W135 2324706-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Leben in Österreich:
Der volljährige Beschwerdeführer führt die im Spruch ersichtlichen Personalien. Er ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat fünf minderjährige Kinder.
Der Beschwerdeführer wurde in dem nahe der Ortschaft XXXX gelegenen Dorf XXXX (auch: XXXX ) im Gouvernement XXXX geboren und ist dort aufgewachsen. Im Jahr 2013 zog der Beschwerdeführer in das Stadtviertel XXXX der Stadt XXXX , wo er sich bis April 2014 aufhielt, bevor er nach XXXX zurückkehrte. Im Juni 2015 verließ der Beschwerdeführer XXXX und begab sich nach XXXX (auch: XXXX ), wo er sich für etwa drei Monate aufhielt, bevor er Syrien in Richtung Türkei verließ.
Als Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist der Herkunftsort XXXX (auch: XXXX ) und dessen weitere Umgebung, einschließlich der Stadt XXXX , anzusehen. Die primäre operative Kontrolle über das Herkunftsgebiet liegt faktisch bei der neuen syrischen Regierung unter bislang fortdauernder Beteiligung der Syrian Democratic Forces (im Folgenden: SDF), vor allem durch die Präsenz der lokalen kurdischen Polizeikräfte. Derzeit wird die SDF in die neue syrische Regierung integriert.
Die Eltern des Beschwerdeführers und einer seiner Brüder leben aktuell in der Stadt XXXX . Auch zwei Schwestern des Beschwerdeführers sind in der Herkunftsprovinz in Syrien aufhältig. Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers leben, ebenso wie vier seiner Brüder und drei seiner Schwestern, derzeit in der Türkei.
Der Beschwerdeführer verließ Syrien im Jahr 2015 in Richtung Türkei, wo er sich fortan bis zum Jahr 2022 aufhielt, bevor er über Bulgarien, Serbien und Ungarn unter Umgehung der Grenzkontrollen unrechtmäßig in Österreich einreiste und hier am 24.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer ist damit seit rund drei Jahren und neun Monaten in Österreich aufhältig.
Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich des Herkunftsstaates Syrien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und es wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Syrien wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG als zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
Mit Eingabe vom 24.10.2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht vollumfängliche Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .
Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienangehörigen oder sonstigen engen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Alphabetisierungskurs besucht und er kann einfache Fragen auf Deutsch verstehen bzw. diese beantworten. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer am Basismodul des Projektes „Integration“ teilgenommen und den Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds absolviert. Der Beschwerdeführer ist seit 16.01.2025 bei XXXX tätig, dies zunächst in Teilzeitbeschäftigung und seit 01.10.2025 in Vollzeitbeschäftigung. Er bezieht aktuell keine Leistungen aus der Grundversorgung. Zudem hat der Beschwerdeführer im Asylheim auch Tätigkeiten übernommen. Der Beschwerdeführer hat keine nennenswerten sozialen Kontakte in Österreich.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
In Syrien ereigneten sich Ende November/Anfang Dezember 2024 politische Umbrüche, nachdem Oppositionsgruppen unter der Führung der Hay‘at Tahrir ash-Sham (im Folgenden: HTS) am 17.11.2024 die Großoffensive „Abschreckung der Aggression“ starteten, welche am 08.12.2024 zur Flucht des Langzeitmachthabers Bashar al-Assad aus Syrien und zur Beendigung des Assad-Regimes führte. Der Anführer der (ehemaligen) HTS, Ahmed ash-Shara’, wurde am 29.01.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt. Am 29.03.2025 wurde die neue syrische Regierung ernannt, die etwa zur Hälfte aus Personen mit Verbindungen zur HTS sowie aus mehreren engen Vertrauten ash-Shara's besteht.
Der Beschwerdeführer hat in Syrien im Zeitraum von 2001 bis 2004 seinen Wehrdienst in der vormaligen Syrischen Arabischen Armee als einfacher Soldat abgeleistet. Er hat an Kampftrainings teilgenommen, er war aber nicht an bewaffneten Kampfhandlungen oder an Übergriffen gegen Zivilpersonen beteiligt. Abgesehen davon war der Beschwerdeführer nicht für das ehemalige Assad-Regime tätig.
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Syrien nicht die reale Gefahr einer Verfolgung durch die ehemalige – vom vormaligen Präsidenten Bashar al-Assad geführte – syrische Zentralregierung (im Folgenden: Assad-Regime). Das ehemalige Assad-Regime verfügt in Syrien über keine Gebietshoheit mehr. Die Sicherheitskräfte des Assad-Regimes sowie die Syrische Arabische Armee wurden aufgelöst. Dem Beschwerdeführer droht damit nicht die Einziehung zum (Reserve-)Wehrdienst in die (nunmehr aufgelöste) Syrische Arabische Armee bzw. eine Bestrafung aufgrund einer allfälligen Wehrdienstverweigerung.
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Syrien aktuell nicht konkret und individuell die Gefahr physischer und/oder psychischer Gewalt von Seiten der Kurden bzw. den kurdischen SDF. Der Beschwerdeführer war keinen ernstlichen Rekrutierungsversuchen oder gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen von Seiten der Kurden ausgesetzt. Insbesondere droht dem Beschwerdeführer auch aktuell bei einer Rückkehr nach Syrien keine Einziehung von Seiten der kurdischen Milizen. Der Beschwerdeführer hat das Wehrdienstalter des „Selbstverteidigungsdienstes“ bereits überschritten und ist damit in der „Demokratischen Autonomen Verwaltung von Nord- und Ostsyrien“ nicht wehrpflichtig. Darüber hinaus kommt es im Rahmen des Waffenstillstands-Abkommens zwischen der neuen syrischen Regierung und der SDF vom 30.01.2026 derzeit zu einer schrittweisen Integration der SDF, einschließlich ihrer Kampfverbände, in die Strukturen der neuen syrischen Staatsgewalt. Eine Zwangsrekrutierung durch die SDF ist damit nicht maßgeblich wahrscheinlich. Darüber hinaus droht dem Beschwerdeführer auch keine Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit.
Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr nach Syrien auch nicht die reale Gefahr, durch die neue syrische Regierung, durch die (ehemalige) HTS, durch die SNA oder durch sonstige Gruppierungen, zwangsweise rekrutiert oder wegen einer (unterstellten) oppositionellen Gesinnung verfolgt zu werden. Eine solche Gefahr droht ihm auch weder bei seiner Einreise nach Syrien noch auf dem Weg in seine Herkunftsregion. Die Wehrpflicht der Armee wurde abgeschafft und es finden keine Zwangsrekrutierungen in die neue syrische Armee statt. Der Beschwerdeführer hat keine oppositionelle gegnerische Haltung der neuen syrischen Regierung gegenüber verinnerlicht. Der Beschwerdeführer ist gegenüber der neuen syrischen Regierung oder der (ehemaligen) HTS nicht kritisch in Erscheinung getreten.
Ebenso droht dem Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise oder seiner Asylantragstellung im Ausland bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung. Nicht jedem Rückkehrer, der ausgereist ist und der im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.
Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
Das Maß an willkürlicher Gewalt ist derzeit im Gouvernement XXXX nicht derart hoch, dass jede dort anwesende Zivilperson alleine aufgrund ihrer Anwesenheit und ohne Hinzukommen weiterer Umstände tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein.
Der Beschwerdeführer ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in seinem Herkunftsgebiet einer realen Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt.
Auch ist der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung aufgrund der allgemeinen Menschenrechtslage in Syrien ausgesetzt.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Verfahren kein glaubhaftes Vorbringen bezüglich einer sich auf seine Person auswirkenden aktuell im Herkunftsstaat bestehenden extremen Gefährdungslage bzw. bezüglich einer individuell seine Person oder seine in Syrien lebenden Familienangehörigen betreffenden Gefährdung aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage – sohin also zu einer aktuellen maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheitslage – erstattet hat.
Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsgebiet seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Der Beschwerdeführer hat Syrien im Jahr 2015 im Alter von etwa 32 Jahren verlassen. Bis dahin lebte der Beschwerdeführer mit seiner Familie im Herkunftsstaat und besuchte dort fünf Jahre lang die Schule. Der Beschwerdeführer war in der Landwirtschaft als selbständiger Viehhändler tätig. Er ist mit den syrischen Gepflogenheiten folglich vertraut und spricht eine der Landessprachen.
Im Zuge seines nachfolgenden Aufenthaltes in der Türkei war der Beschwerdeführer als Maurer und als Tischler tätig.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Die Eltern des Beschwerdeführers, einer seiner Brüder sowie zwei verheiratete Schwestern leben nach wie vor in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie. Die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers leben grundsätzlich in einem Eigentumshaus in der Stadt XXXX , aktuell ist die Familie aufgrund von Überschwemmungen bei Verwandten untergekommen. Die Familie verfügt noch über landwirtschaftliche Grundstücke, von denen die Familie lebt. Zudem erhält die Familie finanzielle Unterstützung durch die vier in der Türkei aufhältigen Brüder des Beschwerdeführers. Auch der Beschwerdeführer hilft seiner Familie in Syrien manchmal finanziell. Darüber hinaus leben auch noch Onkel des Beschwerdeführers in der Herkunftsprovinz. Mit seiner Familie und seinen Verwandten verfügt der Beschwerdeführer über ein Unterstützungsnetzwerk in Syrien, das ihn im Falle einer Rückkehr in die Herkunftsregion aufnehmen und ihm die Ansiedlung durch (finanzielle) Unterstützungsleistungen, Unterkunft, Ratschläge und Kontakte erleichtern könnte.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für den Beschwerdeführer, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
2. Beweiswürdigung:
Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben zu seiner Person und Herkunft, in Zusammenschau mit dem von ihm im Verfahren vorgelegten syrischen Personalausweis im Original (dieser wurde im Rahmen einer Überprüfung als echt befunden), die auch von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt wurden; die belangte Behörde ging vielmehr vom Feststehen der Identität des Beschwerdeführers aus.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zur Muttersprache, zum Familienstand, zum Geburts- und zu den Wohnorten des Beschwerdeführers in Syrien sowie zum Verbleib seiner Familienangehörigen basieren auf den in diesem Zusammenhang im bisherigen Verfahren im Wesentlichen konsistenten und nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.03.2026.
Die Feststellung zum Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers stützt sich darauf, dass der Beschwerdeführer – seinen Angaben zufolge – in diesem Gebiet geboren wurde, er dort aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise aus Syrien in verschiedenen Orten in diesem Gebiet gelebt hat. Ebenso sind auch die Eltern und ein Bruder des Beschwerdeführers nach wie vor in diesem Gebiet aufhältig.
Die Feststellung betreffend die Gebietskontrolle der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer tagesaktuellen Nachschau auf der unter https://syria.liveuamap.com/ abrufbaren Landkarte betreffend die Gebietskontrolle in Syrien, aus der klar ersichtlich ist, dass die neue syrische Regierung die Kontrolle über das Gebiet unterhält. Wie sich aus dem Länderinformationsblatt ergibt, haben die neue syrische Regierung und die SDF am 30.01.2026 eine neue Integrationsvereinbarung getroffen. Nach dieser Vereinbarung schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 28.02.2026 [im Folgenden: LIB], S. 28 f). Dies wird auch durch den aktuellen Bericht der EUAA „COI-QUERY: Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish-led forces“ vom 26.03.2026 (im Folgenden: EUAA, März 2026) bestätigt. Darin wird ausgeführt, dass sich die Kontrolle der SDF im Februar 2026 auf das Gebiet um die Städte Qamishli, al-Hasaka und die Stadt Kobane beschränkte (EUAA, März 2026, S. 3). Infolge des Waffenstillstands-Abkommens zwischen der neuen syrischen Regierung und der SDF am 30.01.2026 erklärte die SDF selbst, dass die stufenweise Integration der kurdischen Streitkräfte in die Armee der neuen syrischen Regierung Teil der Vereinbarung ist (EUAA, März 2026, S. 8). Syrische Regierungstruppen rückten am 02.02.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens in die Stadt XXXX ein und wurden auch in die ländliche Umgebung von ’Ain al-’Arab/Kobane entsandt (LIB, S. 14). Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert (LIB, S. 14).
In einer Gesamtschau erweist sich die Kontrollsituation als differenziert: Entsprechend dem derzeit geltenden Abkommen erfolgt in den Gebieten in und um XXXX eine schrittweise Integration der SDF in die neue syrische Regierung. Die aktuelle Lage stellt sich dergestalt dar, dass die syrische Übergangsregierung weitgehend die staatliche Kontrolle ausübt, die maßgebliche Entscheidungshoheit innehat und zentrale staatliche Einrichtungen (insbesondere Passbehörden und Flughäfen) kontrolliert (EUAA, März 2026, S. 8). Bis zum Abschluss der vollständigen Integration nehmen die SDF jedoch weiterhin bestimmte exekutive Aufgaben wahr, insbesondere durch die Präsenz der Asayesh. Die Autonomie der kurdischen Verwaltung ist indes erheblich reduziert, sodass nicht mehr von einer umfassenden Kontrollhoheit durch die SDF ausgegangen werden kann; dies findet auch in der genannten Landkarte betreffend die Gebietskontrolle eine entsprechende Bestätigung. Jedenfalls geht das Arab Center Washington DC davon aus, dass das Abkommen bis auf wenige Verstöße bereits jetzt allgemein umgesetzt wurde (EUAA, März 2026, S. 9). Wie bereits ausgeführt wurde, wird die bestehende kurdische Selbstverwaltung voraussichtlich durch eine von Damaskus ausgehende Herrschaftsstruktur ersetzt werden (LIB, S. 14); die staatliche Hoheitsgewalt dürfte somit vollständig auf die syrische Regierung übergehen. Die entsprechenden Voraussetzungen hierfür werden gegenwärtig geschaffen.
Die Feststellungen zur Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien und seinem Aufenthalt in der Türkei gründen sich auf seine diesbezüglichen konsistenten Angaben im Verfahren.
Die Feststellungen zu seiner Reiseroute, seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und seiner Asylantragstellung in Österreich stützen sich ebenfalls auf die konsistenten Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum angefochtenen Bescheid und zum Umfang der dagegen erhobenen Beschwerde gründen sich auf den Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Lebensführung des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seinen Einvernahmen vor dem BFA am 05.02.2024 und am 01.07.2025 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.03.2026.
Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf den im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck und die eigenen Angaben des Beschwerdeführers (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 8 f), in Zusammenschau mit den von ihm vorgelegten Unterlagen (Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll), welche auch die absolvierten Kurse belegen. Die Feststellungen zur Berufstätigkeit des Beschwerdeführers stützen sich ebenfalls auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2026 (Verhandlungsprotokoll, S. 9) sowie auf die vorgelegten Dokumente (Beilage ./2 zum Verhandlungsprotokoll). Dass der Beschwerdeführer derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, gründet sich auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 04.11.2025. Die Feststellung zu den sonstigen Tätigkeiten stützt sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2026 (Verhandlungsprotokoll, S. 9).
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Zur Gefahr einer Verfolgung durch das ehemalige syrische Assad-Regime:
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen u.a. vor, dass er als Reservist einberufen worden sei. Er wolle jedoch niemanden töten müssen. In seiner Einvernahme vor dem BFA am 05.02.2024 führte er konkretisierend aus, dass er in XXXX eine Mietwohnung gehabt habe. Im April 2014 sei er einmal um 22 Uhr nach Hause gekommen und seine Frau und seine Kinder hätten geweint. Seine Frau habe ihm erzählt, dass die Armee die Wohnung nach ihm durchsucht habe. Sein Vater habe die Soldaten nach dem Grund gefragt, woraufhin dieser geschlagen worden sei. Er wisse nicht, was das Militär von ihm gewollt habe. Er vermute, dass es Angriffe auf die syrischen Soldaten gegeben habe, daher habe die syrische Armee Häuser durchsucht. Er habe im August 2012 eine Verständigung erhalten, dass er als Reservist dienen hätte sollen. Der Beschwerdeführer sei dann aus XXXX geflüchtet. Im Fall einer Rückkehr befürchte er eine Verhaftung von Seiten des syrischen Regimes.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst in der vormaligen Syrischen Arabischen Armee im Zeitraum von 2001 bis 2004 als einfacher Soldat abgeleistet hat, gründet sich auf die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA (Einvernahmeprotokoll vom 05.02.2024, S. 8). Die Frage, ob er jemals selbst gekämpft habe bzw. an Kampfhandlungen teilgenommen habe, verneinte der Beschwerdeführer ausdrücklich (Einvernahmeprotokoll vom 05.02.2024, S. 14). Dass der Beschwerdeführer an bewaffneten Kampfhandlungen oder an Übergriffen gegen Zivilpersonen beteiligt gewesen wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Dafür, dass der Beschwerdeführer – abgesehen von der Ableistung des Wehrdienstes – in sonstiger Weise für das ehemalige Assad-Regime tätig gewesen wäre, haben sich im Verfahren ebenfalls keine Anhaltspunkte ergeben.
Die Feststellungen zu den politischen Umbrüchen in Syrien Ende November/Anfang Dezember 2024 und zur neuen syrischen Regierung gründen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (vgl. LIB, S. 2 f).
Wie den Länderberichten zu entnehmen ist, starteten Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Assad-Regime und nahmen innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens ein. Am 08.12.2024 drangen Kämpfer in die Hauptstadt Damaskus ein und die Oppositionskräfte erklärten die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Bashar Al-Assad floh aus Damaskus (LIB, S. 2 f). Noch vor seiner Flucht löste al-Assad die Syrische Arabische Armee per Befehl auf. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen. Auch die Sicherheitskräfte des Assad-Regimes wurden aufgelöst (LIB, S. 163). Seither bestehen in Syrien nur mehr bewaffnete Gruppierungen von Regimeüberbleibseln, welche sporadische Angriffe auf Regierungstruppen und Sicherheitskräfte der (vormaligen) Übergangsregierung bzw. der nunmehr neuen syrischen Regierung verüben sowie gegen die syrische Armee agitieren und versuchen, das Land zu destabilisieren (LIB, S. 11, 54, 129 und 181).
Ausgehend von diesen Länderberichten bestehen damit in Syrien zwar weiterhin zersplitterte Gruppierungen von Überresten des Assad-Regimes. Diese Regimeüberbleibsel sind aber nicht mehr dazu in der Lage, staatliche Strukturen aufzubauen bzw. über einen bestimmten Teil des Staatsgebietes kontrolliert und effektiv die Macht auszuüben und somit die Staatsgewalt zu repräsentieren.
Insgesamt verfügt das ehemalige Assad-Regime – unter Zugrundelegung der Länderberichte – daher nicht über eine solche Kapazität und Präsenz in Syrien, die eine aktuell bestehende, konkret und individuell die Person des Beschwerdeführers betreffende Verfolgungsgefahr nahelegen würde. Im Besonderen ist damit auch eine dem Beschwerdeführer von Seiten des ehemaligen Assad-Regimes drohende Rekrutierung oder eine Bestrafung wegen einer allfälligen Wehrdienstverweigerung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien nicht anzunehmen, da die Syrische Arabische Armee – ausgehend von den Länderberichten – aufgelöst wurde.
Dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise nach Syrien und Weiterreise in seine Heimatregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung durch das ehemalige syrische Assad-Regime ausgesetzt wäre, ist daher ebenfalls nicht anzunehmen, da dieses keine Gebietskontrolle mehr ausübt und die Regimeüberbleibsel zersplittert sind.
Zum Vorbringen der drohenden Verfolgung und Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Milizen:
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.03.2026 gab der Beschwerdeführer zu seinen Rückkehrbefürchtungen an, er habe Angst vor der kurdischen Partei. Als er dort gewesen sei, seien ihre Häuser von der SDF gestürmt worden. Diese hätten sie mehrmals verfolgt. Er sei von der SDF aufgegriffen worden und für zwei oder drei Tage eingesperrt worden. Dann sei er geflohen und in die Türkei ausgereist (Verhandlungsprotokoll, S. 10).
Eine dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien aktuell drohende Verfolgung durch die kurdischen SDF ist seinen Schilderungen im Verfahren aber nicht glaubhaft zu entnehmen.
