W141 2337598-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , gegen den seitens des Sozialministeriumservice, Landesstelle Eisenstadt, ausgestellten Bescheid vom 16.02.2026, OB XXXX bezüglich Zurückweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß §§ 41 und 45 BBG, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 09.10.2025, eingelangt beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde genannt) wurde durch den Versicherungsvertreter des Beschwerdeführers formlos ein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gestellt.
1.1. Mit Schreiben vom 13.10.2025 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Antragsformblatt übermittelt, aufgefordert den Antrag eigenhändig zu unterfertigen und binnen vier Wochen nachzureichen.
1.2. Das Antragsformblatt wurde gemeinsam mit weiteren Unterlagen einlangend am 29.10.2025 bei der belangten Behörde eingebracht.
1.3. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde eine Stellungnahme vom 16.02.2026 von einem Facharzt für Orthopädie, basierend auf dem Sachverständigengutachten mit persönlicher Untersuchung vom 22.11.2024 und den neu vorgelegten Befunden des Beschwerdeführers vom 12.05.2025, mit dem Ergebnis eingeholt, dass keine Änderung des vorliegenden Gutachtens und der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben sei.
2. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 16.02.2026 den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß §§ 41 und 45des Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, in der jeweils geltenden Fassung, zurück, da in dieser Sache bereits am 07.04.2025 und sohin innerhalb eines Jahres rechtskräftig entschieden worden sei, wobei keine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht werden konnte.
2.2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 26.02.2026 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte er an, dass er weiterhin an körperlichen Schmerzen und Anfällen leide, was seine Lebensführung und Mobilität erheblich einschränke. Er sei durch die Beeinträchtigungen nicht in der Lage zu arbeiten und habe kein Einkommen. Für eine positive Erledigung notwendige ärztliche Befunde könne er erstellen lassen und nachreichen.
3. Mit Beschwerdevorlage vom 04.03.2026 wurde dem Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdevorbringen zur Entscheidung vorgelegt. Am 05.03.2026 ist der Verwaltungsakt hiergerichtlich eingelangt.
3.1. Mit Schreiben vom 15.04.2026 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) erteilt, da das Beschwerdevorbringen mangelhaft vorgebracht wurde.
Der Verbesserungsauftrag wurde nach erfolglosem Zustellversuch am 17.04.2026 ab 20.04.2026 zur Abholung hinterlegt und das Schriftstück vom Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Das Beschwerdevorbringen samt dazugehörigem Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht durch die belangte Behörde, hiergerichtlich eingelangt am 05.03.2026, zur Entscheidung vorgelegt.
In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er weiterhin in seiner Mobilität erheblich eingeschränkt ist. Weitere Befunde legte der Beschwerdeführer nicht vor. In seiner Beschwerde führte er eine Geschäftszahl an, gegen welche er sich beschweren möchte, welche sich jedoch von dem angefochtenen Bescheid wesentlich unterscheidet.
1.2. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 26.02.2026 die Verbesserung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen. Das verbesserte Vorbringen müsse binnen zweier Wochen ab Zustellung eingebracht, den angefochtenen Bescheid und die belangte Behörde bezeichnen sowie die Gründe anführen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze und mit Datum und eigenhändiger Unterschrift versehen werden. Auf die verschiedenen Einbringungsformen sowie die Unzulässigkeit der Einbringung via E-Mail wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich hingewiesen. Die Zurückweisung der Beschwerde im Falle des Nichteinbringens der Verbesserung wurde dem Beschwerdeführer ausdrücklich mitgeteilt.
1.2.1. Der Verbesserungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer nach erfolglosem Zustellversuch am 17.04.2026 ab 20.04.2026 bei der zuständigen Geschäftsstelle der Post zur Abholung bereitgehalten und eine Nachricht über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Das Schreiben wurde vom Beschwerdeführer nicht behoben.
