W217 2329776-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER LL.M als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 17.11.2025, OB: XXXX , betreffend die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass Frau XXXX auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.) ab 01.08.2025 befristet bis 30.06.2029 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Sachverhalt
1. Die BF begehrte am 10.07.2025 bei der belangten Behörde einlangend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.
2. Mit Bescheid vom 17.11.2025 wurde aufgrund eines festgestellten Grades der Behinderung von 30% der am 10.07.2025 eingelangte Antrag abgewiesen. Dieser Bescheid basiert auf der Gesamtbeurteilung von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 25.10.2025, worin diese unter Berücksichtigung des allgemeinmedizinischen Gutachtens vom 28.08.2025, des augenärztlichen Gutachtens vom 09.10.2025, sowie der allgemeinmedizinischen Stellungnahme vom 12.11.2025 folgende Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, festhielt:
Weiters erläuterte sie, dass Leiden 1 durch Leiden 2 bis 5 auf Grund von geringer funktioneller Beeinträchtigung nicht weiter erhöht werde.
3. Fristgerecht erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid und brachte unter Vorlage eines weiteren Befundes vom 10.11.2025 von Frau Dr. XXXX vor, die psychosoziale und psychische Einschränkung sei zu gering bewertet. Soziale Kontakte, Alltag, Arbeitsleben und Privatleben seien aufgrund der täglich anhaltenden Symptome der Darmerkrankung, sowie der Angststörung und Depression massiv eingeschränkt und außerhalb der Wohnung gar nicht möglich. Auch Arztkontakte und Therapien müssten telemedizinisch stattfinden. Wenn eine persönliche Anwesenheit zwingend notwendig sei, müssten starke Medikamente eingenommen werden. Dies sei über die Jahre durch Befunde belegt. Laut Einschätzungsverordnung sei der GdB mit der Position von 03.06.02 mit 50% einzustufen. Zudem habe sich die psychische Erkrankung als direkte Folge der organischen Erkrankung Reizdarmsyndrom entwickelt. Beide Leiden führten gemeinsam zu einer wesentlich stärkeren Funktionsbeeinträchtigung – Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, massiver Rückzug aus dem sozialen Leben, Tagesmüdigkeit, eingeschränkte Belastbarkeit, regelmäßige ärztliche Behandlung.
4. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 15.12.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie eingeholt. Frau Univ.Prof. Dr.in XXXX führt in ihrem Gutachten vom 19.03.2026 basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF aus:
„(…)
Allgemeine Angaben:
Behandelnde Ärzte:
Hausarzt: Fr. Dr. XXXX , XXXX
Psychiater: Dr. XXXX , XXXX
Psychotherapie: 3 Jahre lang, nun beendet, die Therapeutin habe ihr nicht mehr weiterhelfen können, weil ihre Beschwerden auch sehr körperlich bedingt sind.
Sozialanamnese:
Sie ist ledig, wohnt in einer WG. Sie ist dzt beim AMS, sie hat eine Reha-Betreuerin beim AMS, kein Pflegegeld. Sie war Marketing Assistentin bis Corona, dann wurde sie gekündigt. Danach habe sie nicht mehr gearbeitet. Sie habe wegen der Erkrankungen mit 15 Jahren die Schule abbrechen müssen.
Psychiatrische Voranamnese:
Sie leide an einer Agoraphobie, Panikstörung, depressiven Störung und an einem Angstsyndrom.
Bisher kein stationärer Aufenthalt an einer Psychiatrie. Keine psychische Rehab.
Psychiatrische Betreuung seit ca 2020-2021.
Andere Vorerkrankungen und Krankenhausaufenthalte:
Reizdarmsyndrom mit lymphatischer Hyperplasie
CFS
Hashimoto
Ein- und Durchschlafstörungen
Sicca Syndrom.
Es werden keine anderen Vorerkrankungen angeführt. Keine weiteren Operationen.