So gab der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen zwar u.a. an, dass man sich der PKK (kurdisches Militär) anschließen müsse, um leben zu können. In der Einvernahme vor dem BFA am 05.02.2024 gab er weiters an, dass er im Juni 2015 aus XXXX flüchten habe müssen, weil der IS dort einmarschiert sei. In der Nacht sei er mit anderen in die Orte der Kurden geflüchtet. Die Kurden hätten auf sie geschossen, weil diese nicht gewusst hätten, wer sie waren. Dabei sei er angeschossen worden. Sie hätten sich dann im Tal versteckt. Als es hell geworden sei, sei nicht mehr auf sie geschossen worden und nach einiger Zeit hätten sie in die Kurdenregion einreisen dürfen. Er sei dann bis August 2015 in XXXX (auch: XXXX ) geblieben, wo ihm das Projektil entfernt worden sei. Er sei von den Kurden für zwei Tage festgenommen worden und in ein Gefängnis gebracht worden. Anschließend sei er freigelassen worden und in die Türkei gereist. Die Kurden hätten von ihm verlangt, dass er in die Armee eintreten solle, und er habe ihnen gesagt, dass er dies machen würde (Einvernahmeprotokoll vom 05.02.2024, S. 11). Aufgrund der Kurden könne er somit nicht zurückkehren (Einvernahmeprotokoll vom 05.02.2024, S. 14).
Aus diesen Schilderungen des Beschwerdeführers ist jedoch keine dem Beschwerdeführer aktuell drohende Verfolgungsgefährdung durch die kurdischen Sicherheitskräfte abzuleiten. Insbesondere kann anhand der eigenen Angaben des Beschwerdeführers nicht auf ein aktuell bestehendes, maßgebliches Interesse der kurdischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers geschlossen werden:
In Bezug auf die angeführten Schüsse der Kurden auf den Beschwerdeführer, durch die er auch verletzt worden sei, ist zunächst festzuhalten, dass es sich dabei offenkundig um keinen gezielten Angriff auf den Beschwerdeführer gehandelt hat, sondern die Kurden vermutlich versucht haben, ein Vorrücken des IS zu verhindern, zumal der Beschwerdeführer selbst angab, dass nur in der Nacht auf sie geschossen worden sei, sie am nächsten Tag dann aber in die Kurdenregion einreisen hätten dürfen.
Des Weiteren ist auch anhand der behaupteten zweitägigen Anhaltung durch die Kurden keine aktuelle Verfolgungsgefährdung abzuleiten. Im Besonderen sei in diesem Zusammenhang festgehalten, dass das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich vage gehalten war, ohne dass er in diesem Zusammenhang irgendwelche Details nannte; insbesondere nannte er auch nicht den Grund für die behauptete Anhaltung. Auch brachte der Beschwerdeführer in Bezug auf die Anhaltung keine weiteren Konsequenzen vor, vielmehr gab er an, dass er nach zwei Tagen wieder freigelassen worden sei. Selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens des Beschwerdeführers wäre damit nicht anzunehmen, dass ihm in diesem Zusammenhang aktuell eine Verfolgungsgefährdung drohen würde, dies vor allem mit Blick auf die offenkundig problemlose Freilassung des Beschwerdeführers.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach die Kurden von ihm verlangt hätten, dass er sich ihnen anschließe, ist schließlich anzumerken, dass daraus kein ernstliches Rekrutierungsinteresse von Seiten der Kurden erkennbar ist, da es im Falle eines ernstlichen Interesses nachhaltig unwahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an seine Zusage, sich ihnen anzuschließen, nicht sofort einer Rekrutierung zugeführt worden wäre, sondern sie den Beschwerdeführer einfach weiterziehen hätten lassen und ihm damit die Flucht aus Syrien ermöglicht hätten. Eine aktuell bestehende erhöhte Gefährdungslage des Beschwerdeführers, aufgrund der behaupteten Entziehung vom Wehrdienst erneut ins Visier der kurdischen Behörden zu geraten, ist damit nicht anzunehmen. Dies wird insbesondere auch durch den Umstand bekräftigt, dass sich die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers nach wie vor im Herkunftsgebiet aufhalten, welches bis vor kurzem unter alleiniger Kontrolle der kurdischen Autonomiebehörden stand, ohne dass diese jemals von Vertretern der kurdischen Behörden oder den kurdischen Streitkräften behelligt und nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt worden wären, zumal dies vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren gar nicht behauptet wurde. Sollten die kurdischen Behörden aber tatsächlich Interesse an einer Rekrutierung bzw. Inhaftierung des Beschwerdeführers haben, wäre anzunehmen, dass die Behörden Anstrengungen unternommen hätten, den Beschwerdeführer ausfindig zu machen. In Anbetracht des Umstandes, dass die kurdischen Behörden im Anschluss an die Flucht des Beschwerdeführers im Jahr 2015 – und damit über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren – kein Interesse an der Person des Beschwerdeführers gezeigt haben, ist es damit auch nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien ins Visier dieser geraten würde und sich der Beschwerdeführer damit in einer exponierten Stellung befinden würde.
Insofern der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 27.03.2026 schließlich aber noch vorbringt, dass die SDF, als er noch dort gewesen sei, ihre Häuser gestürmt habe und sie mehrmals verfolgt worden seien (Verhandlungsprotokoll, S. 10), so sei festgehalten, dass dieses erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstattete Vorbringen eine unzulässige Steigerung des Fluchtvorbringens darstellt, die schon aus diesem Grund maßgeblich in Zweifel zu ziehen ist. Im Besonderen sei in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die Frage, ob es bis auf die besagten Vorfälle irgendwelche Übergriffe auf ihn gegeben habe oder ob an ihn persönlich jemals irgendwer herangetreten sei, sowohl in seiner Einvernahme vor dem BFA am 05.02.2024 als auch in seiner Einvernahme vom 01.07.2025 jeweils verneinte (Einvernahmeprotokoll vom 05.02.2024, S. 13 f; Einvernahmeprotokoll vom 01.07.2025, S. 9 f). Die behaupteten Hausdurchsuchungen durch die Kurden sind damit nicht als glaubhaft zu erachten.
In Gesamtschau sind den Schilderungen des Beschwerdeführers damit keine (glaubhaften) Anhaltspunkte zu entnehmen, welche auf ein aktuell bestehendes maßgebliches Interesse der kurdischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers schließen lassen würden. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist damit keine aktuelle Verfolgungsgefährdung von Seiten der kurdischen Behörde zu entnehmen.
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nun aber vorbringt, dass er weiterhin die Einberufung durch die kurdischen Selbstverwaltungskräfte befürchte, so sei festgehalten, dass den Länderberichten unzweifelhaft zu entnehmen ist, dass in der vormaligen „Demokratischen Autonomen Verwaltung von Nord- und Ostsyrien“ Männer mit Vollendung des 18. Lebensjahres als wehrpflichtig gelten und ihren Selbstverteidigungsdienst bis zum 40. Lebensjahr vollendet haben müssen (LIB, S. 168). Das Verteidigungsbüro hat die für die „Wehrpflicht“ erforderlichen Geburtsjahrgänge festgelegt. Demnach sind jene, die zwischen 1998 und dem 30.06.2006 geboren wurden, für den Dienst der „Selbstverteidigung“ wehrpflichtig (LIB, S. 169).
Angesichts des Alters des Beschwerdeführers von XXXX Jahren (Geburtsjahrgang XXXX ) hat der Beschwerdeführer daher das Wehrdienstalter der „Selbstverteidigungspflicht“ bereits deutlich überschritten und ist seine Einberufung zum „Wehrdienst“ in der vormaligen „Demokratischen Autonomen Verwaltung von Nord- und Ostsyrien“ bereits aus diesem Grund nicht maßgeblich wahrscheinlich.
Abgesehen davon sei festgehalten, dass das Länderinformationsblatt einen Aktualitätshinweis enthält, wonach sich die Lage in Nordsyrien Anfang 2026 während der Bearbeitung geändert hat und diese Entwicklungen nur in den Kapiteln „Politische Lage“ und „Sicherheitslage“ verarbeitet wurden; andere Kapitel blieben unverändert. Darunter fällt beispielsweise auch das Kapitel „Wehr- und Reservedienst“. Damit sind diese als Beleg dafür geeignet, dass es bis 2024/2025 Rekrutierungsfälle seitens der SDF gab. Zur abschließenden Beurteilung der Lage sind aber aktuelle Quellen heranzuziehen und die vorliegenden Informationen einer Gesamtwürdigung zu unterziehen.
Aus dem Länderinformationsblatt ergibt sich zusammengefasst, dass die Kräfte der neuen syrischen Regierung den militärischen Druck auf die SDF Anfang 2026 stark erhöhten. Dies führte insbesondere zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF bzw. der Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten. In weiterer Folge wurden, wie bereits erwähnt, Abkommen bzw. Integrationsvereinbarungen geschlossen und die Kampfhandlungen im Nordosten letztlich mit Anfang Februar eingestellt. Sicherheitskräfte der Regierung rückten daraufhin in die Stadt XXXX ein (LIB, S. 28 und 59 ff).
Die syrische Regierung und die SDF gaben am 30.01.2026 bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Diese Vereinbarung sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens vor. Es enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und des internationalen Flughafens Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen. Die SDF erklärten, dass die Vereinbarung auch die Bildung einer Militärdivision umfasst, die aus drei Brigaden ihrer Mitglieder besteht (LIB, S. 13 und 28).
Wie bereits erwähnt, rückten gemäß dieser Vereinbarung kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete, wie Qamishli ein. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen. Die ankommenden (Regierungs-)Truppen werden an vier Punkten in der Stadt Qamishli stationiert und ihre Anwesenheit wird nur vorübergehend sein. Sie werden sich zurückziehen, sobald die Integration abgeschlossen ist. Regierungstruppen der Armee meiden einen Eintritt in Gebiete mit kurdischer Mehrheit. Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert. Syrische Regierungstruppen rückten am 02.02.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens in die Stadt XXXX ein und wurden auch in die ländliche Umgebung von ’Ain al-’Arab/Kobane entsandt. Infolge der Integrationsvereinbarung kam es Anfang Februar zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten. Infolgedessen wurden in XXXX neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (LIB, S. 13 ff und 28 f).
Nach der Vereinbarung vom 30.01.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (LIB, S. 14). Auch der aktuelle Bericht von EUAA aus März 2026 bestätigt, dass die Führer der SDF eine Einigung mit der syrischen Regierung erzielten und ihre militärischen Einheiten und zivilen Institutionen in die neue nationale Verwaltung eingliedern. Aus dem Bericht geht hervor, dass beide Seiten die Einrichtung einer neuen Militärdivision planen (SDF-Brigaden), welche gemeinsam im Nordosten operieren sollen (EUAA, März 2026, S. 6).
Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichtslage ist festzuhalten, dass eine schrittweise Integration der SDF, einschließlich ihrer Kampfverbände, in die Strukturen der neuen syrischen Staatsgewalt im Gange ist. Den vorliegenden Länderberichten lässt sich derzeit zwar noch nicht ausdrücklich entnehmen, dass die bestehenden Regelungen zur „Selbstverteidigungspflicht“ formell außer Kraft getreten sind. Aus der konkret vorgesehenen Integration – und nicht bloß einer gleichrangigen Verschmelzung – der militärischen Strukturen sowie dem allgemeinen Autoritätsverlust der SDF ergibt sich jedoch, dass eine Angleichung der Rekrutierungsmodalitäten an jene der staatlichen Streitkräfte zu erwarten ist. Nach den Länderinformationen stützt sich die neue Regierung auf ein System freiwilliger Rekrutierung (LIB, S. 163 ff). Den Länderberichten sind auch seit Oktober 2025 keine Rekrutierungskampagnen der SDF bekannt (EUAA, März 2026, S. 3). Vor diesem Hintergrund ist derzeit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Zwangsrekrutierungen durch die SDF weiterhin stattfinden. Auch aus diesem Grund ist eine dem Beschwerdeführer aktuell drohende Rekrutierung durch die kurdischen Streitkräfte nicht maßgeblich wahrscheinlich. In Anbetracht dessen geht das in der Stellungnahme vom 01.04.2026 erstattete, nicht näher konkretisierte Vorbringen, wonach die Gefahr einer Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers mit der militärischen Zurückdrängung der SDF nicht gebannt sei, ins Leere.
Vor dem Hintergrund des aufgezeigten Autoritätsverlustes der SDF ist im Übrigen auch eine Verfolgung des Beschwerdeführers von Seiten der kurdischen Milizen aus sonstigen Gründen nicht maßgeblich wahrscheinlich. Insbesondere gilt dies auch für das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem BFA am 01.07.2025, wonach die Kurden die Araber verfolgen und diese hassen würden bzw. nach einem Abkommen 1.000 Araber festgenommen worden seien. Abgesehen davon findet dieses Vorbringen auch keine Deckung in den Länderberichten. So sind den hier zugrunde gelegten Länderinformationen keine Berichte über systematische und groß angelegte Verfolgungen von Arabern durch die kurdischen Behörden zu entnehmen und auch der Beschwerdeführer brachte im Verfahren keine entsprechenden Länderberichte in Vorlage, welche eine solche Annahme stützen könnten. Dies deckt sich zudem mit dem Bericht der EUAA, wonach es keine Informationen gibt, dass Personen alleine aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Bevölkerungsgruppe der sunnitischen Araber verfolgt würden (EUAA Country Guidance: Syria aus Dezember 2025 [im Folgenden: EUAA, Dezember 2025], S. 41). Im Übrigen brachte der Beschwerdeführer auch in Bezug auf seine nach wie vor im Herkunftsgebiet aufhältigen Familienangehörigen keine Betroffenheit von allfälligen Verfolgungshandlungen von Seiten der kurdischen Behörde aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit vor.
Schließlich gehen in Anbetracht des aufgezeigten Autoritätsverlustes der SDF auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem BFA am 01.07.2025, wonach die Kurden Minderjährige rekrutieren würden und man an Demonstrationen für die Kurden teilnehmen müsse, ins Leere. Eine diesbezügliche Verfolgungsgefährdung ist in Anbetracht der derzeit stattfindenden Integration der SDF in die neue syrische Regierung nicht anzunehmen.
Zur Gefahr einer Rekrutierung und Verfolgung durch die neue syrische Regierung, durch Kräfte der (ehemaligen) HTS oder durch sonstige Gruppierungen:
Den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten ist des Weiteren auch keine dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr einer Rekrutierung durch die neue syrische Regierung, durch die (ehemalige) HTS oder durch sonstige Gruppierungen zu entnehmen.
Denn wie sich aus den Länderinformationen ergibt, wurde die Syrische Arabische Armee noch von Bashar al-Assad vor seiner Flucht am 08.12.2024 per Befehl aufgelöst. Der nunmehrige Übergangspräsident und Anführer der (ehemaligen) HTS, Ahmed ash-Shara’, kündigte in der Folge in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Auch in einem Interview am 10.02.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (LIB, S. 163). Insbesondere seien junge Männer in Idlib in dieser Hinsicht engagiert (LIB, S. 165).
Festgehalten sei daher, dass die Wehrpflicht in Syrien abgeschafft wurde und die Armee künftig als Freiwilligenarmee organisiert werden soll. Zwar ist den Länderinformationen weiters zu entnehmen, dass laut syrischen Medien die neue syrische Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert (LIB, S. 165). Ein zwangsweises Vorgehen ist in den Länderberichten in diesem Zusammenhang allerdings nicht beschrieben. Vielmehr wird im Länderinformationsblatt ausgeführt, dass es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen gab und die neue syrische Regierung bis Anfang Juni 2025 die Hälfte der geplanten 200.000 Mann für die neue Armee rekrutiert hatte (LIB, S. 163 und 165). Zwar wurde – ausgehend von den Länderinformationen – Ende Februar 2025 auf Facebook-Seiten die Behauptung verbreitet, die Allgemeine Sicherheit habe in Jableh, Banyas und Qardaha Checkpoints eingerichtet, um jeden zu verhaften, der eine Siedlungskarte besitzt, und diese anschließend nach Südsyrien zu verlegen, wo es zu einer Eskalation durch die israelische Besatzung gekommen war. Die neue syrische Regierung dementierte aber die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Provinzen Latakia und Tartus und führte aus, die Rekrutierung basiere weiterhin auf Freiwilligkeit (LIB, S. 164 f).
In Gesamtschau sind den vorliegenden Länderinformationen damit keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein zwangsweises Vorgehen der neuen syrischen Regierung bei der Einziehung zur Armee zu entnehmen. Eine dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien bzw. in seine Heimatregion drohende Zwangsrekrutierung in die Armee der neuen syrischen Regierung ist damit nicht maßgeblich wahrscheinlich. Eine derartige Befürchtung wurde im Übrigen auch vom Beschwerdeführer gar nicht vorgebracht.
Darüber hinaus ist unter Zugrundelegung der Länderberichtslage auch eine zwangsweise Rekrutierung des Beschwerdeführers durch bewaffnete Gruppierungen – etwa die (ehemalige) HTS – im Falle einer Rückkehr nach Syrien bzw. in sein Herkunftsgebiet nicht maßgeblich wahrscheinlich. So wurde die HTS – ausgehend von den Länderberichten – zwischenzeitlich offiziell aufgelöst (LIB, S. 131). Es wird nicht verkannt, dass die hinter der HTS stehenden Kräfte weiterhin existent sind. Den Länderinformationen sind allerdings keine Berichte von Zwangsrekrutierungen durch die (offiziell aufgelöste) HTS zu entnehmen. Ebenso ergeben sich bezogen auf das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers auch keine Berichte bezüglich Rekrutierungen durch sonstige bewaffnete Gruppierungen, wie etwa die Syrian National Army (SNA; vormals: Freie Syrische Armee [FSA]). Eine solche Gefährdung wurde auch vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgebracht.
Darüber hinaus sei festgehalten, dass den Schilderungen des Beschwerdeführers auch keine glaubhafte Gefahr einer Verfolgung seiner Person durch die neue syrische Regierung, die (ehemalige) HTS oder eine sonstige bewaffnete Gruppierung im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien zu entnehmen ist. Insbesondere brachte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine glaubhaften Berührungspunkte mit der neuen syrischen Regierung, der (ehemaligen) HTS oder einer sonstigen bewaffneten Gruppierung vor, anhand derer auf das Bestehen einer Gefahrenlage im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien geschlossen werden könnte.
So brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar vor, dass die HTS zumindest bisher teils brutal gegen „Andersdenkende“ vorgegangen sei und für Hinrichtungen, außergerichtliche Tötungen, Folter, Verschwindenlassen, willkürliche Verhaftungen sowie die Anwendung von sexualisierter Gewalt verantwortlich gewesen sei. Auf Grundlage der Länderberichte sei mit systematischer und massiver Verfolgung von Oppositionellen und „Andersdenkenden“ zu rechnen. Aus diesem lediglich allgemein gehaltenen Vorbringen ist jedoch keine konkret und individuell die Personen des Beschwerdeführers betreffende erhöhte Gefahrenlage abzuleiten, zumal der Beschwerdeführer im Verfahren auch gar nicht substantiiert behauptete, dass er der neuen syrischen Regierung bzw. der ehemaligen HTS ablehnend gegenüberstehen würde und er somit als Oppositioneller oder „Andersdenkender“ betrachtet und als solcher ins Visier der neuen syrischen Regierung, der (ehemaligen) HTS oder einer sonstigen Gruppierung geraten würde. Zwar führte er in der Beschwerde in diesem Zusammenhang aus, dass er der – unter maßgeblicher Kontrolle der terroristischen HTS stehenden – neuen Regierung gegenüber skeptisch eingestellt sei. Er betrachte diese als Terroristen, auch in Hinblick auf die sektiererische Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte in den letzten Monaten. Hierbei wird nicht verkannt, dass es durch Gruppierungen, die unter dem Dach der Allgemeinen Sicherheit und des Verteidigungsministeriums operieren, zu Menschenrechtsverletzungen gekommen ist bzw. auch einige HTS-Kräfte an den Massakern im März 2025 in der syrischen Küstenregion beteiligt waren (LIB, S. 41 und 129). Wie den Länderinformationen zu entnehmen ist, sind die Kernkräfte der Gruppierung, die die neue syrische Regierung anführen, aber weitaus disziplinierter als andere Akteure (LIB, S. 128), sodass die vereinzelten Verstöße durch Sicherheitskräfte nicht dazu geeignet sind, eine tiefgreifende Ablehnung gegenüber der neuen syrischen Regierung ausreichend darzutun. Abgesehen davon nannte der Beschwerdeführer keine weiteren Gründe für die von ihm behauptete politische Ablehnung der ehemaligen HTS bzw. der neuen syrischen Regierung. Im Besonderen haben sich im gesamten Verfahren auch keine Hinweise für ein politisches Interesse des Beschwerdeführers ergeben. Vielmehr ist seinen Schilderungen nicht zu entnehmen, dass er sich jemals politisch betätigt hätte. So hat er auch die Frage, ob er in seiner Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen sei, in seinen Einvernahmen vor dem BFA am 05.02.2024 und am 01.07.2025 jeweils verneint (Einvernahmeprotokoll vom 05.02.2024, S. 13; Einvernahmeprotokoll vom 01.07.2025, S. 9). Das lediglich allgemein gehaltene Vorbringen des Beschwerdeführers zur politischen Ablehnung der neuen syrischen Regierung ist damit insgesamt nicht dazu geeignet, eine – nach außen tretende – tiefgreifende oppositionelle Gesinnung gegenüber der neuen syrischen Regierung ausreichend nachvollziehbar darzutun.
