen
Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon
unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier
Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die
amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft
anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
Der mit „Aufenthaltsverbot“ überschriebene § 67 Fremdenpolizeigesetzes (FPG) lautet auszugsweise:
(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Art. 2 Abs. 1 und Art. 15 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:
„Anwendungsbereich
Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“
„Inhaftnahme
Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,
b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
3.2.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).
Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).
In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH 20.02.2014, 2013/21/0178).
Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).
Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).
3.3. Zu Spruchpunkt A) I. – Abweisung der Beschwerde betreffend die Anhaltung in Schubhaft im Zeitraum von 21.09.2023 bis 11.10.2023:
3.3.1. Der BF wurde mit Bescheid des BFA vom 23.05.2023 in Schubhaft genommen und aus ebendieser am 11.10.2023 entlassen. In den Vorverfahren zu dieser Schubhaft sprach das BVwG bereits mit den Erkenntnissen vom 09.06.2023, Zl. W250 2273029-1, vom 27.06.2023, Zl. W288 2273029-2 und vom 02.08.2023, Zl. W150 2273029-4 über die Rechtsmäßigkeit seiner Anhaltung und dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft rechtskräftig ab. Zuletzt wurde er aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des BVwG vom 21.09.2023, Zl. W294 2273029-5, rechtswirksam zugestellt am selben Tag, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Nachdem sich die vorliegende Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft „seit Zustellung des Erkenntnisses zur Haftprüfung vom 21.9.2023“ richtet, war daher die behauptete Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG ab dem 21.09.2023 bis zur Entlassung des BF am 11.10.2023 zu prüfen. Hierbei führte der BF mit der gegenständlichen Beschwerde im Wesentlichen dieselben Beschwerdegründe ins Treffen, wie diese bereits dem Erkenntnis des BVwG vom 02.08.2023, Zl. W150 2273029-4 zugrunde gelegt wurden.
3.3.2. Der BF besaß (und besitzt) nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er war (und ist) daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er war (und ist) weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb sowohl die Anordnung wie auch die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für eine Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.
3.3.3. Im vorliegenden Fall wurde der BF zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Dass eine Abschiebung des BF grundsätzlich möglich war, stand dabei schon deshalb fest, da eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorlag und für diesen schon früher, im Jahr 2017, eine HRZ-Zustimmung erlangt werden konnte.
3.3.4. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zudem, dass im Fall des BF auch im hier maßgeblichen Zeitraum Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 FPG gegeben war.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF war seit dem Zeitpunkt, als versucht wurde, ihm einen Ladungsbescheid im Verfahren zur Erlangung eines HRZ zuzustellen, untergetaucht. Er hatte seit 30.07.2021 bis zu seiner Inschubhahftnahme keinerlei Meldung im Bundesgebiet und war ihm dieser Umstand, entsprechend seiner Angaben gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.05.2023, wonach er keinen Wohnsitz in Österreich habe, bekannt. Er hielt sich damit unzweifelhaft bewusst vor den Behörden im Verborgenen und erschwerte er dadurch seine Abschiebung. Dieses Verhalten setzte er auch während seiner Anhaltung in Schubhaft unvermindert fort. So tätigte er vor der Vertretungsbehörde Ghanas am 30.05.2023 falsche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit und erklärte dass er noch humanitäre Gründe habe, die er mit seiner Rechtsvertretung zu sprechen habe, um so eine HRZ-Ausstellung zu verhindern. Schließlich stellte er am 03.08.2023 einen unbegründeten Folgeantrag, um so einer Abschiebung zu entgehen. Insgesamt war damit der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG gleich mehrfach erfüllt.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Mit Bescheid des BFA vom 10.10.2016 wurde gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen, diese erwuchs durch Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom 25.05.2020 in Rechtskraft. Zudem wurde seinem Folgeantrag vom 03.08.2023 mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 26.09.2023 der faktische Abschiebeschutz aberkannt und die Aberkennung mit Beschluss des BVwG vom 02.10.2023 für rechtmäßig erklärt. Es liegt daher eine rechtskräftige und durchsetzbare Maßnahme vor. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF seine Abschiebung durch jahrelanges Untertauchen sowie seiner Falschangaben im Verfahren zur Erlangung eines HRZ erschwerte, war insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.
Weiters ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 5 FPG zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Wie dargestellt, stellte der BF am 03.08.2023 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag. Zu diesem Zeitpunkt bestand gegen ihn bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung, sodass insgesamt seit dem 03.08.2023 auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt war.
