W239 2300749-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 22.08.2024, Zl. XXXX , aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 18.06.2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 19.04.2023 schriftlich durch ihre Vertretung, das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK), sowie am 25.10.2023 persönlich unter Verwendung der vorgesehenen Befragungsformulare bei der österreichischen Botschaft Damaskus (ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.
Als Bezugsperson wurde dabei XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.02.2023, W114 2261077-1/6E, der Status eines Asylberechtigen zuerkannt wurde.
Begründend ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin die Ehefrau der Bezugsperson sei und die Ehe vor der Flucht geschlossen worden sei. Gemäß § 35 AsylG 2005 sei sie daher berechtigt, einen Einreiseantrag bei der österreichischen Vertretungsbehörde zu stellen. Die Voraussetzungen der Zuerkennung eines Einreisetitels würden vorliegen.
Zusammen mit dem Antrag wurden das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.02.2023, der Konventionsreisepass, die Asylkarte, die E-Card sowie der Meldezettel der Bezugsperson und der Reisepass der Beschwerdeführerin, ihre Geburtsurkunde [Anm. BVwG: laut Übersetzung ausgestellt am XXXX 2023], ein Familienregisterauszug [Anm. BVwG: laut Übersetzung ausgestellt am XXXX 2023], ein einzelner Auszug aus dem Melderegister (Zivilregister) [Anm. BVwG: laut Übersetzung ausgestellt am XXXX 2023], ein Auszug aus dem Familienbuch, eine Heiratsurkunde [Anm. BVwG: laut Übersetzung ausgestellt vom Melde- u. Standesamt XXXX am XXXX 2023], und eine Heiratsbescheinigung [Anm. BVwG: laut Übersetzung ausgestellt vom Scharia-Gericht XXXX am XXXX 2023] vorgelegt.
2. In der Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 24.04.2024 führte das BFA im Wesentlichen aus, dass betreffend die Beschwerdeführerin eine Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da (1) die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor der Einreise bestanden habe, (2) keine gültige Ehe vorliege und (3) sich die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden.
Näher führte das BFA in seiner Stellungnahme nach § 35 AsylG 2005 vom 23.04.2024 aus: In der Erstbefragung der Bezugsperson sei unter Familienstand „unbekannt“ vermerkt worden. Auch habe die Bezugsperson in der Erstbefragung den Namen einer anderen Ehefrau angegeben. In der Einvernahme habe die Bezugsperson zwar seinen Namen, den Namen der Ehefrau und der Eltern korrigiert und behauptet, die Erstbefragung sei nicht rückübersetzt worden, dies sei für das BFA jedoch nicht glaubhaft. Es gebe auch keine Hochzeitsfotos. Zudem liege aufgrund des Verstoßes gegen den Grundsatz des ordre public keine gültige Ehe vor, da es sich gegenständlich um eine Kinderehe handle. Auch sei die Ehe deshalb nicht gültig, da sie nicht nach den rechtlichen Grundsätzen des Herkunftslandes geschlossen worden sei. Vom gesetzlichen Vormund hätte eine ausdrückliche Zustimmung der Ehe vorliegen müssen, da die Beschwerdeführerin bei der vermeintlichen Hochzeit am XXXX 2021 erst 16 Jahre alt gewesen sei. Laut den vorgelegten Dokumenten scheine kein gesetzlicher Vertreter auf.
3. Mit Schreiben vom 26.04.2024 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde mitgeteilt, dass seitens des BFA eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose eingelangt sei und wurde ihr diese gleichzeitig übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter zu Beweis stellendes Vorbringen zu zerstreuen, widrigenfalls aufgrund der Aktenlage entschieden werde.
4. Mit Stellungnahme vom 10.05.2024 wurde seitens der Vertretung der Beschwerdeführerin zunächst zum Vorwurf der ordre public-Widrigkeit auf einschlägige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verwiesen und argumentiert, dass eine geschlossene Ehe nicht in jedem Fall wegen vorliegender Minderjährigkeit als ordre public-widrig anzusehen sei; es seien vielmehr die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Zudem sei die Ehe als von Anfang an gültig anzusehen, wenn der vormals minderjährige Ehegatte nach Eintritt der Ehefähigkeit zu erkennen gebe, dass er die Ehe fortsetzen wolle. Gemessen an diesen Maßstäben stelle die Ehe der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson keine Beeinträchtigung des ordre public-Grundsatzes dar, zumal die Beschwerdeführerin mittlerweile 19 Jahre alt sei und die Ehe auch fortsetzen wolle. Auch bestehe die Ehe seit knapp dreieinhalb Jahren. Vor der Flucht der Bezugsperson habe das Ehepaar in einem gemeinsamen Haushalt gelebt; der Kontakt sei nach der Ausreise der Bezugsperson aufrechterhalten worden.