Abgesehen davon sind den Länderinformationen auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die neue syrische Regierung gezielt gegen in ihren Augen „Andersdenkende“ vorgehen würde. So garantiert die von der neuen syrischen Regierung erlassene Verfassungserklärung grundsätzlich die Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit, auch wenn alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden können, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden (LIB, S. 7). Allgemein kann gesagt werden, dass Übergangspräsident ash-Shara’ bestrebt ist, das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen und Diversität und Inklusivität zu betonen. Zwar korrespondiert die Lage in verschiedenen Landesteilen nicht mit dieser Politik und kommt es mittlerweile zu Einschränkungen individueller Freiheiten (LIB, S. 9 und 181). Doch ist – ausgehend vom Länderinformationsblatt – die Ausübung von Grundfreiheiten nach der Machtergreifung ash-Shara’ zweifelsfrei leichter geworden. So ist im Gegensatz zum Assad-Regime begrenzte Kritik an der neuen syrischen Regierung ohne Strafe möglich (LIB, S. 213). Im Allgemeinen ist es möglich, die Übergangsregierung zu kritisieren, und viele Beschwerden oder Bedenken können öffentlich geäußert werden, ohne dass dies direkte Konsequenzen nach sich zieht. Allerdings ist der Raum für freie Meinungsäußerung insgesamt zunehmend eingeschränkt worden, auch wenn er nach wie vor weniger restriktiv ist als unter der früheren Regierung. Nach bisherigen Erkenntnissen gibt es jedoch keine Repressalien wegen demokratischer Kritik an der neuen syrischen Regierung. Es gibt keine Informationen darüber, dass jemand, der sich gegen die HTS ausspricht, inhaftiert worden wäre. Man kann sich frei äußern in den sozialen Medien und die Meinungsfreiheit wird respektiert (LIB, S. 214). Zwar werden im Länderinformationsblatt auch widerstreitende Berichte angeführt, wonach – laut Aktivisten – Kritik als Verrat angesehen wird. Ebenso dokumentierte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte in der ersten Jahreshälfte 2025 im Gouvernement Hama Verhaftungen bzw. Festnahmen durch Kräfte der Inneren Sicherheit von Personen, die die neue Regierung auf Social Media kritisiert hatten (LIB, S. 214). In Gesamtschau der vorliegenden Länderinformationen ist daraus aber kein systematisches Vorgehen gegen sämtliche „Andersdenkenden“ abzuleiten, besonders da Kritik an der neuen syrischen Regierung offenkundig in einem bestimmten Maße respektiert wird. Auch einem von der Staatendokumentation befragten Syrienexperten zufolge gibt es keine Informationen über eine fortlaufende Verfolgungskampagne gegen die Gegner von ash-Shara’ oder die Gegner der HTS-Führung (LIB, S. 220). Den Länderberichten ist damit insgesamt zu entnehmen, dass der syrische Übergangspräsident keine Fortsetzung des auf Gewalt, Einschüchterung und Diskriminierung basierenden Systems des Assad-Regimes anstrebt. Vielmehr werden in der neuen Struktur Anstrengungen unternommen, um ein Nachrichtensystem von Grund auf neu aufzubauen, das frei von den Altlasten des vorherigen Regimes ist, welches für ihre Unterdrückung berüchtigt war (LIB, S. 110). Eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers, als „Andersdenkender“ Opfer von Menschenrechtsverletzungen von Seiten der neuen syrischen Regierung zu werden, wäre damit auch aus diesem Grund nicht anzunehmen, besonders da der Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – auch nicht glaubhaft zum Ausdruck gebracht hat, dass er der neuen syrischen Regierung bzw. der (ehemaligen) HTS tatsächlich politisch oppositionell gesinnt ist.
Nicht unberücksichtigt bleibt, dass laut den Länderberichten weiterhin von willkürlichen Verhaftungen und Hinrichtungen berichtet wird, auch wenn grundsätzlich umfangreiche Versöhnungsprozesse in Gang gesetzt wurden. So zählte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) im Zeitraum vom 08.12.2024 bis zum 11.01.2025 80 Fälle von Tötungen, darunter Hinrichtungen vor Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden. Nach Angaben einer anderen Quelle wurden zwischen 08.12.2024 und 08.01.2025 bei einer Reihe von gewalttätigen Zwischenfällen mindestens 124 Menschen getötet, darunter bei Racheakten, Vandalismus, Morden und Hinrichtungen in den Gouvernements Homs und Hama sowie in den syrischen Küstenstädten (LIB, S. 185). Weiters dokumentierte das Syrian Network for Human Rights (SNHR) in der ersten Jahreshälfte 2025 658 Fälle von willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen, davon 33 Kinder und 16 Frauen. Die syrische Regierung wird für 192 Fälle verantwortlich gemacht, 135 Personen wurden wieder freigelassen (LIB, S. 144). Ausgehend von den Länderberichten richten sich bewaffnete Angriffe aber insbesondere gegen Regimestraftäter, Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes sowie gegen Schiiten und Angehörige der alawitischen Gemeinschaft und ereignen sich insbesondere in den Küstengebieten sowie in den Gouvernements Homs, Hama und Suweida. Besonders betroffen sind die Provinzen, die das Kernland des ehemaligen Assad-Regimes darstellten (vgl. etwa LIB, S. 181 ff). Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben. Insbesondere ehemalige Soldaten und hochrangige Offiziere der Syrischen Arabischen Armee, Personen, die in Nachrichtendiensten tätig waren, und Personen, von denen angenommen wird, dass sie an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, sind einem erheblich höheren Risiko ausgesetzt, verhaftet oder angegriffen zu werden (LIB, S. 206). So wurden etwa auch Checkpoints installiert, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Regimes verantwortlich sind (LIB, S. 323). Razzien und Festnahmen fokussierten sich auf die Gouvernements Latakia, Homs und Damaskus und richteten sich gegen Personen, denen Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen unter dem Assad-Regime vorgeworfen werden, insbesondere gegen ehemalige Militärangehörige und Regierungsangestellte (LIB, S. 144). Die meisten Verstöße, die von Sicherheitskräften in ganz Syrien begangen wurden, scheinen sich gegen bestimmte Anhänger des ehemaligen Regimes zu richten.
Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer im Zeitraum der Jahre 2001 bis 2004 zwar seinen Wehrdienst in Syrien abgeleistet. Eine dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im Falle einer Rückkehr drohende Gefahr durch die neue syrische Regierung, die (ehemalige) HTS oder eine sonstige bewaffnete Gruppierung ist allerdings nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Denn wie den Länderinformationen zu entnehmen ist, wurden gewöhnliche Soldaten der aufgelösten Syrischen Arabischen Armee im Allgemeinen bisher nicht ins Visier genommen, es sei denn, es lagen konkrete Vorwürfe wegen der Beteiligung an Übergriffen gegen Zivilpersonen vor (LIB, S. 206). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines deutlich vor Ausbruch des Bürgerkrieges geleisteten Wehrdienstes aktuell in Syrien einer Gefährdung durch die neue syrische Regierung bzw. die (ehemalige) HTS oder durch sonstige Gruppierungen ausgesetzt wäre, besonders da sich keine Hinweise ergeben haben, dass er an Kampfhandlungen oder an Übergriffen auf Zivilpersonen beteiligt gewesen wäre und er – abgesehen von der Ableistung des Wehrdienstes vor zwei Jahrzehnten – auch nicht für das ehemalige Assad-Regime tätig war. Des Weiteren stammt der Beschwerdeführer nicht aus einem der Kerngebiete des ehemaligen Assad-Regimes – Latakia oder Tartus. Es wird nicht verkannt, dass – ausgehend von den in der Beschwerde zitierten Länderberichten – unter den Opfern auch Zivilisten waren. Die Länderberichte dokumentieren willkürliche Verhaftungen von bloß vermeintlichen Anhängern des ehemaligen Assad-Regimes aber nur vereinzelt und zudem in den Gouvernements Latakia, Homs und Damaskus, wohin der Beschwerdeführer nicht zurückkehrt und woher er nicht stammt. Dass der Beschwerdeführer von derartigen Übergriffen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit betroffen wäre, ist mangels Verbindung zum ehemaligen Assad-Regime und mangels Herkunft aus einem Kerngebiet des ehemaligen Assad-Regimes nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
Es ist daher auch nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass ihm im Falle seiner Rückkehr in seine Heimatregion unterstellt werden könnte, Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes zu sein und er Opfer einer Vergeltungsaktion von Anhängern der neuen syrischen Regierung werden könnte, besonders da der Beschwerdeführer – wie oben bereits ausgeführt – der neuen syrischen Regierung auch nicht ablehnend gegenübersteht oder sonst wie ins Visier dieser oder der ehemaligen HTS geraten ist.
Zu einer möglichen Gefährdung aufgrund der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung:
Darüber hinaus liegen auch keine Hinweise darauf vor, dass die neue syrische Regierung, die kurdische SDF oder sonstige bewaffnete Gruppierungen Rückkehrende, die illegal aus Syrien ausgereist sind und im Ausland um Asyl angesucht haben, gezielt verfolgen würden, dies auch aufgrund der hohen Anzahl an Menschen, die seit dem Sturz des ehemaligen Assad-Regimes bereits nach Syrien in unterschiedliche Gouvernements zurückgekehrt sind. So waren mit Stand vom 17.06.2025 600.000 Syrer:innen in den vergangenen sechs Monaten zurückgekehrt (LIB, S. 458). Auch UNHCR schätzt, dass vom 08.12.2024 bis zum 18.09.2025 988.134 Syrer:innen nach Syrien zurückgekehrt sind (EUAA, Dezember 2025, S. 18). Dass die Rückkehrenden insgesamt einer gezielten Verfolgung oder willkürlicher Gewalt unterliegen würden, ist den Länderberichten nicht zu entnehmen. So sind syrische Rückkehrende – laut dem Länderinformationsblatt – nach ihrer Rückkehr zwar mitunter Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt (LIB, S. 184). Auch Rückkehrer aus Deutschland wurden nach ihrer Rückkehr nach Syrien gefangen genommen und gefoltert, wobei eine NGO vier Fälle von Syrern verfolgt hat, die nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 nach Syrien zurückgekehrt sind (LIB, S. 147). So kamen zwei Rückkehrer aus Deutschland nach ihrer Ankunft in Syrien ums Leben oder verschwanden, ein dritter wurde von einer bewaffneten Gruppierung entführt und an die syrische Allgemeine Sicherheit übergeben. Weiters fehlt von einem aus Österreich abgeschobenen Syrer nach Angaben seiner Rechtsvertreter jede Spur und ein weiterer Rückkehrer aus Frankreich wurde im März 2025 von Unbekannten erschossen (LIB, S. 474). Wie dem Länderinformationsblatt zu entnehmen ist, handelt es sich dabei aber nicht um weit verbreitete, staatlich geförderte Verstöße. Laut der Österreichischen Botschaft in Damaskus gibt es keine Hinweise dafür, dass Rückkehrer inhaftiert, gefoltert, getötet oder diskriminiert werden und auch ein von der Staatendokumentation im November 2025 befragter Experte gab an, dass es keine Informationen gibt, wonach Rückkehrer getötet oder gefoltert wurden, anders als unter dem Assad-Regime (LIB, S. 474).
In Gesamtschau ist damit den Länderberichten kein systematisches Vorgehen gegen sämtliche Rückkehrenden zu entnehmen, zumal auch im aktuellen EUAA-Bericht festgehalten wurde, dass Rückkehrende seit dem Sturz des Assad-Regimes im Allgemeinen nicht von den Behörden verfolgt wurden (EUAA, Dezember 2025, S. 19).
Daran vermag auch das vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2026 erstattete, auf die kurdischen Parteien bezogene Vorbringen, wonach man nicht wisse, was mit den nach Syrien zurückgekehrten Leuten passiert sei, ob sie getötet worden seien oder nicht (Verhandlungsprotokoll, S. 10), zu ändern. Insbesondere brachte der Beschwerdeführer im Verfahren auch keine Länderberichte in Vorlage, welche ein systematisches Vorgehen der kurdischen Behörden gegen Rückkehrende belegen würden bzw. behauptete er ein solches auch gar nicht. So verwies der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 01.04.2026 zwar auf die ACCORD-Anfragebeantwortung zum Thema „Lage arabischstämmiger Syrer·innen (seit Machtwechsel), die Aleppo zwischenzeitlich verlassen haben und in Orte im Gouvernement Aleppo zurückkehren wollen, die unter Kontrolle der Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syrie, DAANES) stehen (Rückkehrmöglichkeit, Hindernisse, gesperrtes Militärgebiet, Unterstützung/Schutz durch Regierung) [a-12710]“ vom 21.11.2025 und führte aus, dass arabischstämmige Syrer:innen aktiv daran gehindert worden seien, in die von der SDF kontrollierten Gebiete zurückzukehren. Darüber hinaus sei es auch zu Tötungen bei Rückkehrversuchen gekommen. Doch bezieht sich die angeführte Anfragebeantwortung nicht auf das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers und ist daraus somit auch nicht abzuleiten, dass Araber:innen eine Rückkehr in dieses Gebiet nicht gestattet wäre. Abgesehen davon nennt die Anfragebeantwortung auch lediglich Einzelfälle und ist daraus somit kein systematisches Vorgehen gegen sämtliche Rückkehrende abzuleiten.
Es ist daher in einer Gesamtbetrachtung auch davon auszugehen, dass die Einreise des Beschwerdeführers nach Syrien und die Weiterreise in seine Heimatregion ohne eine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung möglich ist. Nach den Länderberichten sind die Flughäfen Damaskus und Aleppo sowie zudem alleine von der Türkei aus sechs Grenzübergänge rund um die Uhr in Betrieb, ebenso ist der Grenzübergang Semalka/Faysh Khabour zum Irak an mehreren Tagen der Woche geöffnet (LIB, S. 328, 331 und 334). Dass der Beschwerdeführer auf dem Weg in seine Heimatregion Verfolgungshandlungen unterliegen würde, ist – wie oben dargelegt – nicht maßgeblich wahrscheinlich, insbesondere, da er in keinerlei Verbindung zum ehemaligen Assad-Regime steht und auch nicht in ein ehemaliges Kerngebiet dieses Regimes zurückkehrt.
Zu den Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
Die Feststellung zum Ausmaß der willkürlichen Gewalt in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers und die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in seinem Herkunftsgebiet einer realen Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt ist sowie dass er auch nicht aufgrund der allgemeinen Menschenrechtslage in Syrien einer Gefährdung ausgesetzt ist, gründen sich auf die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen; hierzu wird auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keinerlei glaubhaftes Vorbringen bezüglich einer im Herkunftsstaat aktuell bestehenden extremen Gefährdungslage bzw. bezüglich einer individuell seine Person oder seine Familie aktuell betreffenden Gefährdung der persönlichen Sicherheit – sohin zu einer allfälligen maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheitslage und der seiner Familienangehörigen – vor dem Hintergrund der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage getätigt hat, von der er oder seine Familienangehörigen aktuell betroffen wären (siehe zum Erfordernis der Auseinandersetzung mit diesem Themenbereich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem rezenten Erkenntnis vom 25.06.2024, Ra 2024/18/0151), gründet sich auf sein Vorbringen im Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht.
So gab der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung am 25.07.2022 befragt nach seinen Fluchtgründen zunächst zwar an, dass der IS seine Heimatregion erstürmt habe und sie fliehen hätten müssen, um ihr Leben zu retten. Es sei immer noch nicht sicher dort. Man müsse sich der PKK (kurdisches Militär) anschließen, um leben zu können. Außerdem sei er als Reservist einberufen worden.
In seiner Einvernahme vor dem BFA am 05.02.2024 führte er nachfolgend aus, dass die syrische Armee im April 2014 seine Wohnung nach ihm durchsucht habe. Als sein Vater die Soldaten nach dem Grund befragt habe, sei dieser geschlagen worden. Der Beschwerdeführer sei danach nach XXXX geflüchtet und dort verblieben, bis der IS einmarschiert sei. Er sei dann im Juni 2015 in der Nacht mit anderen in die Orte der Kurden geflüchtet. Die Kurden hätten aber auf sie geschossen, da sie sie nicht erkannt hätten. Der Beschwerdeführer sei getroffen worden und sie hätten sich in einem Tal versteckt. Am nächsten Tag hätten sie in die Kurdenregion einreisen dürfen. Er sei dann bis August 2015 in XXXX (auch: XXXX ) geblieben, wo ihm das Projektil entfernt worden sei. Er sei für zwei Tage von den Kurden festgenommen worden. Die Kurden hätten von ihm verlangt, dass er in die Armee eintreten solle. Er habe gesagt, er würde es machen. Anschließend sei er in die Türkei gereist (Einvernahmeprotokoll vom 05.02.2024, S. 11). Die Frage, ob es bis zu den besagten Vorfällen irgendwelche Übergriffe auf ihn gegeben habe oder ob an ihn persönlich jemals irgendwer herangetreten sei, verneinte der Beschwerdeführer (Einvernahmeprotokoll vom 05.02.2024, S. 13 f).
Eine aktuell bestehende extreme Gefährdungslage bzw. eine individuell die Person des Beschwerdeführers betreffende Gefährdung der persönlichen Sicherheit ist aus diesen Schilderungen aber insgesamt nicht abzuleiten. Insbesondere ist eine solche im Zusammenhang mit der behaupteten Einberufung zum Reservedienst des ehemaligen Assad-Regimes in Folge des Sturzes des Assad-Regimes und der Auflösung der Sicherheitskräfte des Assad-Regimes nicht mehr anzunehmen. Bezüglich der Schüsse durch die Kurden wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, wonach es sich dabei um keinen gezielten Angriff auf die Person des Beschwerdeführers gehandelt hat, sondern die Kurden offensichtlich versucht haben, ein Vorrücken des IS zu verhindern, sodass daraus ebenfalls keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers abzuleiten ist. Ebenso behauptete der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit der angegebenen Inhaftierung durch die Kurden keine konkreten Gefährdungsmomente, vielmehr wurde er nach zwei Tagen offensichtlich problemlos wieder freigelassen, ohne jedwede Repressalien erlitten zu haben. Eine aktuelle Gefahr für die persönliche Sicherheit des Beschwerdeführers ist damit aus diesem Vorbringen nicht abzuleiten, besonders da – wie oben bereits ausgeführt – kein ernstliches Interesse der Kurden an einer Einziehung des Beschwerdeführers auszumachen ist und dem Beschwerdeführer auch aktuell nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Einziehung in die Streitkräfte der SDF droht.
