W289 2327947-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 14.07.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 09.10.2025, Zl. XXXX , betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für 42 Tage ab 17.06.2025, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
In der vom Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) mit der Beschwerdeführerin am 04.03.2025 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Verkaufshelferin bzw. Telefonistin sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen unterstütze. Dazu würden auch die Teilnahme an sozialökonomischen Betrieben, sozialökonomischen Betrieben mit Überlasserfunktion und gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten ( XXXX etc.) gehören. Ferner wurde vereinbart, dass sich die Beschwerdeführerin auf Stellenvorschläge, die ihr das AMS zuweist, sofort bewerben und innerhalb von acht Tagen eine Rückmeldung über ihre Bewerbung geben müsse.
Mit Schreiben des AMS vom 10.06.2025 wurde der Beschwerdeführerin über das eAMS-Konto eine Einladung zur Jobbörse am 17.06.2025 für eine Stelle im Verkauf beim gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt XXXX der XXXX übermittelt.
Am 11.06.2025 teilte die Beschwerdeführerin dem AMS mit, dass sie als XXXX nicht für die XXXX tätig werden wolle und um Verständnis ersuche.
Ebenfalls am 11.06.2025 gab das AMS der Beschwerdeführerin sodann bekannt, dass es sich bei XXXX um ein gemeinnütziges Beschäftigungsprojekt in Zusammenarbeit mit dem AMS handle und dort Menschen verschiedenster Religionszugehörigkeiten arbeiten würden und keine Diskriminierung aufgrund von Religion oder Weltanschauung nach dem AGG vorlägen, weshalb die Stelle zumutbar sei. Die Beschwerdeführerin wurde zudem darauf hingewiesen, dass eine Absage eines Dienstverhältnisses zum Verlust ihrer Geldleistung führen könne.
Am 12.06.2025 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie gemeinnützige Projekte von Organisationen wie XXXX sehr schätze, sie sich aus Gewissensgründen jedoch nicht in der Lage sehe, eine Tätigkeit bei einer Organisation anzunehmen, die der XXXX oder einer ihr nahestehenden Einrichtung, wie etwas der XXXX , zugeordnet sei. Als XXXX orientiere sie sich an den Maßstäben der XXXX . Diese religiösen Grundsätze würden sie dazu verpflichten, religiöse Neutralität zu wahren und sich nicht in Strukturen einzubinden, die mit ihrem Glauben nicht vereinbar wären, weshalb sie um Verständnis ersuche. Zugleich respektiere sie selbstverständlich, dass andere Menschen dies mit ihren Überzeugungen in Einklang bringen könnten.
Am 13.06.2025 teilte das AMS der Beschwerdeführerin neuerlich mit, dass bei dieser Stelle keine Diskriminierung aufgrund von Religion oder Weltanschauung vorliege, auch wenn der Träger des Projektes die Nothilfeorganisation der XXXX sei. Es handle sich um einen Second-Hand-Shop und sei die Stelle gesetzlich zumutbar. Erneut wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass eine Absage eines Dienstverhältnisses zum Verlust ihrer Geldleistung führen könne.
Am 16.06.2025 gab die Beschwerdeführerin dem AMS bekannt, dass sie sich auch in keiner Weise diskriminiert fühle, ihr Gewissen es jedoch nicht zulasse, für eine Organisation tätig zu werden, hinter der die XXXX oder eine andere Religionsgemeinschaft stehe, oder sich dort auch nur zu bewerben, vielleicht mit dem Hintergedanken, diesen Job gar nicht anzunehmen. Dies gelte auch für Trafiken, Erotikshops und den Waffenhandel, auch wenn es zum Verlust ihrer Geldleistung führen könne, weshalb sie ehrlich sei und es das AMS schon vorab wissen lasse. Für alle anderen Jobangebote sei sie weiterhin offen und bewerbe sie sich auch wie bisher.
In weiterer Folge ist die Beschwerdeführerin am 17.06.2025 nicht zur Jobbörse erschienen.