Entgegen der Ansicht des BFA liege nachweislich eine gültige Eheschließung vor, welche bereits vor der Flucht der Bezugsperson bestanden habe. Die Eheschließung sei am XXXX 2021 religiös in Istanbul erfolgt, und zwar in Anwesenheit der Eheleute und deren Familien. Der Vater der Beschwerdeführerin sei per Whatsapp-Videocall dazugeschalten gewesen und habe der Eheschließung zugestimmt. Die traditionelle Eheschließung sei im Anschluss nachregistriert worden; mit Beschluss des Scharia-Gerichts XXXX vom XXXX 2022 sei die Ehe gerichtlich bewilligt und in das syrische Eheregister eingetragen worden.
Es könne auch nicht nachvollzogen werden, weshalb kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK vorliegen sollte. Dazu wurde auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, wonach die Dauer der bestehenden Ehe nicht alleine relevant sei und darüber hinaus auch weitere Merkmale einer Bindung zu berücksichtigen seien. Nach der Eheschließung und vor der Flucht der Bezugsperson habe das Ehepaar ein halbes Jahr in der Mietwohnung der Bezugsperson in Istanbul zusammengelebt. Seit der Flucht der Bezugsperson bestehe nach wie vor ein regelmäßiger Kontakt; die Zeiten der unfreiwilligen Trennung seien der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht negativ anzulasten. Es sei die Prüfung unterlassen worden, ob eine Einreise nach Art. 8 EMRK geboten wäre.
Zu den vermeintlichen Widersprüchen im Zuge der Erstbefragung der Bezugsperson wurde ausgeführt, dass die Bezugsperson nach der Flucht sehr erschöpft gewesen sei und Kopfschmerzen gehabt habe, weshalb die Bezugsperson statt dem Namen der Ehefrau den Namen der Schwester angegeben habe. Die Bezugsperson habe den Irrtum nachträglich in der Einvernahme aufgeklärt.
Zusammen mit der Stellungnahme wurde eine Zustimmungserklärung zur Eheschließung seitens des Vaters der Beschwerdeführerin sowie ein Reisepass der Schwester der Bezugsperson vorgelegt und wurde weiters beantragt, die Bezugsperson zeugenschaftlich einzuvernehmen.
5. In seiner (zweiten) Stellungnahme nach § 35 AsylG 2005 vom 13.06.2024 führte das BFA im Wesentlich aus, es sei nach wie vor davon auszugehen, dass die behauptete Eheschließung nach syrischen Recht nicht gültig sei. Die Zustimmung des Vormundes müsse auf der Heiratsurkunde ersichtlich sein; daran würde die behauptete und nunmehr nachträglich vorgelegte Zustimmung des Vaters der Beschwerdeführerin nichts ändern. Auf der nunmehr vorgelegten Zustimmungserklärung des Vaters der Beschwerdeführerin sei kein Datum ersichtlich. Insgesamt wurde auf einen ACCORD-Bericht vom 16.05.2023 verwiesen, wonach ein von ACCORD kontaktierter Syrien-Experte klar ausgeführt habe, dass nach dem syrischen Personenstandsgesetz der Vormund seine Zustimmung zur Eheschließung schriftlich in Form seiner Unterschrift auf der Heiratsurkunde geben müsse, wenn das Ehemündigkeitsalter von 18 Jahren noch nicht erreicht sei.
Zu den Widersprüchen in der Erstbefragung der Bezugsperson wurde ausgeführt, dass die Erstbefragung erst am darauffolgenden Tag nach der Antragstellung erfolgt sei und die Bezugsperson genug Zeit gehabt hätte.
6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der ÖB Damaskus vom 18.06.2024 wurde der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung fristgerecht Beschwerde, wobei inhaltlich im Wesentlichen auf die Stellungnahme vom 10.05.2024 verwiesen wurde.
Im gegenständlichen Fall habe nachweislich ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK bereits vor der Flucht der Bezugsperson bestanden; die vermeintlichen Widersprüche seien bereits aufgeklärt worden. Des Weiteren sei bereits ausführlich dargelegt worden, weshalb die Ehe nicht gegen den ordre public-Grundsatz verstoße. Zudem liege auch die Zustimmung zur Eheschließung durch den Vater der Beschwerdeführerin vor. Das nachträglich vorgelegte Zustimmungsschreiben stelle lediglich einen zusätzlichen Beweis dar, weshalb es auf das genaue Datum nicht ankommen könne.