In Bezug auf die vorgebrachte Flucht vor dem IS schilderte der Beschwerdeführer im Verfahren schließlich ebenfalls keine konkreten Gefährdungsmomente, sodass auch daraus keine hinreichende Gefährdungslage bzw. eine individuell die Person des Beschwerdeführers betreffende Gefährdung der persönlichen Sicherheit abzuleiten ist. Abgesehen davon sei festgehalten, dass es im Jahr 2019 zur Niederlage des IS kam (LIB, S. 46). Seither kam es zu keinem großflächigen Wiedererstarken des IS und ist dieser derzeit nicht dazu in der Lage, staatliche Strukturen aufzubauen bzw. über einen bestimmten Teil des Staatsgebietes kontrolliert und effektiv die Macht auszuüben und somit die Staatsgewalt zu repräsentieren. Zwar ist der IS weiterhin in Syrien aktiv und es kommt zu Anschlägen durch den IS. Die Organisation kontrolliert derzeit aber kein Territorium und führt auch keine groß angelegte Kampagne durch, auch wenn „ungeregelte Räume“ mit schwacher Regierungsführung, die Verbreitung von Milizen und ein Strafverfolgungssystem, dem es an ausreichender Professionalität mangelt, das Potenzial für den IS bewahren, seine Stärke in Zukunft wieder aufzubauen (LIB, S. 46). Im Übrigen konzentrieren sich die Angriffe des IS in erster Linie auf die syrische Wüste, insbesondere auf die Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zor, und richten sich diese hauptsächlich gegen die SDF, gegen Sicherheitskräfte, gegen Personen, die mit der Übergangsregierung in Verbindung stehen, sowie gegen Minderheiten (LIB, S. 46 f). Eine Betroffenheit des Beschwerdeführers ist damit insgesamt nicht maßgeblich wahrscheinlich. Im Besonderen brachte der Beschwerdeführer auch hinsichtlich seines Vorbringens in der Einvernahme vor dem BFA am 05.02.2024, wonach in seinem Herkunftsort noch immer Schläferzellen des IS vorhanden seien (Einvernahmeprotokoll vom 05.02.2024, S. 6 und 15), keine belegenden Länderberichte in Vorlage bzw. erstattete er hierzu kein substantiiertes Vorbringen. Eine Betroffenheit des Beschwerdeführers ist damit nicht ausreichend dargetan, besonders da der Beschwerdeführer auch weder Verbindungen zu den Sicherheitskräften der neuen syrischen Regierung oder den SDF hat noch einer Minderheit angehört.
Im Anschluss an den Sturz des Assad-Regimes wurde der Beschwerdeführer am 01.07.2025 vor dem BFA nochmals einvernommen. Dabei gab er zu seinen Rückkehrbefürchtungen an, dass die Kurden die Araber verfolgen würden. Es herrsche keine Sicherheit und es gebe immer noch Tötungen. Die Kurden seien immer noch an ihrem Ort präsent und würden die Araber hassen. Nach einem Abkommen seien über 1.000 Araber festgenommen worden. Die Lage in Syrien habe sich nicht verbessert und er könne nicht in seinen Ort zurückkehren (Einvernahmeprotokoll vom 01.07.2025, S. 7). Aus diesem lediglich allgemein gehaltenen Vorbringen ist aber keine individuelle Gefährdungslage abzuleiten, besonders da – wie oben bereits ausgeführt – eine systematische Verfolgung von Arabern keine Deckung in den Länderinformationen findet und der Beschwerdeführer auch in Bezug auf seine nach wie vor im Herkunftsgebiet lebenden Familienangehörigen keine konkrete Gefährdung behauptete. Auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach vor einer Woche eine 60-jährige Person von den Kurden festgenommen und getötet worden sei (Einvernahmeprotokoll vom 01.07.2025, S. 7), führt zu keiner geänderten Beurteilung, zumal der Beschwerdeführer diesen Fall nicht näher konkretisierte und die Umstände der behaupteten Tötung damit im Dunkeln blieben.
Schließlich gab der Beschwerdeführer noch an, dass die Kurden Minderjährige im Alter von 10 bis 13 Jahren rekrutieren würden und man entweder für die Kurden arbeiten oder sich dem kurdischen Militär anschließen müsse. Ebenso komme es vor, dass man an Demonstrationen für die Kurden teilnehmen müsse (Einvernahmeprotokoll vom 01.07.2025, S. 8 f). Wie oben bereits ausgeführt wurde, kommt es im Zuge des Waffenstillstands-Abkommens zwischen der neuen syrischen Regierung und der SDF vom 30.01.2026 derzeit aber zu einer stufenweisen Integration der SDF in die neue syrische Regierung. Die Autonomie der kurdischen Verwaltung ist indes erheblich reduziert, sodass nicht mehr von einer umfassenden Kontrollhoheit durch die SDF ausgegangen werden kann. In Anbetracht des Autoritätsverlustes der kurdischen Autonomiebehörden gehen damit die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der kurdischen Behörden ins Leere und sind nicht geeignet, eine aktuelle Gefährdungslage darzutun. Vor diesem Hintergrund gehen auch die in der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2026 geäußerten Rückkehrbefürchtungen hinsichtlich einer Verhaftung durch die kurdische Partei ins Leere, besonders da der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine erhöhte Gefährdungslage seiner Person darzutun vermöchte. Abgesehen davon sind den hier zugrunde gelegten Länderinformationen auch keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung von Rückkehrenden durch die kurdischen Behörden abzuleiten und brachte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine Länderberichte in Vorlage, welche eine solche Annahme stützen würden.
Zusammenfassend brachte der Beschwerdeführer mit seinen Schilderungen daher im gesamten Verfahren keine aktuelle maßgebliche individuelle Gefährdung seiner persönlichen Sicherheit oder der seiner Familienmitglieder glaubhaft vor.
In Gesamtschau sind somit bezogen auf die Herkunftsregion dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte für eine aktuell bestehende extreme Gefahrenlage bzw. Anhaltspunkte für eine individuell seine Person oder die Personen seiner Familienangehörigen betreffende vergangene oder aktuelle individuelle tatsächliche Bedrohung der persönlichen Sicherheit (glaubhaft) zu entnehmen. Festzuhalten ist daher, dass es jedenfalls bisher in der Herkunftsregion weder in der Vergangenheit – abgesehen von den vorgebrachten, die Allgemeinheit betreffenden Kriegshandlungen – noch aktuell individuelle und konkrete Bedrohungen der persönlichen Sicherheit des Beschwerdeführers und seiner noch in der Herkunftsregion lebenden Familienangehörigen gab oder aktuell gibt. Eine bisherige bzw. insbesondere eine aktuelle individuelle tatsächliche negative Betroffenheit des Beschwerdeführers oder seiner in der Herkunftsregion lebenden Familie von allfälligen die persönliche Sicherheit bedrohenden Faktoren bzw. sicherheitsrelevanten Vorfällen kann daher bezogen auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers unter Mitberücksichtigung jener Zeit, die der Beschwerdeführer nunmehr nicht mehr in Syrien lebt, nicht festgestellt werden.
Dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsgebiet seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse befriedigen kann, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, stützt sich auf die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen; hierzu wird gleichsam auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Die Feststellungen zum Alter des Beschwerdeführers bei seiner Ausreise aus Syrien, zu seiner Sozialisation in Syrien und zu seinem (Aus-)Bildungsstand ergeben sich aus den eigenen, diesbezüglich nachvollziehbaren und im bisherigen Verfahren weitgehend konsistenten Angaben des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer gab in den Einvernahmen vor der belangten Behörde am 05.02.2024 und am 01.07.2025 sowie in der Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.03.2026 an, gesund zu sein. Gegenteilige Anhaltspunkte sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers basieren auf seinen eigenen Angaben in seinen Einvernahme vor der belangten Behörde am 05.02.2024 und am 01.07.2025 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.03.2026, aus denen sich nicht ergibt, dass er nicht in der Lage wäre, eine Arbeit auszuüben, dies in Zusammenschau mit seinem festgestellten Alter, seinem Gesundheitszustand sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer – wie festgestellt – bereits in Syrien und in der Türkei gearbeitet hat und auch derzeit in Österreich berufstätig ist.
Die Feststellungen zum Verbleib seiner Familienangehörigen in Syrien, zu deren Wohnverhältnissen und zum bestehenden Kontakt zu diesen gründen sich auf die diesbezüglich nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2026. Zwar gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 27.03.2026 an, dass seine Eltern und sein Bruder vor ca. einer Woche das Haus aufgrund von Überschwemmungen verlassen hätten müssen und derzeit bei Verwandten untergekommen seien (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Wie der Beschwerdeführer selbst ausführte, wird das Haus derzeit aber trockengelegt und wird die Familie es in Kürze wieder bewohnen können (Verhandlungsprotokoll, S. 6).
Die Feststellung, dass sich die wirtschaftliche Situation der in Syrien lebenden Familie des Beschwerdeführers als ausreichend gesichert darstellt, gründet sich auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. So gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA am 01.07.2025 an, dass die Familie eine Landwirtschaft habe. Zwar sei ein Teil der Landwirtschaft verkauft worden, die Familie lebe aber vom anderen Teil (Einvernahmeprotokoll vom 01.07.2025, S. 5). In der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2026 gab der Beschwerdeführer auf die Frage, wovon seine Eltern und die Familie des Bruders leben würden, weiters an, dass er vier Brüder in der Türkei habe, welche seine Eltern finanziell unterstützen würden. Auch er selbst helfe ihnen manchmal (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Es ist damit davon auszugehen, dass die in Syrien aufhältige Familie des Beschwerdeführers durch die Landwirtschaft und die zusätzlichen finanziellen Unterstützungsleistungen durch die Brüder des Beschwerdeführers ihren Lebensunterhalt ausreichend bestreiten kann, besonders da der Beschwerdeführer gar nicht behauptete, dass seine Familie in Syrien die notwendigste Lebensgrundlage nicht hätte bzw. dass die Familie unter äußerst prekären Lebensbedingungen leben würde. In diesem Zusammenhang wurde im Rahmen der Beschwerde lediglich allgemein ausgeführt, dass seine Angehörigen unter prekären Bedingungen leben würde, ohne dies näher zu konkretisieren. Dieses vage, allgemein und völlig unsubstantiiert gehaltene Vorbringen ist damit nicht geeignet, prekäre Lebensbedingungen glaubhaft zu machen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer von seinen Familienangehörigen und Verwandten Unterstützungsleistungen erhalten könnte, stützt sich darauf, dass sich im Verfahren keine hinreichenden gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben haben. Besonders hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auf das Research Paper der BFA-Staatendokumentation „Syria: The Role of Family and Social Networks for Returning Syrian Refugees“ vom 21.10.2025, wonach sich Syrer:innen trotz des Krieges und der Vertreibungen Teile ihrer familiären und sozialen Netzwerke bewahrten und sich weiterhin auf Verwandtschaftsbeziehungen und Gemeinschaftsbindungen stützen. Die Verwandtschaft wird durch kulturelle Normen gestärkt, die die Pflicht gegenüber den Eltern, den Respekt vor Älteren und die Solidarität mit Geschwistern und Cousins betonen. Im Alltag zeigt sich die Verwandtschaft in der Bündelung von Ressourcen, der gemeinsamen Kindererziehung und der Aufteilung des Einkommens. Insbesondere ist es üblich, dass Personen, die im Ausland arbeiten, Geld an Eltern, Geschwister und sogar an weiter entfernte Verwandte überweisen. Solche Austauschbeziehungen werden nicht als freiwillige Praktiken verstanden, sondern als Verpflichtungen, die im moralischen Gefüge der syrischen Gesellschaft verankert sind. Familiäre Netzwerke spielen nach wie vor eine entscheidende Rolle für den Erfolg der Wiedereingliederung. Familien kommt eine entscheidende Rolle zu. Sie sorgen für Unterkunft, Verpflegung sowie Zugang zu informellen Beschäftigungsmöglichkeiten und Unterstützung bei der Bewältigung bürokratischer Hürden.
In Anbetracht des dargelegten hohen Stellenwertes der Familie im Kulturkreis des Beschwerdeführers ist damit auch nicht anzunehmen, dass die Familienangehörigen und sonstigen Verwandten des Beschwerdeführers, insbesondere seine Brüder, ihm jegliche Unterstützungsleistung verwehren würden; dies erscheint vielmehr nachhaltig unwahrscheinlich und realitätsfern. Zusammenfassend ist damit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer durch seine Verwandten finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten könnte.
Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe gründen sich auf das Länderinformationsblatt (vgl. LIB, S. 487 ff).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, d.h. er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in Syrien keine asylrelevante, individuelle Verfolgung glaubhaft machen habe können. Mit dieser Beurteilung ist die belangte Behörde im Ergebnis im Recht:
Wie oben dargelegt wurde, ereigneten sich Ende November/Anfang Dezember 2024 in Syrien politische Umbrüche, welche zur Flucht des Langzeitmachthabers Bashar al-Assad aus Syrien und zur Beendigung des Assad-Regimes führten. Weite Teile Syriens stehen nunmehr unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung. Das ehemalige syrische Assad-Regime verfügt in Syrien über keine Gebietshoheit mehr und es bestehen nur noch zersplitterte Gruppierungen von Regimeüberbleibseln. Die Sicherheitskräfte des Assad-Regimes und die Syrische Arabische Armee wurden aufgelöst. Es besteht daher keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass dem Beschwerdeführer von Seiten des ehemaligen syrischen Assad-Regimes eine Einziehung zum (Reserve-)Wehrdienst in die (nunmehr aufgelöste) Syrische Arabische Armee oder eine asylrelevante Verfolgung im Zusammenhang mit einer allfälligen Wehrdienstverweigerung drohen würde.
Darüber hinaus droht dem Beschwerdeführer auch keine Einziehung zur „Selbstverteidigungspflicht“ in der vormaligen „Demokratischen Autonomen Verwaltung von Nord- und Ostsyrien“, zumal er das diesbezügliche Wehrdienstalter bereits deutlich überschritten hat. Im Übrigen ist aktuell eine schrittweise Integration der SDF, einschließlich ihrer Kampfverbände, in die Strukturen der neuen syrischen Staatsgewalt im Gange und ist derzeit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Zwangsrekrutierungen durch die SDF weiterhin stattfinden. Wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, ist in Anbetracht des Autoritätsverlustes der SDF auch eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Kurden aus sonstigen Gründen nicht maßgeblich wahrscheinlich.
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung weiters dargelegt wurde, droht dem Beschwerdeführer auch keine Einziehung zum Militärdienst der neuen syrischen Regierung, zumal die Wehrpflicht in Syrien abgeschafft wurde und die Armee künftig als Freiwilligenarmee organisiert werden soll. Auch eine dem Beschwerdeführer drohende Zwangsrekrutierung durch andere Gruppierungen, etwa die (ehemalige) HTS oder die SNA (vormals: FSA), ist – wie beweiswürdigend ausgeführt wurde – nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
Darüber hinaus droht dem Beschwerdeführer auch sonst aktuell nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung von Seiten der neuen syrischen Regierung, der (ehemaligen) HTS oder einer sonstigen bewaffneten Gruppierung aufgrund einer ihm (unterstellten) oppositionellen Gesinnung.
Darüber hinaus ergeben sich aus den Länderinformationen zwar – trotz eingeleiteter Versöhnungsprozesse – Übergriffe auf Personen, die mit dem ehemaligen Assad-Regime in Verbindung stehen. Der Beschwerdeführer war – abgesehen von der Absolvierung seines Grundwehrdienstes in den Jahren 2001 bis 2004 – aber nicht in den Streitkräften des ehemaligen Assad-Regimes oder sonst wie für das ehemalige Assad-Regime tätig, er hat sich nicht glaubhaft politisch exponiert und auch nicht an Kampfhandlungen beteiligt. Insgesamt haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass aufgrund des vom Beschwerdeführer noch vor Ausbruch des Bürgerkrieges geleisteten Grundwehrdienstes aktuell eine erhöhte Gefährdungslage des Beschwerdeführers bestehen würde. Darüber hinaus stammt der Beschwerdeführer auch nicht aus einem der Kerngebiete des ehemaligen Assad-Regimes. Eine besondere Exposition des Beschwerdeführers, als oppositionell oder regierungsfeindlich wahrgenommen zu werden, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Außerdem nimmt der Beschwerdeführer auch keine maßgebliche oppositionelle gegnerische Haltung der neuen syrischen Regierung bzw. der (ehemaligen) HTS gegenüber ein.
In Ermangelung von dem Beschwerdeführer individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob er im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre. Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736/2014).
Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.
Mit Blick auf die Länderinformationen haben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein könnte, zumal Sunniten mit etwa 74% die Mehrheit der syrischen Bevölkerung stellen und Araber die überwältigende Mehrheit in Syrien darstellen (LIB, S. 224). Dies deckt sich zudem mit dem aktuellen Bericht der EUAA, wonach es keine Informationen gibt, dass Personen alleine aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Bevölkerungsgruppe der sunnitischen Araber verfolgt würden (EUAA, Dezember 2025, S. 41).
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt wurde, haben sich weiters auch keine Hinweise ergeben, dass Rückkehrende, die Syrien illegal verlassen und im Ausland um Asyl angesucht haben, gezielt verfolgt würden.
Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen.
Da sich somit auch sonst keine konkrete gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung in seinem Heimatstaat ableiten ließ, war im Ergebnis die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
§ 8 AsylG 2005 lautet auszugsweise:
„Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
…“
Zu prüfen ist, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
In diesem Zusammenhang ist auch auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 19.6.2017, Ra 2017/19/0095, sowie zuletzt VwGH 28.6.2024, Ra 2022/19/0039).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, 23505/09, Rz 52 ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, 10611/09, Rz 81 ff).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 10.02.2021, Ra 2020/19/0353, mwN).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).
Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U 370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).
Der Beschwerdeführer wurde, wie den getroffenen Feststellungen zu Grunde gelegt wurde, in dem Dorf XXXX (auch: XXXX ) im Gouvernement XXXX geboren, wo er auch aufwuchs und die Schule besuchte. Im Jahr 2013 zog der Beschwerdeführer in das Stadtviertel XXXX der Stadt XXXX , bevor er im April 2014 nach XXXX zurückkehrte. Ab Juni 2015 hielt sich der Beschwerdeführer noch für drei Monate in XXXX (auch: XXXX ) auf, bevor er Syrien verließ. Wie festgestellt, leben die Eltern und mehrere Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor in der Herkunftsprovinz. Als Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist damit, wie festgestellt wurde, der Herkunftsort XXXX (auch: XXXX ) und dessen weitere Umgebung, einschließlich der Stadt XXXX , anzusehen. Dieses Gebiet steht aktuell unter primärer operativer Kontrolle der neuen syrischen Regierung unter Beteiligung der SDF.
Bisher kam es dort – trotz der langjährigen Bürgerkriegssituation und unter Bedachtnahme auf vergangene, die Allgemeinheit betreffende Kriegshandlungen – weder in der Vergangenheit zu maßgeblichen individuellen und konkreten Bedrohungen der persönlichen Sicherheit des Beschwerdeführers und seiner noch in der Herkunftsregion lebenden Familienangehörigen, noch gibt es insbesondere aktuell in der Herkunftsregion Eingriffe in die persönliche Sicherheit der Familie des Beschwerdeführers; der Beschwerdeführer berichtete trotz eingeräumter ausreichender Gelegenheit nichts (Glaubhaftes) dergleichen; auf die diesbezüglich beweiswürdigenden Ausführungen wird verwiesen. Eine aktuelle individuelle tatsächliche Betroffenheit des Beschwerdeführers und seiner in der Herkunftsregion lebenden Familie von allfälligen die persönliche Sicherheit bedrohenden Faktoren bzw. sicherheitsrelevanten Vorfällen kann daher bezogen auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers gegenwärtig nicht festgestellt werden (zum Erfordernis der Auseinandersetzung mit diesem Themenbereich siehe die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 25.06.2024, Ra 2024/18/0151).
