W129 2340087-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesministers für Bildung, Minoritenplatz 5, 1010 Wien betreffend den am 12.12.2025 gestellten (bzw. am 23.12.2025 modifizierten) Antrag auf Zugang zu Information zu Recht:
A)
Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Am 12.12.2025 ersuchte der Beschwerdeführer mittels Eingabe auf der Plattform fragdenstaat.at die belangte Behörde um Information darüber, welche Rechtsgrundlagen es den Bildungsdirektionen und den Bezirkshauptmannschaften „gestatten” würden, „sich in die privaten Angelegenheiten von Personen zu mischen, die für ihre Kinder das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf häuslichen Unterricht gemäß Art 17 Abs. 2 Staatsgrundgesetz (StGG) in Anspruch nehmen” und stützte sein Begehren auf § 7 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Es handle sich bei den begehrten Informationen um welche von allgemeinem Interesse im Sinne des IFG. Sollte die Behörde dem Auskunftsbegehren nicht entsprechen, so wurde zudem der Antrag auf Erlassung eines Bescheids gemäß § 11 Abs. 1 IFG gestellt.
Im Wege der Plattform fragdenstaat.at teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.12.2025 mit, dass es sich bei der Anfrage des Beschwerdeführers nicht um einen Antrag auf Zugang zu Information im Sinne des IFG handle, sondern vielmehr um das Verlangen einer Rechtsauskunft und daher auf das Rechtsinformationssystem des Bundes (www.ris.bka.gv.at), im Speziellen auf § 11 Schulpflichtgesetz (SchPflG) hingewiesen werde.
Am 23.12.2025 wandte sich der Beschwerdeführer erneut im Wege der Plattform fragdenstaat.at an die belangte Behörde und konkretisierte – bezugnehmend auf die Ausführungen der Behörde – sein Begehren auf Zugang zu Information. Es werde um Information ersucht, was die „gesetzliche Grundlage” dafür sei, dass die belangte Behörde die Rechtsansicht vertrete, „(…) dass ein einfaches (Bundes-Gesetz) wie das Schulpflichtgesetz bei der Inanspruchnahme des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf häuslichen Unterricht gemäß Art. 17. Abs. 3 StGG von Relevanz wäre (…)”. Der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes folgend, unterliege der häusliche Unterricht keinen Beschränkungen, weshalb auch um „Zugang zu allen diesbezüglichen Judikaten ersucht werde”, die die Rechtsansicht der Behörde stützen würden, wonach das Schulpflichtgesetz bei der Inanspruchnahme des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf häuslichen Unterricht von Relevanz wäre.
Am 19.01.2026 beantwortete die Behörde das Schreiben vom 23.12.2025 erneut im Wege des Online-Portals. Die Anfrage des Beschwerdeführers sei nicht als Informationsbegehren nach dem IFG, sondern um ein Ersuchen um Rechtsauskunft zu werten. Darüber hinaus verwies die Behörde erneut auf das Rechtsinformationssystem des Bundes wo neben allen Rechtsgrundlagen auch die Judikatur, insbesondere des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes allgemein zugänglich seien.
Am selben Tag wandte sich der Beschwerdeführer erneut über das Online-Portal an die belangte Behörde und führte aus, dass eine „Auslegung von Rechtsvorschriften, von denen ein größerer Adressatenkreis betroffen ist” – entgegen der Aussagen der Behörde – „nach dem unmissverständlichen Willen des Gesetzgebers (wie es in den Erläuterungen zum IFG geschrieben steht) (…) sehr wohl unter Informationen von allgemeinen Interesse iSd IFG(…)” falle. Zudem verwies der Beschwerdeführer erneut auf den Antrag auf Erlassung eines Bescheids vom 23.12.2025.
Mit verfahrensgegenständlicher Säumnisbeschwerde vom 24.02.2026 rügte der Beschwerdeführer das Unterbleiben einer bescheidmäßigen Erledigung durch die belangte Behörde. Es werde daher der Antrag gestellt, dass Bundesverwaltungsgericht möge über das am 23.12.2025 eingebrachte „Begehren über den Zugang zu Information von allgemeinem Interesse” entscheiden, in eventu “gemäß § 24 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen.
