W135 2321729-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die DAX WUTZELHOFER UND PARTNER Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 13.06.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 26.07.2024 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Dem Antrag legte er medizinische Unterlagen bei.
Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland (im Folgenden: belangte Behörde), holte ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein, welches am 17.09.2024, nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.08.2024, erstellt wurde. Darin wurden die Funktionseinschränkungen 1. „Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD). Asthma bronchiale“, 2. „Vorhofflimmern“, 3. „Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus“, 4. „Restless legs (unruhige Beine)“, 5. „Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS)“, 6. „Hypertonie“, 7. „Schilddrüsenfunktionsstörung“, und 8. „Zustand nach Erisipel“ eingeschätzt sowie der Gesamtgrad der Behinderung mit 50 v.H. festgesetzt. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hielt der Gutachter Folgendes fest: „Trotz der Atembeschwerden ist eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, werden nicht verwendet. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich.“
Mit Schreiben vom 17.09.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Mit Schreiben vom 29.09.2024 beeinspruchte der Beschwerdeführer das Ergebnis des Begutachtungsverfahrens und ersuchte um Verlängerung der Frist zur Vorlage von weiteren Befunden. Der Beschwerdeführer legte am 18.11.2024 weitere Befunde vor und teilte mit, dass er eine Reha/Kur antreten und den entsprechenden Abschlussbericht nachreichen werde.
Am 08.01.2025 langten der Reha-Entlassungsbericht vom 26.12.2024 und weitere aktuelle Befunde bei der belangten Behörde ein.
Aufgrund der erhobenen Einwendungen und der neu vorgelegten medizinischen Unterlagen holte die belangte Behörde beim zuvor befassten Sachverständigen am 21.02.2025 eine Stellungnahme ein, in dem der Sachverständige festhielt, dass aufgrund der Befunderweiterung mit nagereichten Befunden eine Neubewertung/Neuevaluierung im Rahmen eines Aktengutachtens angezeigt sei.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein auf der Aktenlage basierendes Sachverständigengutachten des bereits zuvor beigezogenen Arztes für Allgemeinmedizin ein, welches am 01.05.2025 erstellt und am 05.05.2025 vidiert wurde. Darin wurden die Funktionseinschränkungen 1. „Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD). Asthma bronchiale“, 2. „Degenerative Schäden der Wirbelsäule, Z.n. Bruch des 12. Brustwirbelkörpers, Meniskusschaden links, Hüftgelenksarthrose beidseits, Fingergelenkearthrosen beidseits, Schultergelenksabnützung links“, 3. „Vorhofflimmern“, 4. „Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus“, 5. „Restless legs (unruhige Beine)“, 6. „Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS)“, 7. „Hypertonie“, 8. „Schilddrüsenfunktionsstörung“, 9. „Zustand nach Erisipel“ und 10. „Fettleber“ eingeschätzt sowie der Gesamtgrad der Behinderung nunmehr mit 60 v.H. festgesetzt. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hielt der Gutachter Folgendes fest: „Trotz der Atembeschwerden ist eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, werden nicht verwendet. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich.“
Mit Schreiben vom 06.05.2025 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Aktengutachten. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein.
Mit Schreiben vom 13.06.2025 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ würden vorliegen. Der Behindertenpass werde unbefristet ausgestellt und in den nächsten Tagen übermittelt. Dem Schreiben wurde das eingeholte Aktengutachten angeschlossen.
Mit Bescheid vom selben Tag wies die belangte Behörde hingegen den Antrag des Beschwerdeführers vom 26.07.2024 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte Aktengutachten vom 05.05.2026, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das ärztliche Sachverständigengutachten vom 05.05.2025 nochmals übermittelt.
Mit Begleitschreiben samt Rechtsmittelbelehrung vom 16.06.2025 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. und den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“. Diesem Behindertenpass kommt gemäß § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.
Mit Schriftsatz vom 21.07.2025 erhob der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte er zusammengefasst vor, dass ihm aufgrund von multiplen Erkrankungen weder das Ein- noch Aussteigen sowie das Zurücklegen von längeren Fahrten möglich sei. Beim Beschwerdeführer würden ein chronisch tachykardes Vorhofflimmern und eine Hypertonie vorliegen. Weiters bestehe eine Herzinsuffizienz und leide der Beschwerdeführer an einer COPD III. Aufgrund dieser Lungenerkrankung und der damit verbundenen eingeschränkten Lungenfunktion sei seine Gehleistung seit Jahren erheblich eingeschränkt. Das Zurücklegen von längeren Wegstrecken oder das Bewältigen von Stufen in Stiegenhäusern sei ihm nicht möglich. Es bestehe eine kardiale Situation bei einem chronischen Vorhofflimmern und liege in Zusammenschau mit der COPD-Erkrankung eine erheblich eingeschränkte Gehleistung des Beschwerdeführers vor. Zudem bestehe fallweise ein Drehschwindel mit Rechtstendenz, welcher eine erhebliche Gangunsicherheit bei Beschreiten von Wegstrecken bedinge. Aus einem Befund vom 11.02.2025 geht hervor, dass es im Jänner 2025 zu einer massiven Verschlechterung der Atemsituation gekommen sei. Offensichtlich seien die kardialen Probleme des Beschwerdeführers nicht befundet und kein entsprechendes Gutachten eingeholt worden. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem internistischen Fachbereich sowie eines Lungenfacharztes werde beantragt.