Nun ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, dass sich die Sicherheitslage auch nach dem Sturz des Assad-Regimes weiterhin fragil darstellt. Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt. Syrien steht weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, die die Sicherheitslage beeinträchtigen, darunter eine groß angelegte Binnenflüchtlingskrise, erhebliche und weitreichende Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern, kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen, Kontamination durch explosive Kampfmittelrückstände, Verstöße gegen das Recht auf Wohnraum und Eigentum, eine schwache Wirtschaft und eine anhaltende groß angelegte humanitäre Krise. Immer wieder kommt es in Syrien zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, die meist einen lokalen Auslöser haben. Dabei stoßen ehemalige Vertreter des Regimes, aufgebrachte Einheimische, Dschihadisten, Assad-Anhänger und Sicherheitskräfte der neuen Regierung aufeinander. Darüber hinaus wurden mehrere Gebiete in Syrien von türkischen und israelischen Streitkräften sowie von bewaffneten Gruppen und extremistischen Organisationen angegriffen (LIB, S. 38 f). Insgesamt bleibt die Sicherheitslage in Syrien fragmentiert und variiert stark zwischen den Regionen und innerhalb derselben, geprägt von lokalen Gegebenheiten, konfessionellen Dynamiken und früheren politischen Zugehörigkeiten (LIB, S. 49).
Ausgehend vom Bericht der EUAA vom Dezember 2025 kam es zwischen November 2024 und Mai 2025 im Vorfeld und unmittelbar nach dem Regimewechsel zur höchsten Anzahl der von ACLED dokumentierten Sicherheitsvorfälle, insbesondere im November und Dezember 2024 sowie im Jänner 2025. Nach dem Sturz des Assad-Regimes verzeichnete ACLED zwischen dem 09.12.2024 und dem 31.05.2025 4.271 Sicherheitsvorfälle in Syrien. Davon wurden 1.518 als Gewalttaten gegen Zivilist:innen, 1.907 als Explosionen oder Fernwaffengewalt und 846 als Kämpfe klassifiziert (EUAA, Dezember 2025, S. 65). 453 dieser Vorfälle betrafen das Gouvernement XXXX (EUAA, Dezember 2025, S. 67). Die meisten Vorfälle traten im Jänner 2025 auf und auch im März 2025 kam es zu einem Anstieg der Gewalt, bevor die Vorfallszahlen im April und Mai 2025 deutlich sanken. Zwischen dem 01.06.2025 und dem 26.09.2025 dokumentierte ACLED 1.665 Sicherheitsvorfälle in Syrien, wovon 491 als Kämpfe, 416 als Explosionen/Fernwaffengewalt und 758 als Gewalttaten gegen Zivilist:innen kodiert wurden. Die meisten Sicherheitsvorfälle betrafen hierbei die Gouvernements Deir ez-Zor (332), Suweida (206) und Aleppo (187), während die Gouvernements Tartus (24), Latakia (41) und Damaskus (41) die geringsten Zahlen aufwiesen (EUAA, Dezember 2025, S. 65 f). Bezogen auf das Gouvernement XXXX wurde in diesem Zeitraum von 110 Vorfällen berichtet (EUAA, Dezember 2025, S. 67).
Im gesamten Zeitraum zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde die höchste Zahl von Vorfällen im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zor und al-Hasaka (LIB, S.49).
Mit dem aufgezeigten Rückgang an Sicherheitsvorfällen übereinstimmend zeigte sich auch ein Rückgang der Anzahl an zivilen Todesopfern. Während die SNHR für den Zeitraum zwischen Dezember 2024 und Mai 2025 noch von 2.854 zivilen Todesopfern berichtete, zeigte sich im Zeitraum zwischen Juni und September 2025 ein deutlicher Rückgang mit 1.402 zivilen Todesopfern, welche – abgesehen von den im Juli 2025 in Suweida registrierten Todesfällen –überwiegend auf Schüsse und Bombenanschläge durch unbekannte Täter, Landminenexplosionen und auf die Streitkräfte der Übergangsregierung und der SDF zurückzuführen waren (EUAA, Dezember 2025, S. 68). Im Gouvernement XXXX bewegten sich die Zahlen während des Berichtszeitraums insgesamt auf einem geringen Niveau bei 9 zivilen Todesopfern im Zeitraum zwischen Dezember 2024 und Mai 2025, gegenüber 3 zivilen Todesopfern im Zeitraum von Juni bis September 2025 (EUAA, Dezember 2025, S. 69).
Zwar dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) in der Zeit zwischen dem 08.12.2024 und dem 08.11.2025 eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. Demgegenüber berichten andere Quellen aber, dass das allgemeine Ausmaß der Gewalt im ganzen Land zunehmend stark zurückgegangen ist. Das Middle East Institute verzeichnete im ersten Drittel des Jahres 2025 durchschnittlich 134 gewaltsame Todesfälle pro Woche, im zweiten Drittel durchschnittlich 94 und im letzten Drittel des Jahres durchschnittlich 25. In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land (LIB, S. 39 f). Gemäß einer Auswertung von ACLED-Daten durch den Danish Immigration Service war die Gesamtzahl der gemeldeten Vorfälle bis Oktober 2025 auf etwa 300 gesunken, was einem Rückgang von mehr als 60 % gegenüber Dezember 2024 entspricht (LIB, S. 40). Auch die im Länderinformationsblatt dargestellte Grafik der sicherheitsrelevanten Vorfälle und der Todesopfer in Syrien im Zeitraum von 01.10.2023 bis zum 01.01.2026 zeigt ab Dezember 2024 einen kontinuierlichen Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle und der Todesopfer mit jeweils einem kurzfristigen Anstieg im März und im Juli 2025, was vermutlich auf die Auseinandersetzungen in den Küstengebieten und in Suweida zurückzuführen ist (vgl. LIB, S. 40). Insgesamt zeigt sich damit tatsächlich eine Stabilisierung in Syrien (LIB, S. 40).
In Anbetracht der oben dargestellten Fallzahlen stellt sich die Sicherheitslage im Gouvernement XXXX damit aber nicht als derart gravierend dar, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen wäre, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist alleine aufgrund seiner Anwesenheit in diesem Gebiet einem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre: Ausgehend vom Bericht der EUAA aus Dezember 2025 war das in Rede stehende Gouvernement im Zeitraum vom 09.12.2024 bis zum 31.05.2025 von durchschnittlich 18,3 Sicherheitsvorfällen pro Woche betroffen, im Zeitraum von 01.06.2025 bis zum 26.09.2025 im Durchschnitt von 6,4 Vorfällen pro Woche (EUAA, Dezember 2025, S. 80). Bei einer Einwohnerzahl von 1,3 – 1,4 Millionen (EUAA, Country Focus: Syria aus Juli 2025 [im Folgenden: EUAA, Juli 2025], S. 145) und – laut Wikipedia – einer Fläche von ca. 23.334 km2 ist daraus aber nicht auf eine Gefahrendichte zu schließen, bei der jede dort anwesende Zivilperson mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko ausgesetzt wäre, getötet oder verletzt zu werden. Diese Ansicht wird auch durch die insgesamt geringen Zahlen an zivilen Todesopfern bestätigt, besonders da auch die für die Zeiträume von Dezember 2024 bis 31.05.2025 und von Juni 2025 bis September 2025 im Vergleich zur Bevölkerungszahl verzeichneten zivilen Todesopfer von ungefähr einem/einer bzw. weniger als einem/einer pro 100.000 Einwohner (EUAA, Dezember 2025, S. 78) nicht für eine maßgebliche Gefährdungslage sämtlicher in diesem Gebiet aufhältigen Zivilist:innen spricht.
Nun verwies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar auf die rezente Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2025, Ra 2024/18/0733, und führte aus, dass es bei der Prüfung der Voraussetzungen von subsidiärem Schutz nicht mit der Judikatur des EuGH vereinbar sei, isoliert auf das Kriterium der Zahl an zivilen Opfern abzustellen. So sei ein zahlenmäßiger Rückgang der dokumentierten konfliktbezogenen Vorfälle für sich genommen nicht ausreichend, um von einer verbesserten Sicherheitslage auszugehen, vielmehr sei auch eine Auseinandersetzung mit weiteren Gefahren für Zivilpersonen, insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Verminung großer Gebiete, erforderlich.
In diesem Zusammenhang sei aber darauf hingewiesen, dass auch die EUAA in ihrem aktuellen Bericht aus Dezember 2025 die Ansicht vertritt, dass trotz der hohen Kontamination mit Kampfmittelrückständen die Zahl der Sicherheitsvorfälle seit mehreren Monaten abnimmt und die Zahl der zivilen Todesopfer niedrig ist, sodass darauf geschlossen werden kann, dass es dort zwar zu willkürlicher Gewalt kommt, aber nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie zu nehmen (vgl. EUAA, Dezember 2025, S. 72 und 78). Als Risikofaktoren führt die EUAA das Alter, das Geschlecht, den Gesundheitszustand, die wirtschaftliche Lage, den Beruf und/oder den Wohnort, die Kenntnis der Gegend und das Unterstützungsnetzwerk ins Treffen (vgl. EUAA, Dezember 2025, S. 90 f). Ein solches höheres Maß an individuellen Risikofaktoren hat der Beschwerdeführer aber nicht dargetan und ist auch im Rahmen einer amtswegigen Betrachtung nicht ersichtlich.
Insbesondere handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen und gesunden jungen Mann, der bis weit nach Erreichen der Volljährigkeit in seinem Herkunftsgebiet gelebt hat und mit diesem somit vertraut ist. Überdies verfügt der Beschwerdeführer über ein familiäres Unterstützungsnetzwerk in seinem Herkunftsgebiet bzw. außerhalb von diesem, welches ihn mit Ratschlägen und finanziellen Mitteln unterstützen kann, sodass insgesamt auch von einer gesicherten wirtschaftlichen Situation auszugehen ist; hierzu wird auf die entsprechenden Ausführungen weiter unten verwiesen.
Es wird nicht verkannt, dass es Anfang des Jahres 2026 im Nordosten Syriens zu einer Eskalation der Konfliktsituation kam, welche im Bericht der EUAA aus Dezember 2025 noch nicht abgebildet und damit nicht berücksichtigt ist. So kam es nach wochenlangen eskalierenden Spannungen Anfang Jänner in den dicht besiedelten Stadtteilen Sheikh Maqsood und Ashrafieh in Aleppo zu heftigen Zusammenstößen, von denen mehr als 500.000 Menschen betroffen waren. Syrische Regierungstruppen, unterstützt durch Panzer und andere schwere Waffen, begannen am 06.01.2026 mit der Bombardierung der mehrheitlich von Kurden bewohnten Aleppo-Stadtteile Sheikh Maqsoud und Ashrafieh, nachdem eine von der Regierung auferlegte Frist für die Evakuierung der Zivilbevölkerung aus dem Gebiet abgelaufen war und nachdem die Verhandlungen über die Integration der Kurden in die neue Regierung des Landes ins Stocken geraten waren. Die Streitkräfte der neuen syrischen Regierung erlangten innerhalb von nur zwei Tagen die Kontrolle über die Stadtteile, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen. Daraufhin nutzte die syrische Regierung die Dynamik und richtete ihren militärischen Druck auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der turbulenten Offensive Ende 2024, die zum Sturz des Assad-Regimes führte, ihre Macht ausweitete. Am 17.01.2026 wurde über Zusammenstöße in mehreren Gebieten von Deir ez-Zour berichtet, insbesondere entlang des östlichen Ufers des Euphrat. Am frühen Morgen des 17.01.2026 kündigte die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus’ zurück, das die Räumung aller Gebiete westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats. Am 18.01.2026 unterzeichneten Präsident ash-Shara’ und SDF-Führer ’Abdi einen weiteren von den USA vermittelten Waffenstillstand, der auch die Eingliederung der SDF-Institutionen in die Institutionen des Zentralstaates vorsieht. Durch zwei Waffenstillstandsabkommen am 20. und am 25.01.2026 wurden die territorialen Vorstöße weitgehend gestoppt, obwohl es weiterhin zu Schusswechseln und Drohnenangriffen kam. Schließlich haben die neue syrische Regierung und die kurdisch geführten SDF am 30.01.2026 eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes bekannt gegeben. Damit kam es Anfang Februar zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten (LIB, S. 59 ff).
Nach dem kurzfristigen Aufflammen der Konfliktsituation im Nordosten Syrien hat sich in Folge der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 30.01.2026 die Lage in den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa damit wieder weitgehend stabilisiert. Die aktiven Feindseligkeiten haben nachgelassen, was zu einer größeren Beruhigung geführt hat, auch wenn in vielen Gebieten weiterhin lokale Zwischenfälle, vorsorgliche Sicherheitsmaßnahmen und Besorgnis in der Bevölkerung bestehen (LIB, S. 61 f). Zwar ist die Sicherheitslage in mehreren Gebieten des Gouvernements XXXX weiterhin angespannt. Insgesamt haben die aktiven Feindseligkeiten aber abgenommen und im Vergleich zu den Vorwochen wurden weniger Sicherheitsvorfälle gemeldet. Die Umsetzung des Abkommens vom 30.01.2026 zwischen der neuen syrischen Regierung und den SDF scheint zu einer allgemein ruhigeren Lage an wichtigen Orten beizutragen (LIB, S. 62).
Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Entspannung der Konfliktsituation im Nordosten Syriens im Anschluss an das Abkommen vom 30.01.2026 ist damit nicht anzunehmen, dass sich die Sicherheitslage dort aktuell als derart gravierend darstellen würde, dass jede dort anwesende Zivilperson mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko ausgesetzt wäre, getötet oder verletzt zu werden. Insbesondere haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die eine erneute Eskalation im Sinne eines Vertragsbruches nahelegen würden. Eine derartige Befürchtung wurde im Übrigen auch vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet. Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer im Verfahren auch keine Länderberichte in Vorlage, welche auf eine prekäre Sicherheitslage in Nordostsyrien schließen lassen würde, bzw. brachte er auch in der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2026 nicht vor, dass seine nach wie vor im Herkunftsgebiet aufhältigen Familienangehörigen derzeit von etwaigen anhaltenden Kampfhandlungen oder sonstigen sicherheitsrelevanten Vorfällen betroffen wären.
Abgesehen davon ist festzuhalten, dass die Übergangphase nach dem Sturz des Assad-Regimes – ausgehend vom Länderinformationsblatt – turbulent war und die Sicherheitskräfte mit Herausforderungen konfrontiert waren, darunter wiederkehrende sektiererische Gewalt, Massaker, immer wieder auftretende gewaltsame Auseinandersetzungen, außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge (LIB, S. 39). Die syrische Übergangsregierung festigte ihre Kontrolle über Teile des Landes, darunter die Städte Damaskus, Aleppo und Hama, mittlerweile aber nachhaltig und dehnte ihre Präsenz in Gebieten im Zentrum, Norden und Süden Syriens aus. In vielen Teilen des Landes herrschte jedoch weiterhin Unsicherheit. Anfang März starteten Assad-treue Loyalisten vor allem in den Küstengebieten von Tartus und Latakia einen Aufstand gegen die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung (EUAA, Juli 2025, S. 89). In geringerem Ausmaß waren auch die Gouvernements Hama und Homs betroffen (EUAA, Dezember 2025, S. 63). Die Eskalation löste heftige Feindseligkeiten und sektiererische Gewalt aus, die zum Tod von Hunderten Zivilist:innen und zur Vertreibung von Zehntausenden führten. Seit ihrem Höhepunkt im März haben die Angriffe der Assad-treuen Rebellen aber deutlich nachgelassen (EUAA, Juli 2025, S. 89). Zwar haben Assad-Anhänger Berichten zufolge Mitte August 2025 ihre Angriffe auf die Streitkräfte der Übergangsregierung in den Küstengebieten wieder verstärkt (EUAA, Dezember 2025, S. 63). Wie sich aus den Berichten der EUAA ergibt, konzentrierten sich die Zusammenstöße mit Überbleibseln des ehemaligen Assad-Regimes aber vorrangig auf die Gouvernements Latakia, Tartus, Homs und Hama und somit nicht auf die Heimatregion des Beschwerdeführers. Bezogen auf die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers wird hingegen von keinen Zusammenstößen mit Regimeüberbleibseln berichtet.
Zwar kam es im Gouvernement XXXX zu von den SDF geführten Verhaftungsaktionen, von denen teilweise Zivilisten aus unklaren Gründen betroffen waren bzw. wegen einer angeblichen Unterstützung der neuen syrischen Regierung. Auch kam es zu Angriffen der Türkei und der SNA auf Stellungen der SDF. Darüber hinaus hielten auch die IS-Aktivitäten an, was zu Razzien und Festnahmen führte (EUAA, Dezember 2025, S. 78). Ebenso wurde von Zwischenfällen berichtet, bei denen Zivilisten von unbekannten bewaffneten Männern erschossen wurden (EUAA, Juli 2025, S. 147).
Auch wenn damit in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers ebenfalls von Angriffen berichtet wurde, so ist doch festzuhalten, dass sich diese Angriffe vorrangig gegen Personen richten, die Verbindungen zur neuen syrischen Regierung haben oder diese unterstützen, sowie gegen Personen mit Verbindungen zum IS und gegen Stellungen der SDF, auch wenn von zivilen Todesopfern berichtet wurde. In Anbetracht des oben aufgezeigten Rückganges an sicherheitsrelevanten Vorfällen und der generell geringen Zahl an zivilen Todesopfern in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers ist daraus aber keine maßgebliche Gefährdungslage für jeden im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers aufhältigen Zivilisten abzuleiten.
Es wird nicht verkannt, dass sich die Sicherheitslage in Syrien zwar allein aufgrund des Wegfalls der Auseinandersetzungen mit dem ehemaligen Assad-Regime verbessert hat, jedoch andere Sicherheitsrisiken zugenommen haben, so etwa die nach dem Länderinformationsblatt dramatisch gestiegene Kriminalität, nicht zuletzt aufgrund der Freilassung nicht nur politischer Gefangener aus den Gefängnissen (LIB, S. 73). So herrschen nach dem Sturz des ehemaligen Assad-Regimes – wie auch in der Beschwerde ausgeführt – in verschiedenen Regionen Syriens Chaos und Gesetzlosigkeit, was zu Verbrechen geführt hat, die möglicherweise durch persönliche Ziele motiviert sind. Besonders im Norden mehren sich die Anzeichen für eine Eskalation von Gesetzlosigkeit und Gewalt in einem geografischen Gebiet, das sich zwischen Homs, Latakia an der Küste und Aleppo weiter östlich erstreckt (LIB, S. 71 f). So wurde aus Homs, Latakia und Tartus, aber auch aus Damaskus und Suweida Kriminalität gemeldet. Zudem wird in der Provinz Suweida von Gesetzlosigkeit und in der Provinz Tartus von Kleinkriminalität berichtet. Auch aus den Vororten von Damaskus werden Entführungen und Kriminalität gemeldet und die Verkehrswege zwischen Damaskus und Dar’a, Suweida sowie Homs sind insbesondere nachts nicht sicher. In der Stadt Homs haben die Behörden im März und April 2025 Kontrollpunkte in der ganzen Stadt eingerichtet, um gegen Kriminalität vorzugehen. Trotz der Präsenz von Sicherheitskräften der Übergangsregierung dauerten die Angriffe auf Zivilisten, insbesondere Alawiten, laut Berichten vom Mai 2025 an (EUAA, Dezember 2025, S. 59).
Die Bemühungen der neuen Regierung, die Sicherheit wiederherzustellen und Täter strafrechtlich zu verfolgen, werden durch die weit verbreitete Verfügbarkeit von Waffen und das Fortbestehen unabhängiger bewaffneter Gruppen untergraben. Im ersten Quartal 2025 wurde eine Reihe von Verstößen registriert, die von Morden bis hin zum Verschwindenlassen von Personen reichten (LIB, S. 71). Die neue Regierung hat – einer Quelle zufolge – weiterhin mit tiefgreifender innerer Instabilität zu kämpfen und den Behörden gelingt es nach wie vor nicht, Ordnung durchzusetzen (LIB, S. 42). Im Besonderen zeigen sich die Sicherheitskräfte außerhalb der großen städtischen Zentren überlastet, was ihre Wirksamkeit einschränkt (EUAA, Dezember 2025, S. 63).