Mit Begleitschreiben vom 14.03.2026, Zl. 2026-0.182.220, legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss der Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht vor. In einer im Begleitschreiben enthaltenen Stellungnahme, brachte die belangte Behörde zusammenfassend vor, dass es aus ihrer Sicht nicht zu einer Säumnis gekommen sei. Beide Begehren des Beschwerdeführers seien fristgerecht beantwortet worden. Dem Wunsch auf Ausstellung eines Bescheides sei nicht Folge geleistet worden, da der Zugang zur erfragten Information erteilt bzw. auf veröffentlichte Informationen verwiesen worden sei. Die in der Nachricht des Beschwerdeführers vom 19.01.2026 zitierte Passage, beträfe „ausschließlich eine Konkretisierung der Frage, wann etwa Erlässe für die proaktive Veröffentlichung als Information von allgemeinem Interesse zu werten sind“. Dies stehe jedoch in keinem Zusammenhang mit dem gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer individuellen Rechtsauskunft, die davon nicht erfasst werde. Im Übrigen sei bereits nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Überprüfung des Wissenstands oder der Rechtsmeinung von Behörden – gemäß § 9 Abs. 3 IFG iVm § 1 Abs. 2 Auskunftspflichtgesetz – nicht vom Auskunftsrecht erfasst.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 12.12.2025 ersuchte der Beschwerdeführer mittels Eingabe auf der Plattform fragdenstaat.at die belangte Behörde um Information darüber, welche Rechtsgrundlagen es den Bildungsdirektionen und den Bezirkshauptmannschaften „gestatten” würden, „sich in die privaten Angelegenheiten von Personen zu mischen, die für ihre Kinder das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf häuslichen Unterricht gemäß Art 17 Abs. 2 Staatsgrundgesetz (StGG) in Anspruch nehmen” und stützte sein Begehren auf §7 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG).
Im Wege der Plattform fragdenstaat.at teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.12.2025 mit, dass es sich bei der Anfrage des Beschwerdeführers nicht um einen Antrag auf Zugang zu Information im Sinne des IFG handle, sondern vielmehr um das Verlangen einer Rechtsauskunft und daher auf das Rechtsinformationssystem des Bundes (www.ris.bka.gv.at), im Speziellen auf § 11 Schulpflichtgesetz (SchPflG), hingewiesen wird.
Am 23.12.2025 wandte sich der Beschwerdeführer erneut im Wege der Plattform fragdenstaat.at an die belangte Behörde und ersuchte um Information, was die „gesetzliche Grundlage” dafür sei, dass die belangte Behörde die Rechtsansicht vertrete, „(…) dass ein einfaches (Bundes-Gesetz) wie das Schulpflichtgesetz bei der Inanspruchnahme des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf häuslichen Unterricht gemäß Art. 17. Abs. 3 StGG von Relevanz wäre (…)”.
Am 19.01.2026 teilte die Behörde im Wege des Online-Portals mit, dass die Anfrage des Beschwerdeführers nicht als Informationsbegehren nach dem IFG, sondern ein Ersuchen um Rechtsauskunft zu werten ist und verwies erneut auf das Rechtsinformationssystem des Bundes wo neben allen Rechtsgrundlagen auch die Judikatur, insbesondere des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes allgemein zugänglich seien.
Am selben Tag führte der Beschwerdeführer in einem weiteren Schreiben aus, dass eine „Auslegung von Rechtsvorschriften, von denen ein größerer Adressatenkreis betroffen ist” – entgegen der Aussagen der Behörde – „nach dem unmissverständlichen Willen des Gesetzgebers (wie es in den Erläuterungen zum IFG geschrieben steht) (…) sehr wohl unter Informationen von allgemeinen Interesse iSd IFG(…)” fällt. Zudem verwies der Beschwerdeführer erneut auf den Antrag auf Erlassung eines Bescheids vom 23.12.2025.
Auf dieses Schreiben replizierte die belangte Behörde nicht.
Mit verfahrensgegenständlicher Säumnisbeschwerde vom 24.02.2026 rügte der Beschwerdeführer das Unterbleiben einer bescheidmäßigen Erledigung durch die belangte Behörde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge über das am 23.12.2025 eingebrachte „Begehren über den Zugang zu Information von allgemeinem Interesse” entscheiden, in eventu “gemäß § 24 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen.
Mit Begleitschreiben vom 14.03.2026, Zl. 2026-0.182.220, legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss der Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Zu A)
Die maßgebliche Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) idgF lauten auszugsweise wie folgt:
„Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
(…)
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) idgF lauten auszugsweise wie folgt:
„Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich
1. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
2. der Organe der gesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper,
3. der Organe sonstiger juristischer und natürlicher Personen, soweit diese mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind,
[…]
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
[…]
Frist
§ 8.
