W262 2331889-1/7E
Schriftliche Ausfertigung des am 22.04.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Christa KOCHER und den fachkundigen Laienrichter Christian KAUER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 25.08.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2025, GZ XXXX , betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG für 56 Bezugstage (Leistungstage) ab 08.08.2025 und mit dem Nachsicht nicht erteilt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:
Der Beschwerdeführer hat den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG ab 08.08.2025 für acht Wochen verloren, wobei sich die Zeiten des Anspruchsverlustes um die in ihnen liegenden Zeiträume verlängern, während derer Krankengeld bezogen wird. Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG wird nicht erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer war zuletzt von 01.09.2011 bis 31.12.2017 als XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt und bezieht – mit kurzen Unterbrechungen – seit 02.02.2018 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 08.11.2018 bezieht er Notstandshilfe.
2. Am 11.06.2025 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Abschlusses einer Betreuungsvereinbarung mit dem Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder belangte Behörde bezeichnet) ein Einladungsschreiben für einen „Bewerbungstag für Trendwerk akt:E PRO“ am 06.08.2025 ausgefolgt.
3. Am 06.08.2025 übermittelte Trendwerk dem AMS ein „Protokoll Stellenangebot“ auf dem u.a. vermerkt wurde, dass der Beschwerdeführer keine genauen Angaben zum Ablehnungsgrund des Eintritts in die Betreuung machen wolle, in der Folge mögliche Angebote für einen Eintritt in einen Dienstvertrag inklusive Anstellung in SÖBs angeboten worden seien und der Beschwerdeführer eine Unterschrift abgelehnt sowie auf eine Kopie des Protokolls verzichtet habe.
4. In der zur Überprüfung der Umstände, die zur Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der Beschäftigung erfolgten niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem AMS am 22.08.2025 gab dieser zusammengefasst an, dass er angesichts der Tatsache, dass in der Vermittlungs- und Betreuungsvereinbarung „Pensionsantrittsmöglichkeiten prüfen“ angeführt war, „Panik“ bekommen habe, dass er im Falle einer Unterschrift in Pension geschickt werde; so etwas unterschreibe er nicht. Darüber hinaus seien ihm keine Stellenangebote unterbreitet worden, insofern habe er diese auch nicht ablehnen können.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid des AMS vom 25.08.2025 wurde der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG für 56 Bezugstage (Leistungstage) ab 08.08.2025 ausgesprochen und Nachsicht nicht erteilt. Der Beschwerdeführer habe das Zustandekommen näher bezeichneter, zugewiesener, zumutbarer Beschäftigungen beim Dienstgeber SÖB Trendwerk ohne triftigen Grund vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass ihm zu keinem Zeitpunkt eine Beschäftigung angeboten worden sei; insofern habe er auch die Annahme nicht vereiteln können. Er habe auch die Teilnahme nicht verweigert, da er davon ausgegangen sei, dass der bereits vereinbarte Kontrolltermin bei seiner Beraterin dazu diene, sich beim Infotag ergebende Fragen zu besprechen. Darüber hinaus sei die Sperre fälschlicherweise für 56 Tage ausgesprochen worden, obwohl diese – wenn berechtigt – nur 42 Tage betragen dürfe.
7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.10.2025 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 25.08.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer Stellen angeboten worden seien, die er nicht angenommen habe und insofern von einer Vereitelung auszugehen sei; Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen. Da im Zeitraum 02.01.2020 bis 12.02.2020 bereits eine Sanktion gemäß § 10 AlVG verhängt und seit 02.02.2018 keine neue Anwartschaft erworben worden sei, erhöhe sich nach den gesetzlichen Bestimmungen der Anspruchsverlust auf 56 Tage.
8. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und ergänzte, dass er den Eintritt in die Betreuung nicht abgelehnt habe, sondern lediglich die Vermittlungs- und Betreuungsvereinbarung aus den bekannten Gründen nicht sofort unterschreiben wollte. Er bekräftigte, dass ihm keine Stellen angeboten worden seien, zumal es auf dem „Protokoll Stellenangebot“ auch keine Möglichkeit gebe, eine Stelle anzunehmen.
9. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 13.01.2026 übermittelt.
10. Am 22.04.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen sowie zwei Mitarbeiter des veranstaltenden SÖBs als Zeugen einvernommen wurden.
Am 29.04.2026 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausfertigung des am 22.04.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer war zuletzt von 01.09.2011 bis 31.12.2017 als XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt und bezieht – mit kurzen Unterbrechungen – seit 02.02.2018 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 08.11.2018 bezieht er Notstandshilfe.
Am 11.06.2025 wurde eine Betreuungsvereinbarung zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer abgeschlossen sowie ein Kontrollmeldetermin für den 22.08.2025 vereinbart. Weiters wurde dem Beschwerdeführer folgendes Einladungsschreiben für einen „Bewerbungstag für Trendwerk akt:E PRO“ am 06.08.2025 ausgefolgt (Hervorhebungen im Original):
„…
Wir laden Sie zur Teilnahme an der Veranstaltung Bewerbungstag für Trendwerk akt:E PRO ein.
Tag der Veranstaltung 06.08.2025
Beginn 10:15 Uhr
Veranstalter_in XXXX
…
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Wir wünschen Ihnen viel Erfolg!
Der oben angeführte Termin gilt als Kontrollmeldetermin gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz.“
Der Beschwerdeführer ist zum Bewerbungstag erschienen.
Ihm wurde nach einer kurzen Einführung eine Vermittlungs- bzw. Betreuungsvereinbarung mit der XXXX GmbH vorgelegt. Aus dieser geht u.a. hervor, dass Ziel des Projektes sei, Arbeitssuchende in den Bereichen „Dienstverhältnisse unter Einbeziehung verschiedener Beschäftigungsformen im 1. und 2. Arbeitsmarkt, Gemeinnützige Arbeitskräfteüberlassungen, Trendwerk Gemeinnützige GmbH, zur Förderung der Integration am Arbeitsmarkt, Stiftungen, einzugehen; berufliche Selbständigkeit zu überlegen und gegebenenfalls in die Wege zu leiten sowie Pensionsantrittsmöglichkeiten zu überprüfen“ zu unterstützen. Er werde mit maßgeschneidertem Coaching unterstützt und XXXX gehe individuell auf seine Bedürfnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen ein. Der Arbeitssuchende erkläre sich einverstanden, dass er aktiv und selbständig am Vermittlungsprozess mitarbeite und zumutbare Stellen im Sinne des AlVG annehme. Der Arbeitssuchende erkläre sich bereit, alle notwendigen Informationen bekannt zu geben sowie die Bereitschaft für eine erfolgreiche Vermittlung mitzubringen. Die Meldepflichten gegenüber dem AMS bestehen weiterhin. Alle Aktivitäten und Umstände, die eine Arbeitsaufnahme behindern bzw. nicht zustande kommen lassen, können dem AMS Wien bekanntgegeben werden. Das bedeute auch, dass der Arbeitssuchende im Beratungszeitraum von 6 Monaten Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 16:00, Freitag von 08:00 bis 13:00 für Beratung und Vermittlung erreichbar sei.
Der Beschwerdeführer hat diese Vermittlungs- und Betreuungsvereinbarung nicht unterschrieben.
In der Folge wurden ihm die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen; der Beschwerdeführer machte keine Angaben.
Weiters wurden ihm folgende vier Beschäftigungen als Transitarbeitskraft beim SÖB Trendwerk gemeinnützige GmbH zur Förderung der Integration am Arbeitsmarkt für 27 Wochenstunden bei kollektivvertraglicher Entlohnung (€ 1.971,88 Vollzeit 38 Stunden pro Woche) ab 08.08.2025 angeboten: Lager/Warenwirtschaft und Reinigung bei dieWerkstatt in 1210 Wien und Empfang/Rezeption und Expedit bei derDruck in 1140 Wien.