Bezogen auf die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers sind den Länderinformationen hingegen keine Berichte über weitverbreitete Kriminalität zu entnehmen. Abgesehen davon richten sich die für ganz Syrien dokumentierten Sicherheitsvorfälle – ausgehend von den Länderberichten – insbesondere gegen Regimestraftäter, Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes sowie gegen Schiiten und Angehörige der alawitischen Gemeinschaft und ereignen sich vor allem in den Küstengebieten sowie in den Gouvernements Homs, Hama und Suweida. So waren im Laufe des Jahres 2025 Selbstjustiz und gezielte Rachemorde, angeheizt durch jahrelange und manchmal sogar jahrzehntelange ungelöste Konflikte, der beständigste und bedeutendste Faktor für Gewalttaten in ganz Syrien. Die meisten Angriffe richteten sich gegen Personen, die aufgrund ihres Berufs, ihrer Familie oder ihrer Religionszugehörigkeit früher mit dem Assad-Regime in Verbindung standen. Laut einer internationalen Sicherheitsorganisation kam es nach dem politischen Wandel im Dezember 2024 zu einem starken Anstieg gezielter Tötungen und sektiererischer Vergeltungsmaßnahmen, insbesondere in den Küsten- und Zentralregionen. Ziel dieser Angriffe waren Personen, die der ehemaligen Regierung angehörten und als mitschuldig an den Übergriffen gegen die lokale Bevölkerung in diesen Gebieten während der Herrschaft Assads angesehen wurden. Die höchste Zahl gewalttätiger Übergriffe gegen Personen, die mit dem Assad-Regime in Verbindung stehen, wurde im Gouvernement Homs verzeichnet (LIB, S. 43 f). Die meisten Verstöße, die in ganz Syrien begangen wurden, scheinen sich damit gegen bestimmte Anhänger des ehemaligen Regimes zu richten.
Ohne diese Gewaltakte zu verharmlosen, ergibt sich daraus jedoch in einer Gesamtbetrachtung, dass es sich hierbei nicht um generell willkürliche Gewalt handelt, sondern um gezielte Angriffe gegen bestimmte Personengruppen im Sinne von Racheakten. Auch die Vorfälle sektiererischer Gewalt richten sich nach den Länderinformationen hauptsächlich gegen schiitische und alawitische Gemeinschaften. Akte willkürlicher Gewalt –abseits dieser genannten politischen und religiösen Hintergründe – ergeben sich aus den Länderberichten hingegen nur vereinzelt.
Bezogen auf die konkrete Person des Beschwerdeführers sind insgesamt aber keine derartigen risikoerhöhenden Umstände hervorgekommen. Denn wie bereits dargelegt, steht der Beschwerdeführer – ein Angehöriger der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam – in keiner hinreichenden Verbindung zum (ehemaligen) Assad-Regime, zur neuen syrischen Regierung und deren Sicherheitskräften oder zu einer sonstigen bewaffneten Gruppierung in Syrien, er war nicht in bewaffnete Auseinandersetzungen verwickelt, er stammt nicht aus den Kerngebieten des ehemaligen Assad-Regimes und er ist auch weder der schiitischen noch der alawitischen Gemeinschaft zuzurechnen. Eine konkrete Betroffenheit des Beschwerdeführers ist damit insgesamt nicht maßgeblich wahrscheinlich.
Insofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zudem ein Wiedererstarken des IS befürchtet, ist festzuhalten, dass der IS – einem Politikwissenschaftler zufolge – nun versucht, seine Präsenz in einem breiten geografischen Bogen zu stärken, der sich von der syrischen Wüste über die Steppe von Suweida bis tief in den Süden erstreckt. Nach dem Sturz der Assad-Regierung zeigte der IS zunächst eine Phase relativer Inaktivität. Seit Mai 2025 ist jedoch zu beobachten, dass der IS seine Organisationsstruktur neu ordnet und insbesondere im September 2025 im Süden Schläferzellen entstanden sind. Im Nordosten des Landes verstecken sich nach Angaben aus US-Sicherheitskreisen mehrere Tausend aktive IS-Mitglieder im Untergrund (LIB, S. 46). Seit der Übernahme durch die HTS hat der IS die Zahl der Angriffe schrittweise erhöht und sowohl seine Reichweite als auch die Häufigkeit und Tödlichkeit seiner Angriffe ausgeweitet. 89 % der 348 im Jahr 2025 bestätigten IS-Angriffe fanden in Gebieten statt, die von den SDF kontrolliert wurden, wo der IS versuchte, die tiefen Gräben zwischen einer kurdisch dominierten Miliz und den von ihr beherrschten Regionen mit arabischer Mehrheit auszunutzen. Aktuelle Daten deuten auf eine Zunahme der Aktivitäten des IS in den von der Regierung kontrollierten Gebieten in Hama, Homs, Aleppo und Idlib hin. Dennoch bleibt das Ausmaß der Aktivitäten im Vergleich zur Vergangenheit gering und berichten andere Quellen sogar von einem Rückgang der Anschläge des IS um 50 % im Jahr 2025 im Vergleich zu 2024 (LIB, S. 47 f). Insbesondere stellen die Bedingungen, mit denen der IS derzeit in Syrien konfrontiert ist, eine potenziell existenzielle Herausforderung dar (LIB, S. 48). Ein großflächiges Wiedererstarken des IS ist den Länderberichten damit nicht zu entnehmen. Denn wie sich aus dem Länderinformationsblatt ergibt, kontrolliert die Organisation derzeit kein Territorium und führt auch keine groß angelegte Kampagne durch, auch wenn „ungeregelte Räume“ mit schwacher Regierungsführung, die Verbreitung von Milizen und ein Strafverfolgungssystem, dem es an ausreichender Professionalität mangelt, das Potenzial für den IS bewahren, seine Stärke in Zukunft wieder aufzubauen (LIB, S. 46). Im Übrigen konzentrieren sich die Angriffe des IS in erster Linie auf die syrische Wüste, insbesondere auf die Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zor. Darüber hinaus richten sich die Angriffe des IS hauptsächlich gegen die SDF, gegen Sicherheitskräfte, gegen Personen, die mit der Übergangsregierung in Verbindung stehen, sowie gegen Minderheiten (LIB, S. 46 f). Eine Betroffenheit des Beschwerdeführers ist damit insgesamt nicht maßgeblich wahrscheinlich. Insbesondere brachte der Beschwerdeführer auch keine Länderberichte in Vorlage, welche sein Vorbringen zum Vorhandensein von IS-Schläferzellen im Herkunftsort (Einvernahmeprotokoll vom 05.02.2024, S. 6 und 15) bestätigen würden.
Abgesehen davon stellen – laut den Länderberichten – aber auch nicht explodierte Kampfmittelrückstände und Landminen eine tödliche Gefahr für das Leben in Syrien dar (LIB, S. 466), wobei neben Blindgängern – wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten, welche in der Regel gut sichtbar sind – die größere Herausforderung bei Landminen liegt. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland. Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes noch verschärft, weil mit dem Rückzug der syrischen Armee zahlreiche militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition aufgegeben und unbewacht zurückgelassen wurden. Der jahrelange Konflikt in Verbindung mit eingeschränkten Möglichkeiten zur Beseitigung von Kampfmittel-Kontaminationen haben 15,4 Millionen Syrer einem unmittelbaren Verletzungs- und Todesrisiko ausgesetzt. Im Jahr 2025 kam es zu einer erheblichen Anzahl an zivilen Opfern durch die Explosion von Kriegsgerät. Ländliche und halburbanisierte Gebiete, z. B. das ländliche Damaskus, gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten (LIB, S. 44), ebenso wie die Gebiete Aleppo, Raqqa, Deir ez-Zor, Idlib and Hama (EUAA, Dezember 2025, S. 70). Etwa ein Viertel aller Unfälle mit Sprengkörpern entfallen auf Deir ez-Zor. Die meisten Opfer von Landminen werden in der Wüste getötet, die sich über einen großen Teil der Gouvernements Deir ez-Zor, ar-Raqqa, Homs und Hama erstreckt. Eine große Anzahl wurde auf landwirtschaftlichen Flächen getötet, insbesondere in den Gouvernements Idlib, Aleppo und Hama. Eine geringere Anzahl wurde in den Waldgebieten getötet, die über das gesamte Gouvernement Latakia verstreut sind. Es kommt zu Explosionen auf landwirtschaftlichen Flächen, in Häusern oder während der Fahrt auf den Straßen. Große Bevölkerungsbewegungen in Verbindung mit der Rückkehr zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen als Lebensgrundlage haben das Verletzungs- und Todesrisiko erhöht. Vom 08.12.2024 bis zum 13.08.2025 wurden 584 Zivilisten durch Kampfmittelrückstände getötet, darunter 158 Kinder und 38 Frauen, während 620 weitere Personen, darunter 268 Kinder und 17 Frauen, verletzt wurden. Fast täglich kommt es zu Opfern. Zwischen Jänner und September 2025 wurden in Syrien jede Woche 15 Menschen durch nicht explodierte Kampfmittel getötet. Von September bis Ende 2025 ging die Anzahl um 73 % auf vier Todesfälle pro Woche zurück. Zwar wurden in den letzten Monaten zehntausende Landminen und andere Munition entfernt, doch ist dieser starke Rückgang der Vorfälle und Opfer in erster Linie das Ergebnis intensiver Bemühungen des syrischen Verteidigungs- und Notfallministeriums, die von Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiete zu kartieren und die Bevölkerung aufzuklären, damit sie diese meidet. Kinder sind besonders gefährdet, da sie von glänzenden und ungewöhnlich geformten Gegenständen angezogen werden. Weiters besteht Gefahr beim Hüten von Vieh, beim Trüffelsuchen in der Wüste, beim Brennholzsammeln im Wald und beim Bewirtschaften von landwirtschaftlichen Flächen (LIB, S. 44 f).
Es wird nicht verkannt, dass Kampfmittelrückstände eine ernsthafte Gefahr für das Leben in Syrien darstellen und diese insbesondere auch in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers weit verbreitet sind (EUAA, Dezember 2025, S. 78). In Anbetracht der für den Zeitraum vom 08.12.2024 bis zum 13.08.2025 dokumentierten 1.204 Opfer durch Kampfmittelrückstände (getötete und verletzte Personen) in ganz Syrien – dies entspricht bei 249 Tagen einem Durchschnitt von rund 4,8 getöteten oder verletzten Personen täglich in ganz Syrien – ist aber bezogen auf die Gesamtfläche Syriens (rund 185.000 km2; laut Wikipedia) die Gefahr für den (erwachsenen) Beschwerdeführer, durch Kampfmittelrückstände einer realen Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, weder in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers noch auf dem Weg dorthin als derart hoch einzuschätzen, dass er einer solchen Gefahr – über die bloße Möglichkeit, sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit durch Kampfmittelrückstände zu verlieren, hinausgehend – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bereits aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in Syrien, konkret in seiner Herkunftsregion, ausgesetzt wäre, zumal sich – wie ausgeführt – eine große Anzahl der Vorfälle im Gouvernement Deir ez-Zor sowie im Wüstengebiet in den Gouvernements Deir ez-Zor, ar-Raqqa, Homs und Hama ereignen und in besonderem Maße Kinder von Vorfällen mit Kampfmittelrückständen betroffen sind.
In Gesamtschau der dargestellten Fallzahlen stellt sich daher die Sicherheitslage im Gouvernement XXXX – wie bereits ausgeführt – nicht als derart gravierend dar, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen wäre, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist alleine aufgrund seiner Anwesenheit in diesem Gebiet einem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre; es ist nicht auf eine derartige Gefahrendichte zu schließen, bei der jede dort anwesende Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit dem realen Risiko ausgesetzt wäre, getötet oder schwer verletzt zu werden.
Auch wenn vor dem Hintergrund der Länderberichte Angriffe auf die und in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers bzw. sicherheitsrelevante Vorfälle naturgemäß nicht ausgeschlossen werden können, ergeben sich aus den zugrundeliegenden Länderinformationen damit keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Gewalt in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers aktuell ein solches Ausmaß erreicht, dass es im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung nicht bloß möglich, sondern maßgeblich wahrscheinlich erscheint, dass auch der Beschwerdeführer tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird und dass damit die bloße Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Herkunftsregion Derartiges erwarten lässt.
Individuelle, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Elemente, die stichhaltige Gründe für die Annahme liefern könnten, dass der Beschwerdeführer, wenn er nach Syrien, konkret auch in die Herkunftsregion, zurückkehren würde, als Zivilperson tatsächlich der Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15 lit. c StatusRL ausgesetzt wäre, wurden vom Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – nicht bzw. nicht glaubhaft vorgebracht und sind im Verfahren auch sonst nicht hervorgekommen.
Darüber hinaus steht die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Beurteilung auch im Einklang mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. wird diese Beurteilung durch das Vorbringen des Beschwerdeführers geradezu bestätigt. Wie der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des VwGH, aber auch des EGMR, zu entnehmen ist, hat der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist. Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde.
Der Beschwerdeführer erstattete aber trotz ihm im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht ausreichend eingeräumter Möglichkeiten im gesamten Verfahren keinerlei auf seine Person und auf die Personen seiner im Herkunftsgebiet lebenden Familienangehörigen bezogenes glaubhaftes Vorbringen, welches geeignet (und vom Beschwerdeführer ausreichend belegt) wäre, gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihm aktuell im Falle einer Rückkehr nach Syrien bzw. im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. So sind – wie im Rahmen der Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung bereits eingehend dargelegt wurde – dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine (glaubhaften) Anhaltspunkte bezüglich einer im Herkunftsstaat und insbesondere im Herkunftsgebiet bestehenden extremen Gefährdungslage bzw. einer individuell seine Person betreffenden Gefährdung der persönlichen Sicherheit aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage zu entnehmen und erstattete der Beschwerdeführer auch bezüglich der nach wie vor in der Herkunftsregion aufhältigen Familienangehörigen kein entsprechendes Vorbringen, welches auf eine dort aktuell bestehende extreme Gefährdungslage bzw. auf eine dort bestehende Bedrohung der persönlichen Sicherheit dieser Personen schließen lassen würde. Insbesondere brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 27.03.2026 auch im Zusammenhang mit den im Jänner 2026 in seiner Herkunftsprovinz stattgefunden habenden Kampfhandlungen keine Betroffenheit seiner nach wie vor dort aufhältigen Familienangehörigen vor.
Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 27.03.2026 auch nicht vor, dass seine Familienangehörigen in der Herkunftsregion aktuell von willkürlichen Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc. irgendwelcher Akteure oder von anhaltenden Kampfhandlungen betroffen wären. Allfällige, aktuelle Probleme der in Syrien aufhältigen Angehörigen im Zusammenhang mit der allgemeinen oder persönlichen Sicherheitslage bzw. mit Kampfhandlungen behauptete der Beschwerdeführer damit insgesamt nicht.
Eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahren im Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat Syrien an Hand des Vorbringens des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der sich aus den Länderberichten ergebenden allgemeinen Sicherheitslage in der Herkunftsregion zeigt daher, dass es aktuell in der Herkunftsregion keine konkreten glaubhaften Anhaltspunkte für individuelle Eingriffe in die persönliche Sicherheit der dort lebenden Angehörigen des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers selbst gibt. Inwiefern sich nun aber daraus eine Prognose ableiten ließe, die für den Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien in seine Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Bedrohung der persönlichen Sicherheit in Zukunft nahelegen würde, ist auf Basis der vorliegenden Entscheidungsgrundlagen nicht ersichtlich.
Mit Blick auf die oben dargelegten Umstände, dies auch unter Bedachtnahme auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers selbst, mit dem keine stichhaltigen Gründe für die Annahme eines Risikos dargelegt werden, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde, ist damit in Gesamtschau nicht anzunehmen, dass es geradezu wahrscheinlich erscheint, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimatregion ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit bzw. eine ernstzunehmende Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Wie oben bereits dargelegt, genügt hingegen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen.
Schließlich sei in diesem Zusammenhang auch noch darauf verwiesen, dass UNHCR schätzt, dass zwischen dem 08.12.2024 und dem 18.09.2025 988.134 Syrer:innen aus dem Ausland nach Syrien zurückgekehrt sind, wobei als Ziel am häufigsten die Gouvernements Damaskus (170.624), Aleppo (159.450), Idlib (134.436) und Homs (128 531) angestrebt wurden (EUAA, Dezember 2025, S. 18). Auch die hohe Anzahl der Rückkehrenden deutet damit auf eine grundsätzliche Verbesserung der Sicherheitslage hin.
Unabhängig von einer unmittelbaren Betroffenheit des Beschwerdeführers von kriegerischen Auseinandersetzungen und sonstigen sicherheitsrelevanten Vorfällen sei bezüglich der Frage der persönlichen Sicherheit des Beschwerdeführers der Vollständigkeit halber weiters festgehalten, dass neben der Gefährdung durch militärische Entwicklungen, Landminen und explosive Munitionsreste auch die allgemeine Menschenrechtslage in Syrien in der Vergangenheit besorgniserregend blieb. So kam es – wie notorisch bekannt – insbesondere in den vom ehemaligen Assad-Regime kontrollierten Gebieten systematisch zu willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen, wovon u.a. auch Rückkehrende und Personen aus wiedereroberten Gebieten betroffen waren. Nach dem Sturz des Assad-Regimes ist den nunmehrigen Länderinformationen aber kein derartiges Ausmaß an willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen, etwa von Rückkehrenden, mehr zu entnehmen. Zwar berichtete die UN schon vor dem Sturz des Assad-Regimes über Folter und Hinrichtungen von Gefangenen, die von der HTS im Nordwesten festgehalten wurden, wobei die Folter und Misshandlungen nach dem Sturz des Assad-Regimes nicht aufgehört haben, sondern in unterschiedlichen Formen weiter bestehen. So dokumentierte die Syrians for Truth and Justice mehrere Fälle schwerwiegender Verstöße gegen syrische Zivilisten, welche von Gruppen begangen wurden, die der Übergangsregierung angehören, darunter Sicherheitskräfte, bewaffnete Gruppierungen und Militäreinheiten des Verteidigungsministeriums. Zu den Verstößen zählen willkürliche Verhaftungen, psychische und physische Folter und erniedrigende Behandlung. Laut einer Quelle ist in vielen Fällen Rache das zugrunde liegende Motiv (LIB, S. 146). Den Sicherheitskräften der Übergangsregierung werden zahlreiche schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, wie willkürliche Verhaftungen, Isolationshaft, Tötungen, Folter und Misshandlungen von Personen, die mit der ehemaligen Regierung Syriens verbunden sind bzw. die vermeintliche Verbindungen zum IS haben. Anfang März 2025 kam es zu Zusammenstößen zwischen pro-Assad-Gruppen und Sicherheitskräften der Übergangsregierung in den Gouvernements Latakia, Tartus und Hama und im Juli 2025 eskalierte die Gewalt nach heftigen Zusammenstößen zwischen Drusen-Milizen und Beduinenkämpfer in Suweida, wobei die Gewaltausbrüche jeweils Hinrichtungen durch die mit der Übergangsregierung verbundenen Kräfte umfassten (EUAA, Dezember 2025, S. 22 f). Zudem gibt es sporadische Berichte über Folter und Misshandlungen von Gefangenen und in Homs wurde auch von Personen berichtet, die unter Folter gestorben sind (EUAA, Juli 2025, S. 33). Im Zeitraum vom 08.12.2024 bis zum 11.01.2025 zählte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) 80 Fälle von Tötungen, darunter Hinrichtungen vor Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden. Nach Angaben einer anderen Quelle wurden zwischen 08.12.2024 und 08.01.2025 bei einer Reihe von gewalttätigen Zwischenfällen mindestens 124 Menschen getötet, darunter bei Racheakten, Vandalismus, Morden und Hinrichtungen in den Gouvernements Homs und Hama sowie in den syrischen Küstenstädten (LIB, S. 185). Laut der SOHR sind von Anfang 2025 bis 22.10.2025 insgesamt 62 Inhaftierte in den Gefängnissen der neuen Regierung getötet worden. Die meisten von ihnen stammten aus dem Gouvernement Homs. Im September 2025 dokumentierte SNHR 70 außergerichtliche Tötungen, unter den Opfern finden sich sieben Kinder und drei Frauen (LIB, S. 146 f). Darüber hinaus dokumentierte SNHR in der ersten Jahreshälfte 2025 658 Fälle von willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen, davon 33 Kinder und 16 Frauen. Die syrische Regierung wird für 192 Fälle verantwortlich gemacht, 135 Personen wurden wieder freigelassen. Die SOHR dokumentierte in den ersten acht Monaten 2025 in den von der syrischen Zentralregierung kontrollierten Gebieten die willkürliche Verhaftung, das Verschwindenlassen und die Entführung von 1.364 Personen (LIB, S. 144).
