W274 2302843-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. (FH) LACHNIT-GRIUC und den fachkundigen Laienrichter Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde des Obst XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 11.09.2024 (Datum Amtssignatur), Zl. 2024-0.565.534, Beschwerdegegner 1. XXXX , 2. XXXX , 3. ObstdG XXXX , 4. Obst XXXX als Kommandant, 5. Obst XXXX , 6. XXXX (als Privatperson), 7. Datenschutzbüro des XXXX , wegen Verletzung in den Rechten auf Geheimhaltung, Auskunft und Löschung, hier wegen Ablehnung der Behandlung der Datenschutzbeschwerden gemäß Art 57 Abs 4 DSGVO, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
2. Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben.
3. Der Antrag des BF, die „Verletzung im Recht auf Akteneinsicht am 2. Oktober 2024 durch NICHT Bereitstellung“ von mehreren Akten und Aktenteilen festzustellen, wird zurückgewiesen.
4. Der Antrag des BF vom 5. Dezember 2024, die belangte Behörde zu beauftragen, „die ihm durch das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten der belangten Behörde entstandenen Kosten für die Säumnisbeschwerden und die Bescheidbeschwerde zu refundieren“, wird zurückgewiesen.
5. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Mit Datenschutzbeschwerde vom 11.04.2023 (protokolliert unter D124.0729/23) an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) behauptete XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF), Berufsoffizier des Bundesheeres, die XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdegegnerin, BG1) habe ihn in seinem Recht auf Auskunft verletzt. Es sei ihm keine Auskunft hinsichtlich der Verarbeitung seiner Gesundheitsdaten erteilt worden.
Beigelegt waren Auskunftsbegehren und eine „Klarstellung“ zur Auskunft.
Mit Schreiben vom 13.04.2023 forderte die belangte Behörde den BF zur Stellungnahme auf.
Mit Stellungnahme vom 02.05.2023 teilte die BG1 zusammengefasst mit, dass dem BF Auskunft im Rahmen einer Einsichtnahme erteilt worden sei. Zudem seien ihm Ausfertigungen der Geschäftsstücke überlassen worden. Eine weitergehende Auskunft sei wegen schutzwürdiger Interessen anderer Personen nicht möglich. Außerdem sei die Beschwerde vollinhaltlich ident mit dem bei der DSB unter D124.5629/22 anhängigen Verfahren.
Mit Stellungnahme vom 27.05.2023 hielt der BF weiterhin an seiner Beschwerde fest. Die Stellungnahme sei nicht von der kompetenten Stelle der BG1 erfolgt und diese daher als nichtig zu betrachten. Im anhängigen Verfahren gehe es ausschließlich um die Bekanntgabe der geschwärzten Empfänger der Dokumente der XXXX (in der Folge XXXX ). Er begehre nun Auskunft hinsichtlich seiner Gesundheitsdaten. Dies könne keine Rechte Dritter verletzen.
1.1.2. Mit Eingabe vom 11.11.2023 (protokolliert unter XXXX ), verbessert durch Eingabe vom 28.11.2023, brachte der BF zusammengefasst vor, dass er durch die XXXX (Zweitbeschwerdegegnerin, BG2) sowie ObstdG XXXX (Drittbeschwerdegegner, BG3) in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei, weil er durch die Einrichtung des Postkorbes XXXX nicht ausreichend gegen einen Zugriff durch Dritte auf seine personenbezogenen Daten geschützt worden sei und diese vor Dritten offengelegt worden seien. Der BG3 habe als Angehöriger der Direktion1- XXXX nachweislich am 18.10.2023 dreimal auf den Postkorb der BG2 XXXX unberechtigter Weise zugegriffen. Weiters sei er im Recht auf Information i.S.d. Art. 33 DSGVO verletzt worden, da er zu den offengelegten Datensätzen seine Person betreffend nicht informiert worden sei und auch keine „Databreachmeldung“ an die DSB ergangen sei.
Mit Schreiben vom 28.11.2023 forderte die belangte Behörde die BG2 und den BG3 zur Stellungnahme auf.
Mit Stellungnahme vom 12.12.2023 äußerte sich das Datenschutzbüro der BG1 zusammengefasst wie folgt: Die Speicherung personenbezogener Daten im Wege der Übersendung einer Eingabe an die E-Mail-Adresse XXXX sei die Folge einer Willensentscheidung des BF, ein E-Mail an diese E-Mail-Adresse bei der BG2 einzubringen. Durch die BG2 werde der Personenkreis festgelegt, welcher auf die unter der E-Mail-Adresse XXXX gespeicherten E-Mails zugreifen kann. Dabei handele es sich um jene Personen, welche seitens der BG2 regelmäßig und grundsätzlich mit Angelegenheiten des BF befasst seien und sich dabei auch gegenseitig zu vertreten hätten. Der BG3 sei dazu berechtigt gewesen. Aus den vorstehend dargelegten Gründen liege keine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten des BF und somit weder eine Verpflichtung zur Meldung an die DSB noch eine Verpflichtung zur Meldung an den BF vor.
Am 23.12.2023 teilte der BF zusammengefasst mit, dass der BG3 zum Zeitpunkt des Zugriffes auf den Postkorb XXXX kein Angehöriger der BG2 gewesen sei und er weiterhin an seiner Beschwerde festhalte.
Am 03.06.2024 forderte die belangte Behörde die BG2 und den BG3 zu einer ergänzenden Stellungnahme auf.
Am 07.06.2024 teilte das Datenschutzbüro der BG1 mit, es sei gemäß der in Kraft stehenden Geschäftseinteilung im Sinne des § 7 BMG zur Wahrnehmung der „Angelegenheit des Datenschutzes“ im Bundesministerium XXXX zuständig. Dies umfasse unter anderem gemäß § 10 Abs. 1 u. 2 BMG die Vertretung des Ressorts in Datenschutzangelegenheiten vor der belangten Behörde. Das Datenschutzbüro beantragte Fristerstreckung, die bis 24.07.2024 genehmigt wurde.
Am 17.07.2024, ergänzt am 31.07.2023, nahmen die BG2 und der BG3 zusammengefasst wie folgt Stellung: Es werde an der Stellungnahme vom 12.12.2023 vollinhaltlich festgehalten und auf das Vorbringen in jener Stellungnahme verwiesen. Ferner werde das Vorbringen des BF in seiner Stellungnahme vom 23.12.2023 zur Gänze bestritten. Hinsichtlich des BG3 habe es bzgl. der weiteren Bearbeitung von Angelegenheiten bzw. Eingaben des BF auch während anderer Dienstzuteilung eine mündliche Absprache mit dem Leiter der Abteilung XXXX gegeben, wonach dieser nach Maßgabe freier Kapazitäten zur Unterstützung herangezogen werden könnte.
1.1.3. Mit Eingabe vom 28.01.2024 (protokolliert unter D124.0392/24) brachte der BF zusammengefasst vor, die BG2 habe ihn in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt, indem sie seine Gesundheitsdaten an unbeteiligte Dritte, nämlich die Abteilung XXXX z.H. des Disziplinaranwaltes, das XXXX und die XXXX behörde, rechtswidrig offengelegt habe.
Mit Schreiben vom 11.07.2024 wurde die BG2 zu Stellungnahme aufgefordert.
In der Stellungnahme vom 30.08.2024 äußerte sich die BG2 zusammengefasst, die Beschwerde sei wegen Präklusion zurückzuweisen. Der BF behaupte in seiner Beschwerde vom 28.01.2024, von der Offenlegung seiner Gesundheitsdaten an die Abteilung XXXX , an das XXXX und an die XXXX erst am 13.11.2023 Kenntnis erlangt zu haben, und zwar dadurch, dass im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG zum Verfahren W258 2253618-1 eine ungeschwärzte Kopie des GStk. XXXX vorgelegt und damit auch ihm zugänglich geworden sei. Dem sei entgegenzuhalten, dass der BF spätestens seit dem 20.12.2021, als ihm eine geschwärzte Kopie des GStk. XXXX (1) vom 08.06.2021 ausgefolgt worden sei, bekannt sei, dass dieses GStk. seine Gesundheitsdaten enthalten habe und dass es neben der Abteilung AR auch an weitere, wenn auch geschwärzte Empfänger ergangen sei. Aus dem Schreiben des BF vom 21.12.2021 an die Abteilung AR gehe hervor, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt davon überzeugt gewesen sei, dass eine Offenlegung seiner Gesundheitsdaten keinesfalls an berechtigte Empfänger erfolgt sei, auch wenn ihm die konkreten Empfänger (noch) nicht bekannt gewesen sei.
Obwohl ihm dieser Umstand bekannt gewesen sei, habe er am 22.12.2021 lediglich eine Beschwerde wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Auskunft erhoben. Damit sei jedoch seine nunmehrige Beschwerde vom 28.01.2024 als verspätet zurückzuweisen. In eventu werde beantragt, die Datenschutzbeschwerde des BF vom 28.01.2024 mangels Verletzung des Schutzes seiner personenbezogenen Daten abzuweisen. Zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt sei der BF ein Berufsoffizier des XXXX gewesen, gegen den ein Disziplinarverfahren vor der XXXX anhängig gewesen sei. Gemäß dem zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Handlung geltenden XXXX -internen Erlass über das XXXX disziplinarrecht (VBl. I, Nr. 12/2014) seien Mitteilungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden und sonstige verfahrensrelevante Beweise, die nach Erstattung der Disziplinaranzeige beim Disziplinarvorgesetzten einlangen oder hervorkommen, unverzüglich der (damaligen) Disziplinarkommission für XXXX (an deren Stelle mit 01.10.2020 die XXXX trat) vorzulegen gewesen. Eine gleichartige Regelung sei im aktuellen Erlass über das XXXX disziplinarrecht (VBl. I, Nr. 82/2024) beibehalten worden. Es sei auch im Disziplinarverfahren gemäß § 23 HDG 2014 im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der maßgebende Sachverhalt festzustellen und komme als Beweismittel dafür alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich sei. Zwar sei der Disziplinarvorgesetzte selbst nicht Partei im Senatsverfahren. Dennoch sei es sachgerecht, im Rahmen seiner in § 68 HDG 2014 normierten Verpflichtung sämtliche ihm bekannten Umstände an die XXXX heranzutragen, die in Zusammenhang mit einer bereits erstatteten Disziplinaranzeige stehen und für ein wegen des Verdachtes einer Pflichtverletzung zu führendes Verfahren wesentlich seien. Da auch der Disziplinaranwalt im Rahmen des § 68 HDG 2014 zu verständigen sei, sei es ebenso sachgerecht, derartige Umstände auch diesem zur Kenntnis zu bringen. Insbesondere sei hierbei zu berücksichtigen, dass über einen Zeitraum von mehreren Jahren weitere Disziplinaranzeigen („Nachträge“) wegen des Verdachtes von durch den BF begangenen Pflichtverletzungen an die XXXX erstattet worden seien, und diese zeitlich sowohl vor als auch nach dem 08.06.2021 gelegene Vorgänge beträfen.
1.1.4. Mit Eingabe vom 19.02.2024 (protokolliert unter D124.0759/24) brachte der BF zusammengefasst vor, dass er durch die BG2 in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei, da seine Gesundheitsdaten an unbeteiligte Dienststellen rechtswidrig offengelegt worden seien.
Mit Schreiben vom 30.04.2024 forderte die belangte Behörde die BG2 zur Stellungnahme auf.
Am 12.06.2024 nahm die BG2 Stellung. Gemäß der rechtlichen Beurteilung des im vorangegangenen Verfahren D124.5629 erlassenen Bescheides der belangten Behörde vom 28.11.2023 handle es sich bei einem Teil der Stellen, die die verfahrensgegenständlichen Geschäftsstücke erhalten haben, um solche, die (vollumfänglich) weisungsgebunden und von der BG2 beaufsichtigt worden seien, sodass aus diesem Grund eine Qualifikation als Empfänger im Sinne von Art. 4 Z 9 DSGVO nicht in Betracht komme und eine Offenlegung im Rahmen einer datenschutzrechtlichen Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO nicht geschuldet sei. Im Hinblick auf die (übrigen) Stellen, welche die Geschäftsstücke bzw. die in deren Zusammenhang verarbeiteten Gesundheitsdaten des BF als weisungsunabhängige Personen und (selbständige) Organisationseinheiten erhalten hätten, sei die Verarbeitung im Rahmen eines bestimmten, gesetzlichen Untersuchungsauftrages gemäß Art. 4 Z 9 Satz 2 DSGVO erfolgt, sodass auch deren Offenlegung im Rahmen einer datenschutzrechtlichen Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO nicht geschuldet sei. Zudem sei hier Präklusion gegeben. Der BF behaupte in seiner Beschwerde vom 19.02.2024, erst durch den Bescheid der belangten Behörde vom 28.11.2023 zum Verfahren D124.5629 Kenntnis von der Offenlegung seiner Gesundheitsdaten an die Stellen erlangt zu haben. Diese Behauptung sei unrichtig und erhelle das bereits aus den Akten zum vorangegangenen Verfahren D124.5629. Der BF habe im Dezember 2021 die zu jenem Verfahren führende Beschwerde wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Auskunft erhoben und habe daher bereits Kenntnis gehabt.
Am 19.06.2024 äußerte sich der BF dazu. Der Bescheid der belangten Behörde vom 28.11.2023 zu D124.5629 habe nicht über die Datenschutzverletzung Geheimhaltung abgesprochen und sei die eingebrachte Folgebeschwerde daher fristgerecht. Im Übrigen halte er an seiner Beschwerde fest.
1.1.5. Mit Eingabe vom 29.02.2024 (protokolliert zu D124.0668/24) brachte der BF zusammengefasst vor, dass er durch die BG2 mit ObstdG XXXX als Kommandant und dem Organ Obst XXXX in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei, indem im Lehrsaal des Institutes XXXX vor dessen Kader im Zuge einer offiziellen Besprechung (Kaderinformation) das ihn betreffende Disziplinarerkenntnis des BVwG vom 12. Jänner 2024 rechtswidrig offengelegt worden sei.
Mit Schreiben vom 05.04.2024 forderte die belangte Behörde die BG2 zur Stellungnahme auf.
Am 10.05.2024 äußerte sich die BG2 zusammengefasst, es handle sich um eine Verlautbarung nach Maßgabe des § 7 HDG 2014. Das Erkenntnis des BVwG, Zl. W208 2255608-2/45 sei zum Disziplinarverfahren des BF ergangen und im RIS veröffentlicht. Es könne daher keine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten i.S.d. § 1 DSG vorliegen.
Am 16.05.2024 äußerte sich der BF, § 7 HDG ermächtige u.a. die Disziplinarbehörden zur Verlautbarung eines Disziplinarerkenntnisses in anonymisierter Form. Es seien jedoch rechtswidrig Kenntnisse als Zeugen aus den Verfahren vor der XXXX und dem BVwG in die Verlautbarung des Disziplinarerkenntnisses vom 12.01.2024 eingeflossen.
1.1.6. Mit Eingabe vom 12.03.2024 (protokolliert unter D124.0751/24) brachte der BF vor, er sei durch ObstdG XXXX als Kommandant der XXXX (Viertbeschwerdegegner, BG4) in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden. Der BG4 habe vom Mobiltelefon des Personalvertreters Obstlt XXXX aus einer privaten Nachricht des BF an den Personalvertreter mit seinen personenbezogenen Daten (Gesicht und Telefonnummer) ohne seine Einwilligung in der XXXX -Kaserne in XXXX ein Foto angefertigt und dieses Foto an Dritte unrechtmäßig übermittelt.
Mit Schreiben vom 02.04.2024 forderte die belangte Behörde den BG4 zur Stellungnahme auf.
Das Datenschutzbüro der BG1 beantragte am 14.04.2024 eine Fristerstreckung. Diese wurde bis 13.05.2024 gewährt. Zudem teilte das Datenschutzbüro mit, dass gemäß der in Kraft stehenden Geschäftseinteilung im Sinne des § 7 BMG die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der „Angelegenheit des Datenschutzes“ im XXXX bei ihr liege und umfasse unter anderem gemäß § 10 Abs. 1 u. 2 BMG die Vertretung des Ressorts in Datenschutzangelegenheiten vor der DSB. Diese Vertretungsbefugnis bestehe sowohl hinsichtlich Verfahren, in welchen der XXXX die Rechtsstellung als Verantwortliche i.S.d. Art. 4 Z 7 DSGVO bzw. § 36 Abs. 2 Z 8 DSG zukomme, als auch bei Verfahren, in welchen diese Rechtsstellung ausnahmsweise anderen Stellen des Ressorts zukomme. Daher nehme das DSBür auf der Grundlage der Geschäftseinteilung die Aufgaben (Rechte) des BG4 auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wahr.
Mit Stellungnahme vom 07.05.2024 führte der BG4 aus, es liege keine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten gemäß § 1 DSG vor. Gemäß § 11 Abs. 2 HDG 2014 dürften die BG1 und die sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden zur Wahrnehmung der ihnen jeweils nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben neben personenbezogenen Daten nach § 55a Abs. 1 WG 2015 auch personenbezogene Daten über Verwaltungsstrafverfahren und Strafverfahren nach der StPO von Personen nach § 1 HDG 2014 sowie von sonstigen Personen, deren Daten im Rahmen eines Disziplinarverfahrens nach diesem Bundesgesetz benötigt werden, verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich seien. Eine diesbezügliche Einwilligung der betroffenen Person sei dafür nicht erforderlich. Er habe die beschwerdegegenständlichen personenbezogenen Daten des BF in seiner rechtlichen Stellung als Disziplinarvorgesetzter i.S.d. § 11 Abs. 1 Z 1 lit. b HDG 2014 auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 HDG 2014 rechtmäßig verarbeitet.
Daraufhin gewährte die belangte Behörde dem BF Parteiengehör und teilte ihm mit, dass sie davon ausgehe, die BG1 sei als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO zu qualifizieren. Sollte er dem widersprechen, werde er ersucht, dies der belangten Behörde mitzuteilen.
Am 21.05.2024 äußerte sich der BF, es sei nach wie vor die XXXX mit dem BG4 als Verantwortliche zu bezeichnen. Es gebe für das Fotografieren eines Mobiltelefons weder eine gesetzliche Grundlage noch eine Weisung der XXXX . Es sei daher die XXXX als verantwortliche Stelle und somit als Beschwerdegegnerin zu sehen bzw. das XXXX . Aus den Datenschutzbestimmungen und der dazugehörenden Judikatur gehe klar hervor, dass seit 2018 erkennbare Personen auf Fotos als personenbezogene Daten gelten. Er sei auf dem Foto klar erkennbar und daneben auch sein Name angeführt. Zudem seien Personalvertreter zu Verschwiegenheit verpflichtet und das Fotografieren in Kasernen verboten. Fakt sei, dass gegen ihn keine Disziplinarverfahren anhängig sein könne, da er kein Angehöriger des XXXX sei.
1.1.7. Mit Eingabe vom 09.04.2024 (protokolliert unter D124.0976/24) brachte der BF zusammengefasst vor, dass er von Obst XXXX als Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Einheitskommandant (Fünftbeschwerdegegner, BG5) in seinem Recht auf Auskunft verletzt worden sei. Sein Antrag auf Auskunft, ob seine personenbezogenen Daten verarbeitet werden, vom 08.03.2024 sei nicht innerhalb eines Monates vom BG5 beantwortet worden. Stattdessen habe ihm das Datenschutzbüro mit Schreiben vom 02.04.2024 geantwortet, dass sein Antrag wegen offenkundiger Unbegründetheit und Exzessivität keiner inhaltlichen Behandlung zugeführt werde.
Der Eingabe waren der Antrag auf Auskunft und die Antwort des Datenschutzbüros beigelegt.
Mit Schreiben vom 07.05.2024 forderte die belangte Behörde den BG5 zur Stellungnahme auf.
Am 17.06.2024 äußerte sich der BG5 zusammengefasst, dem Disziplinarkommandanten in Form des Einheitskommandanten komme die Stellung als Verantwortlicher ausschließlich in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen jener Disziplinarverfahren zu, in denen er als zuständige Disziplinarbehörde fungiere, also in bei ihm anhängigen Disziplinarverfahren, in denen im abgekürzten Verfahren eine Disziplinarverfügung erlassen werde. Daneben seien dem Einheitskommandanten aber auch andere Aufgaben im Bereich des XXXX disziplinarrechtes zugewiesen, in denen er lediglich als weisungsgebundener Organwalter der XXXX tätig werde. Der BF habe von der zuständigen Stelle Auskunft erhalten.
Am 17.07.2024 äußerte sich der BF zusammengefasst, der BG5 als Disziplinarbehörde der Verantwortliche sei und er in seinem Recht auf Auskunft verletzt worden sei. Er halte an seinem Auskunftsbegehren fest.
1.1.8. Mit Eingabe vom 10.04.2024 (protokolliert D124.0990/24) brachte der BF zusammengefasst vor, dass er von ObstdG XXXX als Kommandant der XXXX und Disziplinarbehörde (BG4) in seinem Recht auf Löschung verletzt worden sei, in dem dieser trotz Antrag auf Löschung ein Foto mit seiner Telefonnummer nicht gelöscht habe. Er begehre die Feststellung der Rechtsverletzung, die Löschung des Fotos und Auskunft, an wen das Foto verschickt worden sei, damit auch diese es löschen.
Der Eingabe waren der Antrag auf Löschung, die Antwort des Datenschutzbüros, das Foto mit Text und ein Auszug aus der Disziplinaranzeige beigelegt.
1.1.9. Mit Eingabe vom 09.06.2024 (protokolliert unter D124.1508/24), verbessert durch Eingabe vom 03.07.2024, brachte der BF zusammengefasst vor, dass er von XXXX (BG6) in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei. Der BG6 habe seine personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet, um als Privatperson eine Beschwerde gegen ihn bei der belangten Behörde einzubringen. Der BF verwies auf die Angaben des BG6 „Die Adresse des Hr. XXXX ist ein im ZMR allgemein zugängliches Datum – diese Adresse ist daher keinem Geheimhaltungsanspruch zugänglich, siehe § 1 Abs. 1 DSG; außerdem ist diese Adresse der DSB aufgrund der vielzähligen Datenschutzbeschwerden des Hr. XXXX gegen das XXXX bzw. der Dienststelle XXXX und deren Organe bekannt.“ Er könne daher diese Daten nur aus den dienstlichen Akten erhalten haben, da der BF mit Namen und Staatsbürgerschaft nicht im ZMR zu finden sei. Der BG6 habe gegen seine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit verstoßen.
Mit Schreiben vom 15.07.2024 forderte die belangte Behörde den BG6 zur Stellungnahme auf.
Am 24.07.2024 führte der BG6 dazu aus, die private Wohnadresse des BF sei ein allgemein zugängliches Datum im ZMR. Auch diene die Angabe der Wohnadresse des BF zur eindeutigen Identifizierung seiner Person. Bei einer Abfrage des Namens mit Wohnort XXXX im Internet würden drei Personen im Telefonbuch erscheinen. Er sei auch von der Amtsverschwiegenheit durch seine Dienstbehörde entbunden worden und der Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (Wahrung der Interessen des BG6 beim Einbringen einer Datenschutzbeschwerde) erfüllt.
1.1.10. Mit Eingabe vom 28.06.2024 (protokolliert unter D124.1626/24) brachte der BF zusammengefasst vor, dass er vom BG6 in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei. Der BG6 habe als Privatperson in seiner Datenschutzbeschwerde vom 27.05.2024 an die DSB (siehe GZ D124.1475/24) entgegen den klaren Bestimmungen des § 46 BDG i.V.m. §1 DSG aus dienstlichen Akten als Privatperson und sohin auch als datenschutzrechtlich Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Abs. 7 DSGVO seine personenbezogenen Daten (Wohnadresse) rechtswidrig verarbeitet. Dass diese Datenschutzbeschwerde als Privatperson und nicht als Organ des XXXX bzw. als Kommandant einer Dienststelle des XXXX erfolgt sei, erschließe sich aus der Beschwerde („Diese Datenschutzbeschwerde erfolgt durch mich als Privatperson […].“ Als Privatperson unterliege der BG6 jedoch der Amtsverschwiegenheit. Der BG6 dürfe dienstliche Daten nicht als Privatperson verarbeiten. Aus dem ZMR könne er die Adresse nicht haben, da eine Abfrage lediglich anhand des Namens des BF und der österreichischen Staatsbürgerschaft zu keinem Ergebnis führe. Es liege auch keine schriftliche Entbindung von der Amtsverschwiegenheit i.S.d. § 46 Abs. 3 u. 4 BDG vor.