In der niederschriftlichen Einvernahme gemäß § 10 AlVG vom 26.06.2025 führte die Beschwerdeführerin dazu aus, dass eine Arbeitstätigkeit bei einer anderen religiösen Institution für sie nicht in Frage komme. Das könne Sie mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.07.2025 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für 42 Tage ab 17.06.2025 verloren habe. Begründend wurde darauf verwiesen, dass das AMS am 17.06.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung als Transitarbeitskraft beim Dienstgeber XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und gab nach Darlegung ihres Lebenslaufes im Wesentlichen an, dass sie sich seit ihrer Arbeitslosmeldung an alle Bedingungen und Anweisungen bezüglich Terminen und Bewerbungen gehalten und ihr Bestes gegeben habe, aber dennoch keinen Job gefunden habe. Am 10.06.2025 habe sie die Einladung für ein Bewerbungsgespräch bei XXXX erhalten. Als XXXX habe sie sich aus Gewissensgründen nicht in der Lage gesehen, eine Tätigkeit bei einer Organisation anzunehmen, die der XXXX oder einer ihr nahestehenden Einrichtung – wie etwa der XXXX oder der XXXX – zugeordnet sei. Dies habe sie das AMS auch vorab wissen lassen, woraufhin ihr mitgeteilt worden sei, dass bei diesem Job keine Diskriminierung vorläge. Sie habe sich auch in keiner Weise diskriminiert gesehen. Als XXXX orientiere sich die Beschwerdeführerin an den Maßstäben der XXXX . Diese religiösen Grundsätze würden sie dazu verpflichten, religiöse Neutralität zu wahren und sich nicht in Strukturen einzubinden, die mit ihrem Glauben nicht vereinbar seien. Sie bitte daher um Verständnis dafür, dass sie eine Tätigkeit unter einer XXXX Trägerschaft nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren könne. Zugleich respektiere sie selbstverständlich, dass andere Menschen dies mit ihren Überzeugungen in Einklang bringen könnten. Gemäß Art. 9 EMRK sei die Freiheit des Gewissens ein grundlegendes Recht und schütze das Recht jedes Menschen, seinen Glauben und seine Überzeugungen im Alltag zu leben, auch bei der Berufswahl. Dies treffe auch auf einen Job in Trafiken, Erotikshops, Glücksspielgeschäften und im Waffenhandel zu. Die Beschwerdeführerin hoffe daher, dass ihre Haltung respektiert werde und bitte aus all diesen Gründen, von der Sanktion abzusehen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.10.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte insbesondere aus, dass die Beschwerdeführerin - trotz Mitteilung des AMS über die Zumutbarkeit der Stelle und Belehrung über die Rechtsfolgen einer unterlassenen Teilnahme - nicht an der Jobbörse am 17.06.2025 teilgenommen habe. Dadurch habe sie billigend in Kauf genommen, dass die Beschäftigung mangels Bewerbung nicht zustande kommt. Dieses Verhalten sei ursächlich für das Nichtzustandekommen der angebotenen Beschäftigung gewesen. Zum Beschwerdevorbringen, wonach ihr die Stelle aus religiösen und Gewissensgründen nicht zumutbar gewesen sei, sei festzuhalten, dass die Berücksichtigung des Rechts auf Religionsfreiheit nicht so weit gehen könne, dass eine arbeitslose Person eine Beschäftigung unter Berufung auf die Religions- und Gewissensfreiheit allein aus dem Grund ablehnen könne, dass der potenzielle Dienstgeber in einem Naheverhältnis zu einer XXXX stehe. Die bei XXXX zu verrichtenden Tätigkeiten seien Warenannahme, Sichtung und Verkauf gewesen. Die Ausübung von religiösen Handlungen oder Tätigkeiten hätte jedenfalls nicht zu den von der Beschwerdeführerin zu erledigenden Aufgaben gehört. Die zugewiesene Stelle sei der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen und sei sie aufgrund ihrer unterbliebenen Teilnahme am Termin nicht für die Besetzung der Stelle in Frage gekommen, was sie auch bezweckt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen.
Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und verwies auf ihr Beschwerdevorbringen. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist XXXX Jahre alt und Mitglied der XXXX .
Die Beschwerdeführerin stand zuletzt vom XXXX bis zum XXXX in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis.