8. Mit Beschwerdevorentscheidung der ÖB Damaskus vom 22.08.2024 wurde die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
Es wurde wiederholend ausgeführt, dass aufgrund der Angaben in der Erstbefragung der Bezugsperson nicht glaubwürdig sei, dass tatsächlich eine Eheschließung stattgefunden habe. Zudem sei unabhängig von der Glaubwürdigkeit keine gültige Eheschließung zustande gekommen. Die behauptete Eheschließung widerspreche als Kinderehe dem ordre public-Grundsatz, da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der angeblichen Eheschließung erst 16 Jahre alt gewesen sei. Daran würde auch die im Rahmen der Stellungnahme vorgelegte nachträgliche Zustimmung des Vaters zur Eheschließung der Beschwerdeführerin nichts ändern. Die Zustimmung des Vormundes müsse nämlich auf der Heiratsurkunde ersichtlich sein. lm gegenständlichen Fall sei eine derartige Zustimmung weder im vorgelegten Urteil des Scharia-Gerichts, noch auf vorgelegten der Heiratsurkunde ersichtlich.
9. Am 04.09.2024 wurde ein Vorlageantrag eingebracht. Es wurde auf die Ausführungen der Stellungnahme vom 10.05.2024 und der Beschwerde vom 24.06.2024 verwiesen.
10. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 03.10.2024, eingelangt am 15.10.2024, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
11. Mit Schreiben vom 24.04.2025 teilte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 eingeleitet wurde. Beigefügt wurde das Mitteilungsschreiben an die Bezugsperson vom 24.04.2025.
12. Mit Parteiengehör vom 28.04.2025 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit geräumt, zur Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gegen die Bezugsperson binnen einer Woche eine Stellungnahme abzugeben.
13. Mit Stellungnahme vom 07.05.2025 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im gegenständlichen Verfahren noch kein Bescheid zur Aberkennung des Status ergangen sei und auch keine rechtskräftige Entscheidung darüber vorliegen würde. Somit könne noch nicht davon gesprochen werden, dass eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei. Angesichts der derzeitigen äußerst instabilen Lage in Syrien sei nicht abzuschätzen, wie sich die Sicherheits- und Verfolgungssituation bestimmter Gruppen weiter entwickeln werde. Weiters wurde auf die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Interpretation sowie auf die unionsrechtliche Auslegung des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG eingegangen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 19.04.2023 schriftlich durch ihre Vertretung sowie am 25.10.2023 persönlich bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.
Als Bezugsperson wurde bei der Antragstellung der vermeintliche Ehemann der Beschwerdeführerin, XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, genannt, dem mit Erkenntnis des BVwG vom 03.02.2023, W114 2261077-1/6E, der Status eines Asylberechtigen zuerkannt worden war.
Die Beschwerdeführerin gab an, am XXXX 2021 nach religiösen Regeln geheiratet zu haben. Der Ehevertrag sei am XXXX 2022 durch das Scharia-Gericht genehmigt und ins syrische Eheregister eingetragen worden.
Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der behaupteten religiösen Eheschließung 16 Jahre alt, die Bezugsperson war zu diesem Zeitpunkt 23 Jahre alt.
Aus dem syrischen Personenstandsgesetz Nr. 59/1953 (PSG) ergibt sich das Folgende: Das Ehemündigkeitsalter wird gemäß Art. 16 PSG allgemein mit dem 18. Lebensjahr erreicht. Männliche Jugendliche, die das 15. Lebensalter, und weibliche Jugendliche, die das 13. Lebensalter vollendet haben, können gemäß Art. 18 PSG eine Ehe dann eingehen, wenn der zuständige Richter die körperliche Reife und die Geschlechtsreife der beiden Jugendlichen als erwiesen ansieht. Gemäß Art. 18 Abs. 2 PSG bedarf die Eheschließung Jugendlicher zusätzlich grundsätzlich der Zustimmung des Vaters oder Großvaters, wenn diese Ehevormund gemäß Art. 21ff. PSG sind. Der Vormund gibt seine Zustimmung zur Eheschließung schriftlich in Form seiner Unterschrift auf der Heiratsurkunde.