Mit Schreiben vom 05.07.2024 forderte die belangte Behörde den BG6 zur Stellungnahme auf.
Am 14.07.2024 nahm der BG6 Stellung, er beantrage, die Datenschutzbeschwerde des BF als unbegründet abzuweisen, mangels der Verwirklichung einer Datenschutzverletzung. Die private Wohnadresse des BF sei ein allgemein zugängliches Datum im ZMR. Er sei auch von der Amtsverschwiegenheit durch seine Dienstbehörde entbunden worden und liege der Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO vor. Der BF mache außerdem (bewusst) unwahre Angaben in Bezug auf eine Entbindung des BG6 von der Amtsverschwiegenheit, er könne nicht wissen, ob eine Entbindung vorliege oder nicht. Bei Abfrage des Namens des BF im Internet würden drei Personen in einem Telefonbuch erscheinen und damit liege auch der Erlaubnistatbestand der Verarbeitung des Art. 6 Abs. 1 lit. f vor. Zu der vom BF beigelegten ZMR-Abfrage und der Aussage, dass er bei einer Abfrage nur die Angabe „österreichischer Staatsbürger machen“ könne, sei auf den § 18 Abs. 17 i.V.m. § 16 Abs. 18 MeldeG zu verweisen. Es gebe also offensichtlich mehrere namensgleiche Personen (welche auch österreichische Staatsbürger seien). Offensichtlich bestehe aber auch keine Auskunftssperre zur Person des BF. Auch sei anzuführen, dass er die Adresse des BF aus anderen (also nicht dienstlichen) Gründen und Akten kenne. Dieser habe eine Reihe von Strafanzeigen gegen seine Person im Sommer 2023 getätigt. In diesen Verfahren habe er als Beschuldigter Akteneinsicht und kenne daher auch aus diesem Grund die private Adresse des BF. Aus diesem Strafverfahren kenne der BF auch seine Privatadresse und habe diese auch in einigen Eingaben an die belangte Behörde verarbeitet.
Am 22.07.2024 äußerte sich der BF, der BG6 könne seine Adresse nicht aus dem ZMR haben. Es könnten dort nur eindeutig bestimmbare Personen abgefragt werden. Könnten die Angaben nicht nur einem Gemeldeten zugeordnet werden, könne keine Auskunft erteilt werden. Dass die Abfrage im Internet drei Personen ergeben habe, bestätige, dass seine private Wohnadresse kein öffentliches Datum sei. Die Datenschutzbeschwerde des BG6 bezogen auf das Dokument vom 04.05.2024 sei am 27.05.2024 (D124.1475/24) erfolgt. Dort habe er selbst ausgeführt, dass er am 04.05.2024 erstmalig davon Kenntnis erlangt habe. Selbst bei Antragstellung am 04.05.2024 auf Entbindung von der Amtsverschwiegenheit, Bescheiderstellung und Zustellung am 04.05.2024 ergebe sich erst eine früheste erste Rechtskraft am 01.06.2024. Wahrheitswidrig gebe der BG6 vor der DSB an, dass die private Adresse in den Strafanzeigen offengelegt sei. Keine einzige der Strafanzeigen führe die private Adresse.
1.1.11. Mit Eingabe vom 08.07.2024 (protokolliert unter D124.1684/24) brachte der BF zusammengefasst vor, dass er von der BG2 in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei. Durch die BG2 sei zum wiederholten Male seine private Wohnadresse abgefragt und vor Dritten in den Protokollen offengelegt worden, obwohl er damit nicht einverstanden sei und dies auch schriftlich mitgeteilt habe.
1.1.12. Mit Eingabe vom 31.07.2024 (protokolliert unter D124.1818/24) brachte der BF zusammengefasst vor, dass ObstdG XXXX „als Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter (HDG)“ (BG4) ihn in seinem Recht auf Löschung verletzt habe, indem er seinem Antrag auf Löschung seiner personenbezogenen Daten vom 13.05.2024 nicht entsprochen habe. Weder seine mehr als zehn Jahre alten personenbezogenen Daten noch die in § 55a WG genannten personenbezogenen Daten seien gelöscht worden.
Der Eingabe waren der Antrag auf Löschung des BF sowie der Antrag auf Fristerstreckung und die Ablehnung des Löschbegehrens durch das Datenschutzbüro beigelegt.
1.1.13. Mit Eingabe vom 19.08.2024 (protokolliert unter D124.1921/24) brachte der BF zusammengefasst vor, dass er vom Datenschutzbüro des XXXX (Siebtbeschwerdegegner, BG7) in seinem Recht auf Löschung verletzt worden sei. Seinem Antrag auf Löschung seiner personenbezogenen Daten vom 13.05.2024 sei nicht entsprochen worden. Weder seine mehr als zehn Jahre alten personenbezogenen Daten noch die in § 55a WG genannten personenbezogenen Daten seien gelöscht worden.
Der Eingabe vom 19.08.2024 waren der Antrag auf Löschung des BF sowie der Antrag auf Fristerstreckung und die Ablehnung des Löschbegehrens durch den BG7 beigelegt.
1.1.14. Am 22.08.2024 brachte der BF zusammengefasst vor, dass er von der BG2 in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei, indem der Leiter ObstdG XXXX am 21.08.2024 in der XXXX -Kaserne im Dienst in der Kanzlei des Obstlt XXXX erwähnt habe, dass weitere Disziplinarverfahren bei der XXXX gegen ihn anhängig seien (protokolliert unter D124.1978/24). Obstlt XXXX sei einfacher Bediensteter, keine Disziplinarbehörde oder Personalvertretung. Dadurch habe die BG2 gegen die Vorgaben des § 1 DSG i.V.m. § 34 HDG verstoßen.
1.2. Mit Bescheid vom 11.09.2024 lehnte die belangte Behörde die Behandlung der vierzehn verfahrensgegenständlichen und zur gemeinsamen Entscheidung gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbundenen Datenschutzbeschwerden gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO ab.
1.2.1. Die Behörde ging von folgendem Sachverhalt aus:
„Der Beschwerdeführer war Oberstleutnant in der XXXX (Schulzentrum des XXXX ) mit Standort XXXX . Gegen ihn waren Disziplinarverfahren wegen zahlreicher Pflichtverstöße anhängig, die letztlich mit seiner Entlassung endeten.
Es wurden bereits 19 seiner Beschwerden mit Bescheid der Datenschutzbehörde erledigt:
Die erste Beschwerde erfolgte am 1. Dezember 2019 gegen Oberst XXXX (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und wurde abgewiesen.
Die Beschwerde war unbegründet, weil der Beschwerdeführer sie, trotz entsprechender Manuduktion, gegen einen nicht als Verantwortlicher zu wertenden Beschwerdegegner gerichtet hat.
Der Bescheid erging am 28. Oktober 2020, GZ: D124.1801, 2020-0.338.106.
Die zweite Beschwerde erfolgte am 6. Jänner 2020 gegen Brigadier XXXX (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und wurde abgewiesen.
Die Beschwerde hat sich als nicht berechtigt erwiesen, da zum einen der Beschwerdegegner nicht persönlich, sondern für das Kommando der XXXX tätig geworden ist, zum anderen ein unvoreingenommener Empfänger aus dem objektiven Inhalt der Nachricht, die den Gegenstand der Beschwerde bildet, keinen objektiven Schluss auf ein gegen den Beschwerdeführer anhängiges Strafverfahren (Übermittlung von Daten gemäß Art. 10 DSGVO) machen konnte.
Der Bescheid erging am 3. Februar 2023, GZ: D124.1983, 2020-0.238.968.
Die dritte Beschwerde erfolgte am 22. Mai 2020 gegen Oberst des Generalstabsdienstes XXXX (Beschwerdegegner) wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und wurde abgewiesen.
Im gegenständlichen Verfahren war nicht ersichtlich, inwiefern der bezeichnete Beschwerdegegner etwas mit der Beschuldigteneinvernahme des Brigadier XXXX zu tun hat, zumal in einer solchen Konstellation die Beschwerde vielmehr gegen Brigadier XXXX zu richten gewesen wäre. Aber selbst, wenn man annehmen wollte, die Beschwerde hätte sich gegen Brigadier XXXX gerichtet, wäre ihr der Erfolg versagt gewesen: Einem Beschuldigten steht es daher im Sinn eines fairen Verfahrens und mit Blick auf die Unschuldsvermutung (vgl. Art. 6 Abs. 1 und 2 EMRK) frei, im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung auszusagen oder die Aussage zu verweigern (vgl. § 7 Abs. 2 zweiter Satz StPO).
Der Bescheid erging am 8. Juni 2020, GZ: D124.2554, 2020-0.339.030.
Die vierte Beschwerde erfolgte am 23. Juni 2020 gegen Herrn XXXX (Beschwerdegegner) wegen der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung.
Der Beschwerde wurde stattgegeben und es wurde festgestellt, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem er den Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer mehrere Disziplinarverfahren anhängig sind, an Dritte unrechtmäßig offengelegt hat.
Der Bescheid erging am 15. Februar 2021, GZ: D124.2668, 2020-0.853.348.
Die fünfte Beschwerde erfolgte am 6. Jänner 2020 gegen Brigadier XXXX (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und wurde abgewiesen.
Beschwerdegegenstand war Frage ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hatte, indem er in einem von ihm erstellten dienstlichen Schreiben an mehrere Empfänger den Satz: ‚... Die anhängigen Sachverhalte des Obstlt XXXX sind keineswegs mit dem Verhalten Obst XXXX vergleichbar ...‘ einfügte. Die Beschwerde hatte sich als nicht berechtigt erwiesen, da zum einen der Beschwerdegegner nicht persönlich, sondern für das Kommando der XXXX tätig geworden ist, zum anderen ein unvoreingenommener Empfänger aus dem objektiven Inhalt der Nachricht, die den Gegenstand der Beschwerde bildet, keinen objektiven Schluss auf ein gegen den Beschwerdeführer anhängiges Strafverfahren (Übermittlung von Daten gemäß Art. 10 DSGVO) machen konnte.
Der Bescheid erging am 3. Februar 2023, GZ: D124.1983, 2020-0.238.968.
Die sechste Beschwerde erfolgte 26. Mai 2021 gegen Herrn ObstdG XXXX als Disziplinarbehörde ‚Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter‘ (Beschwerdegegner) wegen der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung.
Der Beschwerde wurde stattgegeben und es wurde festgestellt, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem er den Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer eine bereits verjährte Disziplinarstrafe vorliegt, der XXXX behörde, der Disziplinarkommission für XXXX , der Abteilung Disziplinar- Beschwerdewesen/ XXXX sowie dem Bundesdisziplinaranwalt/ XXXX offengelegt hat.
Der Bescheid erfolgte am 13. Dezember 2021, GZ: D124.4169, 2021-0.737.265.
Die siebte Beschwerde erfolgte am 1. November 2021 gegen die XXXX -Dienststelle Kommando XXXX (Beschwerdegegner), vertreten durch die Abteilung Allgemeines Recht des XXXX , wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und wurde abgewiesen.
Beschwerdegegenstand des vorliegenden Verfahrens war die Frage, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem er dessen private E-Mail-Adresse im Zeitraum Herbst 2019 bis Sommer 2021 im ELAK (Elektronischer Akt im Bund) gespeichert hat. Die gegenständlich vom Beschwerdeführer monierte Verletzung des Grundrechts auf Geheimhaltung kann nämlich stets nur aus einer ex post Betrachtung festgestellt werden. Das bedeutet, dass einer Beschwerde betreffend Verletzungen, die sich (noch) nicht manifestiert haben oder die sich bloß möglicherweise zutragen könnten, mangels Beschwer der Erfolg versagt war.
Der Bescheid erging am 7. Juni 2022, GZ: D124.5209, 2021-0.908.528.
Die achte Beschwerde erfolgte am 24. November 2021 gegen die XXXX -Dienststelle Kommando XXXX (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und wurde abgewiesen.
Der Beschwerdegegner war im Verfahren vor der Datenschutzbehörde entsprechend seiner Mitwirkungspflicht gemäß Art. 31 iVm Art. 58 Abs. 1 lit. a und lit. e DSGVO angehalten, alle Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung der Aufgaben der Datenschutzbehörde notwendig waren.
Der Bescheid erging am 25. März 2022, GZ: D124.5322, 2022-0.046.834.
Die neunte Beschwerde erfolgte 16. Dezember 2021 gegen Herrn Bgdr XXXX als Disziplinarbehörde ‚Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter‘ (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung.
Der Beschwerde wurde stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem er den Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer eine bereits verjährte Disziplinarstrafe vorliegt, der XXXX behörde, der Disziplinarkommission für XXXX , der Abteilung Disziplinar- Beschwerdewesen/ XXXX sowie dem Bundesdisziplinaranwalt/ XXXX offengelegt hat.
Der Bescheid erging am 20. Mai 2022, GZ: D124.5599, 2022-0.254.551.
Die zehnte Beschwerde erfolgte am 22. Dezember 2021, ergänzt am 29. Dezember 2021, gegen die XXXX (Beschwerdegegnerin) wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Auskunft und wurde als unbegründet abgewiesen.
Beschwerdegegenstand war die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch im Recht aus Auskunft verletzt hat, indem sie seinem diesbezüglichen Antrag vom 4. November 2021 dadurch nicht vollständig entsprochen hat, indem die Beschwerdegegnerin nicht alle Empfänger bzw. Empfängerkategorien seiner Daten beauskunftet hat. Hingegen nicht vom Prüfungsumfang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens umfasst war die Frage der Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung. Hierzu kann für den vorliegenden Fall insbesondere auf die Wertungen des EuGH in der Rs C-579/21 zurückgegriffen werden, wonach Personen, welche Daten ausschließlich unter Aufsicht und Weisungsgebundenheit verarbeiten, nicht als Empfänger zu qualifizieren und in weiterer Folge (zumindest als solche) auch nicht zu beauskunften sind. Folglich war auch deren Offenlegung im Rahmen einer datenschutzrechtlichen Auskunft gem. Art. 15 Abs. 1 lit. c. DSGVO nicht geschuldet.
Der Bescheid erging am 28. November 2023, GZ: D124.5629, 2023-0.201.812.
Die elfte Beschwerde erfolgte am 22. Jänner 2022 gegen die XXXX -Dienststelle Kommando XXXX (Beschwerdegegnerin), vertreten durch das Büro des Datenschutzbeauftragten ( XXXX ), wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung.
Der Beschwerde wurde stattgegeben und es wurde festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem ein bei der Beschwerdegegnerin tätiger Bediensteter gegenüber einem Dritten unrechtmäßig offengelegt hat, dass gegen den Beschwerdeführer eine Disziplinaranzeige erstattet worden ist.
Der Bescheid erging am 22. August 2022, GZ: D124.0122/22, 2022-0.376.956.
Die zwölfte Beschwerde erfolgte am 23. Jänner 2022 gegen die XXXX , Kommando (Beschwerdegegnerin) wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung.
Der Beschwerde wurde stattgegeben und es wurde festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie die Ergebnisprotokolle der ersten Teile von Mitarbeitergesprächen des Beschwerdeführers aus den Jahren 2006, 2007, 2008, 2009 sowie ein Dokument der Geheimhaltungsstufe „eingeschränkt“ dem kleinen Personalakt des Beschwerdeführers beigefügt und dadurch bestimmten Personen (Fachpersonal) offengelegt hat.
Der Bescheid erfolgte am 8. Juni 2022, GZ: D124.0123/22, 2022-0.204.494.
Die dreizehnte Beschwerde von Herrn XXXX (Beschwerdeführer) erfolgte am 28. Juli 2022 gegen Herrn ObstdG XXXX als Disziplinarbehörde „Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter“ (Beschwerdegegner) wegen der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und wurde als unbegründet abgewiesen.
Beschwerdegegenstand war die Frage, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem er einen Screenshot von einer WhatsApp-Nachricht, auf welchem die private Telefonnummer des Beschwerdeführers ersichtlich war, als Beilage 16 des Aktes zur GZ: XXXX (2) am 13. Juli 2022 an die XXXX behörde, die Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen des Bundesministeriums XXXX (Disziplinaranwalt) sowie an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers übermittelt hatte. Im gegenständlichen Fall war die Angabe der Telefonnummer – zur Aufgabenerfüllung des Beschwerdegegners nach § 68 Abs. 1 HDG 2014 – erforderlich, um dessen Beweiskraft zu untermauern, da sich der festgestellte Screenshot auf eine Nachricht des Beschwerdeführers bezog. Der Beschwerdegegner konnte sich betreffend der verfahrensgegenständlichen Übermittlung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers auf §§ 68 Abs. 1 iVm 11 Abs. 2 HDG 2014 und somit auf einen tragenden Eingriffstatbestand gemäß § 1 Abs. 2 DSG stützen.
Der Bescheid erging am 16. Jänner 2023, GZ: D124.1039/22 2023-0.013.981.
Die vierzehnte Beschwerde erfolgte am 29. Juli 2022 gegen sich selbst wegen einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und wurde zurückgewiesen.
Eine der notwendigen Voraussetzung für die Geltendmachung des Rechts auf eine Beschwerde war, dass die beschwerdeführende Person selbst durch die Verarbeitung betroffen war, nicht jedoch Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter war.
Der Bescheid erging am 7. September 2022, GZ: D124.1058/22 2022-0.560.569.
Die fünftzehnte Beschwerde erfolgte am 25. April 2023 gegen die XXXX (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft.
Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben und es wurde festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Auskunft verletzt hatte, indem sie ihm zu den personenbezogenen Daten, welche nach Vorbringen der Beschwerdegegnerin unter das Auskunftsrecht gemäß § 44 Abs. 1 iVm § 44 Abs. 5 DSG fallen würden (in der Terminologie der Beschwerdegegnerin: ‚personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit Disziplinarangelegenheiten und Mitarbeitergesprächen verarbeitet werden‘), keine Auskunft über die konkreten Datenempfänger gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO sowie über die Herkunft der Daten gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. g DSGVO erteilt hat. Im Hinblick auf Art. 15 Abs. 1 lit. d, lit. e und lit. f DSGVO wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben und es wurde festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Auskunft verletzt hatte, indem sie ihm zu den personenbezogenen Daten, welche nach Vorbringen der Beschwerdegegnerin unter das Einsichtsrecht gemäß § 44 Abs. 5 DSG fallen würden (in der Terminologie der Beschwerdegegnerin: ‚personenbezogene Daten, welche in Bezug auf Disziplinarverfahren verarbeitet werden‘) keine Auskunft erteilt hat. Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben und es wurde festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Auskunft verletzt hatte, indem sie dem Beschwerdeführer betreffend den kleinen Personalakt eine Auskunft erteilt hat, welche im Gesamten nicht in präziser, verständlicher und leicht zugänglicher Form erfolgt ist.
Der Bescheid erging am 22. März 2024, GZ: D124.0853/23, 2024-0.186.782.
Die sechzehnte Beschwerde erfolgte am 12. Juni 2023 gegen die XXXX -Dienststelle Kommando XXXX (Beschwerdegegnerin), vertreten durch das Büro des Datenschutzbeauftragten XXXX , wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung.
Der Beschwerde wurde stattgegeben und es wurde festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hatte, indem ein bei der Beschwerdegegnerin tätiger Bediensteter im Rahmen der Lehrgruppenbesprechung im Zeitraum 11. April 2023 und 18. April 2023 unrechtmäßig die Höhe (‚hoher 5-stelliger Betrag‘) und die Art der Strafe (‚Geldstrafe‘) des Disziplinarerkenntnis des Beschwerdeführers gegenüber anderen Bediensteten offengelegt hatte.
Der Bescheid erging am 8. Februar 2024, GZ: D124.1265/23, 2024-0.054.836.
Die siebzehnte Beschwerde erfolgte am 28. Juni 2023 gegen die XXXX (Beschwerdegegnerin), vertreten durch das Büro des Datenschutzbeauftragten XXXX , wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung.
Der Beschwerde wurde stattgegeben und es wurde festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hatte, indem ein bei der Beschwerdegegnerin tätiger Bediensteter des Instituts XXXX im Rahmen einer Beschwerdeaufnahme am 27. Juni 2023 unrechtmäßig das Konzept einer Niederschrift sowie die Niederschrift über die mündlich vorgebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers gegenüber einem anderen Bediensteten offengelegt hatte.
Der Bescheid erfolgte am 10. April 2024, GZ: D124.1377/23, 2024-0.088.107.
Die achtzehnte Beschwerde vom 19. Juli 2023 gegen die XXXX (Beschwerdegegnerin) wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wurde als unbegründet abgewiesen.
Beschwerdegegenstand war die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hatte, indem Gesundheitsdaten, Daten iZm einem Strafverfahren (bzw. iZm einer Selbstanzeige) sowie seine private E-Mail-Adresse 1) durch den Kommandanten (Leiter) der XXXX gegenüber dem Datenschutzbüro und damit gegenüber der XXXX , sowie in weiterer Folge 2) vom Datenschutzbüro bzw. der XXXX im Zuge des Verfahrens bei der Datenschutzbehörde zur GZ: D124.1265/23 gegenüber der Datenschutzbehörde rechtswidrig offengelegt worden waren. Beim Datenschutzbüro handelt es sich um eine (unselbstständige) Organisationseinheit der Beschwerdegegnerin XXXX , welche Angelegenheiten des Datenschutzes wahrnahm. Dies umfasste unter anderem auch die Vertretung des (gesamten) Ressorts vor der Datenschutzbehörde, insbesondere in Beschwerdeverfahren und war auch im Verfahren D124.1265/23 der Fall. Die Vertretung im Verfahren vor der Datenschutzbehörde beruhte auf einer gesetzlichen Grundlage (vgl. § 7 BMG iVm der Geschäftseinteilung für die Zentralstelle des XXXX ), wobei dies unbestrittenermaßen auch jene Datenverarbeitungen rechtfertigte, welche zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlich waren. Daneben bestand für die Verantwortliche im Beschwerdeverfahren eine Mitwirkungspflicht, wonach der Datenschutzbehörde alle Informationen bereitzustellen waren, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich waren (vgl. Art. 31 iVm Art. 58 Abs. 1 lit. a und lit. e DSGVO). Zweck des verwaltungsrechtlichen Ermittlungsverfahrens (insb. §§ 37, 45, 46 AVG) war die Erforschung aller im konkreten Einzelfall in Betracht kommender Tatsachenelemente (‚umfassende Sachverhaltsermittlung‘). Die Verarbeitung all jener (personenbezogener) Informationen war erlaubt, welche denkmöglich zur ordnungsgemäßen Sachverhaltsfeststellung beitragen konnten, unabhängig davon, ob die Behörde dies im Rahmen der Beweiswürdigung tatsächlich verwertete oder nicht. Schon auf Grundlage der Bestimmungen des AVG (§§ 37 ff leg. cit.) sowie aufgrund eines berechtigten öffentlichen Interesses (§ 1 Abs. 2 DSG) war die Beschwerdegegnerin somit zur Offenlegung gegenüber der Datenschutzbehörde befugt.
Der Bescheid erging am 19. April 2024, GZ: D124.1772/23 2024-0.124.566.
Die neunzehnte Beschwerde erfolgte 29. September 2023 gegen die XXXX -Dienststelle Kommando XXXX (Beschwerdegegnerin), vertreten durch das Büro des Datenschutzbeauftragten XXXX , wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung.
Der Beschwerde wurde stattgegeben und es wurde festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem ein bei der Beschwerdegegnerin tätiger Bediensteter im Rahmen der Besprechung des Instituts XXXX im April 2023 unrechtmäßig die Höhe (‚hoher 5-stelliger Betrag‘) und die Art der Strafe (‚Geldstrafe‘) des Disziplinarerkenntnis des Beschwerdeführers gegenüber anderen Bediensteten offengelegt hat.
Der Bescheid erging am 19. März 2024, GZ: D124.0242/24, 2024-0.211.115.
Seit November 2023 brachte der Beschwerdeführer weitere 15 Beschwerden bei der Datenschutzbehörde ein. Zum Zeitpunkt der Entscheidung sind daher folglich noch 15 Verfahren (Stichtag: 4. September 2024) vor der Datenschutzbehörde anhängig.