Seit 23.06.2021 bezieht sie überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 01.06.2022 steht sie im Bezug von Notstandshilfe, unterbrochen durch Krankengeldbezüge.
Während des Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung wurde die Beschwerdeführerin wiederholt über die Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen belehrt. Zuletzt wurde mit der Beschwerdeführerin am 04.03.2025 eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, in der unter anderem festgehalten wurde, dass sie das AMS bei der Suche nach einer Stelle als Verkaufshelferin bzw. Telefonistin sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen unterstützt. Festgehalten wurde zudem, dass auch die Teilnahme an sozialökonomischen Betrieben, sozialökonomischen Betrieben mit Überlasserfunktion und gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten ( XXXX etc.) dazugehören. Betreffend XXXX wurde überdies festgehalten, dass XXXX Dienstverhältnisse im Bereich Kleider- und Möbellager sowie Verkauf im Second-Hand-Shop bietet. Ferner wurde vereinbart, dass sich die Beschwerdeführerin auf Stellenvorschläge, die ihr das AMS zuweist, sofort bewerben und innerhalb von acht Tagen eine Rückmeldung über ihre Bewerbung geben muss.
Mit Schreiben des AMS vom 10.06.2025 wurde der Beschwerdeführerin über das eAMS-Konto die Einladung zur Jobbörse am 17.06.2025 um 10:00 Uhr für eine Stelle im Verkauf beim sozialökonomischen Betrieb XXXX der XXXX übermittelt. Die bei XXXX zu verrichtenden Tätigkeiten umfassten Spendenannahmen von Textil und Kleinwaren sowie Möbel- und Textilverkauf.
Nach erfolgter Zuweisung teilte die Beschwerdeführerin dem AMS mit, dass die Stelle aus ihrer Sicht nicht zumutbar sei. Die belangte Behörde teilte der Beschwerdeführerin noch vor dem Termin mehrfach mit, dass die Stelle den gesetzlichen Zumutbarkeitsbestimmungen entspreche und sie verpflichtet sei, sich zu bewerben.
Die Beschwerdeführerin kam der Einladung nicht nach und erschien am 17.06.2025 nicht zur Jobbörse. Dass sie bei Nichtbewerben einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung bzw. wenn ihr Verhalten darauf abzielt, nicht eingestellt zu werden, keine Notstandshilfe erhält, ist ihr bekannt gewesen.
Die Beschwerdeführerin lehnte die gegenständliche Stelle im Verkauf ab, da sie als XXXX nicht bei einem Dienstgeber tätig sein wollte, der einer anderen religiösen Institution (hier: XXXX ) oder einer ihr nahestehenden Einrichtung (hier: XXXX ) zugeordnet ist.
Festgestellt wird, dass religiöse Handlungen, religiöse Unterweisungen durch den Dienstgeber oder sonstige konfessionell geprägte Tätigkeiten nicht Gegenstand des Einsatzes der Beschwerdeführerin gewesen wären.
Festgestellt wird, dass die Beschäftigung im Verkauf beim gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt XXXX der XXXX der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen ist. Die Beschwerdeführerin wäre verpflichtet gewesen, zur Jobbörse am 17.06.2025 um 10:00 Uhr zu erscheinen und sich vorzustellen.
Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer angebotenen Beschäftigung kausal vereitelt. Sie hat das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin nahm weder während der Ausschlussfrist noch unmittelbar danach ein vollversichertes Dienstverhältnis auf.
2. Beweiswürdigung:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.
Dass die Beschwerdeführerin Mitglied der XXXX ist, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben im Rahmen des Verfahrens.
Die Feststellungen zum letzten vollversicherten Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin und zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Datenauszug des AMS.
Die zwischen der Beschwerdeführerin und dem AMS abgeschlossene Betreuungsvereinbarung vom 04.03.2025 liegt im Akt ein. Der vereinbarte Inhalt ergibt sich aus einer Einsichtnahme in ebenjene.