Wie den Länderberichten zu entnehmen ist, richten sich diese Übergriffe – auch wenn vereinzelt unbeteiligte Zivilist:innen betroffen sind – aber vorwiegend gegen ehemalige Mitarbeiter des Assad-Regimes und Männer, die in den Streitkräften des Assad-Regimes gedient haben oder die Verbindungen zum IS haben, sowie gegen Alawiten und Christen und ereignen sich vorrangig in den Gouvernements Hama, Homs, Latakia, Tartus und Suweida (vgl. LIB, S. 144 und 146; EUAA, Dezember 2025, S. 22 f).
Bezogen auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers, der – wie oben bereits ausgeführt –keine hinreichende Verbindung zum ehemaligen Assad-Regime aufweist und in Bezug auf den sich auch keine Hinweise ergeben, dass er gegenüber der (ehemaligen) HTS bzw. der nunmehr neuen syrischen Regierung kritisch in Erscheinung getreten ist oder sonst in irgendeiner Weise das Missfallen der neuen syrischen Regierung auf sich gezogen hat und der auch weder der alawitischen Volksgruppe noch dem christlichen Glauben angehört, ergibt sich aus den zugrundeliegenden Länderinformationen damit aber keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass er im Falle einer Rückkehr etwaigen Menschenrechtsverletzungen in Form von willkürlichen Verhaftungen, Folter, Misshandlungen oder Verschwinden lassen von Seiten der (ehemaligen) HTS oder der neuen syrischen Regierung zum Opfer fallen würde, dies auch unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer – wie ausgeführt – nicht aus den Gouvernements Hama, Homs, Latakia, Tartus oder Suweida stammt und diese bei seinem Rückweg in sein Herkunftsgebiet in Syrien auch nicht durchqueren müsste; hierzu wird auf die entsprechenden nachfolgenden Ausführungen verwiesen.
Daran vermag auch der Verweis in der Beschwerde auf einen Bericht des BAMF, wonach zwei Syrer nach ihrer Rückkehr aus Deutschland tot aufgefunden worden seien, nichts zu ändern, besonders da zumindest einer der Betroffenen kritisch gegenüber der neuen syrischen Regierung aufgetreten ist und sich die Lage des Beschwerdeführers damit – wie ausgeführt – anders darstellt. Es wird nicht verkannt, dass – ausgehend vom Länderinformationsblatt – Rückkehrende mitunter weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt sind (LIB, S. 184). So kamen zwei Rückkehrer aus Deutschland nach ihrer Ankunft in Syrien ums Leben oder verschwanden, ein dritter wurde von einer bewaffneten Gruppierung entführt und an die syrische Allgemeine Sicherheit übergeben. Auch von einem aus Österreich abgeschobenen Syrer fehlt nach Angaben seiner Rechtsvertreter jede Spur und ein Rückkehrer aus Frankreich wurde von unbekannten Tätern erschossen. Wie weiters ausgeführt wurde, handelt es sich dabei aber noch nicht um weit verbreitete, staatlich geförderte Verstöße. Auch laut der Österreichischen Botschaft in Damaskus gibt es keine Hinweise dafür, dass Rückkehrer inhaftiert, gefoltert, getötet oder diskriminiert werden. Ein von der Staatendokumentation im November 2025 befragter Experte gab ebenfalls an, dass es keine Informationen gibt, wonach Rückkehrer getötet oder gefoltert wurden, anders als unter dem Assad-Regime (LIB, S. 473). Schließlich wird auch im aktuellen Bericht der EUAA festgehalten, dass Rückkehrende seit dem Sturz des Assad-Regimes in der Regel keine Konsequenzen seitens der Behörden zu befürchten haben (EUAA, Dezember 2025, S. 19). Eine individuelle und konkrete Betroffenheit des Beschwerdeführers, Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden, ist vor diesem Hintergrund damit nicht hinreichend wahrscheinlich.
Hinsichtlich der nach wie vor in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers präsenten SDF sei überdies festgehalten, dass diese bislang ein weitaus größeres Augenmerk auf Menschenrechtsfragen gelegt haben als die meisten anderen syrischen Akteure, was aber nicht bedeutet, dass die SDF eine makellose Menschenrechtsbilanz vorweisen können. So gibt es wiederholte Beschwerden über willkürliche Verhaftungen, verschärfte Sicherheitsbeschränkungen für Aktivisten und Dissidenten sowie die Monopolisierung wirtschaftlicher Ressourcen – wie Öl und Weizen – durch die DAANES, zusammen mit der Erhebung unrechtmäßiger Gebühren für Bewegungsfreiheit und Handel. Teile der SDF sollen sich an Menschenrechtsverletzungen beteiligt haben, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, ungerechtfertigte Inhaftierungen, die Rekrutierung oder der Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie die Zerstörung und der Abriss von Häusern. Das syrische Menschenrechtskomitee zählte im Jahr 2024 132 zivile Todesfälle, die durch die SDF zu verantworten waren (LIB, S. 192 ff). Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) dokumentierte fast 800 willkürliche Verhaftungen in Nordostsyrien seit Dezember 2024, darunter 87 Kinder und acht Frauen (LIB, S. 150). Menschen wurden bei vorgeblich gegen den IS gerichteten Razzien verhaftet, andere, um sie in militärische Trainings- und Rekrutierungslager zu bringen. Wieder andere Zivilisten wurden unter dem Vorwurf verhaftet, dass sie mit arabischen Stämmen und der SNA gearbeitet oder die Operation „Abschreckung der Aggression“ unterstützt haben. Kurdische Milizen werden beschuldigt, arabische und turkmenische Einwohner aus den von ihnen kontrollierten Gebieten vertrieben zu haben. Einige junge Männer, die nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes die Flaggen der SDF durch Flaggen der syrischen Revolution ersetzten, wurden von den SDF getötet (LIB, S. 192 ff).
Wie den Länderinformationen zu entnehmen ist, richten sich die Übergriffe der SDF aber vorrangig gegen Personen mit Verbindungen zum IS, gegen politische Aktivisten oder Oppositionelle und gegen Personen die die SNA oder die neue syrische Regierung unterstützen, sodass eine diesbezügliche Betroffenheit des Beschwerdeführers nicht maßgeblich wahrscheinlich ist, dies insbesondere auch mit Blick auf den aufgezeigten Autoritätsverlust der SDF im Anschluss an das Abkommen vom 30.01.2026.
Bezüglich der in den Länderberichten weiters dokumentierten, von Seiten der türkischen Streitkräfte und der SNA verübten Menschenrechtsverletzungen, wie willkürliche Festnahmen, ist der Vollständigkeit halber noch festzuhalten, dass sich diese vorrangig gegen Angehörige der kurdischen Volksgruppe richten. Es wird nicht verkannt, dass vereinzelt auch Personen betroffen sind, die aus den nunmehr ehemals von den kurdisch dominierten SDF kontrollierten Gebieten kommen (vgl. etwa LIB, S. 144). Doch ist anhand der Länderinformationen keine maßgebliche Präsenz der SNA im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers abzuleiten, sodass eine diesbezügliche Betroffenheit des Beschwerdeführers gleichsam nicht ersichtlich und nicht maßgeblich wahrscheinlich ist.
Abgesehen davon ist im Lichte der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch einmal darauf hinzuweisen, dass eine im Falle einer Rückführung drohende Verletzung in den durch Art. 3 EMRK gewährten Rechten durch den Antragsteller bzw. Beschwerdeführer selbst glaubhaft zu machen ist, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist. Dem Beschwerdeführer ist es im gegenständlichen Verfahren allerdings – wie bereits dargelegt – nicht gelungen, eine derartige Bedrohungslage entsprechend glaubhaft zu machen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine Anhaltspunkte bezüglich einer in der Herkunftsregion bestehenden extremen Gefährdungslage bzw. einer individuell seine Person betreffenden Gefährdung aufgrund der allgemeinen Menschenrechtslage zu entnehmen und erstattete der Beschwerdeführer auch in Bezug auf seine nach wie vor im Herkunftsgebiet aufhältigen Familienangehörigen kein entsprechendes glaubhaftes Vorbringen, welches auf dort stattfindende systematische Menschenrechtsverletzungen, von welchen der Beschwerdeführer oder seine dort lebenden Familienangehörigen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret und individuell betroffen sein würden, schließen lassen würde, und ist dergleichen auch aus amtswegiger Sicht nicht zu erkennen.
In Gesamtschau ist es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen, eine ihm unabhängig von kriegerischen Auseinandersetzungen drohende Gefährdung der persönlichen Sicherheit glaubhaft zu machen, dies weder von Seiten der neuen syrischen Regierung oder Mitgliedern der (ehemaligen) HTS noch von sonstigen Akteuren, wie den SDF, und ist unabhängig davon dergleichen auch aus amtswegiger Sicht unter Bedachtnahme auf die zitierten Quellen – wie bereits dargelegt – nicht erkennbar.
Insofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in diesem Zusammenhang aber noch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.06.2024, Ra 2024/18/0151, verweist und ausführt, dass – ausgehend von diesem – die persönliche Sicherheit für Rückkehrende in keiner Region Syriens gewährleistet sei, so sei zunächst festgehalten, dass dem gegenständlichen Erkenntnis eine solche Aussage nicht zu entnehmen ist, vielmehr monierte der Verwaltungsgerichtshof, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in dem in Rede stehenden Fall nicht mit der Frage der persönlichen Sicherheit beschäftigt habe. Abgesehen davon sei darauf hingewiesen, dass diesem Erkenntnis die Menschenrechtslage vor dem Sturz des Assad-Regimes zugrunde lag und sich dieses damit ohnehin nicht mehr als aktuell erweist.
Dass sich die Sicherheitslage seit dem Sturz des Assad-Regimes – wie in der Beschwerde behauptet – nicht verbessert, sondern tendenziell verschlechtert hätte, ist in Anbetracht der oben dargestellten, seit dem Sturz des Assad-Regimes insgesamt rückläufigen Zahlen an sicherheitsrelevanten Vorfällen und zivilen Todesopfern damit insgesamt nicht erkennbar.
Mit Blick auf die im aktuellen Bericht der EUAA angeführte Risikobewertung, welche für kein Gebiet Syriens derzeit ein hohes Maß an willkürlicher Gewalt gegeben sieht (EUAA, Dezember 2025, S. 71 f), ist damit auch die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geäußerte Vermutung zu einer Gewaltspirale mit einer resultierenden Ausweitung von Konflikten auf weitere Regionen, nicht dazu geeignet, eine maßgebliche Instabilität der Sicherheitslage ausreichend darzutun.
Zur Erreichbarkeit der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist weiters darauf zu verweisen, dass – dem Länderinformationsblatt zufolge – neben den Flughäfen Damaskus und Aleppo alleine von der Türkei aus sechs Grenzübergänge nach Syrien rund um die Uhr in Betrieb sind und auch der Grenzübergang Semalka/Faysh Khabour zum Irak ist an mehreren Tagen der Woche geöffnet (LIB, S. 328, 331 und 334). Dem Beschwerdeführer wäre es damit möglich und zumutbar, etwa über den Grenzübergang Semalka/Faysh Khabour nach Syrien einzureisen und in weiterer Folge über den Landweg sicher in seine Herkunftsregion zu gelangen. Bei einer Einreise über die irakisch-syrische Grenze müsste der Beschwerdeführer auch nicht die Gouvernements Hama, Homs, Latakia, Tartus und Suweida, in denen vermehrt von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen berichtet wurde, durchqueren. Wie oben bereits eingehend dargelegt wurde, stellt sich die Sicherheitslage im Gouvernement XXXX – in Einklang mit der Risikobewertung der EUAA – auch nicht als derart gravierend dar, dass anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer bei einer Einreise in das Gouvernement XXXX über den Grenzübergang Semalka/Faysh Khabour und der Durchreise durch dieses Gouvernement auf dem Weg in seine Herkunftsregion alleine aufgrund seiner Anwesenheit in diesem Gebiet einem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass auch eine Überlandreise mit einem Restrisiko verbunden sein mag, dies auch aufgrund von Landminen und Blindgängern. Diesbezüglich ist jedoch ebenfalls auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach das Risiko für den Beschwerdeführer nicht als derart hoch einzuschätzen ist, dass er durch Kampfmittelrückstände bei seiner Heimreise (auf einer Straße) aufgrund seiner dortigen bloßen Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit – sohin über die bloße Möglichkeit hinausgehend – einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Zwar sind laut einer Quelle des niederländischen Außenministeriums Reisen in Syrien aufgrund von weitverbreiteter Kriminalität und der schlechten Sicherheitslage nicht gefahrlos möglich. Doch sind Reisen in den meisten Gebieten und auf den meisten Straßen im Allgemeinen sicher, auch wenn Nachtfahrten aufgrund der erhöhten Wahrscheinlichkeit von Sicherheitsvorfällen, insbesondere Entführungen und anderer Kriminalität, als riskanter gelten (LIB, S. 326 f). In diesem Zusammenhang ist es dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar, die – relativ kurze – Reise in sein Herkunftsgebiet am Tag vorzunehmen. Eine erhöhte Gefahrenlage des Beschwerdeführers ist damit insgesamt nicht auszumachen, besonders da die für diese Entführungen verantwortlichen Gruppierungen in der Regel Personen ins Visier nehmen, die als loyal gegenüber dem ehemaligen Regime gelten (LIB, S. 327). Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer aber keine Verbindungen zum ehemaligen Assad-Regime.
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Herkunftsregion im Gouvernement XXXX mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch ohne eine reale Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit wird erreichen können.
Im Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte für eine Exponiertheit des Beschwerdeführers aufgrund seiner politischen oder religiösen Haltung und auch sonst keine gefahrenerhöhenden Umstände in seiner Person ergeben.
Zur Versorgungslage sei festgehalten, dass – dem Länderinformationsblatt zufolge – die mit dem Amtsantritt der neuen Regierung verbundenen stabilisierenden Auswirkungen auf grundlegende Dienstleistungen und die wirtschaftliche Lage noch begrenzt sind. Die notleidende Bevölkerung wartet bislang vergeblich auf eine „Friedensdividende“, also darauf, dass sich der Machtwechsel positiv auf ihre unmittelbaren Lebensverhältnisse auswirkt (LIB, S. 373).
Die wirtschaftliche und die humanitäre Lage in Syrien stellt sich – wie auch in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 01.04.2026 aufgezeigt – weiterhin prekär dar. Wie dem hier zugrunde gelegten Länderinformationsblatt zu entnehmen ist, lebt derzeit ca. 90 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze, wobei 60 % unter extremer Armut leiden (LIB, S. 374). Syrien befindet sich in einer der weltweit kritischsten Notlagen hinsichtlich der Ernährungssicherheit, verursacht durch einen über zehn Jahre andauernden Konflikt, wirtschaftliche Not, klimabedingte Störungen und geschwächte öffentliche Institutionen (LIB, S. 380). Gemäß den Vereinten Nationen sind 16,5 Millionen Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen und mehr als die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit. 45 % der Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind, sind Kinder, 5 % sind über 59 Jahre alt und 17 % leiden unter einer Behinderung. Insbesondere im Nordwesten wurde ein hoher humanitärer Bedarf vermerkt. Eine Untersuchung zeigte auf, dass Hama, al-Hasaka, Latakia, Tartus, Nord-Aleppo und Zentral-ar-Raqqa die wichtigsten humanitären Krisenherde sind und auch Deir ez-Zor und das ländliche Damaskus weisen lokale Konzentrationen von Notlagen auf (LIB, S. 374). In al-Hasaka gibt es 1,2 Millionen Hilfsbedürftige und in ar-Raqqa 0,7 Millionen (LIB, S. 429). Die Armutsquote ist am höchsten bei Haushalten, die von Frauen geführt werden, und bei Haushalten von Vertriebenen (EUAA, Juli 2025, S. 70). In allen Regionen bestehen weiterhin Einkommens-Ausgaben-Lücken und aufgrund steigender Kosten für Grundbedürfnisse können sich über 70 % der Haushalte in Idlib und Teilen von Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa keine lebensnotwendigen Güter mehr leisten (LIB, S. 376). Steigende Preise und Arbeitslosigkeit waren die am häufigsten genannten Gründe, die die Fähigkeit der Haushalte einschränkten, ihre Grundbedürfnisse zu decken (LIB, S. 377). 56 % der von einem Forschungsnetzwerk zwischen 29.10.2025 und 17.11.2025 befragten Syrer geben an, dass es schwierig ist, die Grundbedürfnisse zu decken. 86 % geben an, dass ihr Nettoeinkommen nicht ausreicht, um ihre Ausgaben zu decken (LIB, S. 377). Die Einstellung von US-Hilfszahlungen hat den Nordosten besonders stark betroffen und das Koordinierungssystem für humanitäre Hilfe ist nahezu zusammengebrochen (LIB, S. 429). Der Zugang zu Lebensmitteln und Nahrungsmitteln ist nicht in allen Regionen Syriens ausreichend (LIB, S. 380). Die Preise für Lebensmittel sind aufgrund der schwierigen Produktionsbedingungen und der geringen Vorräte recht hoch. Etwa hat sich der Brotpreis seit dem Sturz des früheren Regimes vervielfacht (LIB, S. 383). Mit Winter 2025 haben sich zudem die Preise für verschiedene Materialien im Vergleich zum Vorjahr verdoppelt (LIB, S. 378). Des Weiteren ist die Bereitstellung wichtiger Dienstleistungen (Wasser, Strom, Gesundheit und Bildung) nach wie vor unregelmäßig (LIB, S. 378). Syrien befindet sich in einer Wasserkrise, insbesondere nach dem gefährlichen Rückgang der Fluss- und Quellwassermenge sowie aufgrund von Klimaveränderungen (LIB, S. 385). Durch die geringen Niederschläge in den Jahren 2024/2025 wurde der Zugang der vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen in den südlichen und nördlichen Gebieten, insbesondere in Damaskus, Dar'a, Suweida und Hasaka, beeinträchtigt (EUAA, Juli 2025, S. 73). Idlib, Aleppo und al-Hasaka sind stark von unsicheren und unregulierten Wassertransporten per Lkw abhängig (LIB, S. 386). Einer von UNHCR betriebenen Homepage zufolge ist das öffentliche Wasserversorgungssystem in vielen Regionen Syriens funktionsfähig und gewährleistet den Zugang zu sauberem Trinkwasser, wobei die Qualität und Verfügbarkeit je nach Standort variieren kann. Hingegen berichten die Vereinten Nationen auch, dass 47 % der Bevölkerung des Landes nicht genügend Wasser haben, was hauptsächlich auf die Verfügbarkeit (30,4 %) und die Erschwinglichkeit (20,7 %) zurückzuführen ist, insbesondere in den ländlichen Gebieten von Damaskus, Suweida, Aleppo und al-Hasaka. Der Tishreen-Damm wurde durch türkische Bombardements beschädigt, während die wichtige Wasserstation Alouk in al-Hasaka aufgrund der Kontrolle über sie durch von der Türkei unterstützte Gruppierungen seit langem nicht mehr in Betrieb ist, was zu einer schweren Wasserkrise geführt hat, von der nach Schätzungen der Vereinten Nationen 460.000 Menschen in der DAANES direkt betroffen sind (LIB, S. 432). In verschiedenen Regionen Syriens – wie Aleppo und Umgebung, Damaskus und Umgebung, Homs und Umgebung sowie Idlib – besteht ein dringender Bedarf an Projekten zur Sanierung und Erneuerung der Wasser- und Sanitärnetze (LIB, S. 389). Der fehlende Zugang zu sauberem Wasser hat zu schwerwiegenden Gesundheitsproblemen geführt, darunter die Ausbreitung von Krankheiten, Epidemien und Infektionskrankheiten (LIB, S. 388 f). Insgesamt hat Syrien nach wie vor mit einer „massiven humanitären Krise“ zu kämpfen, von der mehr als 70 % der Bevölkerung betroffen sind (EUAA, Dezember 2025, S. 58). Einer unter Rückkehrenden durchgeführten Untersuchung zufolge ist die Mehrheit der Haushalte verschuldet, insbesondere in den Gebieten von Aleppo, Dar'a und im ländlichen Damaskus (EUAA, Juli 2025, S. 69).