Des Weiteren erhob der Beschwerdeführer seit November 2023 zwei Bescheidbeschwerden gegen Entscheidungen der Datenschutzbehörde (als belangte Behörde) und brachte drei Säumnisbeschwerden ein.
Gegenständlich sind bei den Beschwerden des Beschwerdeführers stets behauptete unrechtmäßige Datenverarbeitungen in Bezug auf sein bereits beendetes Dienstverhältnis zum XXXX und stehen im Zusammenhang mit den mittlerweile abgeschlossenen Disziplinarverfahren.
Zu den vom Beschwerdeführern in diesen Verfahren bezeichneten Beschwerdegegnern zählen das XXXX , Bundesministerium XXXX (gegenständlich Erstbeschwerdegegner), die XXXX (gegenständlich Zweitbeschwerdegegnerin), ObstdG XXXX (gegenständlich Drittbeschwerdegegner), ObstdG XXXX als Kdt XXXX und Disziplinarbehörde (gegenständlich Viertbeschwerdegegner), Obst XXXX als Disziplinarbehörde, Disziplinarkommandant/Einheitskommandant (gegenständlich Fünftbeschwerdegegner), XXXX (gegenständlich Sechstbeschwerdegegner), und DSB für XXXX (gegenständlich Siebentbeschwerdegegner).
Erstbeschwerdegegnerin ist das Bundesministerium XXXX , das für das XXXX zuständige Ministerium.
Bei der Zweitbeschwerdegegnerin XXXX handelt es sich um das Schulzentrum des XXXX mit Standort XXXX . Die XXXX besteht aus mehreren nachgeordneten Organisationselementen. Eines dieser Elemente ist das ‚Institut XXXX .‘
Der Drittbeschwerdegegner, ObstdG XXXX , ist die seitens der XXXX festgelegte Ansprechperson für alle Anbringen des Beschwerdeführers.
Der Viertbeschwerdegegner, ObstdG XXXX , war im verfahrensrelevanten Zeitpunkt Kommandant der XXXX und somit deren Leiter und (dienstlich) Vorgesetzter des Beschwerdeführers.
Beim Fünftbeschwerdegegner handelt es sich um Obst XXXX . Er war im verfahrensrelevanten Zeitpunkt Leiter des Instituts XXXX und unmittelbarerer Vorgesetzter des Beschwerdeführers.
Sechstbeschwerdegegner ist XXXX als Privatperson.
Beim Siebentbeschwerdegegner handelt es sich um das DSB für XXXX , das Datenschutzbüro des Bundesministeriums XXXX . Dieses ist für alle Angelegenheiten betreffend Datenschutz im Bundesministerium XXXX zuständig.
Bei den 19 bisher von der Datenschutzbehörde entschiedenen Verfahren, wurden die Beschwerden des Beschwerdeführers neun Mal abgewiesen. Acht Beschwerden wurde stattgegeben und einmal teilweise stattgegeben. In einem Fall wurde die Beschwerde zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer Beschwerde gegen sich selbst einbrachte.
Bei den acht stattgebenden Bescheiden handelt es sich um Beschwerden aus den Jahren 2020 bis 2023, in denen jeweils eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung geltend gemacht wurde. In diesen Beschwerden ging es um die unrechtmäßige Verarbeitung von Daten des Beschwerdeführers aufgrund eines gegen ihn ergangenen Disziplinarerkenntnisses.
Auch in neun der derzeit fünfzehn bei der Datenschutzbehörde anhängigen Verfahren macht der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung geltend.“
Im Folgenden zitierte die belangte Behörde beispielhaft einige Auszüge der Ersteingaben des BF.
1.2.2. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, die Beschwerden seien gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbunden worden. Gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO könne die Aufsichtsbehörde bei offenkundig unbegründeten oder − insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung − exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. Dabei liege es im Ermessen der Aufsichtsbehörde, entweder Kosten vorzuschreiben oder eine Behandlung zu verweigern. Die Behörde habe ihre Handlungsalternative lediglich nachvollziehbar zu begründen. Exzessivität sei auch dann gegeben, wenn die Anträge einen offensichtlich schikanösen bzw. rechtsmissbräuchlichen Charakter haben.
Die konkreten Beschwerden würden alle mit dem mittlerweile beendeten Dienstverhältnis des BF beim XXXX und dem der Entlassung vorausgegangenen Disziplinarverfahren zusammenhängen. Beschwerdegegner seien stets die XXXX , die XXXX und Personen, die eine Funktion beim XXXX innehätten. Konkret behaupte der BF regelmäßig unrechtmäßige Verwendungen seiner Daten, unrechtmäßige Offenlegungen und Verstöße gegen seine Betroffenenrechte. Insgesamt seien vom BF 34 Beschwerden eingebracht worden, davon 15 innerhalb der letzten zehn Monate. Es seien bereits 19 Verfahren durch die belangte Behörde beendet worden, wobei durch den BF in drei Fällen eine Bescheidbeschwerde erhoben worden sei. Wenngleich die Anzahl von 15 Beschwerden über einen Zeitraum von zehn Monaten zunächst mengenmäßig nicht beträchtlich erscheine, so sei aufgrund der zum Teil mangelhaften und sich regelmäßig wiederholenden Eingaben des BF, die einen erheblichen Aufwand für die belangte Behörde mit sich brächten, insgesamt davon auszugehen, dass eine „häufige Wiederholung“ gegeben sei. Dies nicht zuletzt deshalb, weil der BF sein Beschwerdevorbringen samt Beilagen sehr umfangreich gestalte, sich darin regelmäßig wiederhole und nicht alle relevanten Informationen von sich aus darlege. Der BF habe etwa dreimal bei verschiedenen Stellen die Löschung derselben Daten beantragt und in der Folge drei Beschwerden gegen drei unterschiedliche Beschwerdegegner bei der belangten Behörde eingebracht.
Der BF ziele offenbar darauf ab, Rechtsfragen, die bereits von einem Gericht rechtskräftig entschieden worden seien (Disziplinarerkenntnis) bzw. hinsichtlich derer anhängige Strafverfahren gebe (etwa zur Frage der Verletzung der Amtsverschwiegenheit), erneut von der belangten Behörde behandeln zu lassen. Auch wenn die parallele oder sukzessive Inanspruchnahme von Rechtsbehelfen grundsätzlich von der DSGVO gedeckt sei (Art. 77 u. 79 DSGVO), verstärke die gewählte Vorgehensweise des BF den schikanösen und rechtsmissbräuchlichen Charakter seiner Beschwerden. Diese würden den Eindruck vermitteln, dass für ihre Einbringung bei der belangten Behörde ein datenschutzrechtlicher Konnex gesucht wird, in Wahrheit aber andere (dienstrechtliche, strafrechtliche) Problematiken ausschlaggebend seien. Es sei weder Sinn und Zweck einer Beschwerde vor der belangten Behörde, zu klären, ob z.B. gegen die Amtsverschwiegenheit verstoßen worden sei oder ob Daten des BF als Beweismittel in einem Disziplinarverfahren zulässig seien, und es könne in vielen der Beschwerdevorbringen kein datenschutzrechtliches Rechtsschutzinteresse erkannt werden.
Wer sich bloß zum Schein auf ein bestehendes Recht berufe, handle rechtsmissbräuchlich (§ 1295 Abs. 1 Halbsatz 2 ABGB); das Schikaneverbot wohne der gesamten Rechtsordnung – und damit auch dem öffentlichen Recht – inne. Zudem habe sich in den Ermittlungsverfahren zu jenen Beschwerden, in welchen die Beschwerdegegner bereits zur Stellungnahme aufgefordert worden seien und mit Bescheid abgesprochen worden sei, ergeben, dass viele der behaupteten Rechtsverletzungen nicht nachvollzogen bzw. bestätigt werden hätten können. In neun Fällen sei eine Abweisung der Beschwerde erfolgt, in einem Fall eine Zurückweisung, in acht Fällen sei stattgegeben und einmal teilweise stattgegeben worden.
Der schikanöse Charakter der Beschwerden werde auch dadurch verstärkt, dass der BF mehrmals bereits am Tag nach Ablehnung seines Begehrens durch den Beschwerdegegner bzw. die Beschwerdegegnerin Beschwerde bei der DSB eingebracht habe. Zudem werde der schikanöse Charakter durch das Einbringen einer Säumnisbeschwerde zum Verfahren XXXX verstärkt. Die Beschwerde (Ersteingabe) sei am 11.11.2023 erfolgt. Es sei dann ein Mangelbehebungsauftrag an den BF notwendig gewesen. Am 28.11.2023 habe die belangte Behörde die Verbesserung erhalten und am selben Tag den Beschwerdegegner zur Stellungnahme aufgefordert. Dennoch habe der BF bereits am 16.05.2024 eine Säumnisbeschwerde eingebracht. Weiters verstärke den schikanösen Charakter, dass beim Großteil der Beschwerden eine bestimmte Person (ObstdG XXXX ) immer wieder als Beschwerdegegner genannt werde. Dies zum Teil in seiner dienstlichen Funktion als ehemaliger Vorgesetzter des BF, aber auch als Privatperson.
Insgesamt entstehe der Eindruck, als würde der BF über den Weg des Datenschutzes versuchen, gegen ehemalige Dienststellen und Vorgesetzte vorzugehen, nachdem der disziplinarrechtliche bzw. dienstrechtliche Weg keine Erfolge gebracht habe. Auch könne aufgrund der oftmals gleichlautenden Formulierungen großer Teile der Ersteingaben davon ausgegangen werden, dass die Intention des BF vielmehr in der systematischen Einbringung zahlreicher Beschwerden liege, als in einem tatsächlichen Rechtsschutzinteresse aufgrund eines behaupteten datenschutzrechtlichen Verstoßes.
Im Ergebnis seien die gegenständlichen Beschwerden daher als rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Tätigkeit der DSB zu qualifizieren.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde wegen „Rechtswidrigkeit des Inhalts und infolge von Verfahrensvorschriften“ sowie „Unzuständigkeit der Datenschutzbehörde“ mit den Anträgen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, die Bearbeitung der offenen Sachverhalte durch die belangte Behörde zu veranlassen und eine Verletzung im Recht auf Akteneinsicht festzustellen.
Vorgebracht wurde im Wesentlichen, im Spruch des angefochtenen Bescheides fehle eine Rechtsgrundlage. Bei einer am 02.10.2024 bei der belangten Behörde stattgefundenen Akteneinsicht seien nicht alle Verfahrensakten bereitgestellt worden. Zu Spruchpunkt 2. fehle in den Verwaltungsakten die Vorlagemitteilung an das Bundesverwaltungsgericht. Außerdem sei diese Beschwerde infolge der Säumnisbeschwerde des BF bereits dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden, sodass eine Zusammenfassung mit den anderen Datenschutzbeschwerden nicht zulässig gewesen sei. Es seien insgesamt seit November 2023 nur 13 statt 15 Beschwerden von ihm bei der belangten Behörde eingebracht worden, wovon zwölf anhängig seien. Außerdem habe die belangte Behörde Eingaben, welche zusammengehören, als getrennte Verfahren geführt, um dann „regelmäßige Wiederholungen“ ins Treffen zu führen. Nach der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes und dem Datenschutzbericht der belangten Behörde sei von einer Exzessivität erst bei 24 Beschwerden pro Jahr auszugehen, was im konkreten Fall bei weitem nicht zutreffe. Aus dem Bescheid erschließe sich nicht, was an seinen Beschwerden mangelhaft sei. Lediglich in einem Verfahren (zu Spruchpunkt 9) sei er zur Verbesserung aufgefordert worden, wobei die „gleiche“ Eingabe im Verfahren zu Spruchpunkt 10 zu keinem Verbesserungsauftrag geführt habe. Seine Beschwerden seien kurz gefasst, während die Stellungnahmen der Beschwerdegegner ausufernd lange seien, sodass ein „erheblicher Aufwand“ nicht auf ihn zurückzuführen sei. Eine etwaige Unterbesetzung der belangten Behörde könne ihm nicht vorgehalten werden. Anträge auf Löschung seien an den jeweiligen Verantwortlichen zu richten, sodass er die Löschung von Daten bei zwei (nicht drei) verschiedenen Stellen beantragt habe. Es sei nicht als schikanös anzusehen, eine Beschwerde bereits am ersten möglichen Tag einzubringen. Lediglich den Inhalt von Datenschutzbeschwerden wiederzugeben, entspreche nicht der vom Gesetz geforderten Begründungspflicht der Behörde. „Interessant“ sei auch der Aspekt, dass Verfahren mit Abschlussreife (Parteiengehör abgeschlossen) nun „nach über einem Jahr und mehr“ Bearbeitungszeit zusammengefasst würden und deren weitere Bearbeitung abgelehnt werde. Eine Ablehnung hätte bei Einbringen der Beschwerde erfolgen müssen.
1.4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den diesbezüglichen Akten dem BVwG am 19.11.2024 unter Verweis auf den Bescheid zur Entscheidung vor.
1.5. Der Akt kam der Gerichtsabteilung W274 am 12.05.2025 zu.
1.6. Mit elektronischer Eingabe vom 05.12.2024 ergänzte der BF die Beschwerde zusammengefasst, das Bundesverwaltungsgericht habe im Erkenntnis zum hg. W137 2297602-1 die Ablehnung der Bearbeitung seiner Beschwerden durch die belangte Behörde verworfen. Der belangten Behörde sei die Erlassung eines Bescheides in der Sache aufgetragen worden. Das Verwaltungsgericht sei von einer durch die belangte Behörde überwiegend verschuldeten Untätigkeit ausgegangen. Bei der Behörde komme es laut BF zu einem häufigen Wechsel von Sachbearbeitern. Der BF begehre nun zusätzlich, die belangte Behörde zu „beauftragen“, die ihm durch ihr rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten entstandenen Kosten für die Säumnisbeschwerden und die Bescheidbeschwerde zu refundieren.
1.7. Im Rahmen einer zweiten Ergänzung zur Beschwerde vom 16.12.2024 verwies der BF darauf, das Bundesverwaltungsgericht habe im Verfahren zu W211 2288587-1 festgestellt, dass die belangte Behörde dort den notwendigen Sachverhalt nicht ausreichend festgestellt habe. Auf diesen Mangel habe der BF bereits im behördlichen Verfahren hingewiesen, sodass ihm von der Behörde nicht vorgehalten werden könne, viele Eingaben zu einem Sachverhalt zu tätigen.
1.8. Im Zuge einer dritten Ergänzung seiner Beschwerde vom 09.01.2025 verwies der BF schließlich auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom selben Tag zu C-416/23. Die belangte Behörde stütze sich in ihrem Bescheid auf eine willkürlich von ihr selbst festgelegte Anzahl von zwei Beschwerden pro Monat. Sie bleibe auch eine Erklärung schuldig, warum sie nicht eine angemessene Gebühr der Ablehnung vorziehe.
1.9. Über Parteiengehör führte die belangte Behörde mit Stellungnahme vom 28. Jänner 2026 aus, dass die Beschwerden jeweils nicht in einem datenschutzrechtlichen Kontext zu verorten seien, sondern im Kern das beendete Dienstverhältnis beim XXXX sowie das diesem vorausgegangene Disziplinarverfahren beträfen. Der BF behauptete jeweils formell eine Datenschutzverletzung, das Verfahren diene aber tatsächlich der Austragung von Konflikten im beruflichen Kontext, wobei der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern in feindseliger Haltung gegenüber zu stehen scheine. Er verwende die gegenständlichen Beschwerdeverfahren offenkundig, um Rechtsfragen, welche bereits von einem Gericht entschieden worden seien bzw. zu entscheiden seien, erneut bei der belangten Behörde behandeln zu lassen. Das datenschutzrechtliche Verfahren sei kein Instrument, um als Druckmittel für datenschutzfremde Zwecke gegenüber den zuständigen Stellen eingesetzt zu werden. Da sich der BF bereits in der Vergangenheit nicht davon abhalten habe lassen, zahlreiche kostenpflichtige Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu führen, sei im Ergebnis die Ablehnung der Behandlung der gegenständlichen Beschwerden nicht zu beanstanden, weil sie im Verhältnis zur Einhebung einer Gebühr sowohl geeignet, erforderlich als auch verhältnismäßig erscheine, um der Missbrauchsabsicht des BF ausreichend zu begegnen. Die belangte Behörde habe mit dem angefochtenen Bescheid irrtümlich über die Beschwerde vom 11. November 2023 entschieden, obwohl zum Entscheidungszeitpunkt bereits ihre Unzuständigkeit gegeben gewesen sei.
Die Beschwerde ist teilweise berechtigt:
2. Folgender S achverhalt steht – über den unstrittigen Verfahrensgang hinaus – fest:
2.1. Zur Person des BF und zur dienstlichen Vorgeschichte:
Der am 20.05.1974 geborene BF steht seit 01.09.1995 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Berufsoffizier, davor war er Zeitsoldat und leistete seinen Grundwehrdienst als „Einjährig Freiwilliger". Er führt den Dienstgrad Oberst (Obst). Sein Arbeitsplatz ist seit 2008 an der XXXX im Institut XXXX , wo er seit 01.01.2017 im XXXX und als Hauptlehroffizier tätig ist. Als dienstältester Abteilungsleiter war er auch als Stellvertreter des Kommandanten des Instituts, des Fünftbeschwerdegegners, eingesetzt.
Im Jahr 2019 wurden aufgrund von scharf formulierter Kritik des BF disziplinäre Maßnahmen gegen den BF geprüft, weshalb er in der Folge – angesichts einer geplanten Versetzung des Fünftbeschwerdegegners – nicht mit der Führung des Instituts XXXX betraut wurde, sondern für dessen Leitung immer neue Vorgesetzte vorübergehend dienstzugeteilt wurden, die zum Teil die notwendigen Qualifikationen für den Arbeitsplatz des Leiters des Instituts laut den Arbeitsplatzbeschreibungen nicht aufwiesen. Schließlich war ab 1. Juli 2020 wieder der Fünftbeschwerdegegner Leiter des Instituts.
Kommandant der XXXX und damit Disziplinarvorgesetzter des BF war seit 1. Februar 2020 der Viertbeschwerdegegner, ebenfalls auf Basis von (laufend verlängerten) Dienstzuteilungen. Dieser zeigte auch geringfügige Pflichtverletzungen und jede von ihm als unsachlich empfundene Kritik des BF an. Im Rahmen eines Kommunikationsbefehls legte er den Drittbeschwerdegegner als Ansprechperson für alle internen Anbringen des BF fest.
Die gegen den BF erhobenen Anschuldigungen im Zusammenhang mit Dienstpflichtverletzungen waren zu einem großen Teil unberechtigt, führten allesamt zu keinem Strafverfahren und nur in einer Minderzahl der Anschuldigungspunkte zu Schuldsprüchen im Disziplinarverfahren.
Aufgrund dieser Anschuldigungen ging der BF zum „Gegenangriff“ gegen seine Vorgesetzten über, indem er in seinem Jähzorn Fehler bei diesen suchte und in der Folge teils leichtfertig dienstrechtlich relevante Vorwürfe gegen diese erhob bzw. auch Datenschutzbeschwerden bei teils geringfügigen Verstößen gegen sie einbrachte, um sich an seinen Vorgesetzten zu rächen oder um diese zum Absehen von weiteren disziplinarrechtlichen Schritten zu drängen.
Der BF war ab 8. August 2019 vom Dienst enthoben (vgl dazu BVwG vom 01.10.2021, W208 2244045-1/12E) und musste sich wöchentlich einmal beim stv. Leiter der XXXX melden. Mit Disziplinarerkenntnis der XXXX behörde vom 16. März 2023 wurde der BF der Begehung von Pflichtverletzungen in 49 Punkten schuldig erkannt und über ihn gemäß § 51 HDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe iHv EUR 15.355,- verhängt. Über Beschwerde gegen dieses Erkenntnis sprach das BVwG den BF mit den Erkenntnissen vom 12. und 25. Jänner 2024 in insgesamt 25 Punkten schuldig und verhängte über ihn die Disziplinarstrafe der Entlassung (s. zu dieser Chronologie VwGH Ra 2024/09/0033-11). Im Zeitpunkt der hier angefochtenen Entscheidung war der BF daher entlassen, wobei das die Entlassung aussprechende Erkenntnis in der Folge vom VwGH mit Erkenntnis vom 14. Oktober 2024 aufgehoben wurde.
Der BF hat im Jahr 2024 24 Feststellungsanträge bei seiner Dienstbehörde eingebracht und hat diese über ihn aufgrund dessen drei Mutwillensstrafen verhängt.