1.2.2. Die Frist zur Einbringung des Verbesserungsauftrages ist ungenützt verstrichen.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1.: Die Feststellungen zum Einlangen der Beschwerdeschrift samt Akt durch die belangte Behörde im Bundesverwaltungsgericht gründen sich auf dem diesbezüglich unbedenklichen Protokollierungsvermerk und dem diesbezüglich schlüssigen elektronischen Aktensystem des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Feststellungen zur Beschwerde bzw. deren Inhalt ergeben sich aus der im Akt einliegenden Beschwerde.
Zu 1.2.: Die Feststellungen zum erfolglosen Zustellversuch und zur Hinterlegung gründen sich auf die Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments, aus der sich der erfolglose Zustellversuch des Verbesserungsauftrags am 17.04.2026, die Hinterlegung und die Bereithaltung zur Abholung ab dem 20.04.2026 ergeben.
Die Feststellungen betreffend die Zustellung an die vom Beschwerdeführer gemeldete Zustelladresse, welche dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Einholung eines Auszugs aus dem Zentralen Melderegister mit Stichtag 14.04.2026 bekannt war, ergeben sich aus der ordnungsgemäßen Dokumentation der Österreichischen Post AG.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu A)
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde, 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.
Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 6 zu § 9 VwGVG).
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).
Das Beschwerdevorbringen wurde vom Beschwerdeführer mit einer falschen Bezeichnung versehen und die Beschwerdegründe wurden äußerst mangelhaft ausgeführt. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, die Mängel der Beschwerde zu beheben. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde der Beschwerdeführer nachweislich hingewiesen.
Zur ordnungsgemäßen Zustellung des Verbesserungsauftrags:
Gemäß § 8 Abs. 1 des Zustellgesetzes (ZustG) hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. § 8 Abs. 1 ZustG gilt gemäß § 17 VwGVG auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Mit der Unterlassung der Mitteilung trägt die Partei die Gefahr, dass die Behörde bzw. das Gericht diese Änderung bzw. Aufgabe nicht erkennen und die Zustellung an der bisherigen Abgabestelle bewirkt werden kann (VwGH 19.06.1998, 96/02/0253; VwGH 15.03.2006, 2003/18/0019; VwGH 28.02.2008, 2005/18/0056; VwGH 02.02.2022, Ra 2022/03/0004; VwGH 03.06.2024, Ra 2024/02/0075; RIS-Justiz RS0118526 und RS0115725; OGH 12.09.2001, 4 Ob 74/01v; OGH 09.07.2014, 2 Ob 207/13z; OGH 12.04.2023, 5 Ob 28/23p; OGH 02.02.2024, 18 OCg 1/23f).
Ändert die Partei während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, die Abgabestelle, ohne dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen, und wird die Aufgabe der bisherigen Abgabestelle dem Gericht auch nicht auf andere Weise bekannt, so kann weiterhin an die bisherige Abgabestelle zugestellt werden. Eine Hinterlegung nach § 17 ZustG wirkt daher als Zustellung, und zwar unabhängig davon, wo sich die Partei befindet und welche Abgabestelle für sie sonst in Betracht gekommen wäre (RIS-Justiz RS0115725).
Gegenständlich durfte daher das Bundesverwaltungsgericht den Verbesserungsauftrag daher an die bekannte und vom Beschwerdeführer gemeldete Adresse Meierhofgasse 2/30, 7540 Güssing, zustellen. Die Zustellung wurde gemäß § 17 Abs. 3 ZustG durch die Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung in der zuständigen Filiale der Post am 20.04.2026 bewirkt. Die Frist zur Mängelbehebung endete daher mit Ablauf des 04.05.2026.
Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer somit wirksam den Auftrag, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine verbesserte eigenhändig unterfertigte Beschwerde und allenfalls weiterer Unterlagen zu übermitteln. Es wurde mitgeteilt, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werden wird.
Da der Beschwerdeführer diesem Verbesserungsauftrag nicht nachkam, war die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Entscheidung hing davon ab, inwieweit die Eingabe des Beschwerdeführers die an eine Beschwerde gestellten Anforderungen erfüllt und ob etwaige Mängel von ihm rechtzeitig und ordnungsgemäß verbessert wurden.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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