Anamnese:
Sie habe mit 15 Jahren wegen des Reizdarmsyndroms die Schule abbrechen müssen, sie habe seither immer wieder Durchfälle, sie brauche immer eine Toilette in der Nähe. Dadurch habe sie auch eine Angststörung entwickelt, sie traue sich deswegen oft gar nicht aus dem Haus. Selbst das Gehen in den Supermarkt falle ihr schwer. Sie habe auch starke Einschränkungen sozial, habe kaum Kontakte mit Freunden. Auch heute herzukommen, sei eine große Herausforderung für sie. Öffis könne sie gar nicht nehmen, sie halte es in engen Räumen nicht aus. Sie war auch seit 20 Jahren nicht mehr im Urlaub, nicht einmal Tagesausflüge mache sie. Sie schlafe auch sehr schlecht. Auch durch den Darm wache sie öfters auf. Durch die Medikamente sei sie tagsüber auch müde und könne den Tag nur schwer bewältigen. Auch heute musste sie alle Medikamente einnehmen, sonst hätte sie gar nicht mit dem Auto fahren könne. Wegen dem Xanor müsse sie dann auch begleitet werden, da sie sich dann nicht ganz klar im Kopf fühle. Vor Terminen esse sie nichts, damit das mit dem Darm dann besser sei. Die körperlichen und die psychischen Probleme verstärken sich wechselseitig. Sie sei auch immer müde und erschöpft. Sie habe ihre meisten Termine auch meistens per Video, damit sie nicht immer hinausmüsse. Es sei immer ein Aufwand, weil sie eine Begleitung brauche. Auch Therapien sind ihr nur telemedizinisch möglich oder wenn sie ganz in ihrer Nähe sind. Sie habe auch trockene Augen, eigentlich würde sie eine Brille brauchen. Auch zum Augenarzt schaffe sie es nicht. Nicht einmal einen Besuch bei den Eltern würde sie schaffen.
Therapie: Pregabalin 25 mg abends und bei Bedarf, Saroten 60 mg abends, Xanor bei Bedarf, braucht sie bei Terminen, Immodium, Colofac, Euthyrox 50 -75 yg alternierend.
Psychotherapie seit Ende 2025 nun nicht mehr.
Relevante Befunde:
Aktuell vorgelegt: - dem Akt beigelegt
2026-02-23 Arztbrief Dr. XXXX , Psychiater, XXXX : Agoraphobie, Panikstörung, depressiven Störung-mittelgradig, Angstsyndrom
Im Akt bereits aufliegend:
(Abl. 123-125): 2025-11-10: Arztbrief Dr. XXXX : depressive Störung als mittelgradige Episode
(Abl. 100-102): 2025-08-11: Arztbrief Dr. XXXX : depressive Störung als mittelgradige Episode, Somatisierungsstörung, Angstsyndrom
Weitere Arztbriefe Arztbrief Dr. XXXX
(Abl. 64-65): Arztbrief Dr. XXXX , Internistin, XXXX : telemedizinisch: Reizdarmsyndrom, Diarrhoe prädominant; Struma nodosa, Fruktosemalabsorption, Chronic Fatigue Syndrom, Depression, Sicca Syndrom des Auges, Somatisierungsstörung
Untersuchungsbefund:
37-jährige AST in gutem AZ und normalen EZ, keine Zyanose, keine Dyspnoe, gepflegtes Auftreten, ausreichend gut kontaktfähig.