2.2. Zu den Schuldsprüchen im Disziplinarverfahren:
Der BF wurde mit Erkenntnissen vom 12.01.2024, W208 2255608-2/45E, und 25.01.2024, W208 2255608-2/48E vom BVwG rechtskräftig zu folgenden 25 Spruchpunkten schuldig gesprochen:
„Er hat
1.) im April 2016 im Wissen, dass gemäß der Weisung „Aus- Fort- und Weiterbildung an zivilen Ausbildungsstätten – Durchführungsbestimmungen“, vom 03.12.2010, GZ S93760/60-AusbB/2010 (VBl I 178/2010), die Teilnahme des Hptm XXXX an XXXX -Lehrveranstaltungen der XXXX in der Dienstzeit vom Kommandanten der XXXX Bgdr XXXX zu genehmigen gewesen wäre, seinen Vorgesetzten und Institutsleiter Obst XXXX dahingehend beraten, dass dies nicht nötig sei und erforderliche Mehrdienstleistungen aus dem Budget des Instituts beglichen werden könnten, was dann von Oktober 2016 bis Dezember 2018 auch geschehen ist und damit vorsätzlich gegen seine Pflicht zur treuen Dienstleistung gemäß § 43 Abs 1 BDG verstoßen;
3.) als verantwortlicher Kurskommandant für die Ausbildungen von XXXX 2018 bis XXXX 2018 XXXX und von XXXX 2018 bis XXXX 2018 XXXX sowie von XXXX 2018 bis XXXX 2018 (Typenschulung XXXX ) unrichtig geführte Ausbildungsjournale bestätigt, auf deren Basis den Unteroffizieren Vzlt XXXX , OStv XXXX und OStv XXXX (bei allen drei UO im selben Ausmaß) vorgelegte Mehrdienstleistungen konkret am
XXXX 2018 von XXXX 2:15h
XXXX 2018 von XXXX 1:15h
XXXX 2018 von XXXX 2:00h
XXXX 2018 von XXXX 0:25h
XXXX 2018 von XXXX 2:30h
XXXX 2018 von XXXX 2:30h
XXXX 2018 von XXXX 7:15h
XXXX 2018 von XXXX 1:30h
und konkret am
XXXX 2018 von XXXX 3:00h
XXXX 2018 von XXXX 2:30h
XXXX 2018 von XXXX 4:30h
XXXX 2018 von XXXX 4:00h
und konkret am
XXXX 2018 von XXXX 3:00 h
XXXX 2018 von XXXX 3:45 h
XXXX 2018 von XXXX 5:15h
genehmigt wurden, obwohl tatsächlich andere dienstliche Tätigkeiten stattgefunden haben und damit vorsätzlich gegen § 43 Abs 1 BDG und § 45 Abs 1 BDG verstoßen;
4.) als verantwortlicher Kurskommandant bei der Typenschulung XXXX im XXXX 2018 trotz Wissen um die Unrichtigkeit der geführten Ausbildungsjournale selbst Mehrdienstleistungen konkret am
XXXX 2018 von XXXX 3:00h
XXXX 2018 von XXXX 3:45h
XXXX 2018 von XXXX 5:15h
als sachlich richtig bestätigt und für diese Schulung verrechnet, obwohl tatsächlich andere dienstliche Tätigkeiten stattgefunden haben und damit vorsätzlich gegen § 43 Abs 1 BDG verstoßen;
5.) während seiner Dienstverwendung bei der Grundlagenabteilung der XXXX von 04.02.2019 bis 30.04.2019 ohne Zuständigkeit und dienstliche Notwendigkeit am 03.04.2019 im ELAK auf die Mehrdienstleistungsanordnung vom 27.03.2019 des im Inst XXXX tätigen Hptm XXXX zugegriffen und diese sodann mittels E-Mail an fünf Bedienstete des Inst XXXX versendet und damit fahrlässig gegen § 43 Abs 1 BDG verstoßen;
6.) während seiner Dienstverwendung bei der Grundlagenabteilung der XXXX von 04.02.2019 bis 30.04.2019 ohne Zuständigkeit und dienstliche Notwendigkeit am 13.03.2019 im ELAK auf einen Belohnungsantrag des Obst XXXX betreffend Vzlt XXXX zugegriffen und damit fahrlässig gegen § 43 Abs 1 BDG verstoßen;
10.) am 06.11.2019 gegen Mjr XXXX Strafanzeige an die StA XXXX wegen Verdacht des Betruges und/oder des Amtsmissbrauchs erstattet, obwohl er wusste, dass nur eine Verletzung der Geschäftsordnung vorlag aber kein Bereicherungs- oder Schädigungsvorsatz und damit vorsätzlich gegen § 43a BDG verstoßen;
11.) am 11.02.2020 seinen Vorgesetzten, Bgdr XXXX leichtfertig wegen Verdachts der „üblen Nachrede“ iZm dessen Aussage „Die anhängigen Sachverhalte Obstlt XXXX sind keineswegs mit dem Verhalten Obst XXXX vergleichbar.“ in einem Schreiben vom 14.11.2019, GZ XXXX , sowie wegen dessen Anzeige vom 06.03.2019 betreffend der Anordnung und Genehmigung der MDL des Hptm XXXX (vgl oben Spruchpunkt 1 und 2) angezeigt und damit fahrlässig gegen § 43a BDG verstoßen;
13.) am 20.01.2020 gegen seinen Vorgesetzten, Bgdr XXXX , leichtfertig eine Strafanzeige wegen Verdacht des Missbrauchs der Amtsgewalt bei der StA XXXX betreffend Nichtverfolgung von von ihm gemeldeter Disziplinarvergehen der Offiziere Mjr XXXX , Obst XXXX und Obst XXXX eingebracht und damit fahrlässig gegen § 43a BDG verstoßen;
14.) am 23.06.2020 in seiner ordentlichen Beschwerde seinem ehemaligen Vorgesetzten, Bgdr XXXX , leichtfertig und tatsachenwidrig vorgeworfen, dieser hätte „wissentlich vorsätzlich und nachweislich falsche Aussagen“ gegenüber der XXXX , AusbA, XXXX und XXXX bezüglich eines im Jahr 2019 nicht durchgeführten Mitarbeitergespräches getroffen, und „es liege der Verdacht einer Falschaussage“ vor und damit fahrlässig gegen § 43a BDG verstoßen;
15.) am 14.10.2020 in seiner Meldung an XXXX /Recht, das XXXX und die Personalvertretung, seinen Vorgesetzen, ObstdG XXXX , und Vzlt XXXX sowie am 20.10.2020 in seiner E-Mail an ObstdG XXXX und den Dienststellenausschuss, ObstdG XXXX leichtfertig vorgeworfen, gegen die GehSV und § 310 StGB verstoßen zu haben, weil ObstdG XXXX über keine gültige Geheimschutzverpflichtung (gemeint: Berechtigung) verfüge, was aber tatsachenwidrig war und damit fahrlässig gegen § 43a BDG verstoßen;
16.) in seiner E-Mail vom 16.10.2020 seinem Vorgesetzten, ObstdG XXXX , leichtfertig vor Dritten unterstellt, dass dieser hinsichtlich des wiederholten Kommunikationsbefehles vom 15.10.2020 mit GZ XXXX (1), gerichtlich strafbare Handlungen bzw. Pflichtverletzungen begangen und damit fahrlässig gegen § 43a BDG verstoßen;
19.) in seiner E-Mail vom 13.11.2020 mit der Formulierung „DA XXXX / XXXX wird um Kenntnisnahme dieses Mails ersucht, im Speziellen der Umgangsform des XXXX mdFb ObstdG XXXX , dass in seinem Befehlsbereich neben offiziellen Protokollen auch ‚Schattenprotokolle‘ geführt werden, welche dem Bediensteten verheimlicht werden und nur dem Zweck dienen die Bediensteten ‚anzuschwärzen‘“ seinem Vorgesetzten, ObstdG XXXX , eine unehrliche und intrigante Vorgehensweise unterstellt und damit vorsätzlich gegen § 43a BDG verstoßen;
20.) in seiner E-Mail am 30.11.2020 seinem Vorgesetzten, ObstdG XXXX , ein „einem Offizier unwürdiges Verhalten“ vorgeworfen und damit vorsätzlich gegen § 43a BDG verstoßen;
21.) seine E-Mail vom 30.11.2020, entgegen dem geltenden Kommunikationsbefehl vom 06.10.2020, GZ XXXX (1), nicht nur beim Kdo XXXX über den XXXX eingebracht, sondern auch beim Ltr Inst XXXX , Obst XXXX , obwohl keine der in der Klarstellung dieses Befehls vom 15.10.2020 GZ XXXX (1) angeführte Ausnahme vorgelegen ist und ihm dies untersagt war und damit vorsätzlich gegen § 44 Abs 1 BDG verstoßen;
22.) in seiner E-Mail vom 10.12.2020 seinem Vorgesetzten, ObstdG XXXX , unterstellt, dass dieser etwas „vertuschen“ wolle sowie „Halbwahrheiten“ und „Lügen“ erzähle und damit vorsätzlich gegen § 43a BDG verstoßen;
23.) die in seiner Kanzlei in Verwahrung befindliche Kopie der Kopie der Anlage zum XXXX Konzept aus dem Oktober 2006 (IfdNr. 03), die als VERSCHLUSS klassifiziert war, nicht nach Zweckerfüllung bzw nach spätestens 10 Jahren vernichtet und damit fahrlässig gegen § 44 Abs 1 BDG iVm RdNr 120 bzw RdNr 169 der Geheimschutzvorschrift des Bundesministeriums XXXX und Sport (GehSV), GZ XXXX , vom 01.01.2012 verstoßen;
24.) entgegen dem geltenden Kommunikationsbefehl vom 06.10.2020, GZ XXXX (1), die Meldung vom 13.01.2021 bei der Disziplinarbehörde Einheitskommandant (Obst XXXX ) eingebracht, obwohl keine der in der Klarstellung dieses Befehls vom 15.10.2020, GZ XXXX (1), angeführte Ausnahme vorgelegen ist und ihm dies untersagt war und damit vorsätzlich gegen § 44 Abs 1 BDG verstoßen;
26.) am 19.07.2021 die Aussage gegenüber ObstdG XXXX getätigt, wonach es für „einen ObstdG in diesem Alter peinlich sei, nicht mehr Kenntnis in den Gesetzesmaterien zu besitzen" und damit fahrlässig gegen § 43a BDG verstoßen;
47.) am 19.07.2021 die Aussage gegenüber ObstdG XXXX getätigt, wonach er sich „aber nicht mehr länger von Herrn XXXX ‚andodeln‘ lasse“, diesen implizit als „Dodel“ (bedeutet: dummer Mensch, Trottel) bezeichnet und damit vorsätzlich gegen § 43a BDG verstoßen;
27.) entgegen dem geltenden Kommunikationsbefehl vom 06.10.2020, GZ XXXX (1), durch seine schriftlichen Eingaben vom 20.09.2021, 06.10.2021, 07.10.2021, 14.10.2021 und 20.10.2021 nicht nur an den XXXX , sondern auch direkt an den Kdt XXXX übermittelt, obwohl keine Ausnahmebestimmung iSd der Klarstellung dieses Befehls vom 15.10.2020, GZ XXXX (1), vorgelegen ist und ihm dies untersagt war und damit vorsätzlich gegen § 44 Abs 1 BDG verstoßen;
28) in seiner Eingabe vom 23.09.2021 mehrfach behauptet, dass ObstdG XXXX ihm in seiner Stellungnahme zum Disziplinarverfahren „bewusst falsch“ unterstellt habe, dass er dem Hptm XXXX keine Dienstreisen nach der RGV angeordnet habe, obwohl er wusste, dass das nicht der Fall war, und somit ObstdG XXXX eine unehrliche und intrigante Vorgehensweise unterstellt und damit vorsätzlich gegen § 43a BDG verstoßen;
36.) in seiner Eingabe vom 22.10.2021 durch die Formulierungen: „Falschaussage als Zeugen vor der LPD XXXX ...am 15.03.2021 durch Kdt XXXX mdFb und ChdStb stvKdt aufgrund mangelnder BDG-Kenntnisse“ und „...trifft diesen hier, für diese getätigte Falschaussage aufgrund mangelnden Kenntnisse des BDG gem. ho Beurteilung nicht die Hauptschuld, da der Kdt XXXX anwesend gewesen ist und eingreifen hätte müssen“ dem ChdStb stvKdt ObstdG XXXX unterstellt, falsche Zeugenaussagen getätigt zu haben und dem Kdt XXXX ObstdG XXXX unterstellt, dass dieser das geduldet hat und damit fahrlässig gegen § 43a BDG verstoßen;
40.) durch die Formulierung in seiner Eingabe vom 21.12.2021: „Fakt ist, dass hiermit das Recht auf Auskunft gemäß Art 15 DSGVO bzw. § 44 DSG verletzt und die Weisung der AR/ XXXX (1) vom 17.12.2021 durch ObstdG XXXX nicht korrekt umgesetzt worden ist“ seinem Vorgesetzten leichtfertig die Verletzung einer Weisung vorgeworfen, die keine war, und hat er damit fahrlässig gegen § 43a BDG verstoßen;
42.) durch die weiteren Formulierungen in seiner Eingabe vom 21.12.2021: „AR/ XXXX wird hiermit auch gemeldet, dass ObstdG XXXX entweder nicht fähig oder willens ist, die Datenschutzbestimmungen einzuhalten und dies mich wiederholt in meinen Rechten verletzt und dieses Verhalten gem. h.o. Beurteilung auch das Ansehen des XXXX bei der Datenschutzbehörde (Öffentlichkeit) schädigt […]“ den ObstdG XXXX lächerlich gemacht und damit vorsätzlich gegen § 43a BDG verstoßen;
44.) durch die in der Eingabe vom 23.12.2021 verwendeten Formulierungen: „Darin befindet sich folgende unqualifizierte und falsche Aussage auf der vorletzten Seite, letzter Absatz (Hervorhebung durch mich)“ und „AR/ XXXX wurde bereits einmal von mir darauf hingewiesen (Causa Gesundheitsdaten) nicht ungefiltert/ungeprüft Daten der XXXX (vor allem von ObstdG XXXX ) zu übernehmen und an Dritte; externe Dienststellen/Behörden weiterzuleiten. Hiermit macht sich das XXXX in der Öffentlichkeit gem. h.o. Beurteilung lächerlich“ und „Da bei einem überdurchschnittlich intelligenten XXXX , wie ObstdG XXXX davon ausgegangen werden muss, dass dieser zählen kann; muss abgeleitet werden, dass dieser BEWUSST falsche Fakten weitergegeben hat. Dies wird h.o. wiederholt als Mobbing empfunden“ und „AR/ XXXX wird hiermit gemeldet, dass hier wiederholt eine Falschmeldung der XXXX (in concreto durch ObstdG XXXX ) vorliegt, welche auch in weiterer Folge das Ansehen des XXXX vor Dritten (DSB) gem. h.o. Beurteilung schädigt (‚Darstellung der Inkompetenz‘)“ und „DA XXXX / XXXX wird gemeldet, dass aufgrund der wiederholten Falschmeldungen des ‚nur dienstzugeteilten‘ ObstdG XXXX das Ansehen ‚unserer‘ XXXX vor externen Dienststellen/Behörden (hier DSB) leidet“, den Rahmen der sachlichen Kritik gesprengt und damit vorsätzlich gegen § 43a BDG verstoßen;
und in allen Punkten schuldhaft Pflichtverletzungen gemäß § 2 Abs 1 Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG) begangen. Von weiteren 25 Vorwürfen von Pflichtverletzungen und einem Teil eines Spruchpunktes wurde er freigesprochen, wobei die genannten Erkenntnisse lediglich hinsichtlich des Strafausmaßes vom VwGH aufgehoben wurden.
2.3. Zu den gegenständlichen Datenschutzbeschwerden:
Die Datenschutzbeschwerde des BF vom 11. April 2023 (oben 1.1.1.) gegen die XXXX (Erstbeschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft, protokolliert unter GZ: D124.0729/23, lautet wie folgt:
Mittels Mail via Kdo XXXX (Zwischenvorgesetzte Stelle) habe ich mit Schreiben vom 07.02.2023 Auskunft gem. §44 (1) DSG (zu allen 7 Punkten) zur Bearbeitung meiner Gesundheitsdatenbei der Dion1 begehrt. Dass Gesundheitsdaten von mir bei Dion1 bearbeitet werden/wurden erschließt sich aus dem Dokument XXXX (1) vom 27.04.2021, da diese Gesundheitsdaten unberechtigter Weise von Kdo XXXX an Dion1 offengelegt worden sind (vgl. DSB D124.5629/22). Mittels XXXX (2) vom 03.03.2023 vermeinte die zuständige Stelle im XXXX , dass dieses Auskunkftsbegehr bereist vollinhaltlich mit dem Verfahren vor der DSB D124.5629/22 beantwortet wäre. Auf den Fehler habe ich via Mail vom 06.03.2023 hingewiesen, das im Verfahren vor der DSB es nur um die "geschwärzten Empfänger" geht, jedoch nicht um die weitere Bearbeitung meiner Gesundheitsdaten durch Dion1 und habe als Fristerstreckung bis 06.04.2023 eingeräumt. Die Frist ist fruchtlos verstrichen.
Die Datenschutzbeschwerde des BF vom 11. November 2023 (1.1.2.) gegen die XXXX (Zweitbeschwerdegegnerin) sowie ObstdG XXXX (Drittbeschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, protokolliert unter GZ: XXXX , wurde von der belangten Behörde infolge einer Säumnisbeschwerde des BF vom 16. Mai 2024 am 9. August 2024 dem BVwG vorgelegt.
Die Datenschutzbeschwerde des BF vom 28. Jänner 2024 (1.1.3.) gegen die XXXX (Zweitbeschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, protokolliert unter GZ: D124.0392/24, lautet wie folgt:
Angaben zum Rechtsverstoß
ObstdG XXXX hat als Kommandant der XXXX mit GZ XXXX (1) vom 08.06.2021 meine Gesundheitsdaten entgegen den klaren Bestimmungen des VBl I des XXXX Nr. 71 "Richtlinien für den Datenschutz im XXXX ; Fassung 2021" iVm Art 5 DSGVO meine Gesundheistdaten an unbeteiligte Dritte, nämlich die XXXX zH Disziplinaranwalt, XXXX und die XXXX behörde rechtswidrig offengelegt.
Sachverhalt
ObstdG XXXX hat als Kommandant der XXXX mit GZ XXXX (1) vom 08.06.2021 zu einer Datenschutzbeschwerde Stellung genommen. Dies erschließt sich ganz eindeutig aus dem Betreff "... XXXX , Obstlt, Inst XXXX ; Datenschutzbeschwerde (Geheimhaltung) gegen XXXX ; Weiterleitung..." und dem 1. Absatz "...Gegenständliche Beschwerde des Obstlt XXXX bei der Datenschutzbehörde (Beilage 1) wird in Entsprechung des VBl. 4/2021 an XXXX /Recht zur Bearbeitung vorgelegt..." Gem. VBl 4/2021 ist die Vorlage an XXXX /Recht korrekt. Das hier bereits rechtswidrig meine Gesundheitsdaten genannt worden sind wir derzeit im Verfahren vor dem BVwG zu W258 2253618-1 (DSB Verfahren GZ D124. 5322) bearbeitet. Weder das damalig gültige VBl 4/2021 noch das derzeit gültige VBL 71/2021 sieht eine Vorlage von Stellungnahme zu Datenschutzbeschwerden an andere Stellen als an die im XXXX zuständige Stelle, damals XXXX /Recht heute DSBür/ XXXX vor, und erschließt sich dies aus dem Punkt VII "Zuständigkeiten für Datenschutzangelegenheiten im Ressort". Folglich die im inkriminierten Geschäftsstück im Verteiler neben der zuständigen Stelle Recht/ XXXX angeführten Dienststellen : XXXX (zH Disziplinaranwalt), XXXX und XXXX behörde NICHT zu beteilen sind. Besonders eklatant ist der Verstoß durch Beteilung der Bundesdiszplinarbehörde, da diese NICHT einmal zum Ressort des XXXX gehört. Der Verteiler an XXXX /Recht war mir aus einem Verfahren vor der DSB bekannt. Die anderen Empfänger, XXXX und XXXX behörde waren jedoch in diesem Verfahren geschwärzt. Kenntnis hatte ich erst von diesem Verteiler auf Grund der Verhandlung vor dem BVwG zu W258 2253618-1 am 13.11.2023 und kann dies im Protokoll der Verhandlung zu W258 2253618-1/12Z vom 17.11.2023 Seite 8 entnommen werden ("....Festgehalten wird, dass eine Kopie des Schreibens an die Parteien übergeben wird und als Beilage./2 zum Akt genommen wird..." Meine Gesundheitsdaten befinden sich in diesem Dokument auf Seite "Psychische Belastungen", Seite 2 "Kontakt zum HPD hergestellt und eine militärpsychologische Betreuung sichergestellt". Dass es sich hierbei eindeutig um Gesundheitsdaten iSd Datenschutzes handelt ist unstrittig.
Die Datenschutzbeschwerde des BF vom 19. Februar 2024 (1.1.4.) gegen die XXXX (Zweitbeschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, protokolliert unter GZ: D124.0759/24, lautet wie folgt:
Angaben zum Rechtsverstoß
ObstdG XXXX hat als Kommandant der XXXX mit GZ XXXX (2) vom 03.11.2021 meine Gesundheitsdaten entgegen den klaren Bestimmungen des VBl. I des XXXX Nr. 71 „Richtlinien für den Datenschutz im XXXX , Fassung 2021“ iVm Art 5 DSGVO an unbeteiligte Dritte, nämlich die Dion1/ XXXX (nachrichtlich) und 2 weitere Dienststellen (diese sind jedoch geschwärzt) rechtswidrig offengelegt.
Sachverhalt
ObstdG XXXX hat als Kommandant der XXXX mit GZ XXXX (2) vom 03.11.2021 zu einer Einschränkung der Verarbeitung von Gesundheitsdaten Stellung genommen. Dies erschließt sich ganz eindeutig aus dem Betreff : „...Obstlt XXXX ; Inst XXXX ; Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), Einschränkung der Verarbeitung von gesundheitsrelevanten Daten durch XXXX gem. Art 18 DSGVO, Antrag; Vorlage...“ und dem 1. Satz im Textfeld: „... XXXX legt gegenständliche Eingabe (Beilage 1) des Obstlt XXXX vom 03.11.2021 zuständigkeitshalber an AR/ XXXX mit nachstehender Stellungnahme vor:...“ Die Vorlage an die AR/ XXXX ist in Entsprechung den Verlautbarungsblättern des XXXX korrekt. Weder das vorige VBl I Nr. 4/2021 noch das derzeitig gültige VBl. 71/2021 sieht eine Vorlage von Einschränkungen der Verarbeitung von Gesundheitsdaten an andere Stellen als an die im XXXX zuständige Stelle, damals AR/ XXXX , heute DSBür/ XXXX vor, und erschließt sich dies aus dem Punkt VII „Zuständigkeiten für Datenschutzangelegenheiten im Ressort“. Folglich die im inkriminierten Geschäftsstück im Verteiler neben der zuständigen Stelle AR/ XXXX angeführten Dienststellen : Dion1/ XXXX (nachrichtlich) und 2 weitere Dienststellen (geschwärzt) NICHT zu beteilen sind. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des ObstdG XXXX wird vermutet, dass es sich bei den geschwärzten Stellen um die XXXX / XXXX mit dem Disziplinaranwalt ObstdIntD XXXX und bei der 2. Stelle eine Dienststelle außerhalb des Ressorts des XXXX , nämlich um die XXXX behörde XXXX , Senat 42 mit Bgdr XXXX handelt. Der Verteiler an AR/ XXXX war mir aus einem anderen Verfahren vor der DSB bekannt. Mit Bescheid der DSB vom 28.11.2023 zu D124.5629 wurde mir jedoch das Auskunftsbegehr zu den im Verteiler genanten Dienststellen verwehrt, folglich nun die Beschwerde gegen zwei unbekannte Stellen ergeht. Meine Gesundheitsdaten befinden sich in diesem Dokument auf Seite 4, im Punkt 7: „psychische Belastung“ und „Herstellen eines Kontaktes am 22.04.2021 zum HPD [Anmerkung: Heerespsychologischer Dienst] und Sicherstellung einer militärpsychologischen Betreuung“
Die Datenschutzbeschwerde des BF vom 29. Februar 2024 (1.1.5.) gegen die XXXX (Zweitbeschwerdegegnerin) mit ObstdG XXXX als Kommandant und dem Organ Obst XXXX wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, protokolliert unter GZ: D124.0668/24, lautet wie folgt:
Angaben zum Rechtsverstoß
Obst XXXX hat im Auftrag des Kommandanten der XXXX ObstdG XXXX am 27.02.2024 mittags entgegen den Geheimhaltungsbestimmungen der Datenschutzbestimmungen (DSG, DSGVO) iVm §26 HDG und §34 HDG am 27.02.2024 im Lehrsaal des Institut XXXX vor dem Kader des Institut XXXX im Zuge einer offiziellen Besprechung (Kaderinformation) mein Disziplinarerkenntnis des BVwG vom 12.01.2024 rechtswidrig offengelegt.
Sachverhalt
Die XXXX behörde XXXX hat mittels Bescheid vom 16.03.2023, Zl. 2021-0.285.817 die Disziplinarstrafe einer Geldstrafe über mich verhängt. In diesem Verfahren waren ObstdG XXXX und Obst XXXX als Zeugen geladen. Aufgrund der Beschwerde des Disziplinaranwaltes/ XXXX und von mir gegen diesen Bescheid hat das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) als 2. Instanz mit Erkenntnis vom 12.01.2024 zu W208 2255608-2/45E die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt. Bei dieser Verhandlung waren wieder ObstdG XXXX und Obst XXXX als Zeugen geladen. Verfahrensgegenständlich sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage zulässig, da es sich bei der Beschwerdegegnerin XXXX um eine „staatliche Behörde“ iSv. § 1 Abs. 2 DSG (Verantwortliche des öffentlichen Bereichs) handelt. Der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Qualität einer Eingriffsnorm im Sinne des § 1 Abs. 2 DSG ist zu entnehmen, dass diese ausreichend präzise, also für jedermann vorhersehbar zu sein hat, und überdies regeln muss, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung bzw. die Verwendung personenbezogener Daten für die Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben erlaubt ist (vgl. dazu zuletzt die Erkenntnisse vom 11. Dezember 2019, G 72/2019 u.a, und vom 12. Dezember 2019, G 164/2019 u.a.). Auch nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO ist die Verarbeitung in diesem Zusammenhang nur dann zulässig, wenn dies für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt, erforderlich ist. Die Beschwerdegegnerin ( XXXX mit den Organen ObstdG XXXX und Obst XXXX ) führte in diesem Zusammenhang trotz bestehender Beweislast keine entsprechende Rechtsgrundlage ins Treffen. Auch ist der Datenschutzbehörde keine derartige Rechtsgrundlage, welche den beschwerdegegenständlichen Sachverhalt abdeckt, bekannt (vgl. Bescheid D124.1265). Vielmehr bestehen zahlreiche Vorschriften, welchen einen Bediensteten vor der Offenlegung eines gegen ihn verhängten Disziplinarerkenntnisses schützen sollen: So sieht beispielsweise § 26 HDG vor, dass außerhalb eines Disziplinarverfahrens alle an diesem Verfahren teilnehmenden oder sonst damit befassten Personen hinsichtlich aller ihnen in ihren jeweiligen Funktionen bekannt gewordenen Tatsachen über das Verfahren zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sofern dies zur Wahrung öffentlicher oder berechtigter privater Interessen notwendig ist. § 34 HDG normiert überdies, dass Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt disziplinarrechtlicher Maßnahmen und eines Disziplinarverfahrens, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, verboten sind. Trotzdem hat Obst XXXX im Auftrag des ObstdG XXXX mein Disziplinarerkenntnis vor dem Kader des Institut XXXX am 27.02.2024 mittags in einem Lehrsaal des Institut XXXX mit der Summe an Pflichtverletzungen und den Verstoße gegen die jeweilige Rechtsnorm verlautbart. Da die Beschwerdegegnerin ( XXXX mit den Organen ObstdG XXXX und Obst XXXX ) im Ergebnis über keine (ausreichend) tragende gesetzliche Grundlage verfügt, wird der Beschwerde gemäß § 24 Abs. 5 DSG stattzugeben und die Geheimhaltungsverletzung wie folgt festzustellen sein: Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin ( XXXX mit den Organen ObstdG XXXX und Obst XXXX ) den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem ein bei der Beschwerdegegnerin tätiger Bediensteter (Obst XXXX ) im Rahmen einer offiziellen Institutsbesprechung im Auftrag des Kdt XXXX ObstdG XXXX am 27.02.2024 unrechtmäßig das Disziplinarerkenntnis des Beschwerdeführers gegenüber anderen Bediensteten offengelegt hat. Nicht unerwähnt sollte bleiben, dass durch diese Dienststelle XXXX bereits mehrmals meine Disziplinarverfahren und Disziplinarstrafen rechtswidrig offengelegt worden sind und darf auf folgende Bescheide der DSB verwiesen werden: - D124.2668, D124.2664, D124.4169, D124.5599, D124.0122 und D124.1265 Dass darüber hinaus auch noch weitere Datenschutzverletzungen durch XXXX , welche mittels Bescheid der DSB festgestellt worden sind vorliegend, wird nur noch vollzähligkeitshalber erwähnt.