Eine Beschäftigung kam – zumindest auch – mangels Annahme einer der angebotenen Beschäftigungen durch den Beschwerdeführer nicht zustande.
Der Beschwerdeführer nahm diese Folge billigend in Kauf.
Der Beschwerdeführer erhob hinsichtlich der Beschäftigungen im gesamten Verfahren keine Einwendungen hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit oder allfälliger Betreuungspflichten.
Der Beschwerdeführer nahm weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu ein vollversichertes Dienstverhältnis auf.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt.
Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Versicherungsdatenauszug.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Einladung zum „Bewerbungstag für Trendwerk akt:E PRO“ am 11.06.2025 erhalten hat und diesen am 06.08.2025 auch besucht hat ergibt sich unbestritten aus dem Verwaltungsakt und den Angaben des Beschwerdeführers.
Die Betreuungsvereinbarung, aus der u.a. ein vereinbarter Kontrollmeldetermin am 22.08.2025 hervorgeht, das Einladungsschreiben zum „Bewerbungstag für Trendwerk akt:E PRO“ und die Vermittlungs- bzw. Betreuungsvereinbarung mit der XXXX GmbH liegen im Akt auf.
Der erkennende Senat geht aus folgenden Überlegungen davon aus, dass dem Beschwerdeführer am 06.08.2025 verschiedene Transitarbeitsplätze angeboten wurden und er die Annahme durch sein (Gesamt)Verhalten vereitelt hat: Zunächst ist festzuhalten, dass sich bereits aus dem Einladungsschreiben zu dem – sich an höherqualifizierte Arbeitssuchende richtenden – „Bewerbungstag für Trendwerk akt:E PRO“ ergibt, dass Ziel dieser Veranstaltung ein „neuer Arbeitsplatz über geförderte und betreute Überlassung bei Trendwerk akt:E“ bzw. die „Vermittlung in ein Dienstverhältnis am 1. oder 2. Arbeitsmarkt“ ist. Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, dass auf einem auf der Website bereitgestellten Folder keine Rede davon sei, dass „den Teilnehmern zu irgendeinem Zeitpunkt eine Stelle angeboten würde“, zumal der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zugibt, das vom AMS erhaltene Einladungsschreiben mit Ausnahme von Zeit und Ort der Veranstaltung nicht gelesen zu haben. Der Beschwerdeführer ist unbestritten am Bewerbungstag am 06.08.2025 erschienen. Schon aus dem Umstand, dass er die Unterschrift der Vermittlungs- bzw. Betreuungsvereinbarung verweigerte, ergibt sich für den erkennenden Senat, dass der Beschwerdeführer weder an einer Betreuung, noch einer Vermittlung oder gar der Aufnahme eines von Trendwerk angebotenen Transitarbeitsverhältnisses interessiert war. Auch kann seiner Verantwortung dahingehend, er habe „Panik“ bekommen angesichts der Tatsache, dass auch „Pensionsantrittsmöglichkeiten überprüft werden“ kein Glauben geschenkt werden, zumal aus der Vermittlungs- bzw. Betreuungsvereinbarung eindeutig deren Ziel – Unterstützung bei der Vermittlung einer Beschäftigung – hervorgeht. Der Beschwerdeführer hat es auch unterlassen, seine Bedenken angesichts einer drohenden Pensionierung vor Ort abzuklären und hat es vorgezogen, eine Unterschrift zu verweigern, um dies mit seiner Beraterin bei einem bereits vereinbarten Kontrollmeldetermin am 22.08.2025 zu besprechen; ein Vorgehen, dass auch angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit über acht Jahren Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, nicht nachvollziehbar und als Schutzbehauptung zu werten ist. Zusammengefasst geht der erkennende Senat davon aus, dass der Beschwerdeführer durch Verweigerung der Unterschrift die Aufnahme in die Betreuung bzw. Vermittlung verweigert hat.