Im Rahmen einer beabsichtigten Beschwerdevorentscheidung holte die belangte Behörde in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 04.09.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.08.2025, ein, in dem die Funktionseinschränkungen 1. „Herzmuskelerkrankungen mit eingeschränkter Linksventrikelfunktion, Vorhofflimmern mit Antikoagulation“, 2. „Chronisch obstruktive Lungenerkrankung, Asthma bronchiale mit allergischer Komponente“, 3. „Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus“, 4. „Restless legs (unruhige Beine)“, 5. „Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS)“, 6. „Bluthochdruck“, 7. „Schilddrüsenunterfunktion“, 8. „Varikositas und Zustand nach Erysipel“ und 9. „Fettleber, Gallensteine miterfasst“ eingeschätzt sowie der Gesamtgrad der Behinderung nunmehr mit 60 v.H. festgesetzt wurde. Die Fachärztin für Innere Medizin hielt weiters fest, dass ein gesondertes orthopädisches Gutachten erfolge, weshalb das orthopädische Leiden 2. aus dem Vorgutachten und das Sulcus ulnaris Syndrom nicht berücksichtigt werden. Das frühere Leiden 3. werde aufgrund der eingeschränkten Herzleistung und der Antikoagulation bei Vorhofflimmern um zwei Stufen erhöht und nun als Leiden 1. geführt. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hielt die Gutachterin Folgendes fest: „Keine der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung lässt das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 - 400 m zum Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zu. Das Ein- uns Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel ist möglich und der sichere Transport ist gewährleistet.“
Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 09.10.2025 zur Entscheidung vorgelegt, mit dem Vermerk, dass die Beschwerdevorentscheidung abgebrochen werde, da aufgrund einer Terminverschiebung seitens Beschwerdeführers keine fristgerechte Erledigung möglich sei.
Eine Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 16.10.2026 ergab, dass sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 21.07.2025 gegen die Abweisung seines Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und nicht auch gegen den in Form des ausgestellten Behindertenpasses ergangenen Bescheid vom 16.06.2025 richte.
Eine weitere Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes bei der belangten Behörde am selben Tag ergab, dass der Beschwerdeführer eine Einladung zur Untersuchung beim Orthopäden für 21.10.2025 erhalten habe. Da der Beschwerdeführer um eine Verschiebung des Termins ersucht habe, sei es der belangten Behörde nicht mehr möglich gewesen, eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb der Frist zu erlassen. Daher wurde der Untersuchungstermin zur Gänze abgesagt und der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Ein weiterer Untersuchungstermin sei nicht geplant, da das Verfahren nun ho. anhängig sei.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.10.2025 wurde dem Beschwerdeführer das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 04.09.2025 zur Kenntnis gebracht und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
Mit Schriftsatz vom 27.10.2025 gab der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bekannt, dass dem Rechtsvertreter das internistische Gutachten bereits bekannt sei. Es werde beantragt, sämtliche zwischenzeitig eingeholte medizinische Gutachten dem ausgewiesenen Vertreter zu übermitteln.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.
Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz aus, dass vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen ist. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) in der Sache selbst zu entscheiden.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
Gemäß § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.
Gemäß § 45 Abs. 1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.
Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen.
Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante § 1 Abs. 4 Z 3 der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut:
„§ 1 ...
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: 1. ... 2. … 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.“
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 wird zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) Folgendes ausgeführt:
„Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
[...]
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
[…]
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
- anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
- schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
- fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
- selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
- Kleinwuchs,
- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus den folgenden Gründen als mangelhaft:
Zunächst ist festzuhalten, dass dem angefochtenen Bescheid, mit welchen der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen wurde, das Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 05.05.2025, welches auf der Aktenlage und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden und nicht auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basiert, zugrunde gelegt wurde, was schon den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013, wonach eine Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel grundsätzlich nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich ist, widerspricht. Insofern kann dem Gutachten nicht nachvollziehbar entnommen werden, auf Grundlage welcher Ergebnisse der beigezogene Gutachter in seinem – ausschließlich auf der Aktenlage basierenden – Sachverständigengutachten zu der Beurteilung gelangte, dass keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorliegen würden.