Die Datenschutzbeschwerde des BF vom 12. März 2024 (1.1.6.) gegen ObstdG XXXX als Kommandant der XXXX (Viertbeschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, protokolliert unter GZ: D124.0751/24, lautet wie folgt:
Angaben zum Rechtsverstoß
ObstdG XXXX hat entgegen den Datenschutzbestimmungen iVm §19 Abs. 5 ADV vom Mobiltelefon des Personalvertreters Obstlt XXXX eine private Nachricht von mir an den Personalvertreter mit meinem personenbezogenen Daten (Gesicht und Telefonnummer) OHNE meine Einwilligung in der XXXX kaserne in XXXX ein Foto angefertigt und dieses Foto an Dritte unrechtmäßig übermittelt.
Sachverhalt
Im April 2023 habe ich bei meiner Dienststelle dem Institut XXXX eine ordentlichen Beschwerde gem. ADV eingebracht, weil an diesem Institut rechtswidrig entgegen den Datenschutzbestimmungen und den §26 HDG („Verschwiegenheitspflicht) und §34 HDG („Mitteilung an die Öffentlichkeit“) die Art und Höhe meines nicht rechtskräftigen Disziplinarerkenntnis offengelegt worden ist. In diesem Zusammenhang darf auf die Bescheide der DSB zu D124.1265/23 und D124.0242/2 verwiesen werden, in welchen die Verletzung im Recht auf Geheimhaltung von der Datenschutzbehörde bereits festgestellt worden sind. Obstlt XXXX ist Mitglied des Dienststellenausschußes (Personalvertretung) des Institut XXXX , welcher für mich zuständig ist, folglich ich mich mit diesem auch über das rechtswidrige Verhalten der Vorgesetzten austausche. Diese Kommunikation erfolgt unter anderen auch über den Anbieter „Signal“. Am 20.04.2023 habe ich Obstlt XXXX , als Personalvertreter, unter anderen wieder über den Sachverhalt „Offenlegung von Disziplinarverfahren“ via „Signal“ informiert. Dass Obstlt XXXX diese personenbezogenen vertraulichen Informationen NICHT an den Dienstgebervertreter ObstdG XXXX weitergeben darf erschließt sich eindeutig aus dem Bundesgesetz über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes- Personalvertretungsgesetz – PVG) Fakt ist jedoch, dass ObstdG XXXX den Personalvertreter Obstlt XXXX offensichtlich „überrumpelt“ und dessen privates Mobiltelefon mit meiner Nachricht abfotografiert hat (Siehe Beilage 1). Dieser Vorfall hat sich in der Kanzlei des Obstlt XXXX zugetragen (Zeuge Obstlt XXXX ). Auf diesem Foto ist klar erkennbar, dass hier ein Foto von dem Mobiltelefon des Obstlt XXXX gemacht worden ist, darüber hinaus befinden sich die personenbezogenen Daten von mir („Paßbild“, Name) auf diesem Foto. Aus den Datenschutzbestimmungen und der dazugehörenden Judikatur geht klar hervor, dass seit 2018 erkennbare Personen auf Fotos als personenbezogene Daten gelten, folglich hier bereits der Verstoß gegen die Datenschutzbestimmungen vorliegt, da ich hierzu NIE eine Freigabe erteilt habe. Da dieses Foto in der Kanzlei des Obstlt XXXX in der XXXX kaserne entstanden ist, darf auf die klaren Bestimmungen des §19 Abs. 5 ADV verwiesen werden, welche wie folgt lauten: „...Fotografieren und Filmen (5) Das Fotografieren oder Filmen im Kasernbereich bedarf der Bewilligung des Kasernkommandanten…“ Darüber hinaus sind auch rund um die Kaserne Tafel aufgestellt, welche auf das Fotografierverbot im Kasernenbereich hinweisen. Als Zeuge ist hier Obstlt XXXX anzuführen. Folglich hier auch ein Verstoß gegen den § 19 (5) ADV durch ObstdG XXXX vorliegt. ObstdG XXXX hat diese Aufnahme jedoch auch rechtswidrig an Dritte übermittelt und zwar u.a. an das Bundesamt für Korruptionsbekämpfung und Korruptionsprävention. Als Beweis darf auf den Akt der StA XXXX zu 11 St 99/23 m, dort die Beilage ON 8.28 verwiesen werden (GZ und ON auch auf dem Foto oben ersichtlich). Ob dieses Foto auch noch an andere Dritte übermittelt worden ist, ist h.o. nicht bekannt bzw. beweisbar, es muss jedoch aus der jüngeren Vergangenheit darauf geschlossen werden, dass dieses Foto auch an den Disziplinaranwalt/ XXXX (ObstdIntD XXXX ) und an die XXXX behörde (Bgdr XXXX ) übermittelt worden ist. Vermeint nun ObstdG XXXX , dass er hiermit in dem gegen sich gerichteten Ermittlungsverfahren der StA XXXX wegen Verdacht des Amtsmissbrauchs, Verdacht der Urkundenunterdrückung und Datenverarbeitung mit Gewinn bzw. Schädigungsabsicht ein „Beweismittel“ vorgelegt zu haben, so ist diese Meinung rechtlich gefehlt. Ob dieses Foto im gegenständlichen Fall ein Beweismittel darstellt, entscheidet die Staatsanwaltschaft und entgeht dem objektiven Betrachter nicht, dass dieses Foto NICHT zur Entlastung bei einem Amtsmissbrauch bzw. Urkundenunterdrückung durch ObstdG XXXX u.a im Verfahren der DSB zu D124.1265/23 herangezogen werden kann, da dies thematisch schon gefehlt ist. Eine Textnachricht von mir an einen Personalvertreter kann niemals belegen oder entlasten, ob ObstdG XXXX nun Urkunden an die DSB vorgelegt oder NICHT vorgelegt hat und muss dies hier bereits als Schutzbehauptung in diesem Verfahren vor der DSB qualifiziert werden. Darüber hinaus hat der OGH zur Verwertung unzulässig erlangter Beweismittel festgestellt, dass eine rechtswidrig erlangte Tonbandaufnahme (hier auch übertragbar auf Fotos) nach entsprechender Interessenabwägung nur in besonderen Ausnahmefällen (Notwehr, Notstand, Verfolgung übertragender berechtigter Interessen) in einem Rechtsstreit verwendet werden dürfen (3 Ob 131/00m). Dass dies hier nicht gegeben ist, ist offensichtlich.
Die Datenschutzbeschwerde des BF vom 9. April 2024 (1.1.7.) gegen Obst XXXX als Disziplinarbehörde, Disziplinarkommandant/Einheitskommandant (Fünftbeschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft, protokolliert unter GZ: D124.0976/24, lautet wie folgt:
Obst XXXX hat als Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Einheitskommandant gem. HDG meinen Antrag auf Auskunft gem. §44 DSG vom 08.03.2024 NICHT innerhalb der Frist von einem Monat erledigt. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 08.03.2024 habe ich bei der für mich zuständigen Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Einheitskommandant Obst XXXX gem. §44 DSG Auskunft über meine personenbezogenen Daten begehrt (Beilage 1). Durch den Erlass des XXXX vom 28. Juli 2021, GZ XXXX , verlautbart als VBl. I, Nr. 71 „Richtlinie für den Datenschutz im XXXX ; Fassung 2021“ vom 23. August 2021, Kapitel VI Punkt 1, wird eindeutig geregelt, dass die zuständige Behörde, hier Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Einheitskommandant Obst XXXX als Verantwortlicher dies zu erledigen hat. Seitens Obst XXXX ist bis 09.04.2024 keine Antwort, weder inhaltlich noch eine Mitteilung um Fristerstreckung um 3 Monate h.o. eingelangt. Stattdessen hat das Datenschutzbüro/ XXXX mit Schreiben vom 02.04.2024, GZ XXXX (1) geantwortet (Beilage 2). In diesem Dokument wird mir mitgeteilt, dass mein Antrag gemäß §44 Abs. 3 DSG iVm §42 Abs. 6 Z 2 DSG bzw. gem. Art 12 Abs. 5 lit b DSGVO wegen offenkundiger Unbegründetheit und Exzessivität keiner inhaltlichen Behandlung zugeführt wird. Dass diese Begründung offensichtlich gefehlt ist lässt sich ganz einfachen belegen: 1.) Anträge an die Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Einheitskommandant XXXX Ich bin seit 01.01.2005 Angehöriger des Institut XXXX (vormals XXXX ) und ist diese mein 1. Antrag auf Auskunft an diese Behörde. Nach über 20 Jahren mit einem Antrag von Unbegründetheit und Exzessivität zu schreiben ist mehr als skurril. 2.) Antwort des DSBür/ XXXX Das DSBür/ XXXX vertritt das XXXX bei Zuständigkeit, welche hier jedoch NICHT vorliegt, gegenüber der DSB und dürfte das DSBür/ XXXX hier eine Antwort für sich gegeben haben. Amtsbekannt ist der DSB, dass MinR XXXX DSBür/ XXXX für das XXXX gerne weitschweifende und nicht korrekte Stellungnahmen an die DSB übermittelt und immer versucht das Argument der „Unbegründetheit und Exzessivität“ anzuführen. Dass dies gefehlt ist hat die DSB in einer internen Besprechung bereist festgestellt. Auch ist amtsbekannt, dass DSBür/ XXXX offensichtlich Mängel/Probleme bei der Anwendung der Datenschutzbestimmungen (DSG; DSGVO) hat, da deren Stellungnahmen in keinem einzigen Bescheid durch die DSB gefolgt worden ist, welcher mich betrifft und darf auf folgende Bescheide der DSB verwiesen werden: - D124.2668 - D124.4169 - D124.5599 (Bestätigt durch BVwG) - D124.0123 - D124.0122 - D124.0853/23 - D124.1265/23 - D124.0242/24. Die DSB wird hiermit ersucht: 1.) Die Verletzung im Recht auf Auskunft gem. Antrag vom 08.03.2024 festzustellen 2.) die Übermittlung der erforderlichen Auskunft durch die Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Einheitskommandant (Obst XXXX ) zu veranlassen.
Die Datenschutzbeschwerde des BF vom 10. April 2024 (1.1.8.) gegen ObstdG XXXX als Kdt XXXX und Disziplinarbehörde (Viertbeschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Löschung, protokolliert unter GZ: D124.0990/24, lautet wie folgt:
ObstdG XXXX hat trotz eindeutiger Aufforderung vom 12.03.2024 weder das inkriminierte Foto gelöscht noch die Löschung bei den anderen Dienststellen wie XXXX behörde, Disziplinaranwalt/ XXXX noch bei der rechtsfreundlichen Vertretung XXXX veranlasst, obwohl hier keine tragfähige rechtliche Begründung vorliegt. Mit verfahrenseinleitendem Anbringen vom 12.03.2024 (Siehe Beilage 1) habe ich die Löschung als auch die alternative Einschränkung der Verarbeitung der mich betroffenen personenbezogenen Daten (ein Foto von mir mit Telefonnummer) beantragt. Durch das DSBür/ XXXX wurde mir mit Schreiben vom 02.04.2024 mitgeteilt, dass diesem Antrag keine Folge geleistet wird, weil dieses Foto ein Beweismittel in der 11. Disziplinaranzeige vom 28.08.2023 wäre und dort als Beilage 13 geführt wird, folglich ObstdG XXXX dies als Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter auf der Grundlage und nach Maßgabe des §11 Abs. 2 HDG 2014 für die in dieser Bestimmung normierten Zwecke und sohin rechtsmäßig verarbeitet hat. Gerade mit dieser Aussage hat das DSBür/ XXXX die Datenschutzverletzung und auch die Verletzung im Recht auf Löschung bestätigt! In der 11. Disziplinaranzeige ist tatsächlich das inkriminierte Foto die Beilage 13. Jedoch bei sinnerfassendem Lesen der Disziplinaranzeige auf Seite 20 zu Sachverhalt 3/3 fällt dem objektiven Leser auf, dass das Foto als Beilage 13 NICHT dem Text entspricht und hier eine anderes Dokument als Beilage 13 einzufügen gewesen wäre (vulgo: „verkehrte Beilage“). Die Seite 20 wird als Beilage 3 beigelegt und nur die wesentlichen Unterschiede hier kurz herausgearbeitet: „...Sachverhalt 3/3: Obstlt XXXX tätigte am 09.05.2023 eine Meldung an das Kdo XXXX und auch an den Dienststellenausschuss (siehe Beilage 13)...[verkürzt]…“ Dem objektiven Betrachter entgeht NICHT, dass hier eine schriftliche Eingabe (Mail) an zwei Dienststellen, Kdo XXXX und den Dienststellenausschuss, ergangen ist. Daher kann dies niemals eine sms sein (korrekt ist hier vom Mobiltelefon des Obstlt XXXX eine Meldung mittels Anbieter SIGNAL abfotografiert worden). Das inkriminierte Dokument vom 09.05.2023 fehlt jedoch in der Disziplinaranzeige, welches die wirkliche Beilage 13 darstellt. Dem objektiven Betrachter entgeht weiters NICHT, dass hier eine Meldung vom 09.05.2023 angesprochen worden ist und aus dieser zwei Aufzählungszeichen wiedergegeben worden sind. Das Foto ist von einer privaten Kommunikation vom 20.04.2023 (siehe Foto unter meinem „Passbild und Namen“) Dem objektiven Betrachter entgeht somit weiters NICHT, dass der Text in der schriftlichen Meldung (Mail) vom 09.05.2023 NICHT ident ist mit jenem der persönlichen Nachricht (SIGNAL) von mir an Obstlt XXXX vom 20.04.2023. Ganz offensichtlich hat ObstdG XXXX hier die klaren Bestimmungen des §43 BDG („...§ 43.(1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen...“.) NICHT eingehalten, denn sonst hätte ObstdG XXXX auffallen müssen, dass er die FALSCHE BEILAGE hinzugefügt hat. Eklatant ist jedoch, dass dieser Fehler durch ObstdG XXXX , seinem Vorgesetzten des DSBür/ XXXX XXXX NICHT darauf hinwiesen hat und dieser ungefiltert und ungeprüft dies übernimmt und dies mir als Begründung auf meinen Löschungsantrag kommuniziert. Gerade einem rechtskundigen Beamten im Range eines Ministerialrates mit dem akademischen Grad Dr.iur hätte dies auffallen müssen, wenn er gewissenhaft die Meldung des Untergebenen ObstdG XXXX und die/mit der Disziplinaranzeige überprüft hätte. Da dieses „Foto einer SIGNAL-Nachricht an Obstlt XXXX “ auch sonst in der ganzen Disziplinaranzeige NICHT mehr im Text vorkommt bzw. darauf hingewiesen wird, ist bereits jetzt klar, dass der angezogene §11 Abs. 2 HDG 2014 sich NICHT fängt und somit das ganze Schreiben vom 02.04.2024 gefehlt ist. Daher ergeht folgender Antrag: 1.) Die DSB möge feststellen, dass ich in meinem Recht auf Löschung durch ObstdG XXXX iVm DSBür/ XXXX XXXX verletzt worden bin. 2.) Die Löschung dieses Fotos sowohl bei ObstdG XXXX seinem Telefon, aus dem ELAK XXXX vom 28.08.2023 (dort Beilage 13), bei den Empfängern dieses Aktes , der XXXX behörde, dem Disziplinaranwalt/ XXXX sowie beim Rechtsanwalt XXXX zu veranlassen. 3.) darüber hinaus ObstdG XXXX iVm DSBür/ XXXX aufzutragen, anher bekanntzugeben an wen noch dieses Foto verschickt worden ist und auch dort die Löschung zu vollziehen und anher zu melden. Hochachtungsvoll XXXX e.h. BEILAGEN: Beilage 1: Antrag auf Löschung Beilage 2: Antwort DSBür/ XXXX Beilage 3: Seite 20 der Disziplinaranzeige Beilage 4: Beilage 13 der Disziplinaranzeige
Die Datenschutzbeschwerde des BF vom 9. Juni 2024 (1.1.9.) gegen XXXX (Sechstbeschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, protokolliert unter GZ: D124.1508/24, lautet wie folgt:
Angaben zum Rechtsverstoß
Die Privatperson XXXX hat in der Datenschutzbeschwerde vom 21.05.2024 um 22:33:31 Uhr an die DSB (Verfahren zu D124.1382/24) entgegen den klaren Bestimmungen des §46 BDG iVm §1 DSG aus dienstlichen Akten als Privatperson und sohin auch als datenschutzrechtlich Verantwortlicher iSd Art 4 Abs. 7 DSGVO meine personenbezogene Daten (Wohnadresse) rechtswidrig verarbeitet.
Sachverhalt
Die Privatperson XXXX hat mittels elektronischen Formular der DSB am 21.05.2024 um 22:33:31 eine Datenschutzbeschwerde als Privatperson eingebracht. Die DSB führt dieses Verfahren zu D124.1382/24. Dass diese Datenschutzbeschwerde als Privatperson und nicht als Organ des XXXX bzw. als Kommandant einer Dienststelle des XXXX erfolgt ist, erschließt sich aus der Beschwerde, dem letzten Satz bei Sachverhalt: „,,,Diese Datenschutzbeschwerde erfolgt durch mich als Privatperson…“ In dieser Beschwerde hat die Privatperson XXXX sowohl meinen Vornamen, Nachnamen, die beiden akademischen Grade sowie meine private Wohnadresse mit PLZ, Stadt, Straße, Hausnummer, Stiege und Türnummer angeführt (Beweis: Siehe Beschwerde) Dass das Nennen einer privaten Wohnadresse mit Bezug zum Namen ein personenbezogenes Datum darstellt, erschließt sich aus den Datenschutzbestimmungen und der Judikatur. XXXX ist dienstlich der Kommandant der XXXX und war/ist somit einerseits mein Vorgesetzter gem. BDG als auch meine Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter gem. HDG. In diesen Funktionen war er im dienstlichen Interesse berechtigt meine personenbezogenen Daten abzufragen und zu verarbeiten. Als Privatperson unterliegt Herr XXXX jedoch auch den klaren Bestimmungen der Amtsverschwiegenheit gem. §46 Abs. 1 BDG. Als Objekte der Verschwiegenheitspflicht sieht §46 Abs. 1 BDG nur „Tatsachen“ vor, die dem Beamten „ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgeworden“ sind. Den Begriff der Tatsachen hat der VfGH insofern weit interpretiert, als er seiner Meinung nach auch „Akten und Aktenteile“, also Schriftstücke, umfasst (Vgl. VfSlg7455/1974; vgl. auch VwGH 14.5.1964, JBL 1965,331) Als weitere Voraussetzung für die Verschwiegenheitspflicht normiert §46 Abs. 1 BDG gleichlautend mit Art 20 Abs. 3 B-VG, dass diese „im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden XXXX , der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Partei geboten ist“. Bei den hier genannten Interessen handelt es sich einerseits um eine Gruppe taxativ aufgezählter öffentlicher Interessen, andererseits um das -private – Interesse vom „Parteien“. Im Bereich des Datenschutzes ist das „überwiegende Interesse der Partei“ durch ein „schutzwürdiges Interesse“ an der Geheimhaltung „personenbezogener Daten“, insb. im Hinblick auf die Achtung ihres Privat- und Familienlebens konkretisiert (§1 DSG), vgl. Perthold-Stoitzner, Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane, 1988, 165; Wieser, Art 20/3 B-VG, in Korinek/Houloubek (Hrsg), Bundesverfassungsrecht, Rz 6 Dass die Privatperson XXXX meine private Wohnadresse aus dienstlichen Akten des XXXX rechtswidrig entnommen hat, erschließt sich aus dessen Datenschutzbeschwerde als Privatperson vom 21.05.2024 im 2. Absatz von unten beim Sachverhalt: „...Die Adresse des Hr. XXXX ist ein im ZMR allgemein zugängliches Datum – diese Adresse ist daher keinem Geheimhaltungsanspruch zugänglich, siehe §1 Abs. 1 DSG; außerdem ist diese Adresse der DSB aufgrund der vielzähligen Datenschutzbeschwerden des Hr. XXXX gegen das XXXX bzw. der Dienststelle XXXX und deren Organe bekannt…“ Gerade mit dem Hinweis auf die dienstlichen Akten des XXXX und der Dienststelle XXXX hat die Privatperson seine Quelle offengelegt. Die Privatperson darf dieses dienstlichen Daten NICHT als Privatperson verarbeiten. Dass die Privatperson XXXX hier auch auf die Schutzbehauptung „ZMR-Zugriff“ hinweist, zeigt auch dessen Unkenntnis des Zentralen Melderegisters und wie dieser funktioniert. Neben dem Namen sind weitere personenbezogene Daten anzuführen, das sonst KEIN Ergebnis bekanntgegeben werden kann. Die Privatperson XXXX kann nur als weiteres Merkmal anführen, dass ich Österreichischer Staatsbürger bin. Mit diesen Daten erfolgt jedoch nur folgende Meldeauskunft „...Aufgrund der Angaben zur Identität ist der/die Gesuchte nicht eindeutig bestimmbar, es kann keine Auskunft erteilt werden…“ (Beweis: Melderegisterabfrage vom 09.06.2024; 18:19:18, Beilage) Als Beweis, dass die Privatperson XXXX entgegen den klaren Bestimmungen des §46 BDG iVm §1 DSG sich seines „Dienstlichen Wissens und (seiner) dienstlicher Akte auch anderer Dienststellen “ bedient hat, offenbart dieser eindrucksvoll im 3. Absatz von unten: „...Es ist auch anzuführen, dass diese Eingabe der Datenschutzbehörde bekannt ist (Blg 21 zur Stellungnahme des XXXX zu D124.0668/24 – GZ XXXX (2) vom 10.05.2024) genauso wie der dienstrechtliche Status des Hr XXXX (Datenschutzbeschwerde des Hr XXXX D124.0668/24 vom 29.02.2024), sowie das gegen mich anhängige Strafverfahren inkl. der Einstellung durch die Staatsanwaltschaft und des Weiterführungantrages des Hr XXXX (Blg. 13 bis 17 zur Stellungnahme des XXXX zu D124.0668/24 – GZ XXXX (2) vom 10.05.2024)…“) Herr XXXX ist auch kein Angehöriger des DSBür/ XXXX ! Da auch keine schriftliche Entbindung von der Amtsverschwiegenheit iSd §46 Abs. 3 und 4 BDG für die Privatperson XXXX vorliegt, muss von einer Datenschutzverletzung ausgegangen werden und möge dies die Datenschutzbehörde gegenüber der Privatperson XXXX feststellen und ein Bußgeld verhängen, da dieser in casu NICHT als Beamter und Organ, sondern als Privatperson tätig gewesen ist.
Die Datenschutzbeschwerde des BF vom 28. Juni 2024 (1.1.10.) gegen XXXX (Sechstbeschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, protokolliert unter GZ: D124.1626/24, lautet wie folgt:
Angaben zum Rechtsverstoß
Die Privatperson XXXX hat in der Datenschutzbeschwerde vom 27.05.2024 um 22:31:40 Uhr an die DSB (Verfahren zu D124.1475/24) entgegen den klaren Bestimmungen des §46 BDG iVm §1 DSG aus dienstlichen Akten, als Privatperson und sohin auch als datenschutzrechtlich Verantwortlicher iSd Art 4 Abs. 7, meine personenbezogene Daten (Wohnadresse) rechtswidrig verarbeitet.