Zudem wurde ihm – wie ebenfalls schon dargestellt – mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 26.09.2023 der faktische Abschiebeschutz aberkannt und die Aberkennung mit Beschluss des BVwG vom 02.10.2023 für rechtmäßig erklärt. Da gemäß § 76 Abs. 3 Z 4 FPG bei der Beurteilung der Fluchtgefahr auch zu berücksichtigen ist, ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt, war auch dieser Tatbestand ab dem 02.10.2023 als gegeben.
Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF verfügte in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Über substanzielle soziale Kontakte verfügt er in Österreich ebenso nicht. Der BF ging in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und verfügte weder über ein Einkommen, noch über sonstiges Vermögen oder über einen gesicherten Wohnsitz. Etwaige Wohn- bzw. Unterstützungsmöglichkeiten des BF durch Bekannte, reichten – auch im beschwerdegegenständlichen Zeitraum – nicht aus, um das Vorliegen von Fluchtgefahr beim BF zu vermindern. Wie dargelegt, tauchte der BF unter, als versucht wurde, ihn im Verfahren zur Erlangung eines HRZ vor die Botschaft Ghanas zu laden. Seinen Aufenthaltsort teilte er den Behörden über Jahre hinweg nicht mit und konnte er letztlich nur bei einer (zufälligen) Lenker- und Fahrzeugkontrolle aufgegriffen werden. Selbst vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes machte der BF am 23.07.2023 falsche Angaben zu seinem Asylverfahren, indem er vorgab, dass er in diesem Verfahren noch keine Entscheidung erhalten habe, obwohl ihm der erstinstanzliche Bescheid durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes persönlich zugestellt wurde. Auch tätigte er vor der Vertretungsbehörde am 30.05.2023 falsche Angaben, etwa zu seiner Staatsangehörigkeit und stellte am 03.08.2023 einen. Das vom BF über Jahre hinweg gezeigte unkooperative Verhalten, insbesondere auch sein jahrelanges Untertauchen, zielte darauf ab, seine Abschiebung zu verhindern. Deshalb war – auch für den hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum – davon auszugehen, dass ihn auch Wohn- und Unterstützungsmöglichkeiten aus seinem Umfeld nicht daran gehindert hätten sich einer Außerlandesbringung zu entziehen. Es war daher auch unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z 9 FPG genannten Kriterien vom Vorliegen der Fluchtgefahr auszugehen.
Im Fall des BF lag damit jedenfalls erhebliche Fluchtgefahr vor.
3.3.5. Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, war ein solcher als gegeben zu erachten.
Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der BF erschwerte insbesondere durch jahrelanges Untertauchen seine Abschiebung. Familiäre oder substanzielle soziale Bindungen bestanden in Österreich ebenso wenig, wie ein gesicherter Wohnsitz.
Es war daher insgesamt auch von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen.
3.3.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Der BF hielt sich vor Anordnung der Schubhaft jahrelang unangemeldet in Österreich auf und entzog sich so dem Zugriff durch die Behörden. Vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes machte er falsche Angaben zu seinem Asylverfahren. Ebenso zu seiner Staatsangehörigkeit, als er am (erneut) 30.05.2023 der ghanaischen Botschaft vorgeführt wurde, obgleich er bereits im Jahr 2017 eindeutig identifiziert und eine HRZ-Ausstellung zugesichert worden war. Am 03.08.2023 stellte er im Stande der Schubhaft missbräuchlich einen unbegründeten Folgeantrag, um so eine Abschiebung zu verhindern. In seiner Einvernahme vor dem BFA im Folgeantragsverfahren am 24.08.2023 leugnete er erneut Staatsangehöriger Ghanas zu sein. Über familiäre oder substanzielle soziale Bindungen verfügte er in Österreich ebenso wenig wie über einen gesicherten Wohnsitz. Durch die gegen den BF bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung fand. Daraus lässt sich das hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF, klar erkennen. Dem gegenüber wogen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung. Die Berücksichtigung der Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit bestanden nicht in einem Ausmaß, dass diese im Rahmen der gerichtlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten des BF zu beeinflussen ausreichend waren.
Auch der Gesundheitszustand des BF lässt die Anhaltung in Schubhaft (wie schon in den gerichtlichen Vorverfahren) nicht unverhältnismäßig erscheinen. Der BF litt (und leidet) zwar an einer Hepatitis C-Erkrankung, benötigte jedoch keine Medikation und galt diese als ausreichend behandelt. Der BF war beschwerdefrei. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt war. Der BF unterlag bei seiner Anhaltung in Schubhaft zudem einer ständigen medizinischen Kontrolle.