Die glaubwürdigen Zeugen haben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt, dass Arbeitssuchenden, welche den Eintritt in die Betreuung verweigern, konkrete Transitarbeitsplätze im Rahmen des Beschäftigungsprojektes angeboten werden. Aus dem im Akt einliegenden „Protokoll Stellenangebot“ ergibt sich zunächst, dass der Beschwerdeführer weder Angaben zu den Gründen seines Nichteintritts in die Betreuung angegeben hat, noch das Protokoll unterschrieben hat bzw. auch eine Kopie desselben abgelehnt hat. Aus diesem Protokoll im Zusammenschau mit den schlüssigen Angaben der Zeugen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass der Beschwerdeführer unkooperativ und an keiner Beschäftigungsaufnahme interessiert war, ergibt sich eindeutig, dass dem Beschwerdeführer vier Beschäftigungen als Transitarbeitskraft beim SÖB Trendwerk gemeinnützige GmbH zur Förderung der Integration am Arbeitsmarkt für 27 Wochenstunden bei kollektivvertraglicher Entlohnung (€ 1.971,88 Vollzeit 38 Stunden pro Woche) ab 08.08.2025 angeboten wurden, nämlich Lager/Warenwirtschaft und Reinigung bei dieWerkstatt in 1210 Wien und Empfang/Rezeption und Expedit bei derDruck in 1140 Wien. Daran ändert weder der Umstand etwas, dass der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass ihm eben keine Beschäftigung angeboten wurde, noch der Umstand, dass es bei dem verwendeten „Protokoll Stellenangebot keine Möglichkeit gebe, die Stelle anzunehmen“, da sich – wie bereits dargelegt – aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers eindeutig ergibt, dass er nicht an der Annahme einer Beschäftigung interessiert ist und insofern ein weiteres Eingehen auf die angebotenen Beschäftigungen seitens des als Zeugen einvernommenen Mitarbeiters nicht mehr in Betracht gekommen ist.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die als Zeugin einvernommene Mitarbeiterin sei am 06.08.2025 nicht anwesend gewesen, geht ins Leere, da diese ihre Unterschrift als „Sonstige Anwesende“ unter dem „Protokoll Stellenangebot“ über Vorhalt der vorsitzenden Richterin als ihre identifiziert hat.
Zusammengefasst geht der erkennende Senat davon aus, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten billigend in Kauf genommen hat, dass keine Beschäftigung zustande gekommen ist und geht insofern von einem zumindest bedingten Vorsatz des Beschwerdeführers aus.
Dass der Beschwerdeführer keinerlei Einwendungen gegen die Beschäftigungen erhoben hat, ergibt sich aus der Aktenlage. Zweifel an der Zumutbarkeit sind auch beim erkennenden Senat nicht hervorgekommen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder während noch nach der Ausschlussfrist eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, 2013/08/0005)
Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).
Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; Sdoutz/Hinterberger, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).
Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).
Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Mit BGBl I 2007/104 wurde in § 9 Abs. 7 AlVG normiert, dass – unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall – als Beschäftigung auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP) gilt, soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht.
Diese Definition stellt klar, dass diese Beschäftigungsform keine am regulären Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene Beschäftigung ist, sondern erst als Folge dieser Beschäftigung eine Wiedereingliederung in den regulären Arbeitsmarkt stattfinden soll. Es wird als Vorstufe zu einem regulären Dienstverhältnis quasi ein künstlicher Arbeitsmarkt geschaffen, auf dem bestimmte Personengruppen im Rahmen eines Transitarbeitsverhältnisses zeitlich begrenzt beschäftigt werden (vgl. Sdoutz/Hinterberger, AlVG-Kommentar (24. Lfg 2024) zu § 9 AlVG, Rz 211).