Sachverhalt
Die Privatperson XXXX hat mittels elektronischen Formular der DSB am 27.05.2024 um 22:31:40 eine Datenschutzbeschwerde als Privatperson eingebracht. Die DSB führt dieses Verfahren zu D124.1475/24. Dass diese Datenschutzbeschwerde als Privatperson und nicht als Organ des XXXX bzw. als Kommandant einer Dienststelle des XXXX erfolgt ist, erschließt sich aus der Beschwerde, dem letzten Satz bei Sachverhalt: „..Diese Datenschutzbeschwerde erfolgt durch mich als Privatperson…“ In dieser Beschwerde hat die Privatperson XXXX sowohl meinen Vornamen, Nachnamen, die beiden akademischen Grade sowie meine Private Wohnadresse mit PLZ, Stadt, Straße, Hausnummer, Stiege und Türnummer angeführt (Beweis: Siehe Beschwerde) Dass das Nennen einer privaten Wohnadresse mit Bezug zum Namen ein personenbezogenes Datum darstellt, erschließt sich aus den Datenschutzbestimmungen und der Judikatur. XXXX ist dienstlich der Kommandant der XXXX und war/ist somit einerseits mein Vorgesetzter gem. BDG als auch meine Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter gem. HDG. In diesen Funktionen war er im dienstlichen Interesse berechtigt meine personenbezogenen Daten abzufragen und zu verarbeiten. Als Privatperson unterliegt Herr XXXX jedoch auch den klaren Bestimmungen der Amtsverschwiegenheit gem. §46 Abs. 1 BDG. Als Objekte der Verschwiegenheitspflicht sieht §46 Abs, 1 BDG nur „Tatsachen“ vor, die dem Beamten „ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgeworden“ sind. Den Begriff der Tatsachen hat der VfGH insofern weit interpretiert, als er seiner Meinung nach auch „Akten und Aktenteile“, also Schriftstücke, umfasst (Vgl. VfSlg7455/1974; vgl auch VwGH 14.5.1964, JBL 1965,331). Als weitere Voraussetzung für die Verschwiegenheitspflicht normiert §46 Abs. 1 BDG gleichlautend mit Art 20 Abs. 3 B-VG, dass diese „im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden XXXX , der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung eine Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Partei geboten ist“. Bei den hier genannten Interessen handelt es sich einerseits um eine Gruppe taxativ aufgezählter öffentlicher Interessen, andererseits um das - private – Interesse vom „Parteien“. Im Bereich des Datenschutzes ist das „überwiegende Interesse der Partei“ durch ein „schutzwürdiges Interesse“ an der Geheimhaltung „personenbezogener Daten“, insb. Im Hinblick auf die Achtung ihres Privat- und Familienlebens konkretisiert (§1 DSG), vgl. Perthold-Stoitzner. Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane, 1988, 165; Wieser, Art 20/3 B-VG, in Korinek/Houloubek (Hrsg), Bundesverfassungsrecht, Rz 6 Dass die Privatperson XXXX meine private Wohnadresse aus dienstlichen Akten des XXXX rechtswidrig entnommen hat, erschließt sich aus dessen Datenschutzbeschwerde als Privatperson vom 27.05.2024 im 2. Absatz von unten beim Sachverhalt: „...Die Adresse des Hr. XXXX ist ein im ZMR allgemein zugängliches Datum – diese Adresse ist daher keinem Geheimhaltungsanspruch zugänglich, siehe §1 Abs. 1 DSG; außerdem ist diese Adresse der DSB aufgrund der vielzähligen Datenschutzbeschwerden des Hr. XXXX gegen das XXXX bzw. der Dienststelle XXXX und deren Organe bekannt…“ Gerade mit dem Hinweis auf die dienstlichen Akten des XXXX und der Dienststelle XXXX hat die Privatperson seine Quelle offengelegt. Die Privatperson darf dieses dienstlichen Daten NICHT als Privatperson verarbeiten. Dass die Privatperson XXXX hier auch auf die Schutzbehauptung „ZMR-Zugriff“ hinweist, zeigt auch dessen Unkenntnis des Zentralen Melderegisters und wie dieser funktioniert. Neben dem Namen sind weitere personenbezogene Daten anzuführen, da sonst KEIN Ergebnis bekanntgegeben werden kann. Die Privatperson XXXX kann nur als weiteres Merkmal anführen, dass ich Österreichischer Staatsbürger bin. Mit diesen Daten erfolgt jedoch nur folgende Meldeauskunft „...Aufgrund der Angaben zur Identität ist der/die Gesuchte nicht eindeutig bestimmbar, es kann keine Auskunft erteilt werden…“ (Beweis: Melderegisterabfrage vom 09.06.2024; 18:19:18, Beilage) Als Beweis, dass die Privatperson XXXX entgegen den klaren Bestimmungen des §46 BDG iVm §1 DSG sich seines „Dienstlichen Wissens und (seiner) dienstlicher Akte auch anderer Dienststellen “ bedient hat, offenbart dieser eindrucksvoll im 3. Absatz von unten: „...Es ist auch anzuführen, dass das von Hr. XXXX bekrittelte GStk und der Vorgang des versuchten Kasernzutrittes der Datenschutzbehörde bekannt ist (Blg. 18 zur Stellungnahme des XXXX zu D124.0668/24 – GZ XXXX (2) vom 10.05.2024), genauso wie der dienstrechtliche Status des Hr. XXXX (Datenschutzbeschwerde des Hr. XXXX D124.0668/24 vom 29.02.2024)...“ Hiermit verweist Herr XXXX auf einen Akten einer ihm dienstlich übergeordneten Dienststelle, welcher er NICHT angehört. Da auch keine schriftliche Entbindung von der Amtsverschwiegenheit iSd §46 Abs. 3 und 4 BDG vorliegt, muss von einer Datenschutzverletzung ausgegangen werden und möge dies die Datenschutzbehörde gegenüber der Privatperson XXXX feststellen und ein Bußgeld verhängen, da dieser in casu NICHT als Beamter und Organ, sondern als Privatperson tätig gewesen ist.
Die Datenschutzbeschwerde des BF vom 8. Juli 2024 (1.1.11.) gegen XXXX (mit dem Leiter ObstdG XXXX ) (Zweitbeschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, protokolliert unter GZ: D124.1684/24, lautet wie folgt:
Durch die XXXX (mit dem Kommandanten ObstdG XXXX ) wurde zum wiederholten Male meine private Wohnadresse in dessen Auftrag durch Obst XXXX , als Organ der XXXX abgefragt und vor Dritten (Obstlt XXXX ; Obstlt XXXX und Obstlt XXXX ) in den Protokollen XXXX Nr, 23 bis 31 offengelegt, obwohl dies gem. Art 5 DSGVO ("Need-To-Know- Prinzip) NICHT erforderlich ist/war, weil diese Protokolle mir, sowie Obstlt XXXX bzw. Obstlt XXXX und Obstlt XXXX nur körperlich, persönlich übergeben worden sind und NICHT mittels Post zugestellt worden sind. Dass ich mit dieser Abfrage und Offenlegung vor Dritten nicht einverstanden bin, mein Einverständnis hierfür fehlt und dies auch den Datenschutzbestimmungen widerspricht, habe ich mittels schriftlicher Eingabe vom 24.07.2028 der XXXX gemeldet. Auch im Protokoll vom 01.08.2023 ist dies ein weiteres Mal wie folgt auf Seite 2, vorletzter Absatz festgehalten: „...Obstlt XXXX weist darauf hin, dass die angeführte Privatadresse im Empfänger der Protokolle nicht den Datenschutzbestimmungen entspricht und ersucht wiederholt um Löschung dieser Adresse. - Antwort: derzeit wird die Privatadresse bis zu einer Klärung durch XXXX weiterhin angeführt..." Dieser Sachverhalt ist die Fortführung des Sachverhaltes zu D124.1838/23 und wird auf die Ausführung dort auch verwiesen. Da die DSB trotz Säumnisbeschwerde jedoch NICHT innerhalb der gesetzlichen Frist entschieden hat, ist dieser Sachverhalt nun beim BVwG zu W605 2291721-1 anhängig und fehlt die Entscheidung in der Sache. Die Beschwerde musste jedoch bereits jetzt eingebracht werden um einer Präklusion iSd §24 Abs. 4 DSG zu entgehen (Erstmalige Kenntnisnahme 18.08.2023). In der Beilage befinden sich die jeweils 1. Seite der Protokolle auf welcher mein Name und die private Wohnadresse angeführt sind
Die Datenschutzbeschwerde des BF vom 31. Juli 2024 (1.1.12.) gegen ObstdG XXXX als Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter (HDG) (Viertbeschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Löschung, protokolliert unter GZ: D124.1818/24, lautet wie folgt:
ObstdG XXXX als Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter hat trotz eindeutiger Aufforderung vom 13.05.2024 (Beilage 1) weder meine personenbezogenen Daten welche gem. §25 Abs. 3 Büroordnung 2004 idgF älter als 10 Jahre sind, noch die personenbezogenen Daten bezogen auf den §55a WG gelöscht. Mit verfahrenseinleitendem Anbringen vom 13.05.2024 gem. dem Formular der DSB (Siehe Beilage 1) habe ich die Löschung meiner personenbezogenen Daten aufgrund des ex lege Austritt aus dem Dienststand (Reservestand) des XXXX gem. §10 Abs 1 WG 2001 mit 20.05.2024 (50. Lebensjahr erreicht) beantragt und explizit auf den rechtskräftigen Bescheid der DSB zu D124.0220/23 verwiesen. Gem. §45 Abs. 2 Z 1 DSG hat der Verantwortliche (in casu Herr ObstdG XXXX als Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter) personenbezogenen Daten aus Eigenem oder über Antrag der betroffenen Person unverzüglich zu löschen. Insbesondere sind die Disziplinaranzeigen Nr. 8 ( XXXX (2), Nr 9 ( XXXX (2). Nr. 10 ( XXXX (2) und Nr 11 ( XXXX (2) mit sämtlichen erhobenen Daten zu löschen. Durch das DSBür/ XXXX , als Rechtsvertretung für ObstdG XXXX wurde mir mit Schreiben vom 07.06.2024 GZ XXXX (1) (Beilage 2) mitgeteilt, dass die Fristverlängerung gemäß § 42 Abs. 4 DSG bzw. Art. 12 Abs. 3 DSGVO in der Dauer von 2 Monaten in Anspruch genommen wird. Mit Schreiben des DSBür/ XXXX , für ObstdG XXXX , vom 26.07.2024, GZ XXXX (3) (Beilage 3) wird mir wie folgt mitgeteilt: „...Auf der Grundlage und nach Maßgabe dieser Bestimmungen ist zum derzeitigen Zeitpunkt eine Löschung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten im Vollziehungsbereich des XXXX (mit Einschluss der diesem nachgeordneten Disziplinarbehörden nach dem HDG 2014) nicht zulässig. Dem Umstand, dass Sie inzwischen nicht mehr XXXX sind, kommt diesbezüglich keine Bedeutung zu…“ ObstdG XXXX , Vertreten durch DSBür/ XXXX (Herrn MinR XXXX ) irrt hier in drei Punkten und verstößt somit eindeutig gegen Gesetze und die jüngere Judikatur der DSB. A) Verjährungsfristen gem. Büroordnung Auf Seite 3 im 1. Absatz führt DSBür/ XXXX wie folgt selbst korrekter Weise aus: „..Darüber hinaus hat im gesamten Vollziehungsbereich des XXXX die Dokumentation der ordnungsgemäßen Vollziehung (auch) der Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Heeresdisziplinargesetzes 2014 nach den Bestimmungen der auf der Grundlage des § 12 BMG erlassenen Büroordnung des Bundes zu erfolgen…“ Gerade von einer rechtskundigen Person, wie Herr MinR XXXX ist, hätte erwarten werden können, wenn dieser selbst explizit auf die Büroordnung des Bundes verweist, dass dieser die Büroordnung kennt und korrekt anwenden kann. Offensichtlich hat jedoch Herr MinR XXXX den § 25 Abs. 3 Büroordnung 2004 idgF NICHT korrekt angewandt. §25 Abs. 3 Büroordnung lautet: „...(3) Sofern nicht der besondere Inhalt des Aktes oder gesetzliche Bestimmungen eine längere Aufbewahrung angebracht erscheinen lassen, ist das Ende der Aufbewahrungsfrist mit dem Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem letzten Bearbeitungsvorgang festzusetzen…“ Daraus erschließt sich bereits, dass sämtliche meiner personenbezogenen Daten, welche älter als 10 Jahre sind, von Amts wegen zu löschen waren, folglich die mir gegebene Antwort des DSBür/ XXXX für ObstdG XXXX , dass KEINE personenbezogenen Daten gelöscht werden RECHTSWIDRIG ist und mich im Recht auf Löschung verletzt. B) Löschung der Disziplinaranzeigen Nr. 8-11 Gem. § 280 Abs.2 BDG ist eine Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung gemäß Absatz eins, nur zulässig zum Zwecke der Aufrechterhaltung oder des Funktionierens der Administration des öffentlichen Dienstes (Z1), zum Zwecke der Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen oder der Geltendmachung der Rechte, die sich aus den dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen oder sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Vorschriften ergeben (Z2), oder zum Zwecke der Ausübung der in den Vorschriften gemäß Z 2 übertragenen öffentlichen Gewalt zum Zwecke der Ausübung der in den Vorschriften gemäß Ziffer 2, übertragenen öffentlichen Gewalt (Z3). Dies liegt in conreto jedoch NICHT vor, da mein Dienstverhältnis mittels Bescheid mit deklarativem Charakter durch die Dienstbehörde Direktion 1- Einsatz vom 24.01.2024, GZ XXXX (1) aufgelöst worden ist, folglich das Wehrgesetz zu beleuchten ist: § 55a. Wehrgesetz „...1) Der XXXX und die sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten von XXXX und anderen Personen, die für eine XXXX in Betracht kommen, sowie von sonstigen Personen, deren Daten im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens nach diesem Bundesgesetz benötigt werden, verarbeiten…“ Art 9a Abs. 3 B-VG normiert die allgemeine XXXX für männliche Staatsbürger. In Zusammenschau mit § 10 Abs. 1 WG 2001 gilt die XXXX für männliche Staatsbürger, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Gem. § 11 Abs. 1 WG 2001 umfasst die XXXX die XXXX zur Leistung des Präsensdienstes, die Pflichten des XXXX sowie die Melde- und Bewilligungspflicht nach Abs. 4 bis 6. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass ich NICHT mehr XXXX bin, da ich mein 50. Lebensjahr am XXXX vollendet habe. Folglich kein gesetzlicher Verwendungszweck zur Speicherung vorhanden ist und die personenbezogenen Daten zu löschen sind! C) Anwendbarkeit des Bescheides der DSB D124.0220/23 Fakt ist, dass aus dem rechtskräftigem Bescheid der DSB zu D124.0220/23 abzuleiten ist , dass die weitergehende Speicherung von Daten nach dem Ausscheiden aus der XXXX NICHT zweckentsprechend und NICHT zulässig ist. Wörtlich lautet dies auf Seite 14 vor der Rechtsmittelbelehrung: „...Somit ist auch aus diesem Grund die weitergehende Speicherung der im Rahmen der Stellung erhobenen Daten des Beschwerdeführers BIS ZUM AUSSCHEIDEN aus der XXXX zweckentsprechend und zulässig und war die Beschwerde des Beschwerdeführers daher abzuweisen…“ Dass sich dies auch mit der Rechtsansicht des XXXX deckt, erschließt sich daraus, da seitens XXXX keine Bescheidbeschwerde als Beschwerdegegnerin erhoben worden ist. Daher ergeht folgender Antrag: 1.) Die DSB möge feststellen, dass ich in meinem Recht auf Löschung durch ObstdG XXXX als Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter verletzt worden bin, weil a) weder die Frist gem. §25 Abs. 3 Büroordnung 20004 idgF in der Dauer von 10 Jahren berücksichtigt worden ist und b) gem. §55a Wehrgesetz eine weitergehende Speicherung meiner personenbezogenen Daten WEDER zweckmäßig NOCH zulässig ist. 2.) Die Löschung meiner personenbezogenen Daten gem. Antrag zu veranlassen. Hochachtungsvoll XXXX e.h. BEILAGEN: Beilage 1: Antrag auf Löschung Beilage 2: Fristerstreckung Beilage 3: NICHT Löschung Mitteilung
Die Datenschutzbeschwerde des BF vom 19. August 2024 (1.1.13.) gegen das Datenschutzbüro des XXXX (Siebentbeschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Löschung, protokolliert unter GZ: D124.1921/24, lautet wie folgt:
Sachverhalt
Das DSBür/ XXXX (Herr MinR XXXX ) hat trotz eindeutiger Aufforderung vom 13.05.2024 (Beilage 1) KEINE meiner seit 1992 erhobenen und verarbeitenden personenbezogenen Daten, welche gem. §25 Abs. 3 Büroordnung 2004 idgF älter als 10 Jahre sind, noch die personenbezogenen Daten bezogen auf den §55a WG gelöscht, obwohl das DSBür/ XXXX im Antwortschreiben dieses Verpflichtung erkannt und mir mitgeteilt hat. Mit verfahrenseinleitendem Anbringen vom 13.05.2024 gem. dem Formular der DSB (Siehe Beilage 1) habe ich die Löschung meiner personenbezogenen Daten aufgrund des ex lege Austritt aus dem Dienststand (Reservestand) des XXXX gem. §10 Abs 1 WG 2001 mit 20.05.2024 (50.Lebensjahr erreicht) beantragt und explizit auf den rechtskräftigen Bescheid der DSB zu D124.0220/23 verwiesen. Gem. §45 Abs. 2 Z 1 DSG hat der Verantwortliche (in casu Herr MinR XXXX für das DSBür/ XXXX )) personenbezogenen Daten aus Eigenem oder über Antrag der betroffenen Person unverzüglich zu löschen. Durch das DSBür/ XXXX wurde mir mit Schreiben vom 07.06.2024 GZ XXXX (1) (Beilage 2) mitgeteilt, dass die Fristverlängerung gemäß § 42 Abs. 4 DSG bzw. Art. 12 Abs. 3 DSGVO in der Dauer von 2 Monaten in Anspruch genommen wird. Mit Schreiben des DSBür/ XXXX vom 26.07.2024, GZ XXXX (3) (Beilage 3) wird mir wie folgt mitgeteilt: „...Auf der Grundlage und nach Maßgabe dieser Bestimmungen ist zum derzeitigen Zeitpunkt eine Löschung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten im Vollziehungsbereich des XXXX (mit Einschluss der diesem nachgeordneten Disziplinarbehörden nach dem HDG 2014) nicht zulässig. Dem Umstand, dass Sie inzwischen nicht mehr XXXX sind, kommt diesbezüglich keine Bedeutung zu…“ DSBür/ XXXX (Herrn MinR XXXX ) irrt hier in mehreren Punkten und verstößt somit eindeutig gegen Gesetze und die jüngere Judikatur der DSB. Chronologie: Seit 1992 bis Oktober 1995 wurden von mir personenbezogenen Daten iSd Wehrgesetzes durch das XXXX aufgenommen und verarbeitet. Dies beinhaltete die Zeiten der XXXX , des Präsenzdienstes und jene als Zeitsoldat. Von Oktober 1995 bis Jänner 2024 wurden weitere personenbezogene Daten, da ich in diesem Zeitraum Beamter des XXXX gewesen bin, aufgenommen und verarbeitet. Aufgrund der Auflösung meines Dienstverhältnisses als Beamter mit Jänner 2024 wurden meine personenbezogenen Daten bis zu meinem 50. Geburtstag wieder iSd Wehrgesetzes erhoben und verarbeitet. Das DSBür/ XXXX (Herr MinR XXXX ) führt grundsätzlich korrekt auf Seite 3 im ersten Absatz wie folgt aus, um dies dann jedoch in weiterer Folge rechtswidrig NICHT umzusetzen: „….Auf eine Löschung der antragsgegenständlichen Daten finden daher die Bestimmungen des § 280a Abs. 2, 3 BDG 1979 und des § 8 HDG 2014 Anwendung. Darüber hinaus hat im gesamten Vollziehungsbereich des XXXX die Dokumentation der ordnungsgemäßen Vollziehung (auch) der Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Heeresdisziplinargesetzes 2014 nach den Bestimmungen der auf der Grundlage des § 12 BMG erlassenen Büroordnung des Bundes zu erfolgen. Das schließt auch die Dokumentation der Übermittlung von Disziplinaranzeigen und Beweismitteln an die in § 68 Abs. 1 HDG 2014 normierten Stellen ein. Eine Aufbewahrung auf der Grundlage des § 280 BDG 1979 bzw. des § 11 Abs. 2 HDG 2014 verarbeiteter personenbezogener Daten im Vollziehungsbereich des XXXX ist daher nach Maßgabe der §§ 25, 26 der Büroordnung vorzusehen, sofern sich aus § 280a BDG 1979 und § 8 HDG 2014 keine längeren Aufbewahrungsfristen ergeben...“ A) Verjährungsfrist gem. §280 a BDG Gem. dieser Bestimmung sind personenbezogene Daten 15 Jahre aufzubewahren, folglich alle Daten, welcher älter als 15 Jahre sind (also vor 2009 erhoben bzw. verarbeitet worden sind) zu Löschen sind. „...(2) Organisationsbezogene, ausbildungsbezogene und sonstige mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehende personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten betroffener Personen sind von einem Verantwortlichen ab der letztmaligen Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung fünfzehn Jahre aufzubewahren. Werden die personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten darüber hinaus für eine Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung gemäß § 280 benötigt, so sind sie mindestens fünfzehn Jahre nach dem Wegfall dieser Notwendigkeit aufzubewahren. Soweit nach der letztmaligen Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung ein mit den jeweiligen Daten im Zusammenhang stehendes Verfahren eingeleitet wird oder wurde, sind diese personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten mindestens fünfzehn Jahre nach Rechtskraft der das Verfahren abschließend beendenden Entscheidung aufzubewahren...“ Gerade mit diesem durch DSBür/ XXXX richtig wiedergegebenen Bestimmungen des §280a BDG hätte das DSBür/ XXXX (Herr MinR XXXX ) sämtliche meiner personenbezogenen Daten von 1992 bis 2009 zu löschen gehabt und mir mitteilen müssen. Aus diesem Faktum ergibt sich bereits, das rechtswidrige (siehe angezogenen Rechtsnorm) und schuldhafte (erkennen und mitteilen der Rechtsnorm) Verhalten des DSBür/ XXXX (Herr MinR XXXX ) und verletzt mich dies in meinem Recht auf Löschung. B) Verjährungsfrist gem. §8 HDG Das Führungsblatt ist nach einem bzw. nach drei Jahren gem. § 8 Abs. 2 HDG zu vernichten. Der Abs. 3 führt zu den Akten wie folgt aus: „...(3) Nach Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss eines Disziplinarverfahrens sind die Akten über dieses Verfahren unter Verschluss aufzubewahren...“ Da hier in dieser Norm keine Fristen mehr angeführt sind, ist auf die Verjährungsfrist gem. Büroordnung in der Dauer von 10 Jahren zu verweisen (siehe hierzu Punkt C). C) Verjährungsfristen gem. Büroordnung Auf Seite 3 im 1. Absatz führt DSBür/ XXXX wie folgt selbst korrekter Weise aus: „..Darüber hinaus hat im gesamten Vollziehungsbereich des XXXX die Dokumentation der ordnungsgemäßen Vollziehung (auch) der Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Heeresdisziplinargesetzes 2014 nach den Bestimmungen der auf der Grundlage des § 12 BMG erlassenen Büroordnung des Bundes zu erfolgen…“ Gerade von einer rechtskundigen Person, wie Herr MinR XXXX ist, hätte erwarten werden können, wenn dieser selbst explizit auf die Büroordnung des Bundes verweist, dass dieser die Büroordnung kennt und korrekt anwenden kann. Offensichtlich hat jedoch Herr MinR XXXX den § 25 Abs. 3 Büroordnung 2004 idgF NICHT korrekt angewandt. §25 Abs. 3 Büroordnung lautet: „...(3) Sofern nicht der besondere Inhalt des Aktes oder gesetzliche Bestimmungen eine längere Aufbewahrung angebracht erscheinen lassen, ist das Ende der Aufbewahrungsfrist mit dem Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem letzten Bearbeitungsvorgang festzusetzen…“ Daraus erschließt sich bereits, dass sämtliche meiner personenbezogenen Daten, welche älter als 10 Jahre sind, von Amts wegen zu löschen waren, folglich die mir gegebene Antwort des DSBür/ XXXX , dass KEINE personenbezogenen Daten gelöscht werden RECHTSWIDRIG ist und mich im Recht auf Löschung verletzt. D) Anwendbarkeit des Bescheides der DSB D124.0220/23 Fakt ist, dass aus dem rechtskräftigem Bescheid der DSB zu D124.0220/23 abzuleiten ist , dass die weitergehende Speicherung von Daten nach dem Ausscheiden aus der XXXX NICHT zweckentsprechend und NICHT zulässig ist. Wörtlich lautet dies auf Seite 14 vor der Rechtsmittelbelehrung: „...Somit ist auch aus diesem Grund die weitergehende Speicherung der im Rahmen der Stellung erhobenen Daten des Beschwerdeführers bis zum Ausscheiden aus der XXXX zweckentsprechend und zulässig und war die Beschwerde des Beschwerdeführers daher abzuweisen…“ Dass sich dies auch mit der Rechtsansicht des XXXX deckt, erschließt sich daraus, da seitens XXXX keine Bescheidbeschwerde als Beschwerdegegnerin erhoben worden ist. Daher ergeht folgender Antrag: 1.) Die DSB möge feststellen, dass ich in meinem Recht auf Löschung durch DSBür/ XXXX (Herr MinR XXXX ) verletzt worden bin, weil a) weder die Frist gem. §25 Abs. 3 Büroordnung 20004 idgF in der Dauer von 10 Jahren berücksichtigt worden ist und b) gem. §55a Wehrgesetz eine weitergehende Speicherung meiner personenbezogenen Daten WEDER zweckmäßig NOCH zulässig ist. 2.) Die Löschung meiner personenbezogenen Daten gem. Antrag zu veranlassen. Hochachtungsvoll XXXX e.h. BEILAGEN: Beilage 1: Antrag auf Löschung Beilage 2: Fristerstreckung Beilage 3: NICHT Löschung Mitteilung
Die Datenschutzbeschwerde des BF vom 22. August 2024 (1.1.14.) gegen XXXX (mit dem Leiter ObstdG XXXX ) (Zweitbeschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, protokolliert unter GZ: D124.1978/24, lautet wie folgt:
Angaben zum Rechtsverstoß
ObstdG XXXX hat als Kommandant der XXXX und Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter entgegen den klaren Bestimmungen des §1 DSG iVm §34 HDG gegen das Recht auf Geheimhaltung verstoßen indem dieser am 21.08.2024 in der XXXX kaserne im Dienst in der Kanzlei des Obslt XXXX erwähnt hat, dass weitere Disziplinarverfahren bei der XXXX behörde gegen mich anhängig sind.