Die Feststellungen zur verfahrensgegenständlichen Stelle im Verkauf sowie die zu verrichtenden Tätigkeiten beim sozialökonomischen Betrieb XXXX der XXXX (Spendenannahmen von Textil und Kleinwaren sowie Möbel- und Textilverkauf) stützen sich auf das im Verfahrensakt einliegende Einladungsschreiben zur Jobbörse am 17.06.2025 und wurden nicht bestritten. Dass religiöse Handlungen, religiöse Unterweisungen durch den Dienstgeber oder sonstige konfessionell geprägte Tätigkeiten nicht zu den von der Beschwerdeführerin zu erledigenden Aufgaben gehört hätten, ergibt sich ebenfalls zweifelsfrei aus dem Einladungsschreiben, zumal keinerlei derartige Aufgaben darin genannt sind und wurde dies im Verfahren auch nicht behauptet.
Dass die Beschwerdeführerin nicht zur Jobbörse am 17.06.2025 erschienen ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
Dass die Beschwerdeführerin bei Nichtbewerben einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung bzw. wenn ihr Verhalten darauf abzielt, nicht eingestellt zu werden, keine Notstandshilfe erhält, ist ihr bekannt gewesen, da insbesondere im gegenständlichen Schreiben, mit dem die Einladung des AMS zur Jobbörse übermittelt wurde, auf die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG hingewiesen wurde. Überdies erfolgte seitens des AMS vor dem Termin am 17.06.2025 mehrfach eine entsprechende Belehrung darüber und - im Hinblick auf die geäußerten Zumutbarkeitsbedenken der Beschwerdeführerin - die Mitteilung, dass die Behörde von der gesetzlichen Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung ausgehe.
Dem Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr die verfahrensgegenständlichen Stelle aus religiösen bzw. Gewissensgründen nicht zumutbar gewesen sei, kann aus den folgenden Gründen nicht gefolgt werden:
Bei jener Stelle beim sozialökonomischen Betrieb XXXX XXXX handelte es sich ausschließlich um zu verrichtende Tätigkeiten in den Bereichen Spendenannahme von Textil und Kleinwaren sowie Möbel- und Textilverkauf. Etwaige religiöse Handlungen, religiöse Unterweisungen durch den Dienstgeber oder sonstige konfessionell geprägte Tätigkeiten wären nach der Art der zugewiesenen Aufgaben nicht Gegenstand des Einsatzes gewesen.
Insoweit die Beschwerdeführerin alleine aufgrund einer institutionellen Nähe des potentiellen Dienstgebers zu einer XXXX – ganz unabhängig vom tatsächlichen Aufgabengebiet – eine Unzumutbarkeit sieht, ist dem nicht zu folgen. Die Berücksichtigung der Religions- und Gewissensfreiheit kann nämlich nicht dahin verstanden werden, dass eine arbeitslose Person eine grundsätzlich zumutbare Beschäftigung alleine wegen eines Naheverhältnisses eines Dienstgebers zu einer Religionsgemeinschaft ablehnen kann, ganz ohne konkrete und insbesondere auf die tatsächlich vorgesehenen Arbeitsinhalte bezogene Gründe. Schließlich gab die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst an, sich auch in keiner Weise diskriminiert gesehen zu haben. Jedenfalls wäre die Beschwerdeführerin aber auch gehalten gewesen, allfällige Bedenken im Rahmen eines persönlichen Gespräches bei der vorgeschriebenen Jobbörse abzuklären, anstatt die Stelle unmittelbar durch ihr Nichterscheinen abzulehnen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sie dem AMS nach erfolgter Zuweisung mitteilte, dass die Stelle aus ihrer Sicht nicht zumutbar sei, hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin vor dem Termin am 17.06.2025 doch schließlich mehrfach mitgeteilt, dass die Stelle den gesetzlichen Zumutbarkeitsbestimmungen entspreche und sie daher verpflichtet sei, sich zu bewerben. In einer Gesamtschau war sohin festzustellen, dass die zugewiesene Stelle zumutbar war. Im Übrigen wird diesbezüglich auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Die Feststellung, dass die zugewiesene Beschäftigung jedenfalls aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin, nämlich dem Nichterscheinen zur Jobbörse am 17.06.2025, nicht zustande kam, stützt sich darauf, dass auf diese Weise jegliche Chance auf die zugewiesene Stelle zunichtegemacht wurde und sie sich damit abgefunden bzw. billigend in Kauf genommen hat, dass sie die zugewiesene Stelle nicht erhält.