Der Gesetzgeber hat in § 9 Abs. 7 AlVG ausdrücklich auch „ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)“ als (zumutbare) Beschäftigung erklärt. Ein Verhalten im Sinn von § 10 Abs. 1 AlVG im Hinblick auf einen Sozialökonomischen Betrieb (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom Sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung) kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen (vgl. VwGH 17.3.2014, 2012/08/0073). Ein angebotenes Dienstverhältnis als „Transitarbeitskraft“ wäre daher vom Arbeitslosen – bei Vorliegen der weiteren Zumutbarkeitsvoraussetzungen – grundsätzlich einzugehen (vgl. VwGH vom 01.06.2017, Ra 2016/08/0120; 04.09.2013,2011/08/0200).
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:
Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251).
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
3.3. Die Beschäftigungen als Transitarbeitskraft im Bereich Lager/Warenwirtschaft/Reinigung/Empfang/Rezeption waren zumutbar im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG. Die Beschäftigungen als Transitarbeitskraft wären dem Beschwerdeführer auch objektiv zumutbar gewesen; Einwendungen wurden nicht erhoben und sind auch beim erkennenden Senat keine diesbezüglichen Zweifel aufgekommen.
3.4. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eindeutig eine Vereitelungshandlung gesetzt. Entgegen seinem Vorbringen wurden ihm die Beschäftigungen auch ordnungsgemäß angeboten und hat er durch sein Gesamtverhalten eindeutig zum Ausdruck gebracht, nicht an der Aufnahme einer Beschäftigung interessiert zu sein. Seine Verantwortung dahingehend, dass er sein weiteres Vorgehen erst mit seiner Beraterin an einem bereits vereinbarten Kontrollmeldetermin über zwei Wochen später besprechen haben wolle, ist als Schutzbehauptung zu werten und nicht glaubwürdig.
3.5. Dass das Verhalten des Beschwerdeführers die Chance auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zunichtegemacht hat, ist evident. Das Verhalten des Beschwerdeführers war jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung.
Die belangte Behörde ist – wie beweiswürdigend festgestellt – auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).
3.6. Zur Rechtsfolge der Vereitelung
Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Da im Zeitraum 02.01.2020 bis 12.02.2020 bereits eine Sanktion gemäß § 10 AlVG verhängt und seit 02.02.2018 keine neue Anwartschaft erworben wurde, erhöht sich nach den gesetzlichen Bestimmungen der Anspruchsverlust auf 56 Tage.
Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust von 56 Tagen ist (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) nicht zu beanstanden.
3.7. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).
Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).
Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen.
3.8. Zur Abänderung des Spruchs
Der Spruch des angefochtenen Bescheides stellt einen Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für „56 Bezugstage (Leistungstage) ab 08.08.2025“ fest. Soweit die belangte Behörde mit dem Abstellen auf Bezugs- bzw. Leistungstage eine Verlängerung der Ausschlussfrist um andere Zeiten als solche des Bezuges von Krankengeld zu begründen versucht ist nunmehr auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2025, Ra 2024/08/0116 zu verweisen in dem klargestellt wird, dass dem Gesetzestext in § 10 Abs. 1 AlVG lediglich zu entnehmen ist, dass sich die Zeiten des Anspruchsverlustes um die in ihnen liegenden Zeiträume verlängern, während derer Krankengeld bezogen wurde. Zeiten des Anspruchsverlustes nach § 10 AlVG bewirken eine Verkürzung der Gesamtdauer des Anspruchs gemäß § 18 AlVG. Da insofern eine Unterbrechung der Ausschlussfrist während des Nichtbestehens eines Leistungsanspruches unabhängig vom Grund hierfür dem Gesetz nicht entnommen werden kann und sich auch nicht aus der Auslegung des § 10 AlVG ergibt, ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Bescheid mit der oa. Maßgabe zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt II.3.3. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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