Sachverhalt
Mit Bescheid der XXXX behörde vom 27.10.2022 GZ 2022-0.698.712 (1) wurde ein Disziplinarverfahren hinsichtlich der disziplinären Vorwürfe in der 8. Disziplinaranzeige GZ XXXX (2) vom 13.07.2022 gegen mich eingeleitet (siehe hierzu auch BVwG W136 2264651-1/2E vom 09.02.2023) Darüber hinaus sind auch die 9. Disziplinaranzeige XXXX (2) vom 03.11.2022, die 10. Disziplinaranzeige XXXX (2) vom 24.04.2023, sowie die 11. Disziplinaranzeige XXXX (2) vom 28.08.2023 evident und waren der XXXX anhängig. Diese Disziplinaranzeigen wurden durch die damalig zuständige Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter ObstdG XXXX erstattet. Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.01.2024 (GZ W208 2255608-2/45E) wurde über mich die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt und waren die o.a. Verfahren ex lege einzustellen. Am 21.10.2024 hat ObstdG XXXX jedoch dem einfachen Bediensteten (iSv keine Disziplinarbehörde oder Personalvertretung) Obstlt XXXX von genau diesen Disziplinarverfahren mitgeteilt und widerspricht dies den Vorgaben des §1 DSG iVm §34 HDG. Der §34 HDG lautet „...Mitteilungen an die Öffentlichkeit § 34., (1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt disziplinarrechtlicher Maßnahmen und eines Disziplinarverfahrens sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, verboten….“ Obstlt XXXX hat mich hierüber in einem Telefonat via Signal am 22.08.2024 gegen 08:37 Uhr informiert und dies auch nachher schriftlich bestätigt und mir gegenüber schriftlich auch zugestimmt, dass er dies etwaig vor der DSB bzw. dem BVwG unter Wahrheitspflicht aussagen würde. Abschrift der schriftlichen Signalkommunikation zwischen Obstlt XXXX und mir: XXXX 22.08.2024; 10:07 Uhr: „...Servus XXXX , habe ich dich im Telefonat richtig verstanden, dass XXXX gestern (21.08.) wieder über noch gegen mich anhängige Disziplinarverfahren gesprochen hat, falls ich zur Dienststelle zurückkehre?…“ XXXX : „...Nein, er hat gesagt das dein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht in den nicht behandelten Punkten wieder aufgenommen werden wird…“ XXXX : „...Ok, damit bezieht er sich eindeutig auf die Disziplinarverfahren! Würdest du dies im Bedarfsfall auch vor der DSB, dem BVwG als Zeuge aussagen? XXXX : „...Ja natürlich!…“ XXXX : „...Danke Dir!…“ XXXX : „...Es ist die Wahrheit!…“ Allgemeines zur Einhaltung des Datenschutzes an der XXXX : Offensichtlich ist jedoch, dass sehr zahlreich die Datenschutzbestimmungen durch die XXXX mit dem Kdt ObstdG XXXX NICHT eingehalten werden. Nicht verhehlen möchte ich, dass ich auf sämtlich Fehler der XXXX immer zuerst die XXXX hingewiesen habe und auch deren Rechtsvertretung das DSBür/ XXXX . Erst nachdem diese Ihre eindeutigen Fehler, Mängel NICHT erkannt haben und NICHT gewollt waren diese abzustellen, habe ich mich an die Aufsichtsbehörde DSB mittels Beschwerde gewandt. Der DSB ist bekannt, dass folgende rechtskräftige Entscheidungen der DSB mit für mich positivem Ausgang vorliegen, welche meine Rechte betreffen: - D124.2668 - D124.4169 - D124.5599, bestätigt durch BVwG - D124.0123 (Bestätigt durch Vorabentscheidung D062.1205) - D124.0122 Bescheide der DSB in meiner Sache mit für mich positivem Ergebnis ohne Rechtskraft wegen Bescheidbeschwerden des DSBür/ XXXX : - D124.0853/23 - D124.1265/23 - D124.1377/23 - D124.0242/24 H.o. wird auf eine Aufzählung der einzelnen (mehrere) Sachverhalte in den Bescheiden mit der Anzahl an Offenlegungen an unbeteiligten Dritten verzichtet. Dass die Datenschutzbestimmungen im XXXX , in concreto an der XXXX , kaum eingehalten werden erschließt sich aus den o.a. Bescheiden in welchen Verletzungen meiner Rechte festgestellt worden sind.
3. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
3.1. Die Feststellungen zur Person des BF und zur dienstlichen Vorgeschichte ergeben sich aus dem rechtskräftigen Disziplinarerkenntnis zu W208 2255608-2/71E vom 30.12.2024, S. 15-20, (dieses erging nach teilweiser Behebung der oben angeführten Erkenntnisse des BVwG vom 12.01.2024, W208 2255608-2/45E, und 25.01.2024, W208 2255608-2/48E mit Erkenntnis des VwGH vom 14.10.2024 Ra 2024/09/0033 lediglich im Umfang des Strafausspruches) und waren dort unstrittig. Aus diesem Disziplinarerkenntnis (S 23ff) ergeben sich auch die rechtskräftigen Schuldsprüche.
3.2. Dass die dienst- bzw. disziplinarrechtlichen Anschuldigungen gegen den BF zu einem großen Teil unberechtigt waren, zu keinem Strafverfahren und nur in einer Minderzahl zu disziplinären Schuldsprüchen führten, ergibt sich aus dem im Disziplinarverfahren ergangenen VwGH-Erkenntnis zu Ra 2024/09/0033-11, Rz 57, und den dort wiedergegebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts.
3.3. Dass der BF aufgrund der gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zum Gegenangriff gegen seine Vorgesetzten überging, indem er seinerseits gegen diese diverse dienstrechtliche und datenschutzrechtliche Vorwürfe erhob, ergibt sich zum einen aus Aussagen des BF und von Zeugen in den mündlichen Verhandlungen im Disziplinarverfahren (unten 3.3.1.), zum anderen wird dies aus den von der belangten Behörde dargestellten, bereits abgeschlossenen Datenschutzverfahren deutlich, die über Beschwerde des BF eingeleitet wurden (3.3.2.):
3.3.1. In einem Entschuldigungsschreiben an den ehemaligen Kommandanten der Zweitbeschwerdegegnerin (somit Vorgänger des Viertbeschwerdegegners), Bgdr XXXX (s. zu diesem W208 2255608-2/71E, S. 13), gegen den er eine Strafanzeige wegen Verdacht des Missbrauchs der Amtsgewalt eingebracht hatte (s. Schuldspruch Punkt 13), führte der BF wörtlich aus (wiedergegeben im Protokoll zur VH vom 11.12.2024, S. 44): „Ich habe mir damals auch nicht mehr anders zu Helfen gewusst als, dass ich mich mit einem ‚Gegenangriff‘, einer Strafanzeige gegen Sie, subjektiv gesehen, wieder das Recht auf ein faires Verfahren verschaffe.“
Betreffend den Schuldspruch zu Punkt 44 hinsichtlich einer den Rahmen der sachlichen Kritik sprengenden Aussage zum Viertbeschwerdegegner räumte der BF in der VH vom 15.11.2023 ein (Protokoll S. 6 und 30): „Ich halte alle Aussagen im Wesentlichen für gefehlt. Es war aus der Emotion heraus (…)“ sowie „Ich habe aus Wut und Zorn geschrieben“ sowie „mit dem heutigen Wissen, werde ich diese Formulierung nicht mehr verwenden“. In der letzten VH vom 11.12.2024 (bereits nach Erhebung der hier gegenständlichen Beschwerden) meinte der BF, er werde in Zukunft, wenn er Anlass zu Kritik an Kameraden oder Vorgesetzten habe, „sehr sehr sachlich bleiben, nicht am gleichen Tag einbringen um die Emotion herauszubringen“ (Protokoll S. 7), bzw. „Ich gebe zu, ich hatte ein Problem mit Obst XXXX “ (also dem Viertbeschwerdegegner; S. 9). Aus diesen Aussagen lässt sich schließen, dass der BF offenbar aufgrund seines jähzornigen Temperaments bei Unterstellung eines Fehlers sofort und aus Wut seinerseits zur Verfügung stehende rechtliche Schritte gegen seine Vorgesetzten ergriffen hat. Für die Einbringung einer Datenschutzbeschwerde genügt bekanntlich das Ausfüllen eines Online-Formulars, sodass dieser Rechtsweg als „Ventil“ sehr naheliegend ist.
Dass die Datenschutzbeschwerden als Gegenangriff und in engem Zusammenhang mit dienstrechtlichen Streitigkeiten stehend zu sehen sind, zeigen auch die Zeugenaussagen des Viertbeschwerdegegners in der VH vom 06.09.2023 (Protokoll S. 14), wonach es „zwei Stränge“ gegeben habe, der eine sei Datenschutz und diverse Datenschutzbeschwerden seitens des BF gewesen, der andere diverse Vorwürfe gegen ihn selbst, wobei auf jede Eingabe des BF und eine Antwort des Zeugen wiederum Belehrungen und Beschuldigungen seitens des BF gekommen seien. Der Viertbeschwerdegegner sagte in derselben VH (Protokoll S. 16) aus, der BF habe in der Vergangenheit Personen angezeigt, die nicht seinem Willen entsprechend gehandelt hätten. Er habe eine Serie von Feststellungsbescheiden losgetreten und die Vorgesetztenfunktion des Viertbeschwerdegegners in Frage gestellt. In nur zwei Monaten (von 06.07. bis 06.09.2023) seien 45 Eingaben des BF mit diversen Vorwürfen erfolgt. Diesen Angaben wurde vom BF in der VH nicht substantiiert widersprochen.
Laut Zeugenaussage des Drittbeschwerdegegners in derselben VH (Protokoll S. 21) hingen die „Verhaltensweisen“ des BF nicht an einzelnen Personen, sondern verfalle er ganz generell in diese, wenn er mit ihnen nicht glücklich sei. Es könne im Rahmen der Ausbildung junger Soldaten passieren, dass eine Vorschrift einmal nicht genau eingehalten werde, woraus dann keine „Staatsaffäre“ gemacht werden sollte. Diese „Abwehrhaltung“ des BF gegenüber Fehlern unterstrich auch der Fünftbeschwerdegegner (S. 29): „Ich sehe ein großes Problem, weil er sich sicher keinen Fehler mehr nachweisen lassen will und auch wird. Bei einem Besetzungsgrad von 70% und unzulänglicher Struktur sind Fehler aber unvermeidlich. Im Hinblick auf das Betriebsklima hat das lange Verfahren sicher Spuren hinterlassen. Ich als Kommandant polarisiere und auch er aufgrund seiner Abwehr.“, wobei anzumerken ist, dass sich der Fünftbeschwerdegegner im Verfahren dem BF grundsätzlich wohlgesonnen zeigte (VH 06.07.2023, S. 9: „Ich habe ihn als extrem loyalen, verlässlichen und aufrichtigen Mitarbeiter kennengelernt.“). Der BF selbst sagte schließlich aus, dass er aufgrund der Androhung einer Strafanzeige durch den Viertbeschwerdegegner, die dann aber nicht erstattet worden sei, „Selbstanzeige erstattet“ habe, um das Ganze zu „beschleunigen“ (VH 14.11.2023, Protokoll S. 20), was ebenfalls seine Abwehrhaltung gegenüber unterstellten Fehlern verdeutlicht. Auch der nach sechs mündlichen Verhandlungen erkennende Disziplinarsenat des BVwG ging in der Begründung seines Erkenntnisses wörtlich von einem „Gegenangriff“ des BF gegen seine Vorgesetzten aus (VH 11.12.2024, Protokoll S. 44).
3.3.2. (datenschutzrechtliche Vorverfahren):
Am 24. November 2021 hatte der BF gegen die Zweitbeschwerdegegnerin (Datenschutz-)Beschwerde wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung erhoben, weil diese seine Gesundheitsdaten an eine unbefugte Stelle (Abteilung Allgemeines Recht/ XXXX ) übermittelt habe, wobei diese in der Folge vor der belangten Behörde offengelegt worden seien.
Ein ähnlicher Sachverhalt lag der Beschwerde des BF vom 19. Juli 2023 gegen die Erstbeschwerdegegnerin zugrunde (wiederum Offenlegung von Daten des BF gegenüber der belangten Behörde).
In seiner Beschwerde vom 26. Mai 2021 gegen den Viertbeschwerdegegner machte der BF eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch die Offenlegung des Umstandes, dass gegen den BF eine bereits verjährte Disziplinarstrafe vorliege, geltend.
Eine Beschwerde vom 1. November 2021 gegen die Zweitbeschwerdegegnerin betraf eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung des BF durch die Speicherung seiner privaten E-Mail-Adresse.
Eine Beschwerde vom 22. Dezember 2021 gegen die Erstbeschwerdegegnerin betraf eine behauptete Verletzung des BF im Recht auf Auskunft, weil die Beschwerdegegnerin nicht alle Empfänger bzw. Empfängerkategorien seiner Daten beauskunftet habe.
Die Beschwerde vom 22. Jänner 2022 gegen die Zweitbeschwerdegegnerin wiederum monierte erneut eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch Offenlegung, dass gegen den BF eine Disziplinaranzeige erstattet worden sei.
Auch die Beschwerden vom 23. Jänner 2022, vom 12. Juni 2023, vom 28. Juni 2023 und vom 29. September 2023 gegen die Zweitbeschwerdegegnerin hatten jeweils eine Offenlegung von Daten des BF zum Gegenstand (betreffend das Disziplinarerkenntnis, eine Beschwerde des BF bzw. Mitarbeitergespräche des BF).
Am 28. Juli 2022 erhob der BF Beschwerde gegen den Viertbeschwerdegegner wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, indem dieser einen Screenshot einer WhatsApp- Nachricht, auf welchem die private Telefonnummer des BF ersichtlich gewesen sei, an Dritte (Disziplinarbehörde, Disziplinaranwalt, Rechtsvertreter des BF) übermittelt habe.
Aus diesen (exemplarisch genannten) Vorverfahren ergibt sich im Zusammenhalt mit den Aussagen im Disziplinarverfahren, dass der BF tatsächlich zahlreiche Datenschutzbeschwerden gegen seine Vorgesetzten erhob, die in einem engen inhaltlichen Konnex zu seinen eigenen dienst- und disziplinarrechtlichen Verfahren standen, sodass insofern im Ergebnis von einem „Gegenangriff“ ausgegangen werden kann.
3.4. Die Feststellungen zu den vom Spruch des angefochtenen Bescheides umfassten Beschwerdeverfahren ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
3.5. Insbesondere ist auch unstrittig (s. die Stellungnahme der belangten Behörde vom 28. Jänner 2026), dass die Beschwerde des BF vom 11. November 2023, protokolliert unter GZ: XXXX , aufgrund einer Säumnisbeschwerde des BF bereits vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides dem BVwG vorgelegt wurde.
4. Rechtliche Beurteilung:
Die belangte Behörde lehnte die Behandlung der gegenständlichen Beschwerden gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO ab.
4.1.1. Gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO kann die Aufsichtsbehörde bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der für die Bearbeitung der Anfragen anfallenden Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfragen tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfragen.
4.1.2. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 09.01.2025 zu C-416/23 u.a. zur hier fallgegenständlich relevanten Auslegung hinsichtlich folgender Fragestellung entschieden:
„Ist Art. 57 Abs. 4 DSGVO so auszulegen, dass es für das Vorliegen von exzessiven Anfragen bereits ausreicht, dass eine betroffene Person bloß innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine bestimmte Zahl von Anfragen (Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO) an eine Aufsichtsbehörde gerichtet hat, unabhängig davon, ob es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt und/oder die Anfragen (Beschwerden) unterschiedliche Verantwortliche betreffen, oder bedarf es neben der häufigen Wiederholung von Anfragen (Beschwerden) auch einer Missbrauchsabsicht der betroffenen Person?“
Diese Frage beantwortete der EuGH dahingehend, dass Art. 57 Abs. 4 DSGVO so auszulegen sei, dass Anfragen nicht allein aufgrund ihrer Zahl während eines bestimmten Zeitraumes als „exzessiv“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden können, da die Ausübung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnis voraussetzt, dass die Aufsichtsbehörde das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht der anfragenden Person nachweist.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hielt weiters fest, dass eine Aufsichtsbehörde bei exzessiven Anfragen durch eine mit Gründen versehene Entscheidung wählen kann, ob sie eine angemessene Gebühr auf Grundlage der anfallenden Verwaltungskosten verlangt oder sich weigert, aufgrund der Anfrage tätig zu werden, wobei sie alle relevanten Umstände berücksichtigen und sich vergewissern muss, dass die gewählte Option geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist.
Zusammengefasst führte der Gerichtshof der Europäischen Union dazu aus, das Adjektiv „exzessiv“ bezeichne etwas, das über das gewöhnliche oder vernünftige Maß hinausgehe oder das erwünschte oder zulässige Maß überschreite. Die Ausübung der in Art. 57 Abs. 4 DSGVO vorgesehenen Befugnis müsse als Ausnahme von dem in Art. 57 Abs. 3 DSGVO vorgesehenen Grundsatz der Unentgeltlichkeit der von den Aufsichtsbehörden erfüllten Aufgaben bleiben. Sie könne nur im Fall von Rechtsmissbrauch erfolgen, ohne dass die Zahl der eingereichten Beschwerden für sich genommen ein ausreichendes Kriterium für die Feststellung eines solchen Missbrauches darstellen könne. Art. 57 Abs. 4 DSGVO spiegle nämlich die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes wieder, nach der es im Unionsrecht einen allgemeinen Rechtsgrundsatz gibt, wonach sich die Bürger nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf unionsrechtliche Normen berufen dürfen. Vor diesem Hintergrund muss eine Aufsichtsbehörde, wenn sie von Art. 57 Abs. 4 DSGVO Gebrauch macht, anhand aller relevanten Umstände jedes Einzelfalls feststellen, dass eine Missbrauchsabsicht der betroffenen Person vorliegt, wofür die Zahl der von dieser Person eingereichten Beschwerden allein nicht ausreicht. Das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht kann aber festgestellt werden, wenn eine Person Beschwerden einreicht, ohne dass dies objektiv erforderlich ist, um ihre Rechte aus der Verordnung zu schützen. Eine isolierte Betrachtung der Zahl der Beschwerden könnte zu einer willkürlichen Beeinträchtigung der Rechte der betroffenen Person aus der DSGVO führen.
Es obliegt der Aufsichtsbehörde auf Grundlage der Umstände des jeweiligen Einzelfalles, bei Einreichung einer großen Zahl von Beschwerden nachzuweisen, dass diese Zahl nicht durch den Wunsch der betroffenen Person zu erklären ist, ihre Rechte aus der DSGVO zu schützen, sondern durch einen anderen Zweck, der in keinem Zusammenhang mit diesem Schutz steht. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Zahl der Beschwerden darauf abzielt, das ordnungsgemäße Funktionieren der Behörde zu beeinträchtigen, indem ihre Ressourcen missbräuchlich in Anspruch genommen werden. Insoweit könne die Häufung von Beschwerden einer Person ein Indiz für exzessive Anfragen sein, wenn sich herausstellt, dass die Beschwerden nicht objektiv durch Erwägungen gerechtfertigt sind, die sich auf den Schutz der Rechte beziehen, die die DSGVO dieser Person verleiht. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn eine Person eine so große Zahl von Beschwerden bei der Aufsichtsbehörde einreicht, die eine Vielzahl von Verantwortlichen betreffen, zu denen sie nicht unbedingt einen Bezug hat, dass diese übermäßige Inanspruchnahme ihres Rechtes, Beschwerden einzureichen, in Verbindung mit anderen Gesichtspunkten, wie dem Inhalt der Beschwerden, ihre Absicht erkennen lässt, die Behörde zu lähmen, indem sie diese mit Anfragen überflutet.
Der EuGH hielt auch fest (Rz 51 f), dass die Mitgliedstaaten nach Art. 52 Abs. 4 DSGVO sicherzustellen haben, dass jede Aufsichtsbehörde mit den personellen, technischen und finanziellen Ressourcen, Räumlichkeiten und Infrastrukturen ausgestattet wird, die sie benötigt, um ihre Aufgaben und Befugnisse effektiv wahrnehmen zu können. Folglich sind diese Ressourcen an den Gebrauch anzupassen, den die betroffenen Personen von ihrem Recht machen, Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden einzureichen. Es ist daher Sache der Mitgliedstaaten, den Aufsichtsbehörden angemessene Ressourcen zur Verfügung zu stellen, damit sie sich mit allen bei ihnen eingereichten Beschwerden befassen können, und diese Ressourcen gegebenenfalls aufzustocken, um sie an den Gebrauch anzupassen, den die betroffenen Personen von ihrem Recht machen, Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO einzureichen. Eine Aufsichtsbehörde kann daher ihre Weigerung gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO, aufgrund einer Beschwerde tätig zu werden, nicht darauf stützen, dass eine Person, die eine Zahl von Beschwerden einreicht, die deutlich über der durchschnittlichen Zahl der von jeder betroffenen Person eingereichten Beschwerden liegt, erhebliche Ressourcen der Behörde in Anspruch nimmt, was die Befassung mit Beschwerden beeinträchtigt, die andere Personen einreichen.