Entgegen der Auffassung in der Beschwerde ergeben sich aus dem Verwaltungsakt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das BFA seiner Verpflichtung iSd § 80 Abs. 1 FPG auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken nicht nachgekommen wäre.
Das BFA organisierte bereits für den 30.05.2023 einen Termin bei der Vertretungsbehörde Ghanas um das Verfahren zur Erlangung eines HRZ für den BF fortsetzen zu können. Dabei wurde der BF als Staatsangehöriger Ghanas identifiziert. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde jedoch nicht zugesagt, da er vor dem Konsul (fälschlich) angab, dass er noch Schritte im Zusammenhang mit einem humanitären Bleiberecht setzen wolle, wofür ihm von der Vertretungsbehörde eine Frist bis Ende Juni 2023 gesetzt wurde und danach eine Neubewertung der HRZ-Ausstellung, bei einem weiteren Vorführtermin, stattfinden sollte. Beim nächstmöglichen am 05.07.2023 wurde der BF neuerlich identifiziert, doch zeigte er sich nicht rückkehrwillig. Der Konsul sicherte jedoch zu, den Fall mit dem Botschafter zu besprechen und um Genehmigung der HRZ-Ausstellung zu ersuchen. Da sich der Konsul sodann im Ausland befand und eine Terminvereinbarung erst nach dessen Rückkehr möglich war, wandte sich das BFA nach dessen Rückkehr an die Botschaft mit dem Ersuchen um einen dringenden Termin samt konkreter Terminvorschläge, etwa am 27.07. oder 28.07.2023. Bereits am 03.08.2023 stellte der BF jedoch im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag, der dazu führte, dass das HRZ-Verfahren erst nach der rechtskräftigen Bestätigung der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes mit Beschluss des BVwG vom 02.10.2023 fortgeführt werden konnte. Nach Rechtskraft der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutz urgierte das BFA daher mit 04.10.2023 per E-Mail und am 06.10.2023 telefonisch bei der ghanaischen Botschaft, die eine Rückmeldung zusagte. Dies führte letztlich zu dem Gespräch am 11.10.2023, bei welcher seitens des ghanaischen Konsuls mitgeteilt wurde, dass für eine HRZ-Ausstellung die Rückmeldung des Ghana Immigration Service in Accra abgewartet werden müsse und diesbezüglich keine zeitlichen Angaben gemacht werden können. Umgehend nach Erhalt dieser Information entließ das BFA den BF am 11.10.2023, 14:40 Uhr, aus der Anhaltung in Schubhaft, da die Dauer bis zur HRZ-Ausstellung und damit auch die weitere Anhaltedauer nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit prognostiziert werden konnte. HRZ wurden von der ghanaischen Botschaft ausgestellt und fanden auch Flüge statt.
In Anbetracht dessen, das für den BF bereits im Jahr 2017 die Zusage für die Ausstellung eines HRZ erteilt wurde, er auch während seiner Anhaltung – trotz seiner falschen Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit – bei zwei weiteren Vorführterminen neuerlich als Staatsangehöriger Ghanas identifiziert wurde und zunächst lediglich auf Grund seiner eigenen Angaben, dass er humanitäre Gründe geltend machen wolle, um in Österreich bleiben zu können, eine Frist bis eingeräumt worden war, um danach neuerlich über die Ausstellung des HRZ zu entscheiden, und beim zweiten Vorführtermin gegenüber dem BFA auch zugesichert worden war, dass der Botschafter um Genehmigung der HRZ-Ausstellung ersucht werde, konnte das BFA auch darauf vertrauen, dass für den BF in absehbarer Zeit ein HRZ ausgestellt werden wird. Weder kann dem BFA angelastet werden, dass sich der Botschafter sodann im Ausland aufhielt und eine neuerliche Terminvereinbarung erst nach dessen Rückkehr in Aussicht gestellt wurde, noch dass das Verfahren nach der Folgeantragstellung des BF am 03.08.2023 nicht fortsetzen konnte. Vielmehr zeigt sich insgesamt, dass etwaige Verzögerungen bei der HRZ-Beschaffung überwiegend dem BF selbst (aufgrund seiner Folgeantragstellung und seiner Falschangaben gegenüber der Vertretungsbehörde) anzulasten sind. Aus der Chronologie des Verfahrensablaufs geht dabei auch hervor, dass das BFA wiederholt bei der Vertretungsbehörde urgierte. Es lässt sich damit nicht erkennen, dass sich das BFA nicht sorgfältig um eine HRZ-Ausstellung für den BF bemüht hätte.