(1) Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (§ 6), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen.
[…]
Information
§ 9.
(1) Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.
[…]
Rechtsschutz
§ 11.
(1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.“
Daraus folgt für den vorliegenden Fall:
Nach § 8 Abs. 1 IFG ist der Zugang zu Information ohne unnötigen Aufschub, spätestens binnen vier Wochen ab Einlangen des Antrags beim zuständigen Organ zu gewähren; soweit Geheimhaltung vorliegt, ist binnen derselben Frist die Nichtgewährung mitzuteilen. Für die Art der Informationserteilung ist § 9 Abs. 1 IFG zentral, weil er ausdrücklich erlaubt, auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen zu verweisen.
Diese Verweisung ist materiell eine Form der Zugangserteilung und kann den Bescheidbedarf reduzieren, wenn das Begehren in Wahrheit durch den Hinweis vollständig erfüllt wird.
Der Antrag auf Zugang zur Information des Beschwerdeführers langte am 12.12.2025 bei der belangten Behörde ein. Die in § 8 IFG genannte Frist beginnt mit dem Einlangen des Informationsbegehrens beim zuständigen Organ (das ist nach § 3 Abs. 2 IFG jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- und Geschäftsbereich die Information gehört) zu laufen (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 8.)
Das Informationsbegehren des Beschwerdeführers vom 12.12.2025 beantwortete die belangte Behörde mit Schreiben vom 22.12.2025 mit Verweis auf das Rechtsinformationssystem des Bundes (www.ris.bka.gv.at), im Speziellen auf § 11 SchPflG.
Dies stellt eine taugliche Auskunft nach § 9 Abs. 1 IFG dar, da das Informationsbegehren („Zugang zu allen diesbzgl. gesetzlichen Grundlage“ (sic)) durch den Hinweis vollständig erfüllt wurde, dies zumal die Behörde nicht pauschal auf das Rechtsinformationssystem verwies, sondern insbesondere auf die dort abrufbaren Bestimmungen des § 11 SchPflG hingewiesen hat. Der Hinweis der Behörde, es handle sich bei dem Begehren nicht um ein Informationsersuchen nach dem IFG, schadet nicht, wenn die Behörde zeitgleich inhaltlich ihrer Auskunftspflicht nachkommt.
Im Schreiben des Beschwerdeführers vom 23.12.2025 begehrte der Beschwerdeführer erstmals Zugang zu „allen diesbzgl. Judikaten“. Für den Fall einer Verweigerung des Zugangs stellte er erneut den Antrag auf Erlassung eines Bescheids gemäß § 11 Abs. 1 IFG.
Aufgrund des am 23.12.2025 gestellten Begehrens auf Auskunft über Judikate bestand für die belangte Behörde gemäß § 8 Abs. 1 IFG erneut eine Pflicht zur Informationserteilung binnen vier Wochen.
Mit Schreiben vom 19.1.2026, sohin innerhalb laufender Frist, teilte die Behörde dem Beschwerdeführer ihre Rechtsansicht mit, dass es sich bei dem Informationsbegehren nicht um einen Antrag iSd des IFG handelt. Gleichzeitig verwies die Behörde erneut auf das Rechtsinformationssystem des Bundes, ohne dies dieses Mal weiter zu konkretisieren. Wenn der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen offensichtlich vermeint, dass das Schreiben der Behörde vom 19.1.2026 den Anforderungen zur Auskunftserteilung nach dem IFG nicht Genüge tut, so würde dieses Schreiben die Frist des § 11 IFG auslösen.
Die Frist berechnet sich nämlich nach dem Zeitpunkt zu welchem spätestens entweder die Information zu erteilen gewesen wäre oder eine formlose Mitteilung, dass eine Information nicht erteilt werden wird – fallkonkret am 19.01.2026. Die zweimonatige Frist zur Erlassung eines Bescheides endete daher mit Ablauf des 19.03.2026.
Es ergibt sich daher, dass zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt, nämlich zum Zeitpunkt des Erhebens der Säumnisbeschwerde am 24.02.2026 die Entscheidungsfrist objektiv nicht abgelaufen war.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Beurteilung der Beschwerdelegitimation auf den Zeitpunkt der Beschwerde an und, ob zu diesem Zeitpunkt eine Säumnis vorliegt. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (zur Säumnis als Prozessvoraussetzung siehe VwGH 23.8.2017, Ra 2017/11/0150).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand genommen werden, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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