Keine offensichtlichen Paresen oder sensiblen Ausfälle, Gang unauffällig
Psychisch:
Bewusstseinsstörungen: keine
Orientierung: in allen Qualitäten ausreichend
Auffassung: ausreichend
Konzentration: subjektiv deutlich reduziert, kann im Gespräch aber noch ausreichend gut folgen
Gedächtnis: laut Angabe reduziert
Merkfähigkeit: laut Angabe reduziert, fühlt sich vergesslich
Formale Denkstörungen: dzt keine
Patholog. Ängste immer wieder vorhanden, Neigung zu Panikattacken
Zwänge: keine
Wahn: nein
Sinnesstäuschungen (inkl. Halluzinationen): keine
ICH Störungen: keine
Stimmung/Affekt/Affzierbarkeit: wirkt bedrückt, angespannt, depressiv, dysthym und besorgt
Insuffizienzgefühle: leicht vorhanden
Antrieb/psychomotorische Störungen: meist laut Angabe reduziert
Schlaf und circadiane Störungen: schlecht
Soziales Verhalten: dzt keine
Selbstgefährdung (SMG, SMV, Selbstverletzung): dzt keine
Fremdgefährdung: nein
Appetit: ausreichend
Medikamentencompliance: laut glaubhafter Angabe gut
Krankheitseinsicht: voll erhalten
Krankheitsgefühl: dzt subj sehr ausgeprägt, Somatisierungsneigung mit deutlichem Fixieren auf die Beschwerden
Weitere Beschwerden: psychosomatisch: -
Persönlichkeitsbeschreibung: sehr angespannt, starkes Grübeln.
Beantwortung der Fragen/Beurteilung und Stellungnahme
I. Grad der Behinderung, Richtsatzposition, Rahmensatzwert
GS 1. Rezidivierende depressive Störung F33.9 030602 50vH
Unterer RSW entsprechend der dzt vordergründig deutlich depressiven Verstimmung, der Schlafstörungen und der Ängste sowie den Panikattacken, dem langjährigen Verlauf und der begleitenden Somatisierungsneigung mit deutlicher Beschwerdeverstärkung
II. Gesamtgrad der Behinderung: 50vH
Der GdB ergibt sich führend durch die GS1. Die GS2 hebt wegen Geringfügigkeit nicht weiter an.
Erläuterung:
Beurteilt wurde nervenfachärztlicherseits die im VGA gelistete GS1.
Sie wurde nun um 2 Stufen höher als im VGA eingeschätzt, also von 30 auf 50 vH angehoben.
Die Einschätzung ergibt sich aus dem aktuellen Untersuchungsbefund mit deutlicher Anspannung und auch innerer Unruhe der BF, dem geschilderten langjährigen Krankheitsverlauf mit nachweislich auch erfolgten, regelmäßigen Therapien und der dzt erforderlichen Medikation. Aufgrund der Schwere der Erkrankung werden auch bedarfsweise Benzodiazepine eingenommen.
Hervorzuheben ist auch, dass aufgrund der GS1 die weiteren nicht neurologischen Beschwerden infolge der begleitenden Somatisierung erheblich verstärkt sich, wegen fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung dadurch aber eine weitere Abhebung des GdB nicht wahrscheinlich erscheint.
Bei der Untersuchung wirkte die BF sehr angespannt und bedrückt sowie deutlich fixiert auf die Beschwerden.
• Die festgestellte, veränderte Einschätzung des GdB ist zumindest 2025-08 — laut vorliegenden Befunden - anzunehmen.
• JA, die BF ist in Folge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
• Eine Nachuntersuchung wird in 3 Jahren empfohlen, da eine Besserung unter Therapie noch möglich ist.
VII. Es wurde ein Befund mit Neuerungsbeschränkung vorgelegt, dieser würde aber bei Berücksichtigung keine Änderung der Einschätzung bewirken.“
5. Mit Schreiben vom 09.04.2026 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der BF und der belangten Behörde das eingeholte Gutachten zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme binnen einer Woche. Weder die BF noch die belangte Behörde haben hierzu eine Stellungnahme abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des Vorliegens der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen zu überprüfen.
1. Feststellungen:
Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG konnten nicht festgestellt werden. Die BF ist am XXXX geboren, hat ihren Wohnsitz im Inland und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht in Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit.
Bei der BF liegen folgende Funktionseinschränkungen vor:
1. Rezidivierende depressive Störung F33.9 (Pos.Nr. 03.06.02, 50% GdB)
2. Reizdarmsyndrom, beinhaltet Fruktosemalabsorption - Diarrhoe-prädominant, nicht fod-map sensitiv, häufige Stuhlgänge, Einschränkungen im Alltag (Pos.Nr.07.04.05, 30% GdB)
3. Hashimoto-Thyreoiditis mit Struma nodosa – orale Substitution (Pos.Nr. 09.01.01, 10% GdB)
4. Überaktive Blase – Rez. Harnwegsinfekte (Pos.Nr. 08.01.06, 10% GdB)
5. Kurzsichtigkeit beidseits, Verminderung der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,9, normale zentrale Sehschärfe links
Tabelle Kolonne 1 Zeile 1 (Pos.Nr. 11.02.01, 0% GdB)
Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt 50 v.H. ab 01.08.2025. Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden wegen fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht erhöht.