Beim Beschwerdeführer liegen multiple Funktionseinschränkungen vordergründig das Atmungssystem, den Bewegungsapparat sowie Herz und Kreislauf betreffend vor. Nun hat die belangte Behörde zur Beurteilung der internistischen Leiden nach entsprechenden Beschwerdeeinwendungen ein weiteres Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin, nunmehr auf einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers am 27.08.2025 basierend, eingeholt, in welchem die diesen Fachbereich betreffenden Funktionseinschränkungen Berücksichtigung fanden. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hielt die Gutachterin Folgendes fest: „Keine der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung lässt das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 - 400 m zum Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zu. Das Ein- uns Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel ist möglich und der sichere Transport ist gewährleistet.“ Wie sich aber die festgestellten dauernden Funktionseinschränkungen 1. „Herzmuskelerkrankungen mit eingeschränkter Linksventrikelfunktion, Vorhofflimmern mit Antikoagulation“ und 2. „Chronisch obstruktive Lungenerkrankung, Asthma bronchiale mit allergischer Komponente“ nach ihrer Art und ihrer Schwere konkret auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, ist dem Gutachten nicht nachvollziehbar zu entnehmen, obwohl in dem Gutachten festgehalten wird, dass das im Vorgutachten als „Vorhofflimmern“ eingeschätzte Leiden 3. nunmehr aufgrund der eingeschränkten Herzleistung und der Antikoagulation bei Vorhofflimmern um zwei Stufen erhöht und nunmehr als Leiden 1. geführt werde und in der Beschwerde eine erheblich eingeschränkte Gehleistung des Beschwerdeführers aufgrund der kardialen Situation – einschließlich eines fallwiesen Drehschwindels – in Zusammenschau mit der COPD vorgebracht wird.
Darüber hinaus hielt die sachverständige Internistin hinsichtlich des im Vorgutachten festgestellten Leidens 2. „Degenerative Schäden der Wirbelsäule, Z.n. Bruch des 12. Brustwirbelkörpers, Meniskusschaden links, Hüftgelenksarthrose beidseits, Fingergelenkearthrosen beidseits, Schultergelenksabnützung links“, fest, dass ein gesondertes orthopädisches Gutachten notwendig sei, weshalb das orthopädische Leiden keine Berücksichtigung fand und insofern auch dessen Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers bisher nicht erhoben wurden. In diesem Zusammenhang wird auf den vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie vom 13.11.2024 hingewiesen, wonach beim Beschwerdeführer eine massive Bewegungseinschränkung im Bereich der linken Schulter und eine Einschränkung der Hüftbeweglichkeit erhoben wurde sowie eine Coxarthrose bds. und Spondylolisthese L5/S1 diagnostiziert wurden.
Aus diesem Grund lässt sich aus der internistischen Begutachtung insgesamt auch nichts für die entscheidungserhebliche Frage der Auswirkungen der beim Beschwerdeführer bestehenden degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gewinnen. Vielmehr hätte es zur Beurteilung dieser Beschwerdesymptomatik der Einholung eines, auf einer persönlichen Untersuchung beruhenden orthopädischen Sachverständigengutachtens und damit einer umfassenden orthopädischen Statuserhebung bedurft, was auch von Seiten der belangten Behörde im Hinblick auf eine entsprechende Terminvereinbarung für eine orthopädische Untersuchung offenkundig als notwendig erachtet wurde.
Das von der belangten Behörde eingeholte und dem Bescheid zugrunde gelegte allgemeinmedizinische Aktengutachten vom 05.05.2025 und das im Rahmen der beabsichtigten Beschwerdevorentscheidung eingeholte internistische Sachverständigengutachten vom 04.09.2025 werden daher den Anforderungen an die Schlüssigkeit und Vollständigkeit eines Gutachtens in Bezug auf die im gegenständlichen Verfahren entscheidungserhebliche Frage zum tatsächlichen Ausmaß der vorliegenden kardiopulmonalen Beschwerden und der vorliegenden Beschwerden des Bewegungsapparates und der daraus resultierenden Schmerzsymptomatik und Gehstreckenlimitierung nicht gerecht. Die vorliegenden Gutachten sind somit ergänzungsbedürftig und daher im gegebenen Zusammenhang nicht geeignet, zur ausreichenden Sachverhaltsklärung beizutragen.
Im gegenständlichen Fall ist somit davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt bzw. die Ermittlung des Sachverhaltes in entscheidungswesentlichen Fragen an das Verwaltungsgericht delegiert hat.
Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen, mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des Bundesverwaltungsgerichts kann das gegenständliche Verfahren im Vergleich zur belangten Behörde nicht rascher, sondern nur kostenintensiver durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten durchgeführt werden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren ein höherer Aufwand verbunden ist.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da, wie bereits ausgeführt, der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die belangte Behörde wird sich im fortgesetzten Verfahren mit den Auswirkungen der beim Beschwerdeführer vorliegenden kardialen und pulmonalen Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sowie der Frage des Vorliegens eine kardiopulmonalen Leistungseinschränkung auseinanderzusetzen zu haben.
Wie bereits die Sachverständige für Innere Medizin in ihrem Gutachten festgehalten hat, wird die belangten Behörde auch ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Orthopädie, welches geeignet ist, eine allfällige orthopädische Funktionseinschränkung einer sachgerechten Beurteilung zuzuführen, einzuholen haben. Die Gutachtenserstellung wird auf Grundlage einer eingehenden persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers zu erfolgen haben. In diesem Zusammenhang wird sich die belangte Behörde auch mit dem vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Befund eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 13.11.2025 und der darin angeführten Einschränkung der Gehstrecke auseinanderzusetzen haben.
Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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