Das Vorliegen einer nach syrischem Recht gültigen Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson vor deren Ausreise kann im gegenständlichen Verfahren nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der ÖB Damaskus und dem Parteienvorbringen; die Feststellungen zum syrischen Eherecht ergeben sich aus den dort zitierten Länderberichten zu Syrien, insbesondere der ACCORD-Anfragebeantwortung vom 16.05.2023.
Zunächst ist auszuführen, dass sich bereits aus den Unterlagen des Asylverfahrens der Bezugsperson erheblich Zweifel daran ergeben, dass die Bezugsperson tatsächlich mit der Beschwerdeführerin verheiratet ist. In der Erstbefragung der Bezugsperson vom 07.11.2021 wurde zum Familienstand „unbekannt“ vermerkt; zudem wurde im Protokoll nicht der Name der Beschwerdeführerin angeführt, sondern ein völlig anderer. In der Einvernahme vor dem BFA wurden die Namen zwar seitens der Bezugsperson korrigiert, doch ist dem BFA zuzustimmen, dass es nicht nachvollziehbar ist, wieso die Bezugsperson den Namen seiner angeblichen Ehefrau nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit korrekt angeben konnte. Der Argumentation, dass die Bezugsperson bei der Erstbefragung erschöpft von der Flucht gewesen sei und Kopfweh gehabt habe, kann nicht als Erklärung dienen, zumal die Erstbefragung - wie vom BFA bereits angeführt - erst einen Tag nach der Antragstellung stattfand, sodass die Bezugsperson ausreichend Zeit hatte, sich zu sammeln.
Ergänzend ist festzuhalten, dass im Verfahren keinerlei Hochzeitsfotos vorgelegt wurden. Angesichts der weit verbreiteten Verwendung von Mobiltelefonen mit Kamerafunktion ist dies zumindest verwunderlich, zumal gerade bei einschneidenden Ereignissen wie einer Eheschließung für gewöhnlich Bilder als Erinnerung angefertigt werden.
Zusätzlich und unabhängig von den zuvor ausgeführten Überlegungen ist im gegenständlichen Fall aber jedenfalls keine gültige Ehe nach syrischem Recht zustande gekommen:
Es ist evident, dass die Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung ihres angegebenen Geburtsdatums bei der behaupteten Eheschließung am XXXX 2021 noch keine 18 Jahre alt war (vgl. Art. 16 PSG: allgemeines Ehemündigkeitsalter). Da somit die Beschwerdeführerin das grundsätzliche Alter der Ehemündigkeit nach syrischem Recht am behaupteten Eheschließungsdatum nicht erreicht hatte, hätte vor Eingehen der Ehe der zuständige Richter die körperliche Reife und die Geschlechtsreife als erwiesen ansehen müssen (vgl. Art. 18 PSG) und zusätzlich der Ehevormund (beispielsweise der Vater oder der Großvater) der Beschwerdeführerin der Ehe zustimmen müssen (vgl. Art. 18 Abs. 2 PSG). Es ist klar geregelt, dass der Ehevormund seine Zustimmung durch Unterschrift auf der Eheurkunde gibt.
Dass es zu einer formgültigen Zustimmung durch den Vormund der Beschwerdeführerin gekommen ist, geht aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervor. Der vorgelegten Heiratsurkunde kann keine Unterschrift des Ehevormunds entnommen werden. Auch auf der vorgelegten Urkunde des Scharia-Gerichts geht eine entsprechende Genehmigung nicht hervor. Aus dem Vorbringen, dass der Vater der Beschwerdeführerin seine ausdrückliche Zustimmung im Rahmen der Eheschließung per WhatsApp-Videocall geben habe, wie in der Stellungnahme vom 10.05.2024 behauptet, lässt sich - unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Aussage - nichts gewinnen, da es sich bei einer Zustimmung per WhatsApp-Videocall um keine formgültige Zustimmung nach syrischen Recht handelt.
Auch die im Verfahren nachträglich vorgelegte Erklärung des Vaters der Beschwerdeführerin, bei der völlig unklar ist, wann sie überhaupt entstanden ist, zumal ein Datum fehlt, erfüllt die im syrischen Recht geforderten Formvorschriften nicht.
Dass der zuständige Richter die körperliche Reife und die Geschlechtsreife der zum Zeitpunkt der behaupteten Eheschließung 16-jährigen Beschwerdeführerin vor Eheschließung als erwiesen angesehen hätte, geht aus den Unterlagen und aus dem Vorbringen ebenso wenig hervor. Das Zustandekommen einer gültigen Ehe nach syrischem Eherecht scheiterte im konkreten Fall daher sogar an mehreren Ursachen.