Eine Nachuntersuchung wurde in 3 Jahren empfohlen, da eine Besserung unter Therapie noch möglich ist.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit beruht auf den Einträgen im zentralen Melderegister. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der BF im Inland ergibt sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister.
Die Feststellungen hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung der BF in der Höhe von 50 v.H. beruhen auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten von Univ.Prof. Dr.in XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 19.03.2026.
In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Sachverständige setzt sich auf Grundlage von persönlicher Begutachtung mit den vorgelegten Befunden, die in dem Gutachten angeführt sind, sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden objektivierten Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffene Einschätzung, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Pos.Nr. 03.06 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF lautet:
03.06 Affektive Störungen
Manische, depressive und bipolare Störungen
Schlüssig und nachvollziehbar begründet die Sachverständige die Neueinstufung von Leiden 1 unter einer anderen Richtsatzposition - nämlich unter Pos.Nr. 03.06.02 anstatt Pos.Nr. 03.06.01 - und sohin die Anhebung des Grades der Behinderung von Leiden 1 von 30% auf 50% mit der derzeit vordergründig deutlich depressiven Verstimmung, den Schlafstörungen und den Ängsten sowie Panikattacken, dem langjährigen Verlauf und der begleitenden Somatisierungsneigung mit deutlicher Beschwerdeverstärkung.
Diese Einschätzung ergibt sich nachvollziehbar aus dem aktuellen Untersuchungsbefund mit deutlicher Anspannung und auch innerer Unruhe der BF, dem geschilderten langjährigen Krankheitsverlauf mit nachweislich auch erfolgten, regelmäßigen Therapien und der derzeit erforderlichen Medikation. Aufgrund der Schwere der Erkrankung werden auch bedarfsweise Benzodiazepine eingenommen.
Vgl. hierzu etwa den Arztbrief vom 10.11.2025 einer Fachärztin für Psychiatrie, in dem diese ausführt, „Trotz hochdosierter antidepressiver und anxiolytischer (entsprechend der körperlichen Erkrankungen) Medikation, langjähriger Psychotherapie und regelmäßiger fachärztlicher Behandlung konnte keine Besserung der Angststörung erreicht werden. Als weitere schwere Einschränkung im Alltag ist die krankheitsbedingte soziale Isolation zu nennen, da sich die Patientin kaum traut die Wohnung zu verlassen, maximal sich in der häuslichen Umgebung zu bewegen und das auch nur in Phasen, in denen die Symptome der Patientin in leichterer Form auftreten.“ Folgende Dauerdiagnosen wurden darin genannt:
F32.1 - Depressive Störung als mittelgradige Episode
F45.0 – Somatisierungsstörung
F41.1 – Angstsyndrom
Die Sachverständige kam weiters zum Ergebnis, dass das Leiden 1 durch die weiteren nicht neurologischen Leiden wegen fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht erhöht werde.
Dass sich die Leiden 2 bis 5 verschlimmert hätten, hat die BF nicht vorgebracht bzw. wurden keine diesbezüglichen neue Befunde in Vorlage gebracht.
Das Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die Gutachterin erläutert in ihrem Gutachten exakt und schlüssig die Gründe, die zu der von ihr getroffenen Einstufung führen.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Betreffend die Befristung empfahl die Sachverständige eine Nachuntersuchung in 3 Jahren, da eine Besserung unter Therapie noch möglich sei.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Gemäß § 2 Abs. 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Da ein Grad der Behinderung von fünfzig (50) vH ab 01.08.2025 festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab diesem Zeitpunkt erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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