Dass die Beschwerdeführerin keine neue und nachhaltig die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit in zeitlicher Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum aufgenommen hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug vom 06.11.2025.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise:
„Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) – (6) […]
(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
[…]
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. […]
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
3.3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Gemäß § 38 AlVG sind die genannten Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.
3.4. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, die arbeitslos gewordene versicherte Person, die trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern, sie durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und sie so in die Lage zu versetzen, ihren Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).
Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.
3.5. Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung
Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).
Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).
Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es die arbeitslose Person zu dieser Tätigkeit zuweisen. So der arbeitslosen Person keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft sie zunächst die Verpflichtung zur Bewerbung und die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052 mwN). Mit der Frage der Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle hat sich das Arbeitsmarktservice in der Begründung des Bescheides nur dann auseinanderzusetzen, wenn die arbeitslose Person die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle ganz konkret bestreitet oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann (VwGH 25.06.2013, 2012/08/0215).
Zur Zumutbarkeit der Stelle im Verkauf ist wie folgt auszuführen:
Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.
Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer konkreten Beschäftigung sind in Bezug auf die Sittlichkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG auch die Religion des Bewerbers und dessen kulturelles Umfeld zu berücksichtigen (vgl. Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 226 zu § 9 AlVG).
Durch den Schutz der Sittlichkeit sollen in einem umfassenden Sinn anerkannte ethische Ordnungen abgesichert, Freiheitsbeschränkungen abgewehrt, die Ausnützung von Machtpositionen hintangehalten und die Menschenwürde gewahrt werden. Dazu gehört nicht zuletzt die bereits durch das Staatsgrundgesetz (StGG) gewährleistete Glaubens- und Gewissensfreiheit und die daraus resultierende Achtung der Religionszugehörigkeit (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 9 AlVG Rz 35).
Ob eine Gefährdung der Sittlichkeit vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Schutzumfangs des jeweiligen geschützten Rechtsguts in der Rechtsordnung zu bestimmen.
Hierzu ist auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 11.03.2015, E717/2014, zu verweisen, in welcher wie folgt ausgeführt wird:
„Gemäß Art. 14 StGG ist die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit [j]edermann gewährleistet. Der Genuss der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabhängig; doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntnis kein Abbruch geschehen. (...) Gemäß Art. 63 des Staatsvertrages von St. Germain […] verpflichtet sich Österreich allen Einwohnern ohne Unterschied der Geburt, Staatsangehörigkeit, Sprache, Rasse oder Religion vollen und ganzen Schutz von Leben und Freiheit zu gewähren. Alle Einwohner Österreichs haben zudem das Recht, öffentlich oder privat jede Art Glauben, Religion oder Bekenntnis frei zu üben, sofern deren Übung nicht mit der öffentlichen Ordnung oder mit den guten Sitten unvereinbar ist. Gem. Art. 9 Abs. 1 EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) hat jedermann Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit des einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben. Gemäß Art. 9 Abs. 2 EMRK darf die Religions- und Bekenntnisfreiheit nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.“
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz regelt unter anderem, dass Notstandshilfebezieher zumutbare Stellenvorschläge annehmen müssen, um ihre Arbeitslosigkeit ehestmöglich zu beenden; dies im Interesse des Arbeitssuchenden selbst als auch im Interesse der Versichertengemeinschaft. Die Versichertengemeinschaft hat in Ansehung der §§ 38 iVm 9 AlVG insbesondere das Recht, dass arbeitslose Personen die Versichertengemeinschaft nicht ungebührlich belasten, etwa indem Leistungen in Fällen ausbezahlt werden müssten, in denen eine zumutbare Beschäftigung angeboten, die Stelle jedoch aus rechtlich nicht anerkannten Gründen abgelehnt wurde. § 9 Abs. 2 AlVG, der die Zumutbarkeit einer konkreten Beschäftigung normiert, stellt eine zulässige Beschränkung der Religions- und Bekenntnisfreiheit dar, da diese Bestimmung eine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahme zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, nämlich der Versichertengemeinschaft, ist.