In allen Regionen sind die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Unterkünfte, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung. Stadtzentren und ehemalige Frontgebiete sind besonders stark verwüstet (LIB, S. 414). Ein Drittel des Wohnungsbestands in Syrien wurde beschädigt oder zerstört (LIB, S. 415). Millionen von Menschen in Syrien leben in beschädigten oder zerstörten Häusern (LIB, S. 417). Der Finanzminister wies darauf hin, dass der Schwerpunkt in der kommenden Zeit auf der Wiederherstellung der Infrastruktur, die während des Krieges zerstört wurde, einschließlich Energie, Verkehr, Wasser- und Abwassernetze sowie Telekommunikation liegen wird, was internationale Gelder und Hilfe erfordern wird. Arabische und andere regionale Länder haben bereits Investitionsprojekte angeboten und auch auf der Geberkonferenz in Brüssel im März 2025 wurden Zusagen in der Höhe von 6,5 Milliarden USD gemacht (LIB, S. 415).
Darüber hinaus ist der landesweite Arbeitsmarkt noch äußerst prekär und es gibt nur wenig Beschäftigungsmöglichkeiten. Die Arbeitslosenquote beträgt ca. 60 %, wohingegen die World Bank Group berichtete, dass die Frauen mit einer Arbeitslosenquote von 24 % konfrontiert sind, während sie bei Männern nur 5 % beträgt (LIB, S. 405 f).
Im Mai 2025 wurden – dem Länderinformationsblatt zufolge – Syrer im Alter von 16 bis 35 Jahren in den drei größten Städten (Damaskus, Homs und Aleppo) befragt, wobei 23 % angaben, dass sie ausreichend Lebensmittel für ihre Familie bereitstellen konnten, 41 % gaben an, gerade noch ausreichend Lebensmittel bereitstellen zu können und 26 % konnten kaum ausreichend Lebensmittel bereitstellen. 10 % konnten nicht ausreichend Lebensmittel bereitstellen (LIB, S. 381). Auf die Frage nach den Auswirkungen der aktuellen Wohnkosten, einschließlich Miete, Heizung, Strom und Wasser, gaben 22 % an, dass sie sich die Wohnkosten leisten konnten, 43 % konnten sich die Wohnkosten gerade so leisten, 27 % konnten sie sich kaum leisten und 8 % gaben an, sich diese nicht leisten zu können. 19 % der Befragten, waren dazu in der Lage, grundlegende Konsumgüter, wie Kleidung und Schuhe für ihre Familie bereitzustellen. 37 % gaben an, es gerade noch zu schaffen, 32 % schafften es kaum und 12 % schafften es nicht (LIB, S. 377). 58 % der Teilnehmer hatten immer Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 32 % manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten. 8 % der Umfrageteilnehmer hatten selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 2 % nie Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten (LIB, S. 387). 30 % der Befragten arbeiteten kontinuierlich, während 16 % Gelegenheitsjobs hatten. 21 % der Umfrageteilnehmer waren in der Ausbildung, 14 % waren Hausfrauen, während 19 % arbeitslos waren (wobei hier in den Länderberichten zudem vermerkt wurde, dass der Anteil der Studierenden in der vorliegenden Stichprobe relativ hoch war). Ein Vergleich der Geschlechter zeigt, dass 46 % der männlichen Befragten kontinuierlich arbeiten (LIB, S. 406).
Des Weiteren befindet sich auch der Gesundheitssektor in Syrien in einem schlechten Zustand. Jahrzehntelange Unterinvestitionen und 14 Jahre Konflikt haben zu einem fast vollständigen Zusammenbruch des primären Gesundheitssystems in Syrien geführt. Nur 57 % der Krankenhäuser und 37 % der primären Gesundheitszentren sind voll funktionsfähig und selbst diese leiden unter gravierenden Engpässen, sodass Millionen Menschen keinen Zugang zu grundlegenden Gesundheitsdienstleistungen haben (LIB, S. 439). Rund 15,8 Millionen Menschen (fast 65 % der Bevölkerung) benötigten im Jahr 2025 dringend lebensrettende medizinische Grund- und Sekundärversorgung (LIB, S. 438). Die Qualität und Art der Versorgung variiert von Region zu Region. Im Nordwesten Syriens ist die Gesundheitskrise von erheblichen Herausforderungen geprägt (LIB, S. 443). Im Nordosten Syriens sind bereits 23 Einrichtungen geschlossen, und weitere 68 sind von der Schließung bedroht. Etwa drei Millionen Menschen sind von einem Zusammenbruch der Gesundheitsversorgung bedroht (LIB, S. 453). Trotz der mangelhaften medizinischen Versorgung ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt (wenn auch ebenfalls für die Städte Aleppo, Damaskus und Homs), dass unter den befragten 16- bis 35-Jährigen im Jahr 2025 56 % Zugang zu medizinischer Grundversorgung hatten und sich diese auch leisten konnten. Zwar gaben nur 38 % an, Zugang zu Fachärzten zu haben und sich diese auch leisten zu können, jedoch gaben 54 % an, grundsätzlich Zugang zu haben. Nur 8 % gaben an, überhaupt keinen Zugang zu Fachärzten zu haben. 8 % gaben an, keinen Zugang zu Medikamenten zu haben (LIB, S. 445 f). Insgesamt ist hinsichtlich der medizinischen Versorgung, insbesondere betreffend operative Behandlungen (etwa Krebsbehandlungen) und medizinischer Diagnostik, auch erkennbar, dass die Leistbarkeit ein Problem darstellt.
Zusammengefasst ist damit festzuhalten, dass sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien zweifellos schwierig und angespannt darstellt, wie dies auch in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 01.04.2026 dargelegt wurde. Bezogen auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers ist jedoch aufgrund seiner persönlichen Umstände nicht davon auszugehen, dass dieser im Falle einer Rückkehr aufgrund der beschriebenen Versorgungslage in Syrien in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Denn wie festgestellt wurde, lebt ein Teil der Familie des Beschwerdeführers – seine Eltern und sein Bruder – nach wie vor im Herkunftsgebiet und stellt sich die wirtschaftliche Situation seiner Familie – wie festgestellt – als ausreichend gesichert dar, dies insbesondere auch aufgrund der finanziellen Unterstützungsleistungen durch die in der Türkei aufhältigen Brüder des Beschwerdeführers. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion bei seinen Eltern in deren Eigentumshaus wohnen kann und dass ihn diese aufnehmen können, zumal der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr dann auch durch eigene Erwerbstätigkeit zum Familieneinkommen mit beitragen kann. Es wird nicht verkannt, dass die Eltern des Beschwerdeführers das Haus aufgrund von Überschwemmungen zuletzt verlassen musste. Dieses wird – seinen Angaben zufolge – derzeit aber trockengelegt und wird seine Familie in Kürze wieder in dieses zurückkehren können. Dafür, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltnahme bei seinen Eltern nicht möglich wäre bzw. dass er gemeinsam mit seinen Eltern, seinem Bruder und dessen Familie im Haus nicht unterkommen könnte und ihm dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und somit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben. Abgesehen davon wäre es dem Beschwerdeführer auch möglich, vorübergehend bei seinen ebenfalls in der Herkunftsregion aufhältigen Verwandten, konkret seinen Onkeln, unterzukommen, wie dies auch seine Eltern derzeit tun. Dass er dort nicht unterkommen könnte, brachte der Beschwerdeführer nicht vor. In diesem Zusammenhang sei auch nochmals auf das Research Paper der BFA-Staatendokumentation „Syria: The Role of Family and Social Networks for Returning Syrian Refugees“ vom 21.10.2025 hingewiesen, dem zufolge die Unterstützung von Verwandten nicht als freiwillige Praktik verstanden wird, sondern als Verpflichtung, die im moralischen Gefüge der syrischen Gesellschaft verankert ist. Vor diesem Hintergrund ist damit anzunehmen, dass die Eltern des Beschwerdeführers bzw. seine Onkel ihn im Fall einer Rückkehr nach Syrien aufnehmen und ihm Unterkunft bieten würden.
In Gesamtschau haben sich damit keine Anhaltspunkte ergeben, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltnahme bei seinen Familienangehörigen nicht möglich wäre bzw. dass er bei diesen nicht unterkommen könnte und ihm dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und somit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.
Davon abgesehen handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen erwachsenen Mann im erwerbsfähigen Alter, der gesund und arbeitsfähig ist und bereits Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft sowie als Maurer und Tischler aufweist. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der bereits gearbeitet hat, seinen Lebensunterhalt im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Arbeit trotz der grundsätzlich hohen Arbeitslosigkeit in Syrien wird bestreiten können. Er ist mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut, verfügt durch seine in der Herkunftsregion lebende Familie über ein soziales Netzwerk und spricht auch eine der Landessprachen. Insbesondere verfügt der Beschwerdeführer – abgesehen von seiner Kernfamilie – auch noch über weitere Verwandte im Herkunftsgebiet sowie über mehrere Geschwister außerhalb von Syrien, die ihn zumindest zu Beginn durch finanzielle Zuwendungen unterstützen können. Der Beschwerdeführer kann zudem allenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Der (männliche) Beschwerdeführer gehört darüber hinaus keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung. So ergibt sich aus den Länderberichten eine Benachteiligung von Frauen und Mädchen beim Zugang zu humanitärer Hilfe (vgl. EUAA, Juli 2025 S. 61). Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf den Umstand, dass in der im Mai 2025 durchgeführten Umfrage von Syrern im Alter von 16 bis 35 Jahren in den drei größten Städten (Damaskus, Homs und Aleppo) nur 10 % angaben, nicht ausreichend Lebensmittel bereitstellen zu können, was ebenfalls nicht auf eine insgesamt prekäre und generell aussichtlose Versorgungslage schließen lässt.
Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA am 01.07.2025 angab, dass es in XXXX keinen Strom, kein Wasser und keine Arbeit gebe (Einvernahmeprotokoll vom 01.07.2026, S. 9). Ebenso wird auch im Länderinformationsblatt ausgeführt, dass sich die Wasserversorgung in XXXX schwierig darstellt. Wie den Länderinformationen zu entnehmen ist, stellt neben der Verfügbarkeit aber auch die Erschwinglichkeit einen wesentlichen Faktor beim Zugang zu Wasser dar. Da sich die Familie des Beschwerdeführers in einer ausreichend gesicherten wirtschaftlichen Situation befindet und der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auch Unterstützungsleistungen durch seine im Ausland aufhältigen Geschwister erhalten könnte, ist damit nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer keinen Zugang zu Wasser haben würde, besonders da er auch in Bezug auf seine in Syrien aufhältigen Familienangehörigen keine Schwierigkeiten in Bezug auf die Wasserversorgung behauptete. Darüber hinaus ist den Länderinformationen auch nicht zu entnehmen, dass es im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers generell keine Arbeit geben würde, auch wenn in Syrien grundsätzlich eine hohe Arbeitslosenquote herrscht.
Insbesondere gehen in Anbetracht der eigenen Angaben des Beschwerdeführers zur konkreten Versorgungslage seiner Familie die in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 01.04.2026 angeführten Verweise auf allgemeine Berichte zur Versorgungslage ins Leere.
Trotz der in den Länderinformationen beschriebenen angespannten wirtschaftlichen und humanitären Lage ist damit aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, der über ein Unterstützungsnetzwerk in Syrien verfügt, welches ihm eine Rückkehr durch Unterstützungsleistungen erleichtern kann, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Herkunftsregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Auch anhand der in der Beschwerde erwähnten Stellungnahme des Rates der EU vom 23.06.2025 ergeben sich keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf die humanitäre Lage in Syrien.
Der Beschwerdeführer leidet auch an keiner Erkrankung, die einer medizinischen Behandlung in Syrien bedarf und es kann daher auch aus diesem Grund keine maßgebliche Gefährdung seines Lebens im Falle einer Rückkehr erkannt werden.
Im Übrigen kann auch aus dem Umstand, dass – wie oben dargelegt – seit dem Sturz des Assad-Regimes bereits eine hohe Anzahl an Menschen nach Syrien zurückgekehrt ist, darauf geschlossen werden, dass sich die allgemeine Versorgungslage nicht als derart schlecht darstellt, dass im Falle einer Rückkehr generell und jedenfalls von einer existenz- bzw. lebensbedrohlichen Situation auszugehen wäre, auch wenn noch nicht klar ist, ob jede Rückkehr dauerhaft sein wird.
Abschließend ist der Vollständigkeit halber auch darauf hinzuweisen, dass sich insbesondere aufgrund der nunmehrigen Aufhebung der internationalen Sanktionen durch die EU und die USA (EUAA, Juli 2025, S. 65; LIB, S. 395) sowie der internationalen diplomatischen Bemühungen des Übergangspräsidenten die Tendenz einer Entspannung der Versorgungslage in Syrien abzeichnet, auch wenn die humanitäre Lage im aktuellen Bericht der EUAA weiterhin als fatal bezeichnet wird (EUAA, Dezember 2025, S. 17).
So hat sich etwa nach dem Länderinformationsblatt die Stromversorgung durch Gaslieferungen aus Katar verbessert, auch wenn der Zugang zu Elektrizität begrenzt und ungleich verteilt ist (LIB, S. 389 f). Ebenso wurde Ende Mai 2025 eine Vereinbarung mit der Türkei angekündigt, Syrien ab Juni mit Gas zu versorgen, um die seit langem bestehende Stromknappheit in Syrien zu beheben (EUAA, Juli 2025, S.72). Darüber hinaus haben der Sturz des Assad-Regimes sowie die schrittweise Lockerung der Sanktionen und die zunehmende internationale Unterstützung, insbesondere durch die Türkei und die Golfstaaten, neue wirtschaftliche Möglichkeiten geschaffen und Impulse für den Aufschwung und Investitionen gegeben. Globale Unternehmen, Banken und digitale Zahlungsplattformen kehren allmählich auf den syrischen Markt zurück. Parallel dazu treibt das syrische Regime mit Unterstützung von Katar und der Türkei den Wiederaufbau und die Diversifizierung der Energieinfrastruktur voran, eröffnet Wege für den Import von Gas und Öl und nimmt die lokale Produktion wieder auf (LIB, S. 393). Zudem haben laut Aussagen des Wirtschaftsministers Hannan arabische und andere regionale Länder bereits Investitionsprojekte angeboten (LIB, S. 416). Auch hat der syrische Gesundheitsminister mit seinem türkischen Amtskollegen ein gemeinsames Kooperationsabkommen unterzeichnet, um die Zusammenarbeit im Gesundheitswesen zwischen den beiden Ländern zu stärken (LIB, S. 449).
In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich daher insbesondere aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, dass dieser – wenn auch allenfalls mit anfänglichen Schwierigkeiten und mit Unterstützung seiner Familie – grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Unterkunft und medizinische Versorgung in seiner Heimatregion befriedigen wird können, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, selbst wenn die Wiederansiedelung anfangs mit bestimmten Härten verbunden sein mag. Es ist dem Beschwerdeführer möglich, nach eventuell anfänglichen Schwierigkeiten in seiner Herkunftsregion – in der er bis nach Erreichen der Volljährigkeit gelebt hat – wieder Fuß zu fassen, sich durch eigene Tätigkeit ein den dortigen Verhältnissen entsprechendes Einkommen zu erwirtschaften und ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
Eine Rückkehr nach Syrien, konkret auch in die Herkunftsregion, ist für den Beschwerdeführer daher möglich. Es haben sich sohin keine stichhaltigen Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimatregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein würde.
Hierbei wird auch nicht unbeachtet gelassen, dass UNHCR – ausgehend von der aktuellen Position zur Rückkehr in die Syrische Arabische Republik aus Dezember 2024 – die Staaten weiterhin dazu aufruft, syrische Staatsangehörige und Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, einschließlich vormals in Syrien aufhältige Palästinenser, nicht zwangsweise in irgendeinen Teil Syriens zurückzuführen, dies insbesondere da Syrien nach wie vor von Angriffen und Gewalt in Teilen des Landes, von groß angelegten Binnenvertreibungen, von Kontaminationen vieler Teile des Landes mit explosiven Überresten des Krieges, von einer zerstörten Wirtschaft sowie einer großen humanitären Krise betroffen ist und auch massive Zerstörungen und Schäden an Häusern, wichtiger Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen erlitten hat.
In Gesamtschau der obigen Ausführungen unter Berücksichtigung der eigenen Angaben des Beschwerdeführers – diesen sind, wie bereits dargelegt, keine Hinweise für eine derzeit im Herkunftsstaat bestehende extreme Gefährdungslage bzw. bezüglich einer individuell seine Person oder seine Familie betreffenden Gefährdung der persönlichen Sicherheit oder für eine maßgeblich angespannte Versorgungslage zu entnehmen – ist aber auch unter Beachtung der aktuellen UNHCR-Position bezogen auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht das Vorliegen einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit des Bestehens einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention festzustellen.
Die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgte damit zurecht.
Zur Versagung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 57 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Die Beschwerde zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien (Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Nicht nur durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") sind als Familienleben nach Art. 8 EMRK geschützt, sondern auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. VwGH 23.02.2011, 2011/23/0097 und 08.09.2010, 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können (VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101, mit Verweis auf das Urteil des EGMR 02.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei, Große Kammer, Beschwerde Nr. 3976/05, Rn. 93 und 96).
Mit einer Rückkehrentscheidung würde nicht entscheidungserheblich in das Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen werden. Wie festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine Familienangehörigen oder sonstige enge Nahebeziehungen iSd Art. 8 EMRK. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in sein Privatleben eingreifen.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 m.w.N.). Der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).
Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juli 2022 in Österreich. Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet von rund drei Jahren und neun Monaten ist daher als verhältnismäßig kurz zu bezeichnen. Ferner ist zu beachten, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, weswegen auch allenfalls eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht schwer wiegen könnten.
Im Verfahren sind keine maßgeblichen Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass sich der Beschwerdeführer während seines bisherigen verhältnismäßig kurzen Aufenthaltes nachhaltig um die Integration in die österreichische Gesellschaft bemüht hat. Zwar hat der Beschwerdeführer einen Alphabetisierungskurs besucht und er kann einfache Fragen auf Deutsch verstehen bzw. diese beantworten. Ebenso hat der Beschwerdeführer am Basismodul des Projektes „Integration“ teilgenommen und den Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds absolviert. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer seit 16.01.2025 bei XXXX beschäftigt und er bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung. Auch hat der Beschwerdeführer Tätigkeiten im Asylheim verrichtet. Doch hat der Beschwerdeführer keine nennenswerten sozialen Kontakte in Österreich. Ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan.
In Gesamtbetrachtung konnten kaum Anhaltspunkte, die für eine fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers in Österreich sprechen würden, festgestellt werden. Demgegenüber ist von einer nach wie vor bestehenden Bindung des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsstaat auszugehen: Er hat in Syrien bis nach Erreichen der Volljährigkeit gelebt, hat dort fünf Jahre lang die Schule besucht und im Anschluss gearbeitet und ist mit den lokalen Gebräuchen vertraut. Ebenso steht der Beschwerdeführer nach wie vor in regelmäßigem Kontakt mit seiner Kernfamilie in der Herkunftsregion. Damit verglichen ist die Zeit, die der Beschwerdeführer in Österreich gelebt hat – drei Jahre und neun Monate –, sehr kurz und hat der Beschwerdeführer den weitaus größeren Teil seines bisherigen Lebens in Syrien verbracht. Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt. Eine besondere, die Bindung zum Herkunftsstaat überwiegende Verwurzelung des Beschwerdeführers in Österreich ist sohin nicht anzunehmen.
Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers kein entscheidungserheblicher Grad an Integration vorliegt. Sein Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet tritt gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und ist nicht unverhältnismäßig (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142; 18.03.2010, 2010/22/0023).
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.
Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch – wie bereits ausgeführt – kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Der Beschwerdeführer gab nicht an, über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg. cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint (siehe oben).
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG ferner unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung ebenfalls verneint (siehe oben).
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den tragenden Gründen des gegenständlichen Erkenntnisses betreffend die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Syrien im Sinne des § 50 FPG ergeben würden. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Syrien nicht.
Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien ist daher zulässig.
Zur Bestimmung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides)
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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