4.1.3. Daraus folgt auch, dass eine Berufung der Aufsichtsbehörde auf ihre mangelnden Ressourcen auch nicht im Hinblick auf eine (allenfällige) Vielzahl von mangelhaften oder ausschweifenden Beschwerden eines konkreten Beschwerdeführers in Betracht kommt: Der dadurch bedingte Ressourcenverbrauch der Behörde, dass diese Beschwerden mühsam zu lesen und zu bearbeiten sind bzw. jeweils der Beschwerdeführer durch Verbesserungsaufträge zur Konkretisierung angehalten werden muss, kann grundsätzlich eine Ablehnung nach Art. 57 Abs. 4 DSGVO nicht stützen. In dieser Weise hielt auch der VwGH in seiner Entscheidung zu Ra 2025/04/0143 fest, dass die Frage, ob eine Beschwerdeerhebung exzessiv im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO ist, nicht davon abhängt, ob die konkrete Beschwerde zu einer Überlastung der Aufsichtsbehörde führt oder nicht. Nichtsdestotrotz kann etwa in einer häufigen Redundanz ein Indiz für eine Missbrauchsabsicht gesehen werden.
Daraus folgt für den hier zu beurteilenden Fall:
4.2.1. Zunächst ist der BF mit seiner Beschwerde insoweit im Recht, als die belangte Behörde, wie diese in ihrem Schriftsatz vom 28. Jänner 2026 auch selbst eingestand, das Beschwerdeverfahren zu Spruchpunkt 2. (betreffend die Datenschutzbeschwerde des BF vom 11. November 2023) irrtümlich mit in die gegenständliche Entscheidung aufnahm, zumal sie aufgrund der zum Entscheidungszeitpunkt bereits erfolgten Vorlage der betreffenden Säumnisbeschwerde an das BVwG (§ 16 VwGVG; Ra 2020/13/0088) zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr für das genannte Verfahren zuständig war. Aufgrund der insofern gegebenen Unzuständigkeit der belangten Behörde war der Beschwerde insofern Folge zu geben und dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben.
Im Übrigen ist auszuführen:
4.2.2. Wie dargestellt, liegt nunmehr erstmals eine ausführliche Auseinandersetzung des Gerichtshofes der Europäischen Union mit Art. 57 Abs. 4 DSGVO vor. Die zur maßgeblichen Interpretation von Anträgen offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakters wesentlichen Aussagen des Gerichtshofes wurden oben zusammengefasst.
Dabei legt der Gerichtshof seiner Entscheidung eine strenge Interpretation zugrunde, nach der nur der Nachweis einer Missbrauchsabsicht des Antragstellers durch eine Aufsichtsbehörde eine Nichtbehandlung von Anträgen (Beschwerden) rechtfertigt. Eine übermäßige Inanspruchnahme der Behörde durch ein und denselben Antragsteller kann dabei im Zusammenhang mit sonstigen Umständen lediglich ein Indiz für einen exzessiven Charakter von Anfragen bilden.
4.2.3. Dabei wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union klargestellt, dass mit Blick auf vorangegangene Anfragen bzw. Beschwerden allein – seien diese auch noch so zahlreich − nicht automatisch ab einer bestimmten Häufigkeit auf Exzessivität in Bezug auf alle zukünftigen Eingaben geschlossen werden kann, sondern es ist jede neue Eingabe in einem solchen Maß zu prüfen, dass beurteilt werden kann, ob diese bereits allein oder zumindest im Kontext mit vorangegangenen Eingaben von Missbrauchsabsicht getragen ist (in diesem Sinn auch VwGH Ra 2020/04/0084). Es ist daher einerseits die konkrete Eingabe selbst auf das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht zu prüfen und darüber hinaus haben auch die vorangegangenen Eingaben desselben BF in die Beurteilung einzufließen.
4.2.4. Zu bemängeln ist im Hinblick auf den angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund grundsätzlich, dass sich die belangte Behörde, wenngleich ihre Entscheidung noch vor der oben zitierten EuGH-Rechtsprechung erging, nur exemplarisch mit den einzelnen der 14 hier zusammengefassten Datenschutzbeschwerden des BF beschäftigt hat und auf das jeweilige individuelle Beschwerdevorbringen kaum näher eingegangen ist, sondern sich in der knappen rechtlichen Begründung nur abstrakt (Beschwerdezahlen, „vermittelter Eindruck“, teilweise Einbringung am Tag der Ablehnung des Begehrens) und pauschal mit der großen Anzahl der hier zusammengefassten Verfahren auseinandergesetzt hat. Lediglich aufgrund des Umstandes, dass die wesentlichen Umstände der Beurteilung der Anwendbarkeit des Art. 57 Abs. 4 DSGVO hier aufgrund des Akteninhaltes, insbesondere unter Berücksichtigung früherer Eingaben des BF in der Begründung des Bescheides sowie der Beweisergebnisse des Disziplinarverfahrens, feststellbar sind, war von einer Behebung Abstand zu nehmen.
4.2.5. Festzuhalten ist zunächst, dass es entsprechend der oben wiedergegebenen Judikatur hier weder in erster Linie auf eine hohe Anzahl an Beschwerden ankommt noch auf redundante oder mangelhafte Eingaben. Diese Umstände können aber ein Indiz dafür sein, dass der BF mit seinen Beschwerden vorwiegend datenschutzfremde Zwecke verfolgt (s. Ra 2023/04/0002). Als einen solchen als missbräuchlich anzusehenden Zweck nannte der VwGH in seiner jüngeren Rechtsprechung auch die „Feindseligkeit“ gegenüber bestimmten Personen (s. Ra 2025/04/0143). Von einer Missbrauchsabsicht ist im Sinne dieser Rsp dann auszugehen, wenn die Erhebung von Datenschutzbeschwerden erfolgt, ohne dass dies objektiv erforderlich ist, um die der beschwerdeführenden Partei aus der DSGVO zukommenden Rechte zu schützen, sondern einem anderen Zweck dient, der in keinem Zusammenhang mit diesem Schutz steht. Sie ist dann anzunehmen, wenn die entscheidenden Gründe der beschwerdeführenden Partei für die Einbringung einer Vielzahl von Datenschutzbeschwerden nicht in der Verfolgung der ihr aus der DSGVO zukommenden Rechte liegen und die beschwerdeführende Partei ohne diese sachfremden Gründe die Vielzahl an Datenschutzbeschwerden nicht erhoben hätte (Ra 2020/04/0084).
4.2.6. In Zusammenschau der Feststellungen zu den hier gegenständlichen Datenschutzbeschwerden des BF, den bereits von der belangten Behörde entschiedenen Vorverfahren gegen dieselben Beschwerdegegner und den (insbesondere aus dem Disziplinarverfahren hervorgehenden) Umständen des Dienstverhältnisses des BF zum XXXX ist für das Gericht Folgendes entscheidend:
Die (infolge des zu behebenden Spruchpunkts 2.) der Behörde hier gegenständlichen 13 Datenschutzbeschwerden wurden allesamt im beruflichen Kontext des BF erhoben und richten sich jeweils gegen ihm vorgesetzte Personen oder Dienststellen. Der Zeitraum der Beschwerden umfasst den 11. April 2023 bis zum 22. August 2024. Wesentlich erscheint, dass rund ein Monat vor Erhebung der ersten der hier gegenständlichen Beschwerden das Disziplinarerkenntnis erging, mit dem der BF aufgrund zahlreicher Pflichtvergehen im Rahmen seines Dienstes zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Anfang 2024 wurde diese Strafe vom BVwG sogar in eine Entlassung umgeändert. Bei Einbringung der letzten der hier gegenständlichen Beschwerden im August 2024 mußte der BF bereits von seiner Entlassung ausgehen. Schon aus diesem Kontext geht hervor, dass sich die Erhebung einer nicht unerheblichen Zahl von 13 Beschwerden im Zeitraum von rund eineinhalb Jahren (davon 12 binnen sieben Monaten, beginnend ab 28. Jänner 2024, also unmittelbar nach dem Ausspruch der Entlassung) gegen jene Personen bzw. Stellen richtete, die aus rechtlicher Sicht (Disziplinaranzeige bzw. Betreibung des Disziplinarverfahrens durch Eingaben und Beibringung von Beweisen) für die Geldstrafe gegen den BF bzw. seine Entlassung verantwortlich waren. Dies trifft in erster Linie auf den Viertbeschwerdegegner als Disziplinarvorgesetzten des BF sowie die von diesem geleitete Zweitbeschwerdegegnerin zu, gegen welche sich die meisten der hier gegenständlichen Beschwerden richten. Aber auch die übrigen Beschwerdegegner sind als direkt in die dienstrechtlichen Auseinandersetzungen involviert zu betrachten, weil die Erstbeschwerdegegnerin die oberste Dienstbehörde für den BF war (§ 2 Abs 2 DVG), über den Drittbeschwerdegegner aufgrund des Kommunikationsbefehls des Viertbeschwerdegegners (infolge der dienstrechtlichen Streitigkeiten) jede Kommunikation zu internen Angelegenheiten laufen sollte, der Fünftbeschwerdegegner der unmittelbare Vorgesetzte des BF im Institut XXXX war und der Siebentbeschwerdegegner (das Datenschutzbüro der Erstbeschwerdegegnerin) jedenfalls aufgrund der zahlreichen bereits vor den hier gegenständlichen Verfahren erhobenen Datenschutzbeschwerden des BF gegen seine Vorgesetzten ebenfalls in die Thematik eingebunden war.
4.2.7. Auch die im Jahr 2024 zahlreich erhobenen Feststellungsanträge des BF gegenüber der Dienstbehörde, welche sich aus diesem Grund sogar zur Verhängung von drei Mutwillensstrafen veranlasst sah, verdeutlichen den „aufgeheizten“ dienstlichen Kontext, in dem die hier gegenständlichen Datenschutzbeschwerden erhoben wurden. Deutlich wird dieser konfliktträchtige Kontext weiters durch die im Disziplinarverfahren ergangenen Schuldsprüche gegen den BF, welche zu einem größeren Teil (nämlich die Punkte 15, 16, 19, 20, 22, 28, 36, 40, 42, 44 und 47) Auseinandersetzungen des BF mit dem Viertbeschwerdegegner (und damit seinem Disziplinarvorgesetzten) betrafen.
4.2.8. Die Betrachtung der einzelnen der hier zusammengefassten 13 Verfahren zeigt, dass die jeweilige Beschwerdeerhebung stets im Kontext dieser dienst- bzw. disziplinarrechtlichen Streitigkeiten des BF zu sehen ist:
Mit Beschwerde vom 11. April 2023 begehrte der BF Auskunft über die Offenlegung von Gesundheitsdaten durch die Zweitbeschwerdegegnerin an die Erstbeschwerdegegnerin, wobei sich die seiner Ansicht nach unberechtigte Offenlegung aus einem anderen Verfahren erschließe. Es geht also im Kern um eine nach Ansicht des BF ungerechtfertigte Datenverarbeitung durch die (unmittelbar für sein Disziplinarverfahren verantwortliche) Zweitbeschwerdegegnerin.
Mit Beschwerde vom 28. Jänner 2024 monierte der BF wiederum die Offenlegung von Gesundheitsdaten durch die Zweitbeschwerdegegnerin, diesmal an den Disziplinarverantwortlichen im Rahmen einer Stellungnahme im Disziplinarverfahren.
Auch in seiner Beschwerde vom 19. Februar 2024 geht es um die Offenlegung von Gesundheitsdaten durch die Zweitbeschwerdegegnerin, hier an diverse Stellen und im Rahmen eines Antrags des BF auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art 18 DSGVO.
Offensichtlich ist der Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren auch bei der Beschwerde vom 29. Februar 2024 gegen den Viert- und Fünftbeschwerdegegner, die nach Ansicht des BF Inhalte seines Disziplinarerkenntnisses rechtswidrig offengelegt hätten.
In seiner Beschwerde vom 12. März 2024 moniert der BF, dass der Viertbeschwerdegegner (also sein Disziplinarvorgesetzter) ein Foto einer privaten Nachricht des BF an den Personalvertreter unrechtmäßig übermittelt habe. Dem zugrunde liege, dass sich der BF mit dem Personalvertreter über das seiner Ansicht nach rechtswidrige Verhalten seiner Vorgesetzten im Zusammenhang mit der Offenlegung seines Disziplinarerkenntnisses ausgetauscht habe. Die Beschwerde vom 10. April 2024 wiederum betrifft die Löschung des gegenständlichen Fotos.
Die Beschwerde vom 9. April 2024 richtet sich gegen den Fünftbeschwerdegegner als (nach Ansicht des BF) Disziplinarbehörde des BF, der ihn im Recht auf Auskunft verletzt habe.
Der Beschwerden vom 9. und vom 28. Juni 2024 betreffen jeweils den Viertbeschwerdegegner als Privatperson (hier als Sechstbeschwerdegegner geführt), der privat Datenschutzbeschwerden gegen den BF eingebracht und dabei die aus dienstlichem Wissen gewonnene Privatadresse des BF verwendet habe. Der Sechstbeschwerdegegner dürfe nach Ansicht des BF diese Daten nur im dienstlichen Interesse unter anderem als seine Disziplinarbehörde abfragen und verarbeiten.
Die Beschwerde vom 8. Juli 2024 richtet sich gegen die Zweitbeschwerdegegnerin und betrifft eine Abfrage der Privatadresse des BF durch den Viertbeschwerdegegner und Offenlegung gegenüber Dritten.
Offensichtlich ist der Zusammenhang mit den Disziplinarverfahren auch in den Beschwerden vom 31. Juli 2024 und vom 19. August 2024, welche beide die nach Ansicht des BF rechtswidrig unterlassene Löschung von Disziplinaranzeigen betreffen (einmal durch den Viertbeschwerdegegner und einmal durch den Siebentbeschwerdegegner).
In der Beschwerde vom 22. August 2024 moniert der BF schließlich wiederum eine rechtswidrige Erwähnung von gegen den BF anhängigen Disziplinarverfahren durch den Viertbeschwerdegegner.
Diese 13 Datenschutzbeschwerden erscheinen – wie festgestellt und in der Beweiswürdigung unter Verweis auf die Beweisergebnisse im Disziplinarverfahren und die datenschutzrechtlichen Vorverfahren ausgeführt – im Kontext eines „Gegenangriffs“ des BF gegen seine Vorgesetzten, die ihm gegenüber - großteils unberechtigte - Anschuldigungen im Zusammenhang mit Dienstpflichtverletzungen erhoben, die er – abseits von der dienst- bzw. disziplinarrechtlich vorgesehenen Klärung – nicht auf sich sitzen lassen wollte und durch die leichtfertige bzw. wegen geringfügiger Verstöße erfolgte Erhebung von Rechtsbehelfen zu rächen bzw. zu bekämpfen suchte.
4.2.9. Im Ergebnis ist daher, angesichts der dargestellten offensichtlichen Zusammenhänge mit seinem Disziplinarverfahren in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht bzw. hinsichtlich der jeweiligen Beschwerdegegner, davon auszugehen, dass es dem BF bei Erhebung der hier gegenständlichen 13 Datenschutzbeschwerden in erster Linie darauf ankam, die jeweiligen, mehr oder weniger direkt in sein Disziplinarverfahren involvierten Beschwerdegegner aus Ärger über dieses Verfahren bzw. die darin ergangenen Entscheidungen seinerseits als Vergeltung mit behördlichen Verfahren einzudecken, bzw. diese (Datenschutz-)Verfahren als Druckmittel zu benutzen, um die Beschwerdegegner von weiteren für den BF nachteiligen dienst-/disziplinarrechtlichen Schritten abzuhalten. Ohne diese dienstrechtlichen Umstände hätte der BF die gegenständlichen Datenschutzbeschwerden mit großer Wahrscheinlichkeit nicht erhoben. Diese Einschätzung beruht darauf, dass ein Dienstnehmer im dienstlichen Kontext in der Regel schon in seinem Interesse darauf Wert legt, dass das Verhältnis zu seinen Kollegen und vorgesetzten Personen und Stellen konfliktfrei ist und den dienstlichen Alltag nicht belastet.
4.2.10. Irrelevant in diesem Zusammenhang ist, inwieweit die hier gegenständlichen Beschwerden erfolgversprechend wären:
Zum einen bedeutet die Ablehnung der Behandlung nach Art 57 Abs 4 DSGVO gerade (im Sinne einer Zurückweisung a limine), dass aufgrund vorliegender Exzessivität keine inhaltliche Prüfung der jeweiligen Beschwerde stattzufinden hat. Zum anderen verweist der alternative Tatbestand der „offensichtlichen Unbegründetheit“ darauf, dass exzessiv erhobene Beschwerden gerade nicht offensichtlich unbegründet sein müssen, also auch (uU offensichtlich) begründete Beschwerden missbräuchlich und exzessiv erhoben werden können. Dies zeigt auch eine rezente, die Ablehnung durch DSB bzw. VwG bestätigende Entscheidung des VwGH zu Ro 2025/04/0027 im Zusammenhang mit einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft, wobei der Datenschutzbeschwerde ein nicht innerhalb der Frist zur Rückantwort von einem Monat erledigter Antrag auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO zugrunde gelegen ist. Die tatsächliche Nichteinhaltung der Frist wurde vom Verwaltungsgericht dort nicht in Frage gestellt, doch beeinträchtige diese den dortigen Beschwerdeführer in verhältnismäßig geringem Ausmaß in dessen subjektiven Rechten.
Ähnlich der VwGH zu Ra 2023/04/0002: „Vom bloßen Umstand, dass eine große Zahl an Datenschutzbeschwerden einer Person eine Vielzahl von Verantwortlichen betrifft, zu denen sie einen Bezug hat, und davon auszugehen ist, dass diese Verantwortlichen personenbezogene Daten der beschwerdeführenden Partei verarbeiten, ist nicht von vornherein darauf zu schließen, dass es der beschwerdeführenden Partei tatsächlich um den Schutz der ihr aus der DSGVO zukommenden Rechte und nicht vielmehr um die Verfolgung anderer Interessen und Ziele geht. Veranlasst etwa eine beschwerdeführende Partei lediglich deshalb eine Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch einen Verantwortlichen, um in weiterer Folge die ihr aus der DSGVO zukommenden Rechte, wie etwa das Auskunftsrecht nach Art. 15, gegenüber dem Verantwortlichen geltend machen zu können, und besteht nur deswegen eine Beziehung zwischen der beschwerdeführenden Partei und dem Verantwortlichen, ist in Bezug auf eine spätere Datenschutzbeschwerde Missbrauchsabsicht der beschwerdeführenden Partei anzunehmen.“
4.2.11. Alle 13 hier gegenständlichen Beschwerden des BF sind daher insoferne von einer Missbrauchsabsicht getragen und als exzessiv iSd Art 57 Abs 4 DSGVO zu betrachten.
4.2.12. Was die Rechtsfolge betrifft, lässt die genannte Bestimmung der Aufsichtsbehörde die nach dem EuGH in ihrem Ermessen stehende Wahl zwischen der Ablehnung der Beschwerde im Sinne einer Weigerung, sie inhaltlich zu behandeln, und der Vorschreibung einer Gebühr. Nach dem EuGH „könnte“ die Aufsichtsbehörde zwar in einer ersten Stufe die Zahlung einer angemessenen Gebühr verlangen und sich erst in einer zweiten Stufe weigern, aufgrund einer Beschwerde tätig zu werden, da eine Gebühr die Rechte der betroffenen Personen in geringerem Maße beeinträchtige (C‑416/23, Rz 69). Allerdings verpflichte Art 57 Abs 4 DSGVO die Aufsichtsbehörde nicht in jedem Fall, zunächst die Option einer Gebühr zu wählen. Die Behörde müsse aber begründen, dass die gewählte Option geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sei (Rz 70).
Nach der Rechtsprechung des VwGH (Ra 2023/04/0002) wird die Eignung einer Gebühreneinhebung unter anderem dann zu verneinen sein, wenn anzunehmen ist, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen einen Gebührenbescheid von der beschwerdeführenden Partei ebenfalls ausgenützt werden, um die Behörden lahmzulegen, oder wenn trotz Gebührenvorschreibung für exzessive Datenschutzbeschwerden die beschwerdeführende Partei von der Einbringung solcher Beschwerden nicht Abstand nimmt.
Zwar ist dem BF im vorliegenden Fall nicht zu unterstellen, dass er mit seinen Datenschutzbeschwerden die belangte Behörde „lahmlegen“ will; dennoch verfolgte er - wie oben dargestellt - datenschutzfremde Zwecke (feindselige Absicht gegen seine Vorgesetzten, Beschwerdeerhebung als Druckmittel) und ist die im Schriftsatz vom 28. Jänner 2026 geäußerte Ansicht der Behörde, der BF werde sich (auch angesichts seiner zahlreichen kostenpflichtig geführten Verfahren vor dem BVwG) auch durch eine Gebühr nicht abschrecken lassen, im Hinblick auf die bisherige leichtfertige Vorgehensweise des BF in puncto Beschwerdeerhebung nicht zu beanstanden. Hinzuzufügen ist iSd oben zitierten VwGH-Entscheidung, dass der BF naheliegenderweise einen Gebührenbescheid der belangten Behörde auch der Höhe nach bekämpfen würde, sodass sich durch die Vorschreibung einer Gebühr der Begründungsaufwand der Behörde gegenüber einer Ablehnung erhöhen würde.
4.2.13. Unter Verweis auf die obige Beurteilung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde von einer Behandlung der gegenständlichen Beschwerden wegen Exzessivität iSd Art. 57 Abs. 4 DSGVO Abstand nahm.
4.3.1. Schließlich ist noch auf das Argument in der Beschwerde einzugehen, die belangte Behörde habe im Spruch des angefochtenen Bescheides keine Rechtsgrundlage angeführt. Hierzu ist zu sagen, dass sich die Rechtsgrundlagen sehr wohl unterhalb des Spruchs befinden (Bescheid S. 2 unten) und daher als gemäß § 59 Abs 1 AVG im Spruch angeführt zu betrachten sind. Im Übrigen genügt es nach höchstgerichtlicher Rsp, wenn die den Bescheid tragenden Normen zweifelsfrei erkennbar sind (s. hierzu Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 (Stand 1.3.2023, rdb.at), Rz 74).
4.3.2. Was die laut BF unterlassene Bereitstellung aller Verfahrensakten bei einer Akteneinsicht am 2. Oktober 2024, also nach Erlassung des angefochtenen Bescheides betrifft, so kann ein allfälliger Verfahrensmangel schon angesichts des Zeitpunkts (nach Erlassung der Entscheidung) für diese nicht mehr relevant sein. Darüber hinaus hat der BF laut Aktenvermerk des zuständigen Mitarbeiters der belangten Behörde vom 7. Oktober 2024 ausdrücklich und zweimal auf die Beischaffung der versehentlich nicht bereitgestellten Akten verzichtet. Dies gibt der BF auch in seiner Beschwerde, S. 2, zu. Aufgrund dieses Verzichts ist eine Relevanz eines allfälligen Verfahrensmangels jedenfalls nicht erkennbar, wäre es dem BF doch offen gestanden, in die begehrten Akten Einsicht zu nehmen (zur notwendigen Relevanz s. Hengstschläger/Leeb, AVG § 17 (Stand 1.1.2014, rdb.at), Rz 13). Eine gesonderte Feststellungskompetenz für Verletzungen der Akteneinsicht kommt dem BVwG in diesem Zusammenhang ohnehin nicht zu, sodass ein in der Beschwerde explizit darauf gerichteter Antrag des BF zurückzuweisen war.
4.3.3. Ebenfalls zurückzuweisen war schließlich der Antrag des BF vom 5. Dezember 2024 auf Refundierung seiner Kosten seitens der belangten Behörde, weil das BVwG nicht dazu berufen ist, über derartige schadenersatzrechtlichen Ansprüche abzusprechen.
5. Eine mündliche Verhandlung wurde durch den BF nicht beantragt und ist im Hinblick auf die allein vorzunehmende Beurteilung der schriftlichen Eingaben des BF sowie der bereits im Disziplinarverfahren vollumfänglich erhobenen Beweise auch nicht erforderlich. Im Übrigen konnte eine Verhandlung schon im Hinblick auf § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal die Ablehnung der inhaltlichen Behandlung einer Beschwerde durch die belangte Behörde einer Zurückweisung (des verfahrenseinleitenden Antrags) entspricht (s. auch VwGH Ra 2023/04/0002).
6. Die Nichtzulassung der Revision beruht auf der rezenten Klärung der Auslegung des Art. 57 Abs. 4 DSGVO durch den Gerichtshof der Europäischen Union und dem darüber hinaus vorliegenden Einzelfallcharakter der Entscheidung.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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