Festzuhalten ist zudem, dass die Gefährdung der Gesundheit oder Sittlichkeit durch die jeweilige Beschäftigung selbst erfolgen muss (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 9 AlVG Rz 36).
Die Berücksichtigung der durch das StGG gewährleisteten Glaubens- und Gewissensfreiheit und die daraus resultierende Achtung der Religionszugehörigkeit kann daher nicht so weit gehen, dass eine arbeitslose Person eine Beschäftigung bloß aufgrund eines Naheverhältnisses des potentiellen Dienstgebers zu einer anderen religiösen Institution ablehnen darf, ohne die jeweilige Beschäftigung bzw. Tätigkeit selbst zu betrachten. Ein derartiger Einwand gegen die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Beschäftigung kann nicht von Relevanz sein und sich zu Lasten der Versichertengemeinschaft auswirken.
Im gegenständlichen Fall ist infolgedessen nicht von einer Unzumutbarkeit der Beschäftigung aus Gründen der Sittlichkeit auszugehen, da es sich bei der zugewiesenen Beschäftigung um eine Stelle im Verkauf beim sozialökonomischen Betrieb XXXX der XXXX handelte und die bei XXXX zu verrichtenden Tätigkeiten Spendenannahmen von Textil und Kleinwaren sowie Möbel- und Textilverkauf umfassten. Gegen dieses Tätigkeitsfeld hat die Beschwerdeführerin auch keine Einwendungen erhoben. Etwaige religiöse Handlungen, religiöse Unterweisungen durch den Dienstgeber oder sonstige konfessionell geprägte Tätigkeiten hingegen wären nach der Art der zugewiesenen Aufgaben nicht Gegenstand des Einsatzes gewesen und wurde dies ebenso wenig behauptet. Vielmehr gab die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst an, sich in keiner Weise diskriminiert gesehen zu haben. Allein die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu den XXXX und der Umstand, dass es sich gegenständlich um eine Stelle beim sozialökonomischen Betrieb XXXX der XXXX handelte, vermögen aber keinen Hinderungsgrund für die Zumutbarkeit der verfahrensgegenständlichen Stelle darzustellen. Eine Gefährdung der Sittlichkeit bzw. der Achtung der Religionszugehörigkeit kann darin nicht erblickt werden.
Unabhängig davon ist festzuhalten, dass das AMS, wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist bzw. das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen kann. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit in einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 15.05.2013, 2010/08/0257).
Zu einem derartigen, die Rahmenbedingungen klärenden, Gespräch ist es aufgrund der sofortigen Ablehnung der Stelle durch die Beschwerdeführerin und dem Nichterscheinen bei der Jobbörse des Arbeitgebers allerdings nicht gekommen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin dem AMS nach erfolgter Zuweisung mitteilte, dass die Stelle aus ihrer Sicht nicht zumutbar sei, hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin vor dem Termin doch schließlich mehrfach mitgeteilt, dass die Stelle den gesetzlichen Zumutbarkeitsbestimmungen entspreche und sie verpflichtet sei, sich zu bewerben.
3.6. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.
Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin durch ihr Nichterscheinen zur Jobbörse am 17.06.2025 eine Bewerbung unterlassen und damit eine Vereitelungshandlung gesetzt.
3.7. Zu Kausalität und Vorsatz
3.7.1. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).
Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).
Dass das Nichterscheinen der Beschwerdeführerin zur Jobbörse am 17.06.2025 die Chancen auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zunichtegemacht hat, ist evident. Das Verhalten der Beschwerdeführerin war somit kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung.
3.7.2. Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat.
Ob sich die Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob sie vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).
3.8. Zur Rechtsfolge der Vereitelung
Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.
Der im Beschwerdefall von der belangten Behörde ausgesprochene Anspruchsverlust von 42 Tagen Notstandshilfe (somit sechs Wochen), ist daher nicht zu beanstanden. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
3.9. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht
Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 04.09.2013, 2011/08/0201).
Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).
Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung im relevanten Zeitraum aufgenommen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
3.10. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Im vorliegenden Fall liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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