Ergänzend ist festzuhalten, dass eine Anwesenheit der Beschwerdeführerin bei der nachträglichen Genehmigung der angeblich am XXXX 2021 nach religiösem Recht geschlossenen Ehe durch das Scharia-Gericht am XXXX 2022 aus dem Dokument nicht klar erkennbar ist. Die mangelnde Anwesenheit der Beschwerdeführerin macht aber ein allfälliges (nachträgliches) Urteil des Richters über die körperliche Reife und Geschlechtsreife der Beschwerdeführerin unmöglich, geht es bei der richterlichen Beurteilung doch gerade um das individuelle Auftreten der Jugendlichen. Dass ein Richter aber bereits vor Abschluss der Ehe nach religiösem Recht - zu irgendeinem Zeitpunkt zur Beurteilung der relevanten Frage der körperliche Reife und Geschlechtsreife zu Rate gezogen worden wäre, was nach Art. 18 PSG erforderlich gewesen wäre, wurde - wie bereits dargelegt - nicht nachgewiesen bzw. nicht einmal behauptet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005) idgF lauten:
„Familienverfahren im Inland
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des IPRG-Gestzes idgF lauten:
„Vorbehaltsklausel (ordre public)
§ 6. Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.
§ 16. (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.“
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des BFA) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im dortigen Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0152, sowie VwGH vom 19.06.2008, 2007/21/0423).
Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).
Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Fall einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. von subsidiärem Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige BFA die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (vgl. VwGH vom 19.06.2008, 2007/21/0423).
Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG), BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offensteht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des BFA nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend ist:
Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt; als Bezugsperson wurde der in Österreich asylberechtigte angebliche Ehegatte der Beschwerdeführerin genannt.
Die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer rechtsgültigen Ehe ist im gegenständlichen Fall unter Heranziehung der entsprechenden syrischen Bestimmungen zu lösen, zumal die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen ist, wobei die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung genügt. Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nur dann nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist.
Wie bereits in der Beweiswürdigung näher ausgeführt, ist im Ergebnis festzuhalten, dass gegenständlich nach syrischem Recht keine gültige Ehe zustande kam. Die Beschwerdeführerin hatte zum Zeitpunkt der behaupteten Eheschließung am XXXX 2021 das im syrischen PSG festgesetzte Alter der grundsätzlichen Ehemündigkeit von 18 Jahren nicht erreicht. Dass im gegenständlichen Fall, wie im syrischen PSG normiert, etwa der zuständige Richter vor der Eheschließung die körperliche Reife und die Geschlechtsreife der Jugendlichen als erwiesen angesehen hätte und zusätzlich der Ehevormund der Beschwerdeführerin der Ehe zugestimmt hätte, lässt sich weder den vorgelegten Urkunden entnehmen, noch wurde dazu ein substantiiertes Vorbringen erstattet. Somit fehlt es an wesentlichen Voraussetzungen für das gültige Zustandekommen einer Eheschließung nach syrischem Recht.
Vor dem Hintergrund, dass gegenständlich nicht einmal nach syrischem Recht eine gültige Eheschließung zustande gekommen ist, können etwaige Überlegungen hinsichtlich eines möglichen ordre public-Verstoßes außer Betracht bleiben.
Etwaige Ausführungen zu dem zwischenzeitlich gegen die Bezugsperson eingeleiteten Aberkennungsverfahren können ebenso unterbleiben, da gegenständlich bereits vor dem Hintergrund des Nichtvorliegens einer Angehörigeneigenschaft kein Einreisetitel zu erteilen war.
Soweit gerügt wurde, dass im gegenständlichen Verfahren das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK zu beachten ist, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und, dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall - wie bereits dargelegt wurde - nicht vorliegen.
Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt nicht vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen.
Im Übrigen wurden im Verfahren hinsichtlich Art. 8 EMRK lediglich Behauptungen aufgestellt, ohne dazu irgendwelche Beweismittel vorzulegen. Weder wurde belegt, dass tatsächlich regelmäßiger Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson besteht, noch wurden die ins Treffen geführten finanziellen Unterstützungen in irgendeiner Weise belegt, noch wurde konkret erklärt, weshalb gerade im gegenständlichen Fall eine Einreise nach Art. 8 EMRK geboten erscheinen sollte.
Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Auch die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme der Bezugsperson konnte unterbleiben, da hierdurch keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt; das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der rechtlichen Beurteilung auf bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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