Auch sonst blieb das BFA nicht untätig. So erhielt das BFA erstmals beim Gespräch mit der Botschaft am 11.10.2023 die Information darüber, dass noch die Rückmeldung des Ghana Immigration Service in Accra abgewartet werden müsse und über die Dauer keine zeitlichen Angaben gemacht werden könnten. Dies nahm das BFA zum Anlass, um die Schubhaft aufzuheben und entließ den BF ins gelindere Mittel.
Damit griff das BFA – ohne jedwede Verzögerung – die ersten ihr gebotenen Informationen, die keine verlässliche Prognose mehr über die weitere Anhaltedauer des BF in Schubhaft ermöglichten, auf, um die Schubhaft des BF zu beenden. Bis dahin konnte die Behörde realistisch und wahrscheinlich von einer baldigen HRZ-Ausstellung und somit Abschiebung des BF ausgehen und erweist sich die bis dahin aufrechterhaltene Schubhaft daher auch als verhältnismäßig.
Die angeordnete Schubhaft erfüllte daher auch für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum der Anhaltung in Schubhaft jedenfalls auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit.
3.3.7. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel beim BF – auch im beschwerdegegenständlichen Zeitraum – nicht in Betracht kam.
Der BF verfügte über Jahre hinweg über keine Meldeadresse und hielt er sich vor den Behörden im Verborgenen, wodurch er seine Abschiebung zumindest wesentlich erschwerte. Auch zeigte er sich im Zusammenhang mit der Zustellung eines Ladungsbescheides im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates im Juli 2021 als nicht kooperativ. Seine Bemühungen seine Abschiebung zu verhindern setzte er auch während seiner Anhaltung in Schubhaft fort. So versuchte der BF noch vor der Vertretungsbehörde Ghanas die Ausstellung eines HRZ dadurch zu verhindern, indem er behauptete, dass er kein Staatsangehöriger Ghanas sei, sowie in weiterer Folge die Ausstellung eines HRZ zu verzögert, indem er vorgab, humanitäre Gründe geltend zu machen, um in Österreich bleiben zu können. Wiederholt zeigte er sich, bei Rückkehrberatungen und auch bei einem seiner Vorführtermine vor die Botschaft als nicht rückkehrwillig. Sein gesamtes Verhalten war darauf gerichtet seiner bevorstehenden Außerlandesbringung zu entgehen.
Der BF zeigte durch sein fortgesetztes Verhalten, dass er nicht bereit war, die fremdenrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Es lag daher insgesamt beim BF weder Vertrauenswürdigkeit noch Kooperationsbereitschaft vor, die jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung eines gelinderen Mittels gewesen wären.
Daran vermag auch nichts zu ändern, dass mit der Entlassung des BF aus der Anhaltung in Schubhaft am 11.10.2023 über ihn das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung verhängt wurde. Dies war nicht dem Umstand geschuldet, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten geändert hätte, sondern erfolgte dies ausschließlich deshalb, da keine verlässliche Prognose über die weitere Anhaltedauer mehr möglich war (siehe Pkt. 3.3.6.).
3.3.8. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum insgesamt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr, Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Es bestanden keine Anhaltspunkte dafür, die gesicherte Außerlandesbringung des BF durch eine andere Möglichkeit zu gewährleisten.
3.3.9. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 21.09.2023, konkret von 21.09.2023 bis zur Entlassung des BF am 11.10.2023, war daher gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.3.10. Da sich der BF im Zeitpunkt der Entscheidung nicht in Schubhaft befindet, war nicht mehr darüber abzusprechen, ob die Voraussetzungen für eine Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.
3.4. Zu den Spruchpunkten A) II. und III. – Kostenersatz:
3.4.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
3.4.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 21.09.2023 Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt.
3.4.3. Da die Beschwerde abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV); sohin insgesamt EUR 426,20.
Dem BF gebührt als unterlegener Partei hingegen kein Kostenersatz und war der darauf gerichtete Antrag auf Kostenersatz folglich abzuweisen.
3.5. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde samt (ergänzender) Stellungnahme hinreichend geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht (mehr) vorlagen.
Maßgebliche Änderungen des Sachverhalts seit der letzten gerichtlichen Entscheidung durch das BVwG zur Fortsetzung der (damaligen) Schubhaft wurden in der Beschwerde nicht aufgezeigt und sind solche auch nicht hervorgekommen. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit und Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ergeben. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich. Zu sämtlichen relevanten Ermittlungsergebnissen wurde der Rechtsvertretung zudem Parteiengehör gewährt.
Zu Spruchteil